Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AVG §38Spruch
W208 2119201-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, alle vertreten durch den öffentlichen Notar XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts SALZBURG vom 10.11.2015, Zl. 100 Jv 65/14m-33, betreffend GerichtsgebührenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , alle vertreten durch den öffentlichen Notar römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts SALZBURG vom 10.11.2015, Zl. 100 Jv 65/14m-33, betreffend Gerichtsgebühren
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016, W208 2119201-1/2Z, gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs 6 GEG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.Das mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016, W208 2119201-1/2Z, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren wurden auf Antrag vom 02.07.2009 der XXXX (BF 1) sowie XXXX (BF 2) beim Bezirksgericht XXXX (BG) mit Beschluss vom 07.07.2009 in der Grundbuchsache TZ XXXX des BG ua folgende Eintragungen in der KG XXXX (H.) bewilligt:1. Im Grundverfahren wurden auf Antrag vom 02.07.2009 der römisch 40 (BF 1) sowie römisch 40 (BF 2) beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) mit Beschluss vom 07.07.2009 in der Grundbuchsache TZ römisch 40 des BG ua folgende Eintragungen in der KG römisch 40 (H.) bewilligt:
Eröffnung der neuen Einlage EZ 833.
Von der bestehenden Liegenschaft EZ 8, deren grundbücherliche Eigentümerin XXXX (BF2) war, wurde das neu gebildete Grundstück (GST) 652 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Pfandrechte im Höchstbetrag von ATS 1.950.000,- (= € 141.713,-; CLNR 10a), ATS 1.170.000,- (= € 85.028,-; CLNR 16a), ATS 3.250.000 (= € 236.187,-; CLNR 18a) sowie € 100.000,- (CLNR 20a), jeweils zu Gunsten der XXXX (vormals XXXX; BF 3) der neu eröffneten EZ 833 zugeschrieben.Von der bestehenden Liegenschaft EZ 8, deren grundbücherliche Eigentümerin römisch 40 (BF2) war, wurde das neu gebildete Grundstück (GST) 652 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Pfandrechte im Höchstbetrag von ATS 1.950.000,- (= € 141.713,-; CLNR 10a), ATS 1.170.000,- (= € 85.028,-; CLNR 16a), ATS 3.250.000 (= € 236.187,-; CLNR 18a) sowie € 100.000,- (CLNR 20a), jeweils zu Gunsten der römisch 40 (vormals römisch 40 ; BF 3) der neu eröffneten EZ 833 zugeschrieben.
In der EZ 8 wurden die genannten Pfandrechte gelöscht.
In der neu eröffneten EZ 833 wurde das Eigentumsrecht für die XXXX (BF1) einverleibt.In der neu eröffneten EZ 833 wurde das Eigentumsrecht für die römisch 40 (BF1) einverleibt.
2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2014 wurden den drei BF Eintragungsgebühren iHv € 6.757,- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
3. Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde der belangten Behörde ein Einzahlungsbeleg der BF1 vom 23.12.2014 über den Betrag von €
6.757,- übermittelt.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.11.2015 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 23.11.2015), erließ die belangte Behörde (nachdem der am 01.12.2014 erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag und schrieb den BF zur ungeteilten Hand folgende Gebühren vor:
Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 Pfandrechte zu Gunsten BF 3Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, Pfandrechte zu Gunsten BF 3
Gesamtbetrag € 6.757,--
In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich ausgeführt wie folgt (Anonymisierung durch BVwG):
"Im gegenständlichen Fall wurde eine neue EZ eröffnet und in Ansehung dieser neuen EZ das Eigentumsrecht der [BF 1] sowie die Pfandrechte für die [BF 3] einverleibt, wodurch in Ansehung der neuen EZ der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 und 4 GGG verwirklicht wurde. Es ist auch nicht maßgebend ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 29.4.2013, ZI. 2012/16/0232)."Im gegenständlichen Fall wurde eine neue EZ eröffnet und in Ansehung dieser neuen EZ das Eigentumsrecht der [BF 1] sowie die Pfandrechte für die [BF 3] einverleibt, wodurch in Ansehung der neuen EZ der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins und 4 GGG verwirklicht wurde. Es ist auch nicht maßgebend ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 29.4.2013, ZI. 2012/16/0232).
Lediglich für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sieht das GGG eine Befreiungsbestimmung vor.
Da es im vorliegenden Fall zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung fehlt, kann eine Gebührenbefreiung für die Neueintragung der Eigentümerin sowie der Pfandrechte in der neuen EZ daher nicht zur Anwendung kommen."
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 11.12.2015 zur Post gegebene und somit fristgerechte Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, lediglich das Eigentumsrecht der BF1 sei neu eingetragen worden, nicht jedoch die Pfandrechte zu Gunsten der BF3. Einen Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten gebe es nicht. Es sei zu keiner Pfandausdehnung gekommen; Pfandobjekt und gesicherte Forderung seien ident geblieben.
Die Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG vermöge die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren nicht zu begründen, da sie lediglich die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Hinblick auf die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentumsrechtes betreffe, sich jedoch nicht auf Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes beziehe. Diese Anmerkung beziehe sich auf Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung oder Einverleibung des Eigentumsrechtes und habe mit Pfandrechten nichts zu tun.Die Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG vermöge die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren nicht zu begründen, da sie lediglich die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Hinblick auf die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentumsrechtes betreffe, sich jedoch nicht auf Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes beziehe. Diese Anmerkung beziehe sich auf Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung oder Einverleibung des Eigentumsrechtes und habe mit Pfandrechten nichts zu tun.
Anlass der Gebührenvorschreibung sei die "verfehlte" Entscheidung des VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0218. Von deren Inhalt abgesehen, begründe ihre nunmehrige Anwendung auf bereits vor ca. fünf Jahren verwirklichte Tatbestände eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung im Sinne des verfassungsgesetzlich gewährten Rechtes auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere durch Willkür bzw durch Verletzung des Vertrauensschutzes.
6. Mit Schreiben vom 28.12.2015 (beim BVwG am 07.01.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070/2016 zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.7. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070 aus 2016, zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.
8. Da mittlerweile in einem ähnlich gelagerten Fall einschlägige Entscheidungen der Höchstgerichte (VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7:
Beschluss zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung; zitiert in VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0119, wo die diesbezügliche Revision als unbegründet abgewiesen wurde) ergangen sind, ist das Verfahren fortzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass es verbunden mit der Abschreibung des GST 652 (neue EZ 833) zu einem Eigentümerwechsel (von BF2 zu BF1) bei diesem Grundstück gekommen ist und die auf der Liegenschaft EZ 8 lastenden Pfandrechte im Höchstbetrag von ATS 1.950.000,- (= € 141.713,-), ATS 1.170.000,- (= € 85.028,-), ATS 3.250.000 (= € 236.187,-) sowie € 100.000,-auf die neue EZ 833 übertragen wurden. In der EZ 8 wurden die genannten Pfandrechte gelöscht. Somit war nun nicht mehr die BF2 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 8, sondern die BF1 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 833 mit den genannten Pfandrechten belastet.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass es verbunden mit der Abschreibung des GST 652 (neue EZ 833) zu einem Eigentümerwechsel (von BF2 zu BF1) bei diesem Grundstück gekommen ist und die auf der Liegenschaft EZ 8 lastenden Pfandrechte im Höchstbetrag von ATS 1.950.000,- (= € 141.713,-), ATS 1.170.000,- (= € 85.028,-), ATS 3.250.000 (= € 236.187,-) sowie € 100.000,-auf die neue EZ 833 übertragen wurden. In der EZ 8 wurden die genannten Pfandrechte gelöscht. Somit war nun nicht mehr die BF2 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 8, sondern die BF1 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 833 mit den genannten Pfandrechten belastet.
Weiters wird festgestellt, dass die BF 1 die Eintragungsgebühr iHv €
6.757,- bereits bezahlt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Zu Spruchteil I)Zu Spruchteil römisch eins)
Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs 6 GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070/2016 zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2016 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070 aus 2016, zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.
In dem genannten Verfahren wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) ua. dieselben Beschwerdegründe durch die dortigen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht. Durch das BVwG wurde in diesem Verfahren am 15.04.2016 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 - ein abweisendes Erkenntnis getroffen.
Gegen dieses Erkenntnis haben die dortigen beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben, wie in der gegenständlichen Beschwerde. Demnach, verstoße die Anwendung des § 32 TP 9 lit b Z 4 GGG auf die Eintragung der Mitübertragung eines bereits bestehenden Pfandrechtes desselben Gläubigers im Zuge einer Abschreibung eines Grundstückes von einer bestehenden EZ, unter gleichzeitiger Eintragung auf eine neu zu eröffnende EZ (unabhängig von dessen Eigentümer), gegen das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz.Gegen dieses Erkenntnis haben die dortigen beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben, wie in der gegenständlichen Beschwerde. Demnach, verstoße die Anwendung des Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auf die Eintragung der Mitübertragung eines bereits bestehenden Pfandrechtes desselben Gläubigers im Zuge einer Abschreibung eines Grundstückes von einer bestehenden EZ, unter gleichzeitiger Eintragung auf eine neu zu eröffnende EZ (unabhängig von dessen Eigentümer), gegen das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz.
In dem genannten Verfahren hat der VfGH mit Beschluss vom 24.11.2016, E 1070/2016, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend hat er insbesondere ausgeführt, dass die Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG nicht verfassungswidrig sei.In dem genannten Verfahren hat der VfGH mit Beschluss vom 24.11.2016, E 1070 aus 2016,, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend hat er insbesondere ausgeführt, dass die Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG nicht verfassungswidrig sei.
Zwar liegt bis dato, soweit dem BVwG bekannt, noch keine Entscheidung des VwGH über die derzeit anhängige außerordentliche Revision zu W208 2117201-1/2E vor. In der Zwischenzeit ist jedoch eine Entscheidung des VwGH in einem anderen Verfahren ergangen, in der dieser seine bisherige Judikatur (entsprechend VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218), nachdem zuvor eine Beschwerde an den VfGH erfolglos war, fortgeführt und sich überdies zum Anwendungsbereich der Anmerkung 12 lit c zu TP 9 lit b Z 4 geäußert hat (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019; Näheres zum Inhalt unter 3.2.).Zwar liegt bis dato, soweit dem BVwG bekannt, noch keine Entscheidung des VwGH über die derzeit anhängige außerordentliche Revision zu W208 2117201-1/2E vor. In der Zwischenzeit ist jedoch eine Entscheidung des VwGH in einem anderen Verfahren ergangen, in der dieser seine bisherige Judikatur (entsprechend VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218), nachdem zuvor eine Beschwerde an den VfGH erfolglos war, fortgeführt und sich überdies zum Anwendungsbereich der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 Litera b, Ziffer 4, geäußert hat (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019; Näheres zum Inhalt unter 3.2.).
Es bestand daher kein Aussetzungsgrund mehr und war das Verfahren fortzusetzen.
Zu Spruchteil II)Zu Spruchteil römisch zwei)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl I Nr 106/1997 in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 1997, in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):
"§ 32 [...]
Tarifpost 9 [...]
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
[..]
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH [...]
Anmerkung 7: Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
[...]
Anmerkung 12: Von der Eintragungsgebühr sind befreit
[...]
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
[...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), BGBl Nr 39/1955, in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), Bundesgesetzblatt Nr 39 aus 1955,, in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
[...]
§ 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.Paragraph 10, Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
§ 11. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.Paragraph 11, Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zulässig.
[...]
§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.Paragraph 13, (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
[...]
§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).Paragraph 15, (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).
(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
[...]
§ 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.Paragraph 86, Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
[...]"
Die maßgeblichen Bestimmung des Liegenschaftteilungsgesetzes (LiegTeilG), BGBl Nr 3/1930, in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lautet (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmung des Liegenschaftteilungsgesetzes (LiegTeilG), Bundesgesetzblatt Nr 3 aus 1930,, in der am 07.07.2009 in Kraft gestandenen Fassung lautet (auszugsweise):
"§ 3. (1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit Vornahme der Eintragung, welche im Gegenstand mit Beschluss vom 07.07.2009 erfolgte. Es gelten daher die Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung.Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit Vornahme der Eintragung, welche im Gegenstand mit Beschluss vom 07.07.2009 erfolgte. Es gelten daher die Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung.
Die BF sehen sich durch Vorschreibung der Eintragungsgebühr für die Pfandrechte beschwert und vertreten die Rechtsansicht, die vorliegende Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge der Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes sei nach dem GGG nicht gebührenpflichtig, weil der gesetzliche Tatbestand der TP 9 lit b Z 4 GGG nicht erfüllt sei.Die BF sehen sich durch Vorschreibung der Eintragungsgebühr für die Pfandrechte beschwert und vertreten die Rechtsansicht, die vorliegende Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge der Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes sei nach dem GGG nicht gebührenpflichtig, weil der gesetzliche Tatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nicht erfüllt sei.
Die Rechtsansicht der BF steht in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der VwGH hat zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmung ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):
"Ab- und Zuschreibungen sind dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit, wenn sich das Eigentumsrecht ändert" (VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 34 zu TP 9 GGG).
"Wird die Simultanhaftung mit den Liegenschaften dadurch erreicht, dass von einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft Teilflächen ab- und in neu eröffneten Einlagezahlen zugeschrieben werden, wobei das Pfandrecht auf den neu eröffneten Einlagezahlen einverleibt wird, sind keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt, die einer Vorschreibung der Eintragungsgebühren entgegenstünden. Ein Gebührentatbestand, nämlich die Eintragung einer Simultanhypothek liegt vor, weil eine Eintragung in die neu eröffnete Einlagezahl erfolgte, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahl mit der ursprünglichen hergestellt worden ist, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt" (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 29a zu TP 9 GGG)."Wird die Simultanhaftung mit den Liegenschaften dadurch erreicht, dass von einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft Teilflächen ab- und in neu eröffneten Einlagezahlen zugeschrieben werden, wobei das Pfandrecht auf den neu eröffneten Einlagezahlen einverleibt wird, sind keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfüllt, die einer Vorschreibung der Eintragungsgebühren entgegenstünden. Ein Gebührentatbestand, nämlich die Eintragung einer Simultanhypothek liegt vor, weil eine Eintragung in die neu eröffnete Einlagezahl erfolgte, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahl mit der ursprünglichen hergestellt worden ist, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt" (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 = Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 29a zu TP 9 GGG).
"Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach § 2 Z. 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde. Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z. 1 GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene ‚Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch' entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 lit. b Z. 1 GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 lit. b Z. 4 GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 lit. b. Z. 4 GGG erfolgen. Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken. Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG entstand" (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mit Bezug auf die Anmerkung 12 lit c zu TP 9)."Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde. Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene ‚Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch' entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anmerkung 12 Litera d, zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG erfolgen. Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken. Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entstand" (VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mit Bezug auf die Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9).
Damit hat der VwGH klargestellt, dass eine Mitübertragung eines Pfandrechtes bei der Ab- oder Zuschreibung von Teilen eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstückes eine Eintragung iSd der TP 9 lit b Z 4 GGG darstellt und die Gebührenpflicht auslöst, sofern nicht eine Gebührenbefreiung nach Anmerkung 12 vorliegt.Damit hat der VwGH klargestellt, dass eine Mitübertragung eines Pfandrechtes bei der Ab- oder Zuschreibung von Teilen eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstückes eine Eintragung iSd der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellt und die Gebührenpflicht auslöst, sofern nicht eine Gebührenbefreiung nach Anmerkung 12 vorliegt.
Gemäß Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit (vgl VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022) und ist dieser Ausnahmetatbestand nicht auf Eintragungen des Eigentumsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (vgl VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mwN).Gemäß Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit vergleiche VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022) und ist dieser Ausnahmetatbestand nicht auf Eintragungen des Eigentumsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten vergleiche VwGH 12.09.2017, 2017/16/0019 mwN).
Da im vorliegenden Fall hinsichtlich des GST 652, welches nunmehr die neu eröffnete EZ 833 bildet, eine Änderung der Eigentümer (von BF2 zu BF1) stattgefunden hat, ist die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach Anmerkung 12 lit c zu TP 9 GGG nicht erfüllt.Da im vorliegenden Fall hinsichtlich des GST 652, welches nunmehr die neu eröffnete EZ 833 bildet, eine Änderung der Eigentümer (von BF2 zu BF1) stattgefunden hat, ist die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG nicht erfüllt.
Auch die Argumentation der BF, die "nunmehrige Anwendung" der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2014, 2013/16/0218, auf bereits vor ca. fünf Jahren verwirklichte Tatbestände begründe eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung, schlägt fehl, zumal sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht:
"[...] [A]us einer bloßen Verwaltungspraxis (oder auch Rechtsprechung der Höchstgerichte allein) [kann] schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden [...] (vgl. nur das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.394/2004)" (VfGH 12.10.2017, G 132/2017)."[...] [A]us einer bloßen Verwaltungspraxis (oder auch Rechtsprechung der Höchstgerichte allein) [kann] schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden [...] vergleiche nur das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.394 aus 2004,)" (VfGH 12.10.2017, G 132 aus 2017,).
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 32 TP 9 lit b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in § 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft (vgl. z.B. VfSlg. 18.070/2007)" (VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7)."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft vergleiche z.B. VfSlg. 18.070 aus 2007,)" (VfGH 08.06.2017, E 3073/2016-7).
Verjährung liegt gemäß § 8 GEG nicht vor, da diese erst mit 31.12.2014 eingetreten wäre und der Mandatsbescheid mit der Zahlungsaufforderung am 01.12.2014 ergangen ist.Verjährung liegt gemäß Paragraph 8, GEG nicht vor, da diese erst mit 31.12.2014 eingetreten wäre und der Mandatsbescheid mit der Zahlungsaufforderung am 01.12.2014 ergangen ist.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Da die BF 1 die verfahrensgegenständliche Eintragungsgerichtsgebühr iHv € 6.757,- bereits bezahlt hat, ist diese damit zur Gänze beglichen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Eigentümerwechsel, Einhebungsgebühr, Einlagezahl, Eintragungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2119201.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018