Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2166362-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 22. September 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde des minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Juli 2017, Zl. 200.002/0268-AHS/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Juli 2017, Zl. 200.002/0268-AHS/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 Wien, römisch 40 .
2. Am 21. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht vorlägen.2. Am 21. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht vorlägen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit c SchUG. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik blieb unbekämpft.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik blieb unbekämpft.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 4 und 6 SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4 und 6 SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer neben der negativen Beurteilung in Mathematik in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch die Beurteilung "Genügend" aufweise. Dabei sei im Fach Englisch (nachvollziehbar) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Leistungsreserven zur Kompensation der Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand verfüge.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Leistungsreserven zur Kompensation der Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand. So habe die Englischlehrerin des Beschwerdeführers, die auch die Vorsitzende der Klassenkonferenz gewesen sei, am 1. Juni 2017 der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers gegenüber gesagt, dass bei ihm "genügend Intelligenz vorhanden" sei, man ihm "jedenfalls noch eine Chance geben" und er daher die "Aufstiegsklausel" erhalten solle.
Auch habe sich der Beschwerdeführer bewusst nicht mehr angestrengt als notwendig, obwohl er noch über ausreichend Leistungsreserven verfüge. Der geringe Einsatz sei daher nicht mit dem Fehlen von Leistungskapazitäten gleichzusetzen.
Es werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und einzuholende Sachverständigengutachten aus den Bereichen Pädagogik und Schulpsychologie beantragt.
6. Am 1. September 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 1. September 2017 feststehe, dass er die Note "Nicht genügend" in Mathematik erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.6. Am 1. September 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 1. September 2017 feststehe, dass er die Note "Nicht genügend" in Mathematik erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.
7. Am 22. September 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wo am Ende der Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 Wien, römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde in der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit "Genügend" beurteilt.
Er verfügt im Pflichtgegenständen Deutsch über Leistungsreserven, jedoch nicht im Pflichtgegenstand Englisch, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Die Wiederholungsprüfung in Mathematik wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren einerseits auf dem entsprechenden Inhalt der Verwaltungsakten, andererseits auf der zeugenschaftlichen Einvernahme der Englischlehrerin des Beschwerdeführers und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben:
Zunächst zeigte die Englischlehrerin – neben ihren ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte – bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme klar auf, dass beim Beschwerdeführer die Elemantarstrukturen in Englisch nicht gefestigt sind und auch der Wortschatz sehr beschränkt ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Leistungsreserven verfügt (Verhandlungsschrift [VS] S. 10f). Auch ergab die zeugenschaftliche Einvernahme der Englischlehrerin, dass sie – entgegen den Beschwerdeausführungen – am 1. Juni 2017 der Erziehungsberechtigten gegenüber gerade nicht gesagt hatte, dass der Beschwerdeführer die "Aufstiegsklausel" erhalten solle. Vielmehr ersuchte die Erziehungsberechtigte die Englischlehrerin um die Gewährung der "Aufstiegsklausel" (VS S. 11f).
Weiters zeigten die Angaben des Beschwerdeführers zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung, dass er über keine Leistungsreserven verfügt (VS S. 4f): So bereitete er sich die gesamten Sommerferien nur auf die Wiederholungsprüfung in Mathematik vor und musste in diesen 9 Wochen keine Leistungen für die sonstigen schulischen Verpflichtungen aufwenden – dennoch wurde die Wiederholungsprüfung in Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an vergleiche VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.).
Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden vergleiche VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).
Darüber hinaus bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist (vgl. dazu VwGH 02.04.1998, 97/10/0217).Darüber hinaus bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist vergleiche dazu VwGH 02.04.1998, 97/10/0217).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie oben ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend Leistungsreserven, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Für einen positiven Trend in der Leistungsentwicklung des Beschwerdeführers gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Denn entgegen den Beschwerdeargumenten, wonach der geringe Einsatz nicht mit dem Fehlen von Leistungskapazitäten gleichzusetzen ist, ist es für die Beurteilung von Leistungsreserven unerheblich, ob diese nun mangels Leistungswillen oder mangels Leistungskapazität nicht vorhanden sind.
Somit ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Stadtschulrat für Wien dem Beschwerdeführer auf Grund der Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik, an der sich auch durch die Wiederholungsprüfung nichts geändert hat, und auf Grund der fehlenden Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Englisch die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt hat.
Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf einzuholende Sachverständigengutachten aus den Bereichen Pädagogik und Schulpsychologie war nicht stattzugeben, da es auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, ebenso wenig ankommt wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (vgl. dazu wieder VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf einzuholende Sachverständigengutachten aus den Bereichen Pädagogik und Schulpsychologie war nicht stattzugeben, da es auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, ebenso wenig ankommt wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden vergleiche dazu wieder VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2166362.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018