TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 W221 2135055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 2135055-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH und Mag. Michael RENNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 25.07.2016, Zl. 0030-105474-2016, betreffend Feststellung in Angelegenheit einer Weisung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH und Mag. Michael RENNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 25.07.2016, Zl. 0030-105474-2016, betreffend Feststellung in Angelegenheit einer Weisung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 06.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass er aufgrund einer rechtsunwirksamen Weisung vom 14.07.2015 nicht verpflichtet sei, als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX seinen Dienst zu versehen.Mit Schreiben vom 06.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass er aufgrund einer rechtsunwirksamen Weisung vom 14.07.2015 nicht verpflichtet sei, als Springer in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 seinen Dienst zu versehen.

Hiezu führte er begründend aus, dass er mehrfach gegen die gesetzwidrige Weisung, seinen Dienst in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX zu versehen, remonstriert habe. Mit Schreiben vom 22.09.2014 sei die Weisung schriftlich wiederholt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2015 sei die Weisung neuerlich schriftlich wiederholt worden. Diese Weisung sei, wie auch die vorherigen, rechtswidrig. Die Abberufung von seinem fixen Rayon unter gleichzeitiger Versetzung in die Personalreserve stelle eine Verwendungsänderung dar, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Mit dieser "einseitigen Versetzung" von seiner Stammplanstelle in die Personalreserve sei er nicht einverstanden.Hiezu führte er begründend aus, dass er mehrfach gegen die gesetzwidrige Weisung, seinen Dienst in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 zu versehen, remonstriert habe. Mit Schreiben vom 22.09.2014 sei die Weisung schriftlich wiederholt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2015 sei die Weisung neuerlich schriftlich wiederholt worden. Diese Weisung sei, wie auch die vorherigen, rechtswidrig. Die Abberufung von seinem fixen Rayon unter gleichzeitiger Versetzung in die Personalreserve stelle eine Verwendungsänderung dar, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Mit dieser "einseitigen Versetzung" von seiner Stammplanstelle in die Personalreserve sei er nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 26.04.2016 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid machte die belangte Behörde von der dreimonatigen Frist gemäß § 16 VwGVG zur Nachholung des Bescheids Gebrauch und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der ihm seitens der Dienstbehörde am 22.09.2014 erteilten Weisung, seinen Dienst in der Personalreserve XXXX zu versehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid machte die belangte Behörde von der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, VwGVG zur Nachholung des Bescheids Gebrauch und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der ihm seitens der Dienstbehörde am 22.09.2014 erteilten Weisung, seinen Dienst in der Personalreserve römisch 40 zu versehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück.

Die Behörde beruft sich in der Begründung auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher ausgeführt wurde, dass das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisung infolge eingetretener Rückziehungsfiktion weggefallen sei. Auch im vorliegenden Fall (Weisungserteilung am 17.09.2014, Remonstration am 06.10.2014, Weisungswiederholung am 14.07.2015) stehe im Lichte der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Weisung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, da die Weisungswiederholung nicht mehr in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang zur Erteilung der Weisung und der dagegen eingebrachten Remonstration erfolgt sei. Damit sei auch das Feststellungsinteresse zur Erteilung der Weisung und der dagegen eingebrachten Remonstration zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststelllungen und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen keine Rückziehungsfiktion gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 eingetreten sei, die Behörde daher in der Sache meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststelllungen und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen keine Rückziehungsfiktion gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 eingetreten sei, die Behörde daher in der Sache meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der Abzug von der jahrelang von ihm verrichteten fixen Tour und die "Degradierung" zum "Springer" offensichtlich eine Bestrafungsmaßnahme darstelle, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu wechseln. Der Einsatz als Springer sei auch mit einem schlechteren Image verbunden, weil bisher immer nur neue Mitarbeiter zunächst als Springer eingesetzt worden wären und erst in der Folge eine fixe Tour erhalten hätten. Die Vorgangsweise der Behörde sei willkürlich, (alters)diskriminierend und widerspreche auch der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG. Die Tätigkeit als Springer sei auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen verbunden (größerer Arbeitsdruck).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung in der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte neue IST-Zeitmodell optiert. Am 22.09.2014 und am 14.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer schriftliche Weisungen erteilt, dass er sofort seinen Dienst in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX zu versehen habe. Am 06.10.2014 und am 06.08.2015 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die jeweilige Weisung.Der Beschwerdeführer hat nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte neue IST-Zeitmodell optiert. Am 22.09.2014 und am 14.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer schriftliche Weisungen erteilt, dass er sofort seinen Dienst in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 zu versehen habe. Am 06.10.2014 und am 06.08.2015 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die jeweilige Weisung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

§ 44 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I 10/1999 lautet:Paragraph 44, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1999, lautet:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.

Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer "schlichten" Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).

Der Beschwerdeführer releviert in seinem Antrag vom 06.08.2015 ausschließlich die Befolgungspflicht hinsichtlich der ihm erteilten Weisung vom 14.07.2015 als auch die Verletzung (einfach gesetzlicher) subjektiver Rechte, insbesondere solcher, die sich aus den Bestimmungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 ergeben könnten, indem er behauptet, dass die Personalmaßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende bescheidmäßig zu verfügende Verwendungsänderung darstellte.Der Beschwerdeführer releviert in seinem Antrag vom 06.08.2015 ausschließlich die Befolgungspflicht hinsichtlich der ihm erteilten Weisung vom 14.07.2015 als auch die Verletzung (einfach gesetzlicher) subjektiver Rechte, insbesondere solcher, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 ergeben könnten, indem er behauptet, dass die Personalmaßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende bescheidmäßig zu verfügende Verwendungsänderung darstellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016 sprach die belangte Behörde ausschließlich über die Frage der Befolgungspflicht der Weisung vom 22.09.2014 ab, indem sie den Antrag vom 06.08.2015 in diesem Umfang mangels Feststellungsinteresses zurückwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass ausgehend von der Weisungserteilung am 22.09.2014 und der Remonstration vom 06.10.2014 die Weisungswiederholung am 14.07.2015 nicht mehr in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Weisung ergangen und daher infolge der eingetretenen Rückziehungsfiktion die Befolgungspflicht weggefallen sei. Das Feststellungsinteresse sei daher weggefallen. Sie beruft sich dabei auf umfangreiche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts.

Jedoch hat der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Feststellung hinsichtlich der seiner Ansicht nach rechtsunwirksamen (neuen) Weisung vom 14.07.2015 begehrt. Indem die belangte Behörde das Feststellungsbegehren verkannt hat und über einen (gar nicht gestellten) Antrag hinsichtlich der Weisung vom 22.09.2014 abgesprochen hat, hat sie als unzuständige Behörde entschieden.

Die Behörde wird sich daher in weiterer Folge mit dem noch immer offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2015 auseinanderzusetzen haben.

Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Befolgungspflicht, ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag,
Feststellungsinteresse, Remonstration, Rückziehungsfiktion,
Unzuständigkeit, Versetzung, Verwendungsänderung, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2135055.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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