TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 W236 1437696-4

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W236 1437696-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.01.2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.01.2015, zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird, wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird, wird zurückgewiesen.

II. Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX alias XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.römisch zwei. Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 alias römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor hatte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Namens bereits im Jahr 2003 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der im Juni 2004 abgewiesen wurde.

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 11 13.307-BAL, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 11 13.307-BAL, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und gegen die Ausweisung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erwuchs hingegen in Rechtskraft), die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2014, GZ: W168 1437696-1/7E, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.).1.3. Gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und gegen die Ausweisung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erwuchs hingegen in Rechtskraft), die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2014, GZ: W168 1437696-1/7E, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.).

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 811330704/1424500, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und gemäß § 55 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 811330704/1424500, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und gemäß Paragraph 55, FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage.

1.5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, GZ: W168 1437696-2/4E, gemäß § 55, § 57 AsylG 2005, § 9, § 10 Abs. 3 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.1.5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, GZ: W168 1437696-2/4E, gemäß Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG:2. Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG:

2.1. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gemäß § 46a FPG" und führte aus, dass es ihm unmöglich sei, in seine Heimat zurückzukehren. Eine Abschiebung sei auch aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Er habe nie seine Identität verschleiert, Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder bei notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt. Es werde beantragt, a) festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei und b) eine Karte für Geduldete auszustellen.2.1. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gemäß Paragraph 46 a, FPG" und führte aus, dass es ihm unmöglich sei, in seine Heimat zurückzukehren. Eine Abschiebung sei auch aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Er habe nie seine Identität verschleiert, Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder bei notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt. Es werde beantragt, a) festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei und b) eine Karte für Geduldete auszustellen.

2.2. Am 10.08.2015 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben an die Botschaft von Somalia in Berlin mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer.

2.3. Am 10.09.2015 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese dem Bundesverwaltungsgericht ohne eine Entscheidung zu erlassen am 04.03.2016 vor und führte zusammengefasst aus, dass der Antrag vom 26.01.2015 übersehen worden bzw. davon ausgegangen worden sei, dass eine Anregung zur Feststellung der Duldung keine Entscheidungsfrist auslösen würde. Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats würden unterschiedlich lange dauern; im Regelfall könne frühestens nach einem Jahr und nach einigen Urgenzen davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung unmöglich sein würde. Auch sei die Behörde nicht säumig, da sie am 26.02.2015 die Anregung aufgenommen habe. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG seien noch nicht gegeben und damit der Antrag auf Ausstellung der Karte als unzulässig zurückzuweisen.2.3. Am 10.09.2015 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese dem Bundesverwaltungsgericht ohne eine Entscheidung zu erlassen am 04.03.2016 vor und führte zusammengefasst aus, dass der Antrag vom 26.01.2015 übersehen worden bzw. davon ausgegangen worden sei, dass eine Anregung zur Feststellung der Duldung keine Entscheidungsfrist auslösen würde. Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats würden unterschiedlich lange dauern; im Regelfall könne frühestens nach einem Jahr und nach einigen Urgenzen davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung unmöglich sein würde. Auch sei die Behörde nicht säumig, da sie am 26.02.2015 die Anregung aufgenommen habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seien noch nicht gegeben und damit der Antrag auf Ausstellung der Karte als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Mit Erkenntnis vom 11.04.2016, GZ. W211 1437696-3/2E, (der belangten Behörde am selben Tag zugestellt), gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.2.4. Mit Erkenntnis vom 11.04.2016, GZ. W211 1437696-3/2E, (der belangten Behörde am selben Tag zugestellt), gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

2.5. Am 24.06.2016 urgierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Botschaft von Somalia in Berlin unter Hinweis auf das Ersuchen vom 10.08.2015 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und bat um Bekanntgabe, falls der Ausstellung eines solchen Hinderungsgründe entgegenstünden.

2.6. Mit Bescheid vom 24.06.2016, Zl. 811330704 - 150213104, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.01.2015 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. W236 1437696-4/10E, statt und behob den Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016 ersatzlos, da dieser nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2016 gesetzten achtwöchigen Frist und daher von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ging daher aufgrund ungenutzten Verstreichens der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten achtwöchigen Frist auf das Bundesverwaltungsgericht über.2.6. Mit Bescheid vom 24.06.2016, Zl. 811330704 - 150213104, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.01.2015 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. W236 1437696-4/10E, statt und behob den Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016 ersatzlos, da dieser nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2016 gesetzten achtwöchigen Frist und daher von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG ging daher aufgrund ungenutzten Verstreichens der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten achtwöchigen Frist auf das Bundesverwaltungsgericht über.

2.7. Auf Nachfrage teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017 mit, dass abgesehen von dem Schreiben vom 24.06.2016 keine weitere Urgenz an die Botschaft von Somalia übermittelt und keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014 und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Botschaft von Somalia in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 24.06.2016 urgiert. Weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht.

Am 10.09.2015 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vom Bundesamt vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

2. überarbeitete Auflage, K 3 und K 7 zu § 8 VwGVG).2. überarbeitete Auflage, K 3 und K 7 zu Paragraph 8, VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

2. überarbeitete Auflage, K 48 zu § 28 VwGVG).2. überarbeitete Auflage, K 48 zu Paragraph 28, VwGVG).

Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Verfahren über die Ausstellung einer Karte für Geduldtete gemäß § 46a FPG nach § 73 Abs. 1 AVG, wonach die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Verfahren über die Ausstellung einer Karte für Geduldtete gemäß Paragraph 46 a, FPG nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, wonach die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

3.1.2. Zweifellos ist gegenständlich davon auszugehen, dass seitens der Behörde eine Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete gemäß § 46a FPG. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.3.1.2. Zweifellos ist gegenständlich davon auszugehen, dass seitens der Behörde eine Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren rund um einen Antrag auf Ausstellung einer Karte über die Duldung Parteistellung und daher Anspruch darauf, dass ihm entweder eine Karte ausgestellt wird oder er einen abweisenden Bescheid darüber erhält, aus dem die von der Behörde erwogenen Umstände, warum ihrer Meinung nach eine Duldung noch nicht vorliegt, hervorgehen und der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen werden kann (vgl. hiezu VfGH, 23.02.2015, G171/2014ua). Die Behörde hätte daher innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder eine Duldungskarte ausstellen oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einer Karte betreffend die Duldung erlassen müssen. Die Rechtsansicht, dass ein "Aufnehmen der Anregung" ausreiche und in diesem Verfahren keine Entscheidungsfristen ausgelöst werden, geht fehl. Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte weder durch Ausstellung der Karte entsprochen noch dieser (begründet) abgewiesen wurde, ist die in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung einer Karte nach § 46a FPG die sechsmonatige Entscheidungsfrist daher abgelaufen.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren rund um einen Antrag auf Ausstellung einer Karte über die Duldung Parteistellung und daher Anspruch darauf, dass ihm entweder eine Karte ausgestellt wird oder er einen abweisenden Bescheid darüber erhält, aus dem die von der Behörde erwogenen Umstände, warum ihrer Meinung nach eine Duldung noch nicht vorliegt, hervorgehen und der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen werden kann vergleiche hiezu VfGH, 23.02.2015, G171/2014ua). Die Behörde hätte daher innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist entweder eine Duldungskarte ausstellen oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einer Karte betreffend die Duldung erlassen müssen. Die Rechtsansicht, dass ein "Aufnehmen der Anregung" ausreiche und in diesem Verfahren keine Entscheidungsfristen ausgelöst werden, geht fehl. Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte weder durch Ausstellung der Karte entsprochen noch dieser (begründet) abgewiesen wurde, ist die in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung einer Karte nach Paragraph 46 a, FPG die sechsmonatige Entscheidungsfrist daher abgelaufen.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Gegenständlich geht aus den Unterlagen keine Prüfung der Umstände durch die Behörde hervor, ob die Voraussetzungen für die Duldung gegeben sind oder nicht. Erst knapp acht Monate nach der Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht (eine Urgenz erfolgte erst nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit Erkenntnis vom 11.04.2016 aufgetragen hatte, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen).

Im vorliegenden Fall liegt sohin ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Da das Bundesamt erst nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2016 aufgetragenen achtwöchigen Frist den Bescheid am 24.06.2016 nachholte und dieser daher von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ging die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches nunmehr über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.Da das Bundesamt erst nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2016 aufgetragenen achtwöchigen Frist den Bescheid am 24.06.2016 nachholte und dieser daher von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ging die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches nunmehr über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

3.2. Zu Spruchpunkt I. - Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist:

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014 (zur alten, aber diesbezüglich übertragbaren Rechtslage) ausgesprochen hat, kommt einem Fremden zwar ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu, es besteht jedoch kein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung. Lediglich im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Karte für Geduldete ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Duldung vorliegen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, aus, dass die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen ist, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen: "Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 19)."Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, aus, dass die Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen: "Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 19)."

Damit steht ein Verfahren zur Verfügung, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Duldung geklärt werden kann, sodass insoweit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und als bloß subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/2013; siehe insbesondere auch Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S. 352 f.).Damit steht ein Verfahren zur Verfügung, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Duldung geklärt werden kann, sodass insoweit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und als bloß subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/2013; siehe insbesondere auch Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S. 352 f.).

Der gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet werde, war daher zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. - Stattgabe des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Stattgabe des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

3.3.1. Der mit "Duldung" bezeichnete und im gegenständlichen Fall - mangels Übergangsbestimmung - anzuwendende § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1. Der mit "Duldung" bezeichnete und im gegenständlichen Fall - mangels Übergangsbestimmung - anzuwendende Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

3.3.2. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:

§ 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg. cit. (nunmehr Abs. 1 Z. 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG).Paragraph 46 a, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. (nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1-1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46, Absatz eins -, eins c, geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG).

3.3.3. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd § 46a Abs. 3 FPG ist Folgendes auszuführen:3.3.3. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG ist Folgendes auszuführen:

Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates Ausschussbericht 1160 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich bezüglich Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (Vorgängerbestimmung gleichlautend wie nun Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) Folgendes:

"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""...Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Der Beschwerdeführer hat jedoch an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt bzw. diese zumindest nicht vereitelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer keine Verpflichtung, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen. Er ist jedenfalls nicht gehalten, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen ("Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). Eine mangelnde Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Einreisedokumentes (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG) kann dem Beschwerdeführer daher nicht unterstellt werden.Der Beschwerdeführer hat jedoch an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt bzw. diese zumindest nicht vereitelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer keine Verpflichtung, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen. Er ist jedenfalls nicht gehalten, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen ("Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). Eine mangelnde Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Einreisedokumentes (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) kann dem Beschwerdeführer daher nicht unterstellt werden.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG (Verschleierung der Identität) erfüllt wäre, obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern suchte, etwa wenn er in seinem österreichischen Asylverfahren einen anderen Namen nannte als in seinem Asylverfahren in der Schweiz. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, ob diese unterschiedlichen Identitätsangaben kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sind. Dies kann im gegenständlichen Fall im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, Rz 15 bis 17):Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verschleierung der Identität) erfüllt wäre, obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern suchte, etwa wenn er in seinem österreichischen Asylverfahren einen anderen Namen nannte als in seinem Asylverfahren in der Schweiz. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, ob diese unterschiedlichen Identitätsangaben kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sind. Dies kann im gegenständlichen Fall im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, Rz 15 bis 17):

"Maßgeblicher Grund für die bisher nicht erlangte Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes war somit, dass die hierfür von Seiten Gambias verlangte Identitätsprüfung durch eine entsprechende Delegation noch nicht stattgefunden hat. Das lag aber nach den wiedergegebenen Feststellungen des BFA allein in der Sphäre der Behörde. Die Ursache dafür, dass die Abschiebung des Revisionswerbers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint, ist daher von ihm nicht zu vertreten.

Selbst wenn somit die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums im Asylverfahren und die Verwendung fremder Papiere im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle als ‚Verschleierung der Identität' iSd § 46a Abs. 3 Z 1 FPG zu werten wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2014/21/0040, 0041, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2011/21/0209), ist daraus im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil diese Handlungen nicht für die mangelnde Beschaffbarkeit eines Ersatzreisedokumentes ursächlich waren.Selbst wenn somit die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums im Asylverfahren und die Verwendung fremder Papiere im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle als ‚Verschleierung der Identität' iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu werten wären vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2014/21/0040, 0041, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2011/21/0209), ist daraus im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil diese Handlungen nicht für die mangelnde Beschaffbarkeit eines Ersatzreisedokumentes ursächlich waren.

Dass aber eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. In diesem Sinn heißt es auch in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27) in diesem Zusammenhang (Unterstreichung nicht im Original): ‚Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt.' Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Abs. 1b, der inhaltlich dem geltenden Abs. 3 entspricht, in Form der erwähnten Aufzählung in den Z 1 bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Abs. 3 genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte.Dass aber eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, In diesem Sinn heißt es auch in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27) in diesem Zusammenhang (Unterstreichung nicht im Original): ‚Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt.' Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Absatz eins b,, der inhaltlich dem geltenden Absatz 3, entspricht, in Form der erwähnten Aufzählung in den Ziffer eins bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Absatz 3, genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (aaO 27 f) im ausdrücklichen Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231, zu den diesbezüglichen Änderungen im Abs. 2 (nunmehr Abs. 4) festhielt, es ‚reicht das bloße Bestehen einer Verfahrensidentität für die Ausstellung einer Karte für Geduldete als Voraussetzung aus'. Es müsse ‚nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden'. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird."Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (aaO 27 f) im ausdrücklichen Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231, zu den diesbezüglichen Änderungen im Absatz 2, (nunmehr Absatz 4,) festhielt, es ‚reicht das bloße Bestehen einer Verfahrensidentität für die Ausstellung einer Karte für Geduldete als Voraussetzung aus'. Es müsse ‚nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden'. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird."

Wie bereits festgestellt, ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.08.2015 die Botschaft von Somalia in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 24.06.2016 urgiert. Weder erging seitens der somalischen Botschaft seither eine Reaktion, noch wurden seither seitens der belangten Behörde weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gesetzt. Selbst wenn man hinsichtlich der unterschiedlichen Namensangaben des Beschwerdeführers in Österreich und der Schweiz von einer Verschleierung der Identität ausgehen würde, ist vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers (bisher) nicht daran scheiterte, sondern vielmehr daran, dass für ihn bei der zuständigen ausländischen Behörde kein Ersatzreisedokument besorgt werden konnte. Da das Bundesamt bis auf eine einzige Urgenz seit August 2015 und damit seit über zwei Jahren keine weiteren Schritte bei der Botschaft von Somalia in Berlin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer setzte, liegt allein in der Sphäre der Behörde und kann dem Beschwerdeführer, der im Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den Behörden zusammenarbeitete, nicht zum Vorwurf gemacht werden.

3.3.4. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht hat und auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.3.3.4. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht hat und auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Da somit der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.1. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Entscheidungsgrundlage unzweifelhaft gegeben. Es hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, zumal der maßgebliche aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Duldung, Karte für Geduldete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W236.1437696.4.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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