TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 W208 2128159-1

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2128159-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 ,

2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX alle vertreten durch Notar XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes SALZBURG vom 29.04.2016, GZ 100 Jv 37/16x-33-5, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 alle vertreten durch Notar römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes SALZBURG vom 29.04.2016, GZ 100 Jv 37/16x-33-5, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag der im Spruch angeführten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 31.01.2011 mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 08.02.2011 in der Grundbuchsache TZ XXXX des BG ua folgende Eintragungen in der KG1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag der im Spruch angeführten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 31.01.2011 mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 08.02.2011 in der Grundbuchsache TZ römisch 40 des BG ua folgende Eintragungen in der KG

XXXX (alle in der Folge genannten EZ beziehen sich auf diese KG) bewilligt:römisch 40 (alle in der Folge genannten EZ beziehen sich auf diese KG) bewilligt:

Eröffnung der neuen Einlage EZ 402.

Von der bestehenden Liegenschaft EZ 97, deren grundbücherlicher Eigentümer XXXX (BF1) war, wurde das Grundstück (GST) 3866 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Pfandrechte im Höchstbetrag von € 840.000,-- (CLNR 9a) und € 140.000,-- (CLNR 10a), jeweils zugunsten der XXXX (nunmehr XXXX , BF4), der neu eröffneten EZ 402 zugeschrieben.Von der bestehenden Liegenschaft EZ 97, deren grundbücherlicher Eigentümer römisch 40 (BF1) war, wurde das Grundstück (GST) 3866 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Pfandrechte im Höchstbetrag von € 840.000,-- (CLNR 9a) und € 140.000,-- (CLNR 10a), jeweils zugunsten der römisch 40 (nunmehr römisch 40 , BF4), der neu eröffneten EZ 402 zugeschrieben.

In der EZ 97 wurden die genannten Pfandrechte im Höchstbetrag von €

840.000,-- (CLNR 9a) und € 140.000,-- (CLNR 10a) gelöscht.

In der neu eröffneten EZ 402 wurde das Eigentumsrecht für XXXX (BF2) und XXXX (BF3) je zur Hälfte einverleibt.In der neu eröffneten EZ 402 wurde das Eigentumsrecht für römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) je zur Hälfte einverleibt.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.04.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 06.05.2016) erließ die belangte Behörde (nachdem ein am 11.01.2016 erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem den BF Eintragungsgebühren laut TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 10.080,-- (Bemessungsgrundlage [BMG] € 840.000,--) sowie iHv € 1.680,-- (BMG € 140.000,--) zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr, in Summe € 11.768,--, vorgeschrieben wurden.2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.04.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 06.05.2016) erließ die belangte Behörde (nachdem ein am 11.01.2016 erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem den BF Eintragungsgebühren laut TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 10.080,-- (Bemessungsgrundlage [BMG] € 840.000,--) sowie iHv € 1.680,-- (BMG € 140.000,--) zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr, in Summe € 11.768,--, vorgeschrieben wurden.

In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich ausgeführt wie folgt (Anonymisierung durch BVwG):

"In gegenständlichem Fall wurde eine neue EZ eröffnet und in Ansehung dieser EZ das Eigentumsrecht der Vorstellungswerber [BF2] und [BF3] eingetragen, sowie die Pfandrechte der [BF 4] mitüber- und eingetragen, wodurch in Ansehung der neuen EZ der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 und 4 GGG verwirklicht ist. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragungen hätten bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. (VwGH 29.4.2013. ZI. 2012/16/0232-8)."In gegenständlichem Fall wurde eine neue EZ eröffnet und in Ansehung dieser EZ das Eigentumsrecht der Vorstellungswerber [BF2] und [BF3] eingetragen, sowie die Pfandrechte der [BF 4] mitüber- und eingetragen, wodurch in Ansehung der neuen EZ der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins und 4 GGG verwirklicht ist. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragungen hätten bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. (VwGH 29.4.2013. ZI. 2012/16/0232-8).

Lediglich für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sieht das GGG eine Befreiungsbestimmung vor. Wird eine neue EZ eröffnet und mit dem ab- und zugeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht in die neue EZ übertragen, liegt nur dann keine gebührenpflichtige Eigentums- und Pfandrechtseinverleibung in der neuen EZ vor, wenn damit kein Eigentümerwechsel verbunden ist. Nur dann kann das durch die Ab- und Zuschreibung in der neuen EZ einzutragende Pfandrecht als von der Anmerkung 12 lit. c zur TP 9 GGG erfasst angesehen werden.Lediglich für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sieht das GGG eine Befreiungsbestimmung vor. Wird eine neue EZ eröffnet und mit dem ab- und zugeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht in die neue EZ übertragen, liegt nur dann keine gebührenpflichtige Eigentums- und Pfandrechtseinverleibung in der neuen EZ vor, wenn damit kein Eigentümerwechsel verbunden ist. Nur dann kann das durch die Ab- und Zuschreibung in der neuen EZ einzutragende Pfandrecht als von der Anmerkung 12 Litera c, zur TP 9 GGG erfasst angesehen werden.

Da es im vorliegenden Fall jedoch zu einem Eigentümerwechsel kam und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung fehlt, kann eine Gebührenbefreiung für die Neueintragung der Eigentümer sowie der Pfandrechte in der neuen EZ daher nicht zur Anwendung kommen. Für die Anwendung der (partiellen) Gebührenbefreiung nach Anm. 7 zur TP 9 GGG in Ansehung von Simultanhypotheken fehlt das notwendige zeitliche Naheverhältnis der Pfandrechtseintragungen."Da es im vorliegenden Fall jedoch zu einem Eigentümerwechsel kam und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung fehlt, kann eine Gebührenbefreiung für die Neueintragung der Eigentümer sowie der Pfandrechte in der neuen EZ daher nicht zur Anwendung kommen. Für die Anwendung der (partiellen) Gebührenbefreiung nach Anmerkung 7 zur TP 9 GGG in Ansehung von Simultanhypotheken fehlt das notwendige zeitliche Naheverhältnis der Pfandrechtseintragungen."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.05.2016 eingebrachte Beschwerde der BF, in der diese die Aufhebung der Gebührenvorschreibung beantragten.

Begründend wird insbesondere ausgeführt, der grundbuchgerichtliche Beschluss habe keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes zum Inhalt, sodass der Tatbestand des TP 9 lit b Z 4 GGG nicht verwirklicht worden sei. Eine Mitübertragung sei keine Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts. Einen Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten gebe es nicht.Begründend wird insbesondere ausgeführt, der grundbuchgerichtliche Beschluss habe keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes zum Inhalt, sodass der Tatbestand des TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nicht verwirklicht worden sei. Eine Mitübertragung sei keine Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts. Einen Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten gebe es nicht.

Das abgeschriebene Grundstück Nummer 3866 sei schon ursprünglich pfandrechtlich belastet gewesen; durch den Beschluss sei es zu keiner Pfandausdehnung gekommen, Pfandobjekt und gesicherte Forderung seien ident geblieben.

Die Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG vermöge die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren nicht zu begründen, da sie lediglich die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Hinblick auf die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentumsrechtes betreffe, sich jedoch nicht auf Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes beziehe. Diese Anmerkung beziehe sich auf Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung oder Einverleibung des Eigentumsrechtes und habe mit Pfandrechten nichts zu tun.Die Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG vermöge die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren nicht zu begründen, da sie lediglich die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Hinblick auf die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentumsrechtes betreffe, sich jedoch nicht auf Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes beziehe. Diese Anmerkung beziehe sich auf Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung oder Einverleibung des Eigentumsrechtes und habe mit Pfandrechten nichts zu tun.

Anlass der Gebührenvorschreibung sei die "verfehlte" Entscheidung des VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0218. Von deren Inhalt abgesehen, begründe ihre nunmehrige Anwendung auf bereits vor ca. fünf Jahren verwirklichte Tatbestände eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung im Sinne des verfassungsgesetzlich gewährten Rechtes auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere durch Willkür bzw durch Verletzung des Vertrauensschutzes.

4. Mit Schreiben vom 08.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.

Das BVwG hat aufgrund eines beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beim (VwGH) anhängigen Verfahrens in einem vergleichbaren Sachverhalt mit der Entscheidung zugewartet. Die Entscheidungen der Höchstgerichte liegen nunmehr vor (VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7, in seinem Beschluss zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung; zitiert in VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0119, wo die diesbezügliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass es verbunden mit der Abschreibung des GST 3866 (neue EZ 402) zu einem Eigentümerwechsel (von BF1 zu BF2 und BF3) bei diesem Grundstück gekommen ist und die auf der Liegenschaft EZ 97 lastenden Pfandrechte im Höchstbetrag von € 840.000,-- und € 140.000,-- auf die neue EZ 402 übertragen wurden. In der EZ 97 wurden die genannten Pfandrechte gelöscht. Somit war nun nicht mehr der BF1 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97, sondern waren der BF2 und der BF3 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 402 mit diesen beiden Pfandrechten belastet.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass es verbunden mit der Abschreibung des GST 3866 (neue EZ 402) zu einem Eigentümerwechsel (von BF1 zu BF2 und BF3) bei diesem Grundstück gekommen ist und die auf der Liegenschaft EZ 97 lastenden Pfandrechte im Höchstbetrag von € 840.000,-- und € 140.000,-- auf die neue EZ 402 übertragen wurden. In der EZ 97 wurden die genannten Pfandrechte gelöscht. Somit war nun nicht mehr der BF1 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97, sondern waren der BF2 und der BF3 als Eigentümer der Liegenschaft EZ 402 mit diesen beiden Pfandrechten belastet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. I Nr. 106/1997 in der am 13.01.2014 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997, in der am 13.01.2014 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 32 [ ]

Tarifpost 9 [ ]

b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

[..]

4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH [ ]

Anmerkung 7: Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

[ ]

Anmerkung 12: Von der Eintragungsgebühr sind befreit

[ ]

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

[ ]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), BGBl. Nr. 39/1955 in der am 13.01.2014 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der am 13.01.2014 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.

(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.

[ ]

§ 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.Paragraph 10, Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.

§ 11. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.Paragraph 11, Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zulässig.

[ ]

§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.Paragraph 13, (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

[ ]

§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).Paragraph 15, (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).

(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

[ ]

§ 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.Paragraph 86, Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

[ ]"

Die maßgeblichen Bestimmung des Liegenschaftteilungsgesetzes (LiegTeilG), BGBl. Nr. 3/1930 in der für den Fall maßgeblichen Fassung BGBl. 39/1955 lautet (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmung des Liegenschaftteilungsgesetzes (LiegTeilG), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der für den Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 1955, lautet (auszugsweise):

"§ 3. (1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

[ ]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit Vornahme der Eintragung, welche im Gegenstand mit Beschluss vom 08.02.2011 erfolgte. Es gelten daher die Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung.Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit Vornahme der Eintragung, welche im Gegenstand mit Beschluss vom 08.02.2011 erfolgte. Es gelten daher die Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung.

Die BF sehen sich durch Vorschreibung der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht beschwert und vertreten die Rechtsansicht, die vorliegende Mitübertragung zweier Pfandrechte im Zuge der Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes sei nach dem GGG nicht gebührenpflichtig, weil der gesetzliche Tatbestand der TP 9 lit b Z 4 GGG nicht erfüllt sei.Die BF sehen sich durch Vorschreibung der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht beschwert und vertreten die Rechtsansicht, die vorliegende Mitübertragung zweier Pfandrechte im Zuge der Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes sei nach dem GGG nicht gebührenpflichtig, weil der gesetzliche Tatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nicht erfüllt sei.

Die Rechtsansicht der BF steht in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und zur Rechtsprechung des VwGH.

Der VwGH hat zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmung ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):

"Ab- und Zuschreibungen sind dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit, wenn sich das Eigentumsrecht ändert" (VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 34 zu TP 9 GGG).

"Wird die Simultanhaftung mit den Liegenschaften dadurch erreicht, dass von einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft Teilflächen ab- und in neu eröffneten Einlagezahlen zugeschrieben werden, wobei das Pfandrecht auf den neu eröffneten Einlagezahlen einverleibt wird, sind keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt, die einer Vorschreibung der Eintragungsgebühren entgegenstünden. Ein Gebührentatbestand, nämlich die Eintragung einer Simultanhypothek liegt vor, weil eine Eintragung in die neu eröffnete Einlagezahl erfolgte, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahl mit der ursprünglichen hergestellt worden ist, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt" (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 29a zu TP 9 GGG)."Wird die Simultanhaftung mit den Liegenschaften dadurch erreicht, dass von einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft Teilflächen ab- und in neu eröffneten Einlagezahlen zugeschrieben werden, wobei das Pfandrecht auf den neu eröffneten Einlagezahlen einverleibt wird, sind keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfüllt, die einer Vorschreibung der Eintragungsgebühren entgegenstünden. Ein Gebührentatbestand, nämlich die Eintragung einer Simultanhypothek liegt vor, weil eine Eintragung in die neu eröffnete Einlagezahl erfolgte, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahl mit der ursprünglichen hergestellt worden ist, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt" (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 29a zu TP 9 GGG).

"Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach § 2 Z. 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde. Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z. 1 GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene ‚Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch‘ entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 lit. b Z. 1 GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 lit. b Z. 4 GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 lit. b. Z. 4 GGG erfolgen. Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken. Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG entstand" (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mit Bezug auf die Anmerkung 12 lit c zu TP 9)."Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde. Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene ‚Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch‘ entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anmerkung 12 Litera d, zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG erfolgen. Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken. Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entstand" (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mit Bezug auf die Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9).

Damit hat der VwGH klargestellt, dass eine Mitübertragung eines Pfandrechtes bei der Ab- oder Zuschreibung von Teilen eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstückes eine Eintragung iSd der TP 9 lit b Z 4 GGG darstellt und die Gebührenpflicht auslöst, sofern nicht eine Gebührenbefreiung iS der Anmerkungen 7 (für Simultanhaftungen, daher hier nicht einschlägig) oder 12 vorliegt.Damit hat der VwGH klargestellt, dass eine Mitübertragung eines Pfandrechtes bei der Ab- oder Zuschreibung von Teilen eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstückes eine Eintragung iSd der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellt und die Gebührenpflicht auslöst, sofern nicht eine Gebührenbefreiung iS der Anmerkungen 7 (für Simultanhaftungen, daher hier nicht einschlägig) oder 12 vorliegt.

Gemäß Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit (vgl VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022) und ist dieser Ausnahmetatbestand nicht auf Eintragungen des Eigentumsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (vgl VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mwN).Gemäß Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit vergleiche VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022) und ist dieser Ausnahmetatbestand nicht auf Eintragungen des Eigentumsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten vergleiche VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mwN).

Da im vorliegenden Fall hinsichtlich des GST 3866, welches nunmehr die neu eröffnete EZ 402 bildet, eine Änderung der Eigentümer (von BF1 zu BF2 und BF3) stattgefunden hat, ist die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG nicht erfüllt.Da im vorliegenden Fall hinsichtlich des GST 3866, welches nunmehr die neu eröffnete EZ 402 bildet, eine Änderung der Eigentümer (von BF1 zu BF2 und BF3) stattgefunden hat, ist die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG nicht erfüllt.

Auch die Argumentation der BF, die "nunmehrige Anwendung" der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0218, auf bereits vor ca. fünf Jahren verwirklichte Tatbestände begründe eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung (Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz), schlägt fehl, zumal sie in Widerspruch zur unten zitierten Rechtsprechung des VfGH und zum Wortlaut des § 8 GEG, welcher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, steht:Auch die Argumentation der BF, die "nunmehrige Anwendung" der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0218, auf bereits vor ca. fünf Jahren verwirklichte Tatbestände begründe eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung (Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz), schlägt fehl, zumal sie in Widerspruch zur unten zitierten Rechtsprechung des VfGH und zum Wortlaut des Paragraph 8, GEG, welcher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, steht:

"[...] [A]us einer bloßen Verwaltungspraxis (oder auch Rechtsprechung der Höchstgerichte allein) [kann] schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden [...] (vgl. nur das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.394/2004)" (VfGH 12.10.2017, G 132/2017)."[...] [A]us einer bloßen Verwaltungspraxis (oder auch Rechtsprechung der Höchstgerichte allein) [kann] schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden [...] vergleiche nur das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.394 aus 2004,)" (VfGH 12.10.2017, G 132 aus 2017,).

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 32 TP 9 lit b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in § 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft (vgl. z.B. VfSlg. 18.070/2007)" (vgl. VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7, in seinem Beschluss zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung; zitiert in VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0119)."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft vergleiche z.B. VfSlg. 18.070 aus 2007,)" vergleiche VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7, in seinem Beschluss zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung; zitiert in VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0119).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Eigentümerwechsel, Einhebungsgebühr, Einlagezahl, Eintragungsgebühr,
Gerichtsgebührenpflicht, Grundstück, Pfandrechtseintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2128159.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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