TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W264 2156836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W264 2156836-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle

Oberösterreich vom 24.3.2017, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zuOberösterreich vom 24.3.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu

Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Beschwerdeführerin gebührt Hilfeleistung in Form von Ersatz desrömisch zwei. Der Beschwerdeführerin gebührt Hilfeleistung in Form von Ersatz des

Verdienstentganges nach § 2 Z 1 VOG gemäß § 3 VOG.Verdienstentganges nach Paragraph 2, Ziffer eins, VOG gemäß Paragraph 3, VOG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin wurde als Kind von XXXX über längere Zeit, von cirka 1994 bis 1999, in wiederholten Fällen zum Beischlaf und zur Unzucht missbraucht und wurde XXXX wegen der begangenen schweren Straftaten angezeigt und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs und des Verbrechens der Unzucht vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 20.7.2006, Zahl: XXXX , für schuldig erkannt.1. Die Beschwerdeführerin wurde als Kind von römisch 40 über längere Zeit, von cirka 1994 bis 1999, in wiederholten Fällen zum Beischlaf und zur Unzucht missbraucht und wurde römisch 40 wegen der begangenen schweren Straftaten angezeigt und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs und des Verbrechens der Unzucht vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 20.7.2006, Zahl: römisch 40 , für schuldig erkannt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 4.12.2003 die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Heilfürsorge – Übernahme der Restkosten der Psychotherapie. Sie war vom 27.11.2003 bis 17.2.2004, insgesamt 18 Stunden bei

XXXX , Psychologin und Psychotherapeutin, in psychotherapeutischer Behandlung, wobei die Restkosten bisher vom Verein Weißen Ring – gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten – getragen wurden. Seitens der Oberösterreichischen GKK wurde ein Kostenzuschuss für bisher 18 Stunden erstattet, der an die Therapeutin bezahlt wurde.römisch 40 , Psychologin und Psychotherapeutin, in psychotherapeutischer Behandlung, wobei die Restkosten bisher vom Verein Weißen Ring – gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten – getragen wurden. Seitens der Oberösterreichischen GKK wurde ein Kostenzuschuss für bisher 18 Stunden erstattet, der an die Therapeutin bezahlt wurde.

2. Das Bundessozialamt Landesstelle Oberösterreich (Kurzbezeichnung seit 1. Juni 2014: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) gewährte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 28.7.2004, Zahl: 410-600538-006, die mit Antrag vom 4.12.2003 begehrten Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz der Restkosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 4.12.2003 gestellt wurde, stehe ihr der Anspruch auf Übernahme der Restkosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG ab 1.1.2004 zu, so die belangte Behörde. Aufgrund der durch den Weißen Ring vorgeleisteten und einer von ihr abgegebenen Abtretungserklärung vom 2.12.2003 wurden Restkosten für im Zeitraum 1.1.2004 bis 17.2.2004 stattgefundene 13 Therapiestunden dem Weißen Ring angewiesen.2. Das Bundessozialamt Landesstelle Oberösterreich (Kurzbezeichnung seit 1. Juni 2014: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) gewährte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 28.7.2004, Zahl: 410-600538-006, die mit Antrag vom 4.12.2003 begehrten Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz der Restkosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 4.12.2003 gestellt wurde, stehe ihr der Anspruch auf Übernahme der Restkosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VOG ab 1.1.2004 zu, so die belangte Behörde. Aufgrund der durch den Weißen Ring vorgeleisteten und einer von ihr abgegebenen Abtretungserklärung vom 2.12.2003 wurden Restkosten für im Zeitraum 1.1.2004 bis 17.2.2004 stattgefundene 13 Therapiestunden dem Weißen Ring angewiesen.

3. Mit Erledigung vom 13.12.2006, Zahl: OB. 410-600538-006, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zufolge dem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20.7.2006, Zahl: XXXX , (nach zuvor eingeholtem neuropsychiatrischem Gutachten Dris. XXXX vom 19.5.2004) ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von XXXX an ihr begangenen Straftaten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) erlitten habe, weshalb es ihr unbenommen bleibe einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges zu stellen. Weiters könne sie gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die erlittene Gesundheitsschädigung ab 1.7.2005 geltend machen.3. Mit Erledigung vom 13.12.2006, Zahl: OB. 410-600538-006, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zufolge dem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20.7.2006, Zahl: römisch 40 , (nach zuvor eingeholtem neuropsychiatrischem Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.5.2004) ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von römisch 40 an ihr begangenen Straftaten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erlitten habe, weshalb es ihr unbenommen bleibe einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges zu stellen. Weiters könne sie gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die erlittene Gesundheitsschädigung ab 1.7.2005 geltend machen.

4. Unter Hinweis auf den der Behörde bereits bekannten Sachverhalt begehrte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 2.1.2007 den Ersatz des Verdienstentganges, medizinische Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, berufliche Rehabilitation in Form einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit sowie Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).4. Unter Hinweis auf den der Behörde bereits bekannten Sachverhalt begehrte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 2.1.2007 den Ersatz des Verdienstentganges, medizinische Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, berufliche Rehabilitation in Form einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit sowie Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Zum erlittenen Verdienstentgang führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihrer häufigen Krankenstände, seit 2003 bedingt durch ihre psychische Krankheit, immer wieder ihre Anstellungen verloren hätte. Im Alter von 15 Jahren hätte sie den Beruf der Friseurin erlernen wollen. Aus Angst, der Täter würde ihr folgen, hätte sich die Beschwerdeführerin aber nicht getraut eine Lehre zu beginnen. Sie habe dann immer nur für einige Monate als Hilfsarbeiterin gearbeitet. 2006 habe sie dann eine Ausbildung als Heimhelferin nachgeholt. Aufgrund ihrer Erkrankung sei der Einstieg ins Berufsleben aber schwer. Nach einem psychologischen Gutachten von Frau Dr. XXXX habe sie eine 50%ige Einschränkung.Zum erlittenen Verdienstentgang führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihrer häufigen Krankenstände, seit 2003 bedingt durch ihre psychische Krankheit, immer wieder ihre Anstellungen verloren hätte. Im Alter von 15 Jahren hätte sie den Beruf der Friseurin erlernen wollen. Aus Angst, der Täter würde ihr folgen, hätte sich die Beschwerdeführerin aber nicht getraut eine Lehre zu beginnen. Sie habe dann immer nur für einige Monate als Hilfsarbeiterin gearbeitet. 2006 habe sie dann eine Ausbildung als Heimhelferin nachgeholt. Aufgrund ihrer Erkrankung sei der Einstieg ins Berufsleben aber schwer. Nach einem psychologischen Gutachten von Frau Dr. römisch 40 habe sie eine 50%ige Einschränkung.

5. Am 11.11.2008 äußerte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nochmals, dass sie ohne die Vorkommnisse in der Kindheit jedenfalls nach der Hauptschule eine Lehre – damals vorzugsweise als Friseurin – absolviert hätte. Nachdem sie bei der Lebenshilfe Braunau "schnuppern" gewesen sei, hätte sie anschließend eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin machen wollen. Durch ihre Ausbildung zur Heimhelferin arbeite sie jetzt tatsächlich in diesem Beruf. Aufgrund dessen, dass die Ausbildungszeit für den Beruf "Heimhelferin" bloß ein halbes Jahr betrug und damit um zwei Jahre kürzer als jene für den Beruf "Altenfachbetreuerin" gedauert hatte, hätte sie weniger Kompetenz und weniger Einkommen.

6. Bei der Beschwerdeführerin scheiterten einige Arbeitsversuche immer wieder aufgrund ihrer Instabilität (gesundheitliche Probleme, Zusammenbruch, stationäre Krankenhausaufenthalte) und wurde sie sodann von der Arbeitsassistenz XXXX betreut. Im Jahr 2006/2007 absolvierte sie eine Ausbildung zur Heimhelferin und ist seit 1.8.2007 auf Basis reduzierter Stundenanzahl beim XXXX beschäftigt.6. Bei der Beschwerdeführerin scheiterten einige Arbeitsversuche immer wieder aufgrund ihrer Instabilität (gesundheitliche Probleme, Zusammenbruch, stationäre Krankenhausaufenthalte) und wurde sie sodann von der Arbeitsassistenz römisch 40 betreut. Im Jahr 2006 aus 2007, absolvierte sie eine Ausbildung zur Heimhelferin und ist seit 1.8.2007 auf Basis reduzierter Stundenanzahl beim römisch 40 beschäftigt.

7. Zur Klärung, ob das an der Beschwerdeführerin verübte Verbrechen für die Herabsetzung der Arbeitszeit kausal war, beauftragte die belangte Behörde mit Erledigung vom 13.11.2007 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin.

8. Im neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde zu der Frage "Welche kausalen Gesundheitsschäden liegen aufgrund der Vorfälle in der Kindheit noch immer vor?" ausgeführt:8. Im neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde zu der Frage "Welche kausalen Gesundheitsschäden liegen aufgrund der Vorfälle in der Kindheit noch immer vor?" ausgeführt:

"Verminderte psychovegetative Belastbarkeit. Eine Arbeitsfähigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wurde zwar erreicht, aber eben nur im Rahmen einer 20 Stunden Arbeitswoche."

Zur Frage "Ist dadurch die Belastbarkeit (im Berufsleben) reduziert und kann mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass durch die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der Wochenstundenzeit notwendig ist?" führte der Sachverständige im Gutachten vom 11.2.2009 aus:

"Eine Reduktion der Wochenstundenzeit wurde bereits vorgenommen und das entspricht in etwa dem derzeitigen Leistungsniveau."

Die Frage "Ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben/der tatsächlichen Berufslaufbahn kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückgeführt werden können bzw. die angestrebte Berufslaufbahn aufgrund der kausalen Gesundheitsschäden nicht möglich war?" wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom 11.2.2009 wie folgt beantwortet:

"Diese verminderte Belastbarkeit bzw. auch die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben sind kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückzuführen."

9. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich vom 28.4.2009, Zahl:

OB 410-600538-006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 12.1.2007 – gerichtet auf Ersatz des Verdienstentganges, medizinische Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, berufliche Rehabilitation in Form einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit sowie Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955) – derart erledigt, dass ihr gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 1 die Hilfeleistung infolge Ersatz des Verdienstentganges ab 1.2.2007 zuerkannt wurde. Darin führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin von 1994 bis 1999 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzlichen Strafhandlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe. Aus dem seitens der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle in ihrer Kindheit unter einer verminderten psychovegetativen Belastbarkeit leide. Sie erreiche zwar unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit, jedoch nur im Rahmen einer 20-Stunden-Arbeitswoche. Die Reduktion der Wochenstundenzeit sei bereits vorgenommen worden und entspreche dem derzeitigen Leistungsniveau. Diese verminderte Belastbarkeit bzw. auch die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben seien kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückzuführen.OB 410-600538-006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 12.1.2007 – gerichtet auf Ersatz des Verdienstentganges, medizinische Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, berufliche Rehabilitation in Form einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit sowie Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955) – derart erledigt, dass ihr gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, die Hilfeleistung infolge Ersatz des Verdienstentganges ab 1.2.2007 zuerkannt wurde. Darin führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin von 1994 bis 1999 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzlichen Strafhandlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe. Aus dem seitens der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle in ihrer Kindheit unter einer verminderten psychovegetativen Belastbarkeit leide. Sie erreiche zwar unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Arbeitsfähigkeit, jedoch nur im Rahmen einer 20-Stunden-Arbeitswoche. Die Reduktion der Wochenstundenzeit sei bereits vorgenommen worden und entspreche dem derzeitigen Leistungsniveau. Diese verminderte Belastbarkeit bzw. auch die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben seien kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückzuführen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges würden somit vorliegen, so die belangte Behörde. Aufgrund des am 12.1.2007 gestellten Antrages sei der Verdienstentgang ab 1.2.2007 zu prüfen gewesen. Die Ermittlung erfolge durch eine Gegenüberstellung der Lage (Verdienst) vor der Schädigung und nach der Schädigung, wobei sachlich und zeitlich kongruente Vorteile zu berücksichtigen seien. Die Behörde stellte in ihrem Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem fiktiven schadensfreien Verlauf die Berufslaufbahn einer Altenfachbetreuerin eingeschlagen hätte, da die Beschwerdeführerin in diesem Berufszweig auch tatsächlich eine halbjährige Ausbildung absolviert habe und auch tatsächlich als Heimhelferin seit 1.8.2007 beim XXXX tätig sei. Ginge man davon aus, sie hätte nach Beendigung der Hauptschule Anfang Juli 2000 eine dreijährige Friseurlehre und anschließend eine zweieinhalbjährige Ausbildung zur Altenfachbetreuerin absolviert, hätte sie frühestens ab Februar 2006 in diesem Beruf zu arbeiten beginnen können, so die belangte Behörde. Für die Berechnung des Verdienstentganges werde daher das fiktive Nettomonatseinkommen (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) einer Altenfachbetreuerin, bemessen für eineDie Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges würden somit vorliegen, so die belangte Behörde. Aufgrund des am 12.1.2007 gestellten Antrages sei der Verdienstentgang ab 1.2.2007 zu prüfen gewesen. Die Ermittlung erfolge durch eine Gegenüberstellung der Lage (Verdienst) vor der Schädigung und nach der Schädigung, wobei sachlich und zeitlich kongruente Vorteile zu berücksichtigen seien. Die Behörde stellte in ihrem Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem fiktiven schadensfreien Verlauf die Berufslaufbahn einer Altenfachbetreuerin eingeschlagen hätte, da die Beschwerdeführerin in diesem Berufszweig auch tatsächlich eine halbjährige Ausbildung absolviert habe und auch tatsächlich als Heimhelferin seit 1.8.2007 beim römisch 40 tätig sei. Ginge man davon aus, sie hätte nach Beendigung der Hauptschule Anfang Juli 2000 eine dreijährige Friseurlehre und anschließend eine zweieinhalbjährige Ausbildung zur Altenfachbetreuerin absolviert, hätte sie frühestens ab Februar 2006 in diesem Beruf zu arbeiten beginnen können, so die belangte Behörde. Für die Berechnung des Verdienstentganges werde daher das fiktive Nettomonatseinkommen (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) einer Altenfachbetreuerin, bemessen für eine

40-Stunden-Woche herangezogen, da der Verdienstentgang erst ab 1.2.2007 zustehe. Im Ergebnis ergebe sich für den Zeitraum 1.2.2007 bis 31.12.2008 abzüglich ihres tatsächlichen Verdienstes ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt € 13.945,60. Für die Zeit ab 1.1.2009 werde gesondert im Nachhinein entschieden.

10. Mit Erledigung vom 16.3.2010, Zahl: OB 410-600538-006, wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr für das Jahr 2009 ein Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von monatlich € 806,70 zuerkannt werde, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt €

9.680,40 ergebe. Begründend gab die belangte Behörde an, dass der Berechnung des Verdienstentganges das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erzielte durchschnittliche monatliche Einkommen als Heimhelferin mit einem Beschäftigungsverhältnis von

20 Wochenstunden in Höhe von € 903,48 (inkl. Sonderzahlungen) zugrunde gelegt und mit dem fiktiven Nettomonatseinkommen einer Altenfachbetreuerin in Vollzeitbeschäftigung von € 1.710,19 (inkl. SZ) in Bezug gesetzt worden sei. Für das Jahr 2010 werde eine gesonderte Entscheidung erfolgen.

11. Zum 31.7.2010 kündigte die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beim XXXX . Sie arbeitete ab 9.8.2010 als geringfügig Beschäftigte und bezog vom 29.8.2010 bis 3.10.2010 sowie vom 16.10.2010 bis 31.01.2011 Arbeitslosengeld und vom 4.10.2010 bis 15.10.2010 Krankengeld. Ab 1.2.2011 arbeitete sie als Angestellte bei der Firma XXXX .11. Zum 31.7.2010 kündigte die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beim römisch 40 . Sie arbeitete ab 9.8.2010 als geringfügig Beschäftigte und bezog vom 29.8.2010 bis 3.10.2010 sowie vom 16.10.2010 bis 31.01.2011 Arbeitslosengeld und vom 4.10.2010 bis 15.10.2010 Krankengeld. Ab 1.2.2011 arbeitete sie als Angestellte bei der Firma römisch 40 .

12. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten zum Zwecke der Abklärung, ob die Kündigung des Dienstverhältnisses als verbrechenskausal anzusehen ist, ist das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie

Dr. XXXX vom 28.3.2011. Dieses führt aus:Dr. römisch 40 vom 28.3.2011. Dieses führt aus:

"Offensichtlich weist die Persönlichkeitsstruktur von Frau XXXX deutliche Beeinträchtigungen auf. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt mit der kausalen Gesundheitsschädigung in Zusammenhang gebracht werden, indirekt und zum Teil aber wohl, weil Frau XXXX offensichtlich an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet.""Offensichtlich weist die Persönlichkeitsstruktur von Frau römisch 40 deutliche Beeinträchtigungen auf. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt mit der kausalen Gesundheitsschädigung in Zusammenhang gebracht werden, indirekt und zum Teil aber wohl, weil Frau römisch 40 offensichtlich an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet."

13. Mit Erledigungen der belangten Behörde vom 9.6.2011, Zahl: OB 410-600538-006, sowie vom 21.2.2012, Zahl: OB 410-600538-006, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 sowie für das Jahr 2011 jeweils ein Ersatz für entgangenen Verdienst in Höhe von monatlich €

905,- zuerkannt, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt €

10.860,- pro Jahr ergab.

Die Berechnung des Verdienstentganges bis zum 31.7.2010 erfolgte auf Basis des von der Beschwerdeführerin als Heimhelferin tatsächlich erzielten Einkommens, welches wiederum mit dem fiktiven Einkommen einer Altenfachbetreuerin in Vollzeitbeschäftigung in Relation gesetzt wurde. Ab 1.8.2010 bis Ende 2011 wurde der Verdienstentgang auf Basis des fiktiven Verdienstes, den die Beschwerdeführerin bei unterbliebener Kündigung für

20 Wochenstunden weiterhin in Verdienst gebracht hätte mit jenem fiktiven Verdienst, welchen eine Altenfachbetreuerin in Vollbeschäftigung lukriert, in Relation gebracht.

Die belangte Behörde führte zu ihrer Berechnung aus, dass sich aus dem Gutachten

Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.3.2011 ergebe, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses aus akausalen Gründen erfolgt wäre, weshalb sowohl der nachfolgende Arbeitslosengeldbezug als auch die geringfügige Beschäftigung keine Berücksichtigung hätten finden können. Auch der Krankenstand im Oktober 2010 wäre nicht kausal, daher müsse für die Berechnung des Verdienstentganges ab 1.8.2010 das fiktive Nettomonatseinkommen einer Heimhelferin mit 20 Wochenstunden herangezogen werden. Dies gelte für jene Zeiten, in denen das fiktive Einkommen einer 20 Wochenstunden Heimhelferin betragsmäßig über dem tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin liegt.Dris. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.3.2011 ergebe, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses aus akausalen Gründen erfolgt wäre, weshalb sowohl der nachfolgende Arbeitslosengeldbezug als auch die geringfügige Beschäftigung keine Berücksichtigung hätten finden können. Auch der Krankenstand im Oktober 2010 wäre nicht kausal, daher müsse für die Berechnung des Verdienstentganges ab 1.8.2010 das fiktive Nettomonatseinkommen einer Heimhelferin mit 20 Wochenstunden herangezogen werden. Dies gelte für jene Zeiten, in denen das fiktive Einkommen einer 20 Wochenstunden Heimhelferin betragsmäßig über dem tatsächlichen Einkommen der Beschwerdeführerin liegt.

Insgesamt ergaben die Berechnungen den unter diesem Punkt genannten Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 10.860, jeweils für das Jahr 2010 und das Jahr 2011.

14. Für das Jahr 2012 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung der belangten Behörde vom 6.2.2013, Zahl: OB 410-600538-006, den Verdienstentgang in Höhe von € 732,60 monatlich zu, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt

€ 8.791,20 ergab. Der Berechnung des Verdienstentganges sei ihr tatsächliches Einkommen bei der XXXX (inkl. Sonderzahlungen) zugrunde gelegt worden, da dieses nunmehr höher sei, als das Nettomonatseinkommen einer Heimhilfe mit 20-Wochenstunden-Beschäftigung, so die belangte Behörde.€ 8.791,20 ergab. Der Berechnung des Verdienstentganges sei ihr tatsächliches Einkommen bei der römisch 40 (inkl. Sonderzahlungen) zugrunde gelegt worden, da dieses nunmehr höher sei, als das Nettomonatseinkommen einer Heimhilfe mit 20-Wochenstunden-Beschäftigung, so die belangte Behörde.

15. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 13.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob das Stundenausmaß bei ihrem Arbeitgeber XXXX "nach wie vor 25 Wochenstunden" beträgt.15. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 13.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob das Stundenausmaß bei ihrem Arbeitgeber römisch 40 "nach wie vor 25 Wochenstunden" beträgt.

16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.1.2014, Zahl: OB 410-600538-006, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2013 als Ersatz für den Verdienstentgang € 865,60 monatlich gebühren. Die Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges wurden gemäß § 10 Abs. 2 VOG mit Wirkung vom 1.7.2013 eingestellt und dazu führte die belangte Behörde aus, eine Hilfeleistung ende mit dem Eintritt nachträglicher Ausschließungsgründe oder dem Hervorkommen von solchen, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht mehr gegeben seien. Die Beschwerdeführerin hätte am 1.7.2013 ihr Kind16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.1.2014, Zahl: OB 410-600538-006, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2013 als Ersatz für den Verdienstentgang € 865,60 monatlich gebühren. Die Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG mit Wirkung vom 1.7.2013 eingestellt und dazu führte die belangte Behörde aus, eine Hilfeleistung ende mit dem Eintritt nachträglicher Ausschließungsgründe oder dem Hervorkommen von solchen, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht mehr gegeben seien. Die Beschwerdeführerin hätte am 1.7.2013 ihr Kind

XXXX zur Welt gebracht und befinde sie sich ab diesem Zeitpunkt in Mutterschaftskarenz. Während der Inanspruchnahme der Mutterschaftskarenzzeit würden keine Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang gebühren.römisch 40 zur Welt gebracht und befinde sie sich ab diesem Zeitpunkt in Mutterschaftskarenz. Während der Inanspruchnahme der Mutterschaftskarenzzeit würden keine Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang gebühren.

17. Am 14.4.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG. Sie sei bis 15.4.2015 in Karenz gewesen und arbeite nunmehr seit 10.6.2015 beim Verein XXXX im Ausmaß von17. Am 14.4.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG. Sie sei bis 15.4.2015 in Karenz gewesen und arbeite nunmehr seit 10.6.2015 beim Verein römisch 40 im Ausmaß von

20 Wochenstunden. Sowohl ihre psychische Verfassung als auch ihre kleine Tochter würden es nicht zulassen, mehr als 20 Wochenstunden zu arbeiten. Nach einer Pause befinde sie sich nunmehr auch wieder in psychotherapeutischer Behandlung, aus Angst, ihrer Tochter könnte dasselbe widerfahren.

18. Zur Klärung, ob eine Stundenreduktion auf eine 20-Stunden-Woche nach wie vor im Kausalzusammenhang mit den schädigenden Ereignissen aus den Jahren 1994 bis 1999 stehen und damit im Kausalzusammenhang mit der vorfallskausalen Gesundheitsschädigung der "verminderten psychovegetativen Belastbarkeit" stehe, holte die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein.18. Zur Klärung, ob eine Stundenreduktion auf eine 20-Stunden-Woche nach wie vor im Kausalzusammenhang mit den schädigenden Ereignissen aus den Jahren 1994 bis 1999 stehen und damit im Kausalzusammenhang mit der vorfallskausalen Gesundheitsschädigung der "verminderten psychovegetativen Belastbarkeit" stehe, holte die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein.

Dem Gutachten Dris. XXXX vom 20.1.2017, ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: (Anmerkung: der Nachname der Beschwerdeführerin wird darin fälschlich als " XXXX " geführt):Dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.1.2017, ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: (Anmerkung: der Nachname der Beschwerdeführerin wird darin fälschlich als " römisch 40 " geführt):

"Aufgrund der sexuellen Traumatisierung in der Kindheit ist bei der Klientin nach wie vor eine posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks und Intrusionen vorhanden, weiters ist eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne von ängstlich vermeidend und paranoid vorhanden. Sie hat vielfältige Angstzustände – dass eingebrochen werden könnte, dass ihrer Tochter etwas passieren könnte, Waschzwänge sind ebenfalls je nach psychischer Befindlichkeit mehr oder minder ausgeprägt vorhanden.

Aufgrund dieser vielfältigen psychischen Problematik, welche kausal mit der Traumatisierung eindeutig im Zusammenhang steht, ist die allgemeine Belastbarkeit deutlich reduziert. Die Klientin braucht nach der Arbeit immer wieder längere Erholungsphasen.

Es kann mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der hohen Stunden notwendig machen. Die derzeit ausgeführten 20 Stunden pro Woche sind gut bewältigbar und auch passend zur Einschränkung der Belastbarkeit. Vorerst kann angenommen werden, dass diese Reduktion der Stunden für die nächsten

3 Jahre notwendig ist."

19. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2017, Zahl:

OB 410-600538-006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2016 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Z 1, 3 Abs. 1 und 10 VOG abgewiesen. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde aus, die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin von 1.7.2013 bis 15.4.2015 in Mutterschaftskarenz gewesen sei und seit 10.6.2015 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim Verein XXXX beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin selbst hätte in ihrem Antrag vom 14.4.2016 angegeben, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer kleinen Tochter nicht mehr alsOB 410-600538-006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2016 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 2 Ziffer eins, 3, Absatz eins und 10 VOG abgewiesen. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde aus, die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin von 1.7.2013 bis 15.4.2015 in Mutterschaftskarenz gewesen sei und seit 10.6.2015 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim Verein römisch 40 beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin selbst hätte in ihrem Antrag vom 14.4.2016 angegeben, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer kleinen Tochter nicht mehr als

20 Wochenstunden arbeiten könne. Die Ermittlung des Verdienstentganges erfolge durch eine Gegenüberstellung der Lage vor und nach der Schädigung und sei zur Abklärung der Notwendigkeit der Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden. Aus diesem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.1.2017 gehe hervor, dass mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der hohen Stunden notwendig machen. Die derzeit ausgeführten 20 Stunden pro Woche seien gut bewältigbar und auch passend zur Einschränkung der Belastbarkeit. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass vorerst eine notwendige Reduktion der Stunden für die nächsten drei Jahre angenommen werden könne. Stelle man aus rechtlicher Sicht die Lage vor und nach der Schädigung gegenüber, könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung nach der Karenzzeit auch ohne Schädigung in Anspruch genommen hätte, um die Erziehung ihrer Tochter wahrnehmen zu können, so die belangte Behörde. Dass sie im Anschluss einer Karenzzeit ohnehin nur einer Beschäftigung im Ausmaß von20 Wochenstunden arbeiten könne. Die Ermittlung des Verdienstentganges erfolge durch eine Gegenüberstellung der Lage vor und nach der Schädigung und sei zur Abklärung der Notwendigkeit der Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes eine medizinische Stellungnahme eingeholt worden. Aus diesem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.1.2017 gehe hervor, dass mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der hohen Stunden notwendig machen. Die derzeit ausgeführten 20 Stunden pro Woche seien gut bewältigbar und auch passend zur Einschränkung der Belastbarkeit. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass vorerst eine notwendige Reduktion der Stunden für die nächsten drei Jahre angenommen werden könne. Stelle man aus rechtlicher Sicht die Lage vor und nach der Schädigung gegenüber, könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung nach der Karenzzeit auch ohne Schädigung in Anspruch genommen hätte, um die Erziehung ihrer Tochter wahrnehmen zu können, so die belangte Behörde. Dass sie im Anschluss einer Karenzzeit ohnehin nur einer Beschäftigung im Ausmaß von

20 Wochenstunden nachgegangen wäre, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführerin habe im Parteiengehör, welches ihr mit Schreiben vom 23.2.2017 eingeräumt worden sei, keine Stellungnahme abgegeben.

20. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz Ihres Rechtsverteters vom 2.5.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Annahme der Behörde, sie wäre nach ihrer Mutterschaftskarenz auch ohne Schädigung einer Beschäftigung im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden nachgegangen, beanstandete. Die belangte Behörde habe es unterlassen sie dazu zu befragen und daher könne eine solche Annahme nicht ohne weiteres getroffen werden. Ihre Intention sei es immer gewesen – trotz Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind – einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Unter Verweis auf die sowohl von ihr in der Beschwerde als auch der in einem Beiblatt angeführten Öffnungszeiten einer sich in der Marktgemeinde XXXX befindlichen Kinderbetreuungseinrichtung, in welcher sowohl eine Krabbelstube als auch eine Kindergarten- und Hortgruppe geführt werde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Vollzeitbeschäftigung sehr wohl möglich wäre. Sie sei als Alleinerzieherin darauf angewiesen Vollzeit zu arbeiten, nur sei es ihr aufgrund ihrer festgestellten Beeinträchtigung nicht möglich einem Vollzeitdienstverhältnis nachzugehen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.1.2017. Die Behörde hätte annehmen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang aufgrund der erlittenen Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung vorliegt und ihr Ersatz des Verdienstentganges im Ausmaß der Differenz auf eine Vollzeitbeschäftigung zustünde. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.4.2017 übermittelt. Daraus geht hervor, sie kümmere sich außerhalb der Kinderbetreuungszeiten um ihre Enkeltochter.20. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz Ihres Rechtsverteters vom 2.5.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Annahme der Behörde, sie wäre nach ihrer Mutterschaftskarenz auch ohne Schädigung einer Beschäftigung im Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden nachgegangen, beanstandete. Die belangte Behörde habe es unterlassen sie dazu zu befragen und daher könne eine solche Annahme nicht ohne weiteres getroffen werden. Ihre Intention sei es immer gewesen – trotz Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind – einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Unter Verweis auf die sowohl von ihr in der Beschwerde als auch der in einem Beiblatt angeführten Öffnungszeiten einer sich in der Marktgemeinde römisch 40 befindlichen Kinderbetreuungseinrichtung, in welcher sowohl eine Krabbelstube als auch eine Kindergarten- und Hortgruppe geführt werde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Vollzeitbeschäftigung sehr wohl möglich wäre. Sie sei als Alleinerzieherin darauf angewiesen Vollzeit zu arbeiten, nur sei es ihr aufgrund ihrer festgestellten Beeinträchtigung nicht möglich einem Vollzeitdienstverhältnis nachzugehen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 20.1.2017. Die Behörde hätte annehmen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang aufgrund der erlittenen Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung vorliegt und ihr Ersatz des Verdienstentganges im Ausmaß der Differenz auf eine Vollzeitbeschäftigung zustünde. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.4.2017 übermittelt. Daraus geht hervor, sie kümmere sich außerhalb der Kinderbetreuungszeiten um ihre Enkeltochter.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und der Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang in der gesetzlich vorgesehenen Höhe

iSd § 3 Abs 1 VOG zusprechen.iSd Paragraph 3, Absatz eins, VOG zusprechen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln, der Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug sowie nach Würdigung des Beschwerdevorbringens von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wurde Opfer einer mit mehr als sechs-monatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Sie erlitt dadurch folgende Gesundheitsschädigung: "verminderte psychovegetativen Belastbarkeit".

1.2. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von 1.2.2007 bis 30.6.2013 monatlich einen Ersatz des Verdienstentganges, welchen sie aufgrund der an ihr verübten Handlungen in ihrer Kindheit und dadurch verursachten Gesundheitsschädigung erlitt.

1.3. Die Beschwerdeführerin brachte am 1.7.2013 ihre Tochter XXXX zur Welt und befand sich bis zum 15.4.2015 in Mutterschaftskarenz. Seit 10.6.2015 steht sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Verein XXXX in XXXX im Ausmaß von1.3. Die Beschwerdeführerin brachte am 1.7.2013 ihre Tochter römisch 40 zur Welt und befand sich bis zum 15.4.2015 in Mutterschaftskarenz. Seit 10.6.2015 steht sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Verein römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von

20 Stunden pro Woche.

1.4. Sie beantragte mit 14.4.2016 die Weitergewährung des mit Bescheid vom 28.1.2014 aufgrund der Mutterschaftskarenz eingestellten Ersatzes von Verdienstentgang.

1.5. Eine Vollzeitbeschäftigung ist ihr – bedingt durch die erlittene vorfallskausale Gesundheitsschädigung "verminderte psychovegetative Belastbarkeit" – jedenfalls bis

Januar 2020 nicht möglich. Eine Stundenreduktion auf 20 Stunden ist angemessen.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die zuvor infolge einer Straftat erlittene Gesundheitsschädigung nach der Mutterschaftskarenzzeit eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vorfallskausal durch die in ihr verübten Straftaten an einer Gesundheitsschädigung namens "verminderte psychovegetative Belastbarkeit" leidet, ergeben sich aus dem unbedenklichen Fremdakt, den die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Diesem einliegend befindet sich das Gutachten Dris. XXXX , vom 11.2.2009, aus dem sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung ergibt.Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vorfallskausal durch die in ihr verübten Straftaten an einer Gesundheitsschädigung namens "verminderte psychovegetative Belastbarkeit" leidet, ergeben sich aus dem unbedenklichen Fremdakt, den die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Diesem einliegend befindet sich das Gutachten Dris. römisch 40 , vom 11.2.2009, aus dem sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung ergibt.

Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Fremdakt einliegenden und oben unter I. angeführten individuell-konkreten Verwaltungsakten und Erledigungen der belangten Behörde aus den jeweiligen Jahren. Dies waren folgende:Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Fremdakt einliegenden und oben unter römisch eins. angeführten individuell-konkreten Verwaltungsakten und Erledigungen der belangten Behörde aus den jeweiligen Jahren. Dies waren folgende:

Bescheid/ Erledigung

Zeitraum Verdienstentgang (VE)

28.4.2009

1.2.2007 – 31.12.2008

13.945,60

16.3.2010

2009

9.680,40

9.6.2011

2010

10.860,00

21.2.2012

2011

10.860,00

6.2.2013

2012

9.791,20

28.1.2014

1.1.2013 – 30.6.2013

865,60/Monat

Karenz ab 1.7.2013, daher Entzug des Ersatzes des Verdienstentgangs

 

 

Die Feststellungen zur Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin, zu ihrer daran anschließenden Mutterschaftskarenz sowie zur Beschäftigung beim Verein XXXX gründen auf der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Geburtsurkunde der XXXX des Standesamts der Stadtgemeinde XXXX , weiters aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem dem vorgelegten Fremdakt einliegenden Antrag vom 14.4.2016 auf Wiedergewährung des eingestellten Ersatzes von Verdienstentgang in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin, zu ihrer daran anschließenden Mutterschaftskarenz sowie zur Beschäftigung beim Verein römisch 40 gründen auf der im vorgelegten Fremdakt einliegenden Geburtsurkunde der römisch 40 des Standesamts der Stadtgemeinde römisch 40 , weiters aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem dem vorgelegten Fremdakt einliegenden Antrag vom 14.4.2016 auf Wiedergewährung des eingestellten Ersatzes von Verdienstentgang in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug.

Dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung bedingt durch ihre psychische Gesundheitsschädigung nicht möglich ist, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.1.2017. Dieses Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung bedingt durch ihre psychische Gesundheitsschädigung nicht möglich ist, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.1.2017. Dieses Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer Teilzeitbeschäftigung nach der Karenzzeit auch ohne Schädigung nachgegangen wäre, zum Zwecke dafür, dass sie die Erziehung ihrer Tochter wahrnehmen könne. Diese Annahme ist eine Mutmaßung und führt die belangte Behörde hierfür weder Beweismittel an, noch ergibt sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dass es Hinweise auf eine solche Feststellung gibt.

Dies betreffend ist zu beachten, dass die belangte Behörde Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin in Ihren Arbeitsverhältnissen bereits solche mit einem Stundenausmaß von mehr als 20 Wochenstunden hatte (25 Wochenstunden beim Arbeitgeber XXXX :Dies betreffend ist zu beachten, dass die belangte Behörde Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin in Ihren Arbeitsverhältnissen bereits solche mit einem Stundenausmaß von mehr als 20 Wochenstunden hatte (25 Wochenstunden beim Arbeitgeber römisch 40 :

dies kommt aus der Erledigung vom 13.1.2014 hervor ("nach wie vor 25 Wochenstunden" und 30 Wochenstunden beim XXXX , welche ab Jänner 2009 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt wurden).dies kommt aus der Erledigung vom 13.1.2014 hervor ("nach wie vor 25 Wochenstunden" und 30 Wochenstunden beim römisch 40 , welche ab Jänner 2009 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt wurden).

Aus den im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten geht hervor wie nachfolgend wiedergegeben:

Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, geht aus der Anamnese hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 11.2.2009 seit 1 ¿ Jahren als Altenpflegerin beim XXXX beschäftigt war und zwar zunächst mit 30 Wochenstunden, aber infolge dessen, dass sie merkte, an ihre Belastungsgrenze gestoßen zu sein, habe sie die Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden herabgesetzt. Aus dem Gutachten Dris. XXXX geht zur Frage "Welche kausalen Gesundheitsschäden liegen aufgrund der Vorfälle in der Kindheit immer noch vor?" hervor, dass eine Arbeitsfähigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar erreicht worden wäre, aber eben nur im Rahmen einer 20-Stunden-Woche. Zu der Frage "Ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben / der tatsächlichen Berufslaufbahn kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückgeführt werden können bzw. die angestrebte Berufslaufbahn aufgrund der kausalen Gesundheitsschäden nicht möglich war?" führte Dr. XXXX aus, dass die verminderte Belastbarkeit (bereits erfolgte Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden) bzw. auch die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen rückführbar sind.Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.2.2009, geht aus der Anamnese hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 11.2.2009 seit 1 ¿ Jahren als Altenpflegerin beim römisch 40 beschäftigt war und zwar zunächst mit 30 Wochenstunden, aber infolge dessen, dass sie merkte, an ihre Belastungsgrenze gestoßen zu sein, habe sie die Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden herabgesetzt. Aus dem Gutachten Dris. römisch 40 geht zur Frage "Welche kausalen Gesundheitsschäden liegen aufgrund der Vorfälle in der Kindheit immer noch vor?" hervor, dass eine Arbeitsfähigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar erreicht worden wäre, aber eben nur im Rahmen einer 20-Stunden-Woche. Zu der Frage "Ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben / der tatsächlichen Berufslaufbahn kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen zurückgeführt werden können bzw. die angestrebte Berufslaufbahn aufgrund der kausalen Gesundheitsschäden nicht möglich war?" führte Dr. römisch 40 aus, dass die verminderte Belastbarkeit (bereits erfolgte Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden) bzw. auch die Schwierigkeiten im bisherigen Berufsleben kausal auf den Missbrauch und dessen Folgen rückführbar sind.

Das jüngst eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.1.2017 befundet, dass es bei der Beschwerdeführerin "in Bezug auf den Missbrauch [ ] nach wie vor zu Flashbacks und Intrusionen" kommt und sie der im Zeitpunkt der Untersuchung ausgeübten Tätigkeit (Arbeitgeber Verein XXXX ) an sich ganz gerne machte und wird sie befundet als "allerdings weiterhin nur wenig belastbar".Das jüngst eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.1.2017 befundet, dass es bei der Beschwerdeführerin "in Bezug auf den Missbrauch [ ] nach wie vor zu Flashbacks und Intrusionen" kommt und sie der im Zeitpunkt der Untersuchung ausgeübten Tätigkeit (Arbeitgeber Verein römisch 40 ) an sich ganz gerne machte und wird sie befundet als "allerdings weiterhin nur wenig belastbar".

In der Befunderhebung werden auch die jüngsten Arbeitsstellen genannt: nach dem Wiedereinstieg nach der Mutterschaftskarenz war die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis April 2015 geringfügig beschäftigt und danach arbeitssuchend bis zu ihrem Dienstantritt beim Verein XXXX , wo sie zunächst 25 Wochenstunden und später 20 Wochenstunden arbeitete.In der Befunderhebung werden auch die jüngsten Arbeitsstellen genannt: nach dem Wiedereinstieg nach der Mutterschaftskarenz war die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis April 2015 geringfügig beschäftigt und danach arbeitssuchend bis zu ihrem Dienstantritt beim Verein römisch 40 , wo sie zunächst 25 Wochenstunden und später 20 Wochenstunden arbeitete.

Das psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. XXXX kommt zu dem Schluss, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der Stundenanzahl notwendig machen und für die nächsten drei Jahre eine Reduktion der Wochenarbeitszeit aufDas psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 kommt zu dem Schluss, dass die kausalen Gesundheitsschädigungen eine Reduktion der Stundenanzahl notwendig machen und für die nächsten drei Jahre eine Reduktion der Wochenarbeitszeit auf

20 Stunden notwendig und passend zur Einschränkung der Belastbarkeit ist.

Die Beschwerdeführerin war nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Mutterschaftskarenz bei dem Verein XXXX mit 25 Wochenstunden tätig, somit mit einer über das aktuell ausgeübte Maß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Wochenarbeitszeit. Damit ist belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nicht ein Arbeitsverhältnis von bloß 20 Wochenstunden anstrebte, sondern eines von mehr als 20 Wochenstunden, da sie eines mit 25 Wochenstunden ausübte und aufgrund der herabgesetzten Belastbarkeit – welche aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen resultiert – die Wochenarbeitszeit reduzieren musste. Sachverständig ist belegt (Sachverständigengutachten Dris. XXXX ), dass die aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen resultierende Gesundheitsschädigung eine Reduktion der Stunden notwendig macht.Die Beschwerdeführerin war nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Mutterschaftskarenz bei dem Verein römisch 40 mit 25 Wochenstunden tätig, somit mit einer über das aktuell ausgeübte Maß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Wochenarbeitszeit. Damit ist belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nicht ein Arbeitsverhältnis von bloß 20 Wochenstunden anstrebte, sondern eines von mehr als 20 Wochenstunden, da sie eines mit 25 Wochenstunden ausübte und aufgrund der herabgesetzten Belastbarkeit – welche aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen resultiert – die Wochenarbeitszeit reduzieren musste. Sachverständig ist belegt (Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ), dass die aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen resultierende Gesundheitsschädigung eine Reduktion der Stunden notwendig macht.

Dies ist zu beachten in Zusammenschau mit den Angaben in ihrer Beschwerde, dass es immer in ihrer Intention gelegen wäre, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Trotz der Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Sie schildert in ihrer Beschwerde, dass auch die grundlegenden Bedingungen dafür geschaffen wären, einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen: die Kinderbetreuungseinrichtungen in ihrer Wohnsitzgemeinde sind derart, dass es eine Krabbelstube mit dementsprechenden Öffnungszeiten gibt sowie die Bereitschaft der Großmutter, sich um ihr Enkelkind außerhalb der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungsstätte zu kümmern.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Beschwerdeführerin zu ihrem Willen punkto Wochenarbeitszeit oder einen informierten Vertreter ihres Arbeitgebers hätte befragen können, ist das ausgeübte Arbeitsleben der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Karenz heranzuziehen: Hinsichtlich die Arbeitszeitgestaltung der Beschwerdeführerin nach ihrem Wiedereinstieg nach der Mutterschaftskarenz (zunächst 25 Wochenstunden, dann – belastungsbedingt – Reduktion auf 20 Wochenstunden) bot der Sachverhalt damit Anhaltspunkte, aus welchen hervorkommt, dass die Beschwerdeführerin trotz Kind nicht bloß 20 Stunden pro Woche arbeiten wollte bzw. will und widerspricht dies der von der belangten Behörde ins Treffen geführten "allgemeinen Lebenserfahrung". Es war daher keinesfalls die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Mutterschaftskarenz ohnehin nur 20 Wochenstunden beschäftigt sein wollte, sondern war vielmehr die unter II.1.6. getroffene Negativfeststellung vorzunehmen.Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Beschwerdeführerin zu ihrem Willen punkto Wochenarbeitszeit oder einen informierten Vertreter ihres Arbeitgebers hätte befragen können, ist das ausgeübte Arbeitsleben der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Karenz heranzuziehen: Hinsichtlich die Arbeitszeitgestaltung der Beschwerdeführerin nach ihrem Wiedereinstieg nach der Mutterschaftskarenz (zunächst 25 Wochenstunden, dann – belastungsbedingt – Reduktion auf 20 Wochenstunden) bot der Sachverhalt damit Anhaltspunkte, aus welchen hervorkommt, dass die Beschwerdeführerin trotz Kind nicht bloß 20 Stunden pro Woche arbeiten wollte bzw. will und widerspricht dies der von der belangten Behörde ins Treffen geführten "allgemeinen Lebenserfahrung". Es war daher keinesfalls die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Mutterschaftskarenz ohnehin nur 20 Wochenstunden beschäftigt sein wollte, sondern war vielmehr die unter römisch zwei.1.6. getroffene Negativfeststellung vorzunehmen.

Laut Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist die infolge des Verbrechens vermindert belastbare Beschwerdeführerin "weiterhin nur wenig belastbar". Die Ausübung einer über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung ist der Beschwerdeführerin nicht möglich. Kausal hierfür ist das an ihr verübte Verbrechen und ist sie somit der Möglichkeit benommen, den Verdienst einer 40-Stunden-Beschäftigung in dem Beruf einer Altenfachbetreuerin zu lukrieren.Laut Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist die infolge des Verbrechens vermindert belastbare Beschwerdeführerin "weiterhin nur wenig belastbar". Die Ausübung einer über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung ist der Beschwerdeführerin nicht möglich. Kausal hierfür ist das an ihr verübte Verbrechen und ist sie somit der Möglichkeit benommen, den Verdienst einer 40-Stunden-Beschäftigung in dem Beruf einer Altenfachbetreuerin zu lukrieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs. 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs. 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

Gemäß § 1 VOG sind die im § 3 VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Abs. 1). Wenn die Handlung iSd Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen istGemäß Paragraph eins, VOG sind die im Paragraph 3, VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Absatz eins,). Wenn die Handlung iSd Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist

(Abs. 4). Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und Abs. 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.(Absatz 4,). Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und Absatz 6, genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.

Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff leg.cit. normiert und befindet sich unter der Z 1 der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges.Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im Paragraph 2, ff leg.cit. normiert und befindet sich unter der Ziffer eins, der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die Körperverletzung oder GesundheitsschädigungGemäß Paragraph 3, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

(§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich EUR 2 068,78 nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 2 963,23, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um EUR 217,07 für jedes Kind(Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich EUR 2 068,78 nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 2 963,23, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um EUR 217,07 für jedes Kind

(§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von EUR 2 068,78 die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres EUR 772,37, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 1 160,51 und nach Vollendung des(Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von EUR 2 068,78 die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres EUR 772,37, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 1 160,51 und nach Vollendung des

24. Lebensjahres EUR 1 372,14, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 2 068,78. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen

10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 leg.cit. zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, leg.cit. zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Ein Verdienstentgang ist dem Beschädigten demnach bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der ihm durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.

Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.

Zweck des "Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG)" ist es, Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die ErläutRV 40 BlgNR 13. GP S. 7). Der Fürsorgecharakter der Leistung steht hier im Vordergrund und ist dieser Fürsorgecharakter im Verbrechensopfergesetz geborgen (siehe Einleitende Bemerkungen in Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Wien 1974). Der Bund hat sich im VOG eine Selbstbindung auferlegt, indem – unberührt dessen, dass den Schädiger gegenüber den Opfern von Verbrechen nach den Vorschriften des Zivilrechts die Pflicht zur Schadensgutmachung trifft – der Bund in Vorleistung tritt. Der Ersatz des Verdienstentganges durch § 3 Abs. 2 VOG ist seiner Höhe nach beschränkt. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.2.1995, 7 Ob 605/94, mwN) und werden Leistungen für die Folgen der Gesundheitsschädigung durch die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung in Form von Ersatz für Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erbracht. Resultieren aus der mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung Gesundheitsschädigungen am Opfer, so sind diese als "Erfolg" der schädlichen Handlung anzusehen.Zweck des "Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG)" ist es, Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren vergleiche die ErläutRV 40 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode S. 7). Der Fürsorgecharakter der Leistung steht hier im Vordergrund und ist dieser Fürsorgecharakter im Verbrechensopfergesetz geborgen (siehe Einleitende Bemerkungen in Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Wien 1974). Der Bund hat sich im VOG eine Selbstbindung auferlegt, indem – unberührt dessen, dass den Schädiger gegenüber den Opfern von Verbrechen nach den Vorschriften des Zivilrechts die Pflicht zur Schadensgutmachung trifft – der Bund in Vorleistung tritt. Der Ersatz des Verdienstentganges durch Paragraph 3, Absatz 2, VOG ist seiner Höhe nach beschränkt. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.2.1995, 7 Ob 605/94, mwN) und werden Leistungen für die Folgen der Gesundheitsschädigung durch die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung in Form von Ersatz für Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erbracht. Resultieren aus der mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung Gesundheitsschädigungen am Opfer, so sind diese als "Erfolg" der schädlichen Handlung anzusehen.

Dass bei der Beschwerdeführerin die Grundvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG (Anspruch auf Hilfe nach dem VOG) erfüllt sind – da sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten hat – ergibt sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und den dazu ergangenen Bescheiden, insbesondere aus dem ihren Antrag auf Verdienstentgang vom 12.1.2007 stattgebenden Bescheid vom 28.4.2009.Dass bei der Beschwerdeführerin die Grundvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG (Anspruch auf Hilfe nach dem VOG) erfüllt sind – da sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten hat – ergibt sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und den dazu ergangenen Bescheiden, insbesondere aus dem ihren Antrag auf Verdienstentgang vom 12.1.2007 stattgebenden Bescheid vom 28.4.2009.

Die Beschwerdeführerin ging vor der Geburt ihrer Tochter im Zeitraum 2007 bis 2013 – bedingt durch die vorfallskausale Gesundheitsschädigung – einer Teilzeitbeschäftigung nach, weshalb sie bis zur Geburt ihrer Tochter am 1.7.2013 und der daran anschließenden Mutterschaftskarenz einen Ersatz ihres dadurch entstandenen Verdienstentganges von der Republik Österreich erhielt.

Die Ermittlung des Verdienstentganges erfolgte durch die Gegenüberstellung eines fiktiven schadensfreien Verlaufes mit der tatsächlichen Lage. Da die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren erhob, dass die Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreien Verlauf die Berufslaufbahn einer Altenfachbetreuerin eingeschlagen hätte, wurde als fiktives Einkommen der Verdienst einer Altenfachbetreuerin für eine 40-Stunden-Woche herangezogen.

Die Beschwerdeführerin geht seit Juni 2015 wieder einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer 20-Stunden-Woche nach und macht die kausale Gesundheitsschädigung "verminderte psychovegetativen Belastbarkeit" nach wie vor eine Reduktion der hohen Stundenanzahl einer Vollzeitarbeitsstelle auf das Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche notwendig.

Dass – wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheids – auch im schadensfreien Verlauf bloß einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wäre, ergibt sich, wie oben den Feststellungen zu entnehmen ist, aus dem Akt der belangten Behörde nicht. Dies anbelangend wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.

Die Gesundheitsschädigung "verminderte psychovegetativen Belastbarkeit" ist als Folge aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen eine Folge dessen und ist daher die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemindert, sodass der Beschwerdeführerin eine Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges (§ 2 Z 1 VOG) gebührt. Der Verdienstentgang ist ein "Schaden" und richtet sich die Beurteilung eines solchen nach den Vorschriften des Zivilrechts. Im Schadenersatzrecht herrscht der Grundsatz der Vorteilsausgleichung: es ist zu bewerten, wie ein Sachverhalt ohne die Beschädigung wäre und wie er tatsächlich ist. Dies hat die belangte Behörde erkannt, indem sie die Ermittlung des Verdienstentganges als Gegenüberstellung der Lage (Verdienst) vor der Schädigung und nach der Schädigung erklärt.Die Gesundheitsschädigung "verminderte psychovegetativen Belastbarkeit" ist als Folge aus dem oben näher bezeichneten Verbrechen eine Folge dessen und ist daher die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemindert, sodass der Beschwerdeführerin eine Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges (Paragraph 2, Ziffer eins, VOG) gebührt. Der Verdienstentgang ist ein "Schaden" und richtet sich die Beurteilung eines solchen nach den Vorschriften des Zivilrechts. Im Schadenersatzrecht herrscht der Grundsatz der Vorteilsausgleichung: es ist zu bewerten, wie ein Sachverhalt ohne die Beschädigung wäre und wie er tatsächlich ist. Dies hat die belangte Behörde erkannt, indem sie die Ermittlung des Verdienstentganges als Gegenüberstellung der Lage (Verdienst) vor der Schädigung und nach der Schädigung erklärt.

Laut Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist die infolge des Verbrechens vermindert belastbare Beschwerdeführerin "weiterhin nur wenig belastbar", sodass ihr die Ausübung einer über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Kausal hierfür ist das an ihr verübte Verbrechen. Die Schädigung ist der erzielbare Verdienst ohne Schädigung verglichen mit dem tatsächlichen Verdienst. Ohne Schädigung wäre für die aufgrund des an ihr verübten Verbrechens wenig belastbare Beschwerdeführerin der Verdienst einer 40-Stunden-Altenfachbetreuerin möglich und ist sie tatsächlich wegen verminderter psychovegetativer Belastbarkeit in einem 20-Stunden-Arbeitsverhältnis beim XXXX tätig. Der sich aus dem vorgelegten Fremdakt ergebende Sachverhalt ist nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Schädigung durch das an ihr verübte Verbrechen wegen der Sorgepflichten für ihre Tochter bloß 20 Wochenstunden arbeiten würde wollen.Laut Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist die infolge des Verbrechens vermindert belastbare Beschwerdeführerin "weiterhin nur wenig belastbar", sodass ihr die Ausübung einer über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Kausal hierfür ist das an ihr verübte Verbrechen. Die Schädigung ist der erzielbare Verdienst ohne Schädigung verglichen mit dem tatsächlichen Verdienst. Ohne Schädigung wäre für die aufgrund des an ihr verübten Verbrechens wenig belastbare Beschwerdeführerin der Verdienst einer 40-Stunden-Altenfachbetreuerin möglich und ist sie tatsächlich wegen verminderter psychovegetativer Belastbarkeit in einem 20-Stunden-Arbeitsverhältnis beim römisch 40 tätig. Der sich aus dem vorgelegten Fremdakt ergebende Sachverhalt ist nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Schädigung durch das an ihr verübte Verbrechen wegen der Sorgepflichten für ihre Tochter bloß 20 Wochenstunden arbeiten würde wollen.

Durch das Bundesverwaltungsgericht war dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG zu entscheiden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ziffernmäßige Festsetzung des Ersatzes des Verdienstentganges nach den Rechtsvorschriften des Verbrechensopfergesetzes (VOG) hat durch die belangte Behörde zu erfolgen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und kommt aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde hervor, dass diese endlich mit der Vergangenheit abschließen wolle und die Sache endlich ein Ende haben müsse. Sie bat die belangte Behörde in diesem Schreiben vom 13.4.2011 darum, im Sinne ihrer Person, die durch den XXXX schon genug gelitten hatte, endlich einen Opferschutz zu ermöglichen. Sie endete mit "Ich möchte vergessen!".Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und kommt aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde hervor, dass diese endlich mit der Vergangenheit abschließen wolle und die Sache endlich ein Ende haben müsse. Sie bat die belangte Behörde in diesem Schreiben vom 13.4.2011 darum, im Sinne ihrer Person, die durch den römisch 40 schon genug gelitten hatte, endlich einen Opferschutz zu ermöglichen. Sie endete mit "Ich möchte vergessen!".

Im vorliegenden Fall wurde aus den folgenden Überlegungen eine Verhandlung vom zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts als nicht erforderlich erachtet:

Der für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgebliche Sachverhalt ließ sich durch Aktenstudium klären und waren ansonsten Rechtsfragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und kommt aus dem Inhalt des vorgelegten Fremdakts hervor, dass sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin durch das zur Sprache Bringen des schädigenden Ereignisses belastet fühlt.

Daher wurde von der Durchführung einer – weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Kausalität, Sachverständigengutachten, Verbrechen, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2156836.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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