Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
BDG 1979 §114 Abs2Spruch
W146 2171379-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, SENAT XII, vom 18.08.2017, Zahl: GZ XXXX , mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, SENAT römisch zwölf, vom 18.08.2017, Zahl: GZ römisch 40 , mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom 18.08.2017, Geschäftszahl XXXX , wurde XXXX für schuldig erkannt, er habeMit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, vom 18.08.2017, Geschäftszahl römisch 40 , wurde römisch 40 für schuldig erkannt, er habe
1.) am 15. Mai 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus XXXX , amtliches Kennzeichen XXXX , in Betrieb gesetzt und in weiterer Folge zur Durchführung von Kursfahrten gelenkt,1.) am 15. Mai 2017 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Omnibus römisch 40 , amtliches Kennzeichen römisch 40 , in Betrieb gesetzt und in weiterer Folge zur Durchführung von Kursfahrten gelenkt,
2.) am 15. Mai 2017 gegen 6:30 Uhr anlässlich einer Kursfahrt mit mindestens 15 Fahrgästen auf der XXXX Straßenkilometer XXXX , im Gemeindegebiet von XXXX , Richtung XXXX einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, die Fahrt nicht angehalten, sondern ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen sowie bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr in XXXX den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt sowie2.) am 15. Mai 2017 gegen 6:30 Uhr anlässlich einer Kursfahrt mit mindestens 15 Fahrgästen auf der römisch 40 Straßenkilometer römisch 40 , im Gemeindegebiet von römisch 40 , Richtung römisch 40 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, die Fahrt nicht angehalten, sondern ohne Verständigung der Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden fortgesetzt und somit durch Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen sowie bis zur Anhaltung durch die Polizei um 10:41 Uhr in römisch 40 den Omnibus weiter im Linienverkehr (mit Fahrgästen) gelenkt sowie
3.) durch die daraus erfolgte Entziehung seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE und D1E und F durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31. Mai 2017, GZ XXXX , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung bis einschließlich 15. März 2018, demnach für 10 Monate ab Tatbegehung, verloren.3.) durch die daraus erfolgte Entziehung seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE und D1E und F durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 31. Mai 2017, GZ römisch 40 , die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung bis einschließlich 15. März 2018, demnach für 10 Monate ab Tatbegehung, verloren.
Der Beschuldigte habe dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem BDG 1979 nämlich,
hinsichtlich des Spruchpunktes 1. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG);hinsichtlich des Spruchpunktes 1. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG);
hinsichtlich des Spruchpunktes 2. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG);hinsichtlich des Spruchpunktes 2. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG);
sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG)sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen zu haben.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen zu haben.
Es werde daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.Es werde daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.
Begründend wurde unter anderem auf Seite 4 des Bescheides ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren (GZ XXXX ) eingeleitet habe und dem Beamten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last lege: § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO; § 4 Abs. 1 lit. a, §§ 99 Abs. 2 lit. a StVO und § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit. b StVO. Der Beschuldigte habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche verwaltungsstrafgerichtliche Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.Begründend wurde unter anderem auf Seite 4 des Bescheides ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren (GZ römisch 40 ) eingeleitet habe und dem Beamten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last lege: Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO; Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraphen 99, Absatz 2, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO. Der Beschuldigte habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche verwaltungsstrafgerichtliche Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit fristgerechter Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der Österreichischen Postbus AG wurde dieses Disziplinarerkenntnis angefochten.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.5.2017, Geschäftszahl XXXX , wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 30.5.2017, Geschäftszahl römisch 40 , wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
1.) Den Omnibus XXXX gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt seiner Atemluft nach Rückrechnung durch den Amtsarzt 1,39 Promille betragen habe,1.) Den Omnibus römisch 40 gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt seiner Atemluft nach Rückrechnung durch den Amtsarzt 1,39 Promille betragen habe,
2.) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten habe, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden sei,
3.) nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31.05.2017, Geschäftszahl XXXX entzog die BH XXXXMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 31.05.2017, Geschäftszahl römisch 40 entzog die BH römisch 40
1.) dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D,D1, BE, C!E, CE, DE, D1E und F bis einschließlich 15. März 2018;
2.) und wurde angeordnet, dass sich der Beschuldigte innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe.
Gemäß Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.06.2017 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 177 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Gemeingefährdung eingestellt.Gemäß Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.06.2017 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StGB wegen fahrlässiger Gemeingefährdung eingestellt.
Am 22.09.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren XXXX betreffend den Beschuldigten noch offen sei; die Frist zum Parteiengehör ende am 24.10.2017. In den nächsten Wochen würde ein Bescheid erlassen werden.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren römisch 40 betreffend den Beschuldigten noch offen sei; die Frist zum Parteiengehör ende am 24.10.2017. In den nächsten Wochen würde ein Bescheid erlassen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Sämtliche Elemente, die zur Beurteilung notwendig sind, waren zweifelsfrei und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 4, BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
Zu A)
Gemäß § 114 Abs. 2 BDG ist das Disziplinarverfahren unterbrochen, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat.Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG ist das Disziplinarverfahren unterbrochen, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat.
Die Unterbrechung des Verfahrens hat die rechtliche Wirkung, dass in Disziplinarverfahren grundsätzlich keine Verfahrensakte gesetzt werden dürfen. So darf etwa keine Disziplinaranzeige erstattet und keine Einstellung des Verfahrens verfügt werden. (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 487.)
Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Kenntnis des laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens XXXX gegen den Beschuldigten, wie sie selbst in ihrem Bescheid auf Seite 4 ausführt. Im Verwaltungsstrafverfahren wird über die gleichen Tatbestände (Lenken im alkoholisierten Zustand, Nichtverständigung der Behörden nach Unfall über Sachbeschädigung) wie im anhängigen Disziplinarverfahren abgesprochen.Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Kenntnis des laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens römisch 40 gegen den Beschuldigten, wie sie selbst in ihrem Bescheid auf Seite 4 ausführt. Im Verwaltungsstrafverfahren wird über die gleichen Tatbestände (Lenken im alkoholisierten Zustand, Nichtverständigung der Behörden nach Unfall über Sachbeschädigung) wie im anhängigen Disziplinarverfahren abgesprochen.
Da im gegenständlichen Verfahren aufgrund des anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bei der BH XXXX kein Verfahrensakt, schon überhaupt kein Disziplinarkenntnis, von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, erlassen hätte werden dürfen, war die angefochtene Entscheidung zu beheben.Da im gegenständlichen Verfahren aufgrund des anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bei der BH römisch 40 kein Verfahrensakt, schon überhaupt kein Disziplinarkenntnis, von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, erlassen hätte werden dürfen, war die angefochtene Entscheidung zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. römisch zwei.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfahren, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2171379.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018