TE Bvwg Beschluss 2017/11/21 W213 2161491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

AVG §38
BDG 1979 §112
BDG 1979 §123
BDG 1979 §40 Abs2 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §45
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W213 2161491-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.02.2017, GZ. 2835/0004-WF/Pers/1/2017, betreffend Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2 Z. 3 BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.02.2017, GZ. 2835/0004-WF/Pers/1/2017, betreffend Verwendungsänderung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG), beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter GZ. BMWFW-900.000/0048-WF/DK/2016 geführten Disziplinarverfahrens ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter GZ. BMWFW-900.000/0048-WF/DK/2016 geführten Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als Leiter der in der Sektion VI eingerichteten Personalabteilung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung verwendet.Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als Leiter der in der Sektion römisch sechs eingerichteten Personalabteilung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung verwendet.

Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 14.06.2016, GZ. BMWFW-10.720/0067-WF/VI/2016, Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 11.11.2016, GZ. BMWFW-2835/0014-WF/Pers/1/2016, erfolgte noch eine ergänzende Nachtragsanzeige.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016, GZ. BMWFW-10.720/0067-WF/VI/2016, verfügte diese gemäß § 112 BDG die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016, GZ. BMWFW-10.720/0067-WF/VI/2016, verfügte diese gemäß Paragraph 112, BDG die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 05.07.2016, GZ. BMWFW- 900.000/0029-WF/DK/2016, bestätigte die Disziplinarkommission beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die vorläufige Suspendierung.

In weiterer Folge erließ die Disziplinarkommission beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 28.11.2016 zu GZ. BMWFW- 900.000/0048-WF/DK/2016 einen Einleitungsbeschluss, wobei gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehend angeführter Fakten wegen des Verdachts schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:In weiterer Folge erließ die Disziplinarkommission beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 28.11.2016 zu GZ. BMWFW- 900.000/0048-WF/DK/2016 einen Einleitungsbeschluss, wobei gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehend angeführter Fakten wegen des Verdachts schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er

1.) zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse in XXXX, der Schuladresse seines Sohnes in der XXXX, bzw. der einer ihm unterstellen Bediensteten, in XXXX) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter "Taxieinmalkarten" abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von ( 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt, habe;1.) zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse in römisch 40 , der Schuladresse seines Sohnes in der römisch 40 , bzw. der einer ihm unterstellen Bediensteten, in römisch 40 ) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter "Taxieinmalkarten" abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von ( 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt, habe;

2.) von Anfang 2013 bis Ende 2015 in 41 Fällen über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa ohne dienstlichen Bezug, sondern zu reinem Privatgebrauch Spesenvergütungen für Geschenkartikel ohne Repräsentationsbezug etc. in Höhe von €

1.767,43.-, wovon allein ein Betrag von € 1.123,01 (20 Fälle; 2013:

9, 2014: 5, 2015: 6) dem Erwerb diverser Alkoholika gewidmet war, sowie im gleichen Zeitraum in 85 Fällen (2013: 32, 2014: 26, 2015: 27) mit dienstlichem Bezug, aber ohne dienstliche Notwendigkeit ( 2.204,34 zum Ankauf von Alkoholika, Blumen etc. für interne Geburtstagfeiern etc. entnommen und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;

3.) in einigen Fällen z.B am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus XXXX, am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im XXXX, am 28, April 2015, 14. April 2016 im XXXX aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von "Weihnachtsfeiern" "Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;3.) in einigen Fällen z.B am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus römisch 40 , am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im römisch 40 , am 28, April 2015, 14. April 2016 im römisch 40 aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von "Weihnachtsfeiern" "Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;

4.) durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für XXXX, den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter XXXX, eine ihm persönlich nahestehende Person in Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt zu haben sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt habe;4.) durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für römisch 40 , den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter römisch 40 , eine ihm persönlich nahestehende Person in Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt zu haben sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt habe;

5.) im Jahr 2015 19 von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten und zwar hinsichtlich: XXXX (Sohn des Angezeigten), XXXX, entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des § 36b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht, seine Beamtenpflichten schuldhaft verletzt sowie dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt habe;5.) im Jahr 2015 19 von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten und zwar hinsichtlich: römisch 40 (Sohn des Angezeigten), römisch 40 , entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des Paragraph 36 b, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht, seine Beamtenpflichten schuldhaft verletzt sowie dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt habe;

6.) in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 den Verwaltungspraktikanten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des § 36a Abs. 3 VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt habe;6.) in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 den Verwaltungspraktikanten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 3, VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt habe;

7.) im Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 8. Juni 2016 56 von 82 in diesem Zeitraum in der Personalabteilung beschäftigten Bediensteten insgesamt 246 arbeitsfreie Tage bei vollem Bezugsanspruch („geschenkte Gleittage"), ohne das jeweilige Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben mit dem entsprechenden Verbrauch zu belasten, rechtsgrundlos gewährt und durch deren Konsumation dem Bund (bei Annahme eines durchschnittlichen Tageskostenersatzes ausgehend von einer Einstufung als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v2/ESt 6 In Höhe von € 255.-) einen Schaden von insgesamt zumindest€

55.000.- am Vermögen zugefügt habe;

8.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 die Bediensteten XXXX und XXXX angewiesen habe, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter XXXX zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen habe lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum die Bedienstete XXXX angewiesen habe, XXXX bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen;8.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 angewiesen habe, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter römisch 40 zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen habe lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum die Bedienstete römisch 40 angewiesen habe, römisch 40 bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen;

9.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt "Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete XXXX und deren Bruder9.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt "Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete römisch 40 und deren Bruder

XXXX in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren;römisch 40 in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren;

10.) in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet habe;10.) in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet habe;

11.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2011 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung eines Übergenusses durch vorsätzliche Nichtbeachtung der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren habe lassen und dadurch, dem Bund einen Schaden am Vermögen in Höhe von etwa C 4.500.­ verursacht habe;

12.) von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten XXXX, XXXX, unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt zu haben;12.) von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten römisch 40 , römisch 40 , unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt zu haben;

13.) seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von "Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere die Bediensteten XXXX und XXXX dadurch krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben;13.) seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von "Bossing", das durch die Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 dadurch krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben;

14.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 2013 und 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte Espresso-Kaffeemaschine der Marke De Longhi eigenmächtig entsorgt und damit aus dem Bundesvermögen ausgeschieden habe, wodurch dem Bund im noch zu bestimmenden Wiederbeschaffungswert der Espresso-Kaffeemaschine ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

15.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. XXXX sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ BMWFW 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, XXXX, angewiesen habe, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten XXXX, die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei;15.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. römisch 40 sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ BMWFW 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, römisch 40 , angewiesen habe, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten römisch 40 , die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei;

16.) der Bediensteten XXXX ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale mit GZ BMWFW-2.705/0002-WF/Pers/2015 im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt habe, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei;16.) der Bediensteten römisch 40 ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale mit GZ BMWFW-2.705/0002-WF/Pers/2015 im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt habe, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

17.) sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an XXXX (Bundesministerium für Bildung) am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. €17.) sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an römisch 40 (Bundesministerium für Bildung) am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. €

2.784,91, in einem ein Schaden am Vermögen in Höhe von€ 50.128,39 entstanden sei;

18.) im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des BMWFW angeschaffte Weinflaschen, die Lieferanten XXXX, und XXXX, aufgefordert habe überhöhte Rechnungen zu legen und Im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt habe, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei;18.) im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des BMWFW angeschaffte Weinflaschen, die Lieferanten römisch 40 , und römisch 40 , aufgefordert habe überhöhte Rechnungen zu legen und Im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt habe, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

19.) vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer (XXXX) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt habe, sowohl dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen zu haben.19.) vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer (römisch 40 ) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt habe, sowohl dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen zu haben.

Mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ. 2835/0010-WF/Pers/1/2016, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 Abs. 6 i.V.m. 40 BDG unter Hinweis auf die durch die Disziplinarkommission erfolgte Suspendierung und die gegen ihn erstattete Straf- bzw. Disziplinaranzeige mit, dass beabsichtigt sei ihn von seiner Verwendung als Leiter der in der Sektion VI eingerichteten Personalabteilung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung ohne Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes abzuberufen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass die Personalverwaltung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung neu organisiert worden sei. In der Geschäftseinteilung vom 22.08.2016 werde die vormalige Personalabteilung (des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung) aufgelöst. An deren Stelle seien nunmehr die in der Sektion VI des BMWFW eingerichteten Abteilungen Pers/1-Personalverwaltung der zentralen Leitung und Pers/2-Personalverwaltung des nachgeordneten Bereichs und Auszeichnungsangelegenheiten sowie die Sektionsleitung VI hinsichtlich der Personalbewirtschaftung getreten. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei damit als aufgelassen anzusehen. Ein ihm zuweisbarer adäquater Ersatzarbeitsplatz stehe gegenwärtig nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten sei eine künftige Wahrnehmung der innegehabten Vorgesetztenfunktion, verbunden mit der besonderen Vertrauensstellung eines Leiters einer Personalabteilung eines Bundesministeriums, und damit die objektive Besorgung der daraus obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeschlossen. Zur Sicherung eines künftigen ordentlichen Verwaltungsbetriebes sei daher schon während der Dauer des anhängigen Disziplinar-und Strafverfahrens die Abberufung als Leiter der Personalabteilung notwendig.Mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ. 2835/0010-WF/Pers/1/2016, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, Absatz 6, in Verbindung mit 40 BDG unter Hinweis auf die durch die Disziplinarkommission erfolgte Suspendierung und die gegen ihn erstattete Straf- bzw. Disziplinaranzeige mit, dass beabsichtigt sei ihn von seiner Verwendung als Leiter der in der Sektion römisch sechs eingerichteten Personalabteilung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung ohne Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes abzuberufen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass die Personalverwaltung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung neu organisiert worden sei. In der Geschäftseinteilung vom 22.08.2016 werde die vormalige Personalabteilung (des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung) aufgelöst. An deren Stelle seien nunmehr die in der Sektion römisch sechs des BMWFW eingerichteten Abteilungen Pers/1-Personalverwaltung der zentralen Leitung und Pers/2-Personalverwaltung des nachgeordneten Bereichs und Auszeichnungsangelegenheiten sowie die Sektionsleitung römisch sechs hinsichtlich der Personalbewirtschaftung getreten. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei damit als aufgelassen anzusehen. Ein ihm zuweisbarer adäquater Ersatzarbeitsplatz stehe gegenwärtig nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten sei eine künftige Wahrnehmung der innegehabten Vorgesetztenfunktion, verbunden mit der besonderen Vertrauensstellung eines Leiters einer Personalabteilung eines Bundesministeriums, und damit die objektive Besorgung der daraus obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeschlossen. Zur Sicherung eines künftigen ordentlichen Verwaltungsbetriebes sei daher schon während der Dauer des anhängigen Disziplinar-und Strafverfahrens die Abberufung als Leiter der Personalabteilung notwendig.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwendungen, wobei er vorbrachte, dass nicht nachprüfbar sei, ob durch die Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz zu mehr als 25 % betroffen sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, ob ein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Eine Verdachtslage sei nicht geeignet eine derartige Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Dies würde einer unzulässigen Vorverurteilung sprechen. Es käme auch das gelindere Mittel einer Dienstzuteilung in Betracht. Es werde daher beantragt von der beabsichtigten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"I.) Sie werden mit Wirksamkeit vom 1. März 2017 von Ihrer Verwendung als Leiter der Personalabteilung (Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung, Sektion VI) des BMWFW abberufen."I.) Sie werden mit Wirksamkeit vom 1. März 2017 von Ihrer Verwendung als Leiter der Personalabteilung (Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung, Sektion römisch sechs) des BMWFW abberufen.

II.) Aus diesem Anlass wird festgestellt, dass Sie die Gründe dieser Verwendungsänderung nicht zu vertreten haben.römisch zwei.) Aus diesem Anlass wird festgestellt, dass Sie die Gründe dieser Verwendungsänderung nicht zu vertreten haben.

III.) Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeschlossen.römisch drei.) Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: zu I. u. II.): § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 3 Beamten­ Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994 iVm § 38 Abs. 7 BDG 1979 idF BGBI. I Nr. 120/2012 und § 141a BDG 1979, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 119/2016.Rechtsgrundlage: zu römisch eins. u. römisch zwei.): Paragraph 40, Absatz eins, u. Absatz 2, Ziffer 3, Beamten­ Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 120 aus 2012, und Paragraph 141 a, BDG 1979, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 119 aus 2016,.

Zu III.): § 13Abs. 1 u. Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I Nr. 33/2013, idF BGBI. I Nr. 24/ 2017"Zu römisch drei.): Paragraph 13 A, b, s, 1 u. Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 24/ 2017"

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 38und 40 BDG ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der ihr eingeräumten Organisationshoheit mit gemäß § 7 Abs. 8 BMG erlassener Geschäfts- und Personaleinteilung vom 22. August 2016 (GE 2016) u.a. das Organisationsgefüge des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Geschäfte der Sektion VI sowie der in deren Rahmen eingerichteten (vormaligen) Personaleinteilung neu geordnet habe.Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 38 u, n, d, 40 BDG ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der ihr eingeräumten Organisationshoheit mit gemäß Paragraph 7, Absatz 8, BMG erlassener Geschäfts- und Personaleinteilung vom 22. August 2016 (GE 2016) u.a. das Organisationsgefüge des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Geschäfte der Sektion römisch sechs sowie der in deren Rahmen eingerichteten (vormaligen) Personaleinteilung neu geordnet habe.

Diese Neuordnung sei aufgrund der Erkenntnisse und Empfehlungen der Prüfung der Personalabteilung durch die Abteilung Interne Revision sowie der damit festgestellten Mängel in der Führung der Abteilung, die letztlich auch zur Anzeigelegung gegen den Beschwerdeführer geführt hätten, zur Hintanhaltung der einer ordentlichen Verwaltungsführung schädlichen Kompetenzkonzentration der operativen Agenden der Personalverwaltung sachnotwendig geworden.

Mit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Geschäfts- und Personaleinteilung vom 22. August 2016 sei unter anderen Organisationsmaßnahmen die [zuletzt aufgrund der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 1. Oktober 2015 (GE 2015)] eingerichtete, durch den Beschwerdeführer geleitete, Personalabteilung aufgelöst und deren Agenden auf mehrere neugeschaffene Organisationseinheiten übertragen worden.

Zum einen seien die Personalagenden der in der Zentralstelle verwalteten Bediensteten in einer Abteilung "VI/Pers/1 Personalverwaltung der Zentralleitung" zusammengefasst worden. Zum anderen seien die Personalagenden für den gesamten nachgeordneten Bereich des Verwaltungsbereiches Wissenschaft und Forschung in der Abteilung "VI/Pers/2 Personalverwaltung des nachgeordneten Bereichs und Auszeichnungsangelegenheiten" zusammengeführt und dort zudem alle Angelegenheiten der Staatsbürgerschaften, Berufstitel und Auszeichnungen konzentriert worden.

Die Angelegenheiten der Personalbewirtschaftung (Personalplan, Arbeitsplatzbewertungen und -beschreibungen, Personalcontrolling etc.) seien aus der Abteilungsebene herausgelöst und in der Sektionsleitung VI angesiedelt worden. Des Weiteren seien im Rahmen der GE 2016 sämtliche noch im Bereich der Fachabteilungen der Sektion IV verorteten Personalkompetenzen der Hochschulverwaltung zusammengefasst und der Abt. VI/Pers/2 zugeordnet worden.Die Angelegenheiten der Personalbewirtschaftung (Personalplan, Arbeitsplatzbewertungen und -beschreibungen, Personalcontrolling etc.) seien aus der Abteilungsebene herausgelöst und in der Sektionsleitung römisch sechs angesiedelt worden. Des Weiteren seien im Rahmen der GE 2016 sämtliche noch im Bereich der Fachabteilungen der Sektion römisch vier verorteten Personalkompetenzen der Hochschulverwaltung zusammengefasst und der Abt. VI/Pers/2 zugeordnet worden.

In der inneren Abteilungsstruktur sei zudem die Referatsgliederung weitgehend, besonders bezogen auf Agenden der Personalverwaltung, aufgegeben worden. Lediglich in der Abteilung VI/Pers/2 sei der thematisch abgegrenzte Bereich der Auszeichnungsangelegenheiten als Referat organisiert worden.

Entsprechend dieser organisatorischen Vorgaben seien die in der vormaligen Personalabteilung tätigen Bediensteten (rd. 45 Personen) zugewiesen worden. Den neugeschaffenen Abteilungen stehe (bzw. stand zum Stichtag der GE 2016) daher jeweils nicht einmal die Hälfte des Personalstandes der aufgelösten Personalabteilung (Pers/1:22; Pers/2: 14) zur Verfügung. Darüber hinaus seien die mit nunmehr in die Abt. VI/Pers/2 zugeordneten hochschulbezogenen Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten der Sektion IV dieser Abteilung doppelzugeteilt (6 Personen).Entsprechend dieser organisatorischen Vorgaben seien die in der vormaligen Personalabteilung tätigen Bediensteten (rd. 45 Personen) zugewiesen worden. Den neugeschaffenen Abteilungen stehe (bzw. stand zum Stichtag der GE 2016) daher jeweils nicht einmal die Hälfte des Personalstandes der aufgelösten Personalabteilung (Pers/1:22; Pers/2: 14) zur Verfügung. Darüber hinaus seien die mit nunmehr in die Abt. VI/Pers/2 zugeordneten hochschulbezogenen Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten der Sektion römisch vier dieser Abteilung doppelzugeteilt (6 Personen).

Insgesamt sei damit auch eine Zusammenführung der auf mehrere Sektionen und Abteilungen verteilten Personal- und Auszeichnungsangelegenheiten insbesondere der Hochschulverwaltung in einer missbrauchsaverseren Organisationsstruktur beabsichtigt gewesen.

Dem Dienstgeber komme im Interesse des Dienstbetriebes eine Organisationskompetenz zu, die es ihm ermögliche bzw. ihn sogar verpflichte, bei sich ändernden Gegebenheiten organisatorische Maßnahmen - mitunter verbunden mit personellen Veränderungen - zu treffen.

Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Suspendierung die Verwendung des Leiters der (vormaligen) Personalabteilung (in den Aufgaben der GE 2015) ausgeübt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Auflösung seines Arbeitsplatzes gingen ins Leere, da es ihm aufgrund seines Kenntnisstandes ein leichtes sei die Unterschiede der GE 2015 zur GE 2016 zu erkennen und nachzuvollziehen. Ferner seien ihm ausdrücklich (und dies ohne dazu gesetzlich angehalten zu sein) als eines der Sachmotive der Organisationsänderung, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen disziplinar­ und strafrechtlichen Vorhalte genannt worden, die im Zusammenhalt mit seiner Suspendierung die Neuorganisation zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Verwaltungsbetriebes notwendig gemacht hätte.

Insoweit liege bereits aus den Regelungen der GE 2016, mit der die Verwaltungsorganisation des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung geändert und dabei sein bisheriger Arbeitsplatz aufgelöst worden sei, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner (qualifizierten) Verwendungsänderung gern. § 38 Abs. 3 Z 1 u. 2 BDG 1979 vor, denn eine durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Verwendungsänderung könne bereits an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme begründen (zB: VwGH vom 23.6.1993, ZI. 92/12/0169 u.v.m.).Insoweit liege bereits aus den Regelungen der GE 2016, mit der die Verwaltungsorganisation des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung geändert und dabei sein bisheriger Arbeitsplatz aufgelöst worden sei, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner (qualifizierten) Verwendungsänderung gern. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, u. 2 BDG 1979 vor, denn eine durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Verwendungsänderung könne bereits an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme begründen (zB: VwGH vom 23.6.1993, ZI. 92/12/0169 u.v.m.).

Aufgrund der durch die GE 2016 bewirkten und dargestellten Kompetenz- und Personalverschiebungen und Aufgabenänderungen sei einerseits davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherigen Aufgaben (iSd etwa des Erkenntnisses des VwGH vom 10. September 2004, ZI. 2004/12/0036) durch diese GE zur Gänze entzogen worden seien und sich andererseits der dem Beschwerdeführer bislang zugewiesene Arbeitsplatz durch die vorgenommene Neuorganisation der Personalverwaltung in wesentlichen Elementen des umschriebenen Tätigkeitsbereiches gravierend, jedenfalls in einem mehr als zumindest 25%-igen Ausmaß geändert habe (etwa VwGH vom 17. April 2013, ZI. 2012/12/ 0125).

Die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Personalabteilung (nach der GE 2015) wäre aber auch losgelöst von der durchgeführten Änderung der Verwaltungsorganisation durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei derzeit suspendiert. Gegen ihn sei sowohl ein Disziplinarverfahren (nach rechtskräftigem Einleitungsbeschluss) als auch ein Strafverfahren im Ermittlungsstadium anhängig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien dem durch die Dienstbehörde erlassenen Bescheid über die vorläufige Suspendierung vom 14. Juni 2016, GZ 10.720/0067-WF/VI/2016, dem Bescheid der Disziplinarkommission beim BMWFW vom 5. Juli 2016, GZ 900.000/0029-WF/DK/2016, der Disziplinar- und Strafanzeige vom 14. Juni 2016, GZ 10.720/0067-WF/Vl/2016, der Nachtragsdisziplinar­ und Strafanzeige vom 11. November 2016, 2.835/0014-WF/Pers/1/2016 und dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 28. November 2016, GZ 900 .000/ 48-WF/ DK/ 2016, zu entnehmen.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er

1.) zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse in XXXX, der Schuladresse seines Sohnes in der XXXX, bzw. der einer ihm unterstellen Bediensteten, in XXXX) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter "Taxieinmalkarten" abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von ( 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt, habe;1.) zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse in römisch 40 , der Schuladresse seines Sohnes in der römisch 40 , bzw. der einer ihm unterstellen Bediensteten, in römisch 40 ) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter "Taxieinmalkarten" abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von ( 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt, habe;

2.) von Anfang 2013 bis Ende 2015 in 41 Fällen über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa ohne dienstlichen Bezug, sondern zu reinem Privatgebrauch Spesenvergütungen für Geschenkartikel ohne Repräsentationsbezug etc. in Höhe von €

1.767,43.-, wovon allein ein Betrag von € 1.123,01 (20 Fälle; 2013:

9, 2014: 5, 2015: 6) dem Erwerb diverser Alkoholika gewidmet war, sowie im gleichen Zeitraum in 85 Fällen (2013: 32, 2014: 26, 2015: 27) mit dienstlichem Bezug, aber ohne dienstliche Notwendigkeit ( 2.204,34 zum Ankauf von Alkoholika, Blumen etc. für interne Geburtstagfeiern etc. entnommen und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;

3.) in einigen Fällen z.B am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus XXXX, am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im XXXX, am 28, April 2015, 14. April 2016 im XXXX aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von "Weihnachtsfeiern" "Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;3.) in einigen Fällen z.B am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus römisch 40 , am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im römisch 40 , am 28, April 2015, 14. April 2016 im römisch 40 aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von "Weihnachtsfeiern" "Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe;

4.) durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für XXXX, den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter XXXX, eine ihm persönlich nahestehende Person In Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt zu haben sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt habe;4.) durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für römisch 40 , den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter römisch 40 , eine ihm persönlich nahestehende Person In Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt zu haben sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt habe;

5.) im Jahr 2015 19 von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten 1 und zwar hinsichtlich: XXXX (Sohn des Angezeigten), XXXX, entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des § 36b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht, seine Beamtenpflichten schuldhaft verletzt sowie dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt habe;5.) im Jahr 2015 19 von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten 1 und zwar hinsichtlich: römisch 40 (Sohn des Angezeigten), römisch 40 , entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des Paragraph 36 b, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht, seine Beamtenpflichten schuldhaft verletzt sowie dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt habe;

6.) in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 den Verwaltungspraktikanten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des § 36a Abs. 3 VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt habe;6.) in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 den Verwaltungspraktikanten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 3, VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt habe;

7.) im Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 8. Juni 2016 56 von 82 in diesem Zeitraum in der Personalabteilung beschäftigten Bediensteten insgesamt 246 arbeitsfreie Tage bei vollem Bezugsanspruch („geschenkte Gleittage"), ohne das jeweilige Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben mit dem entsprechenden Verbrauch zu belasten, rechtsgrundlos gewährt und durch deren Konsumation dem Bund (bei Annahme eines durchschnittlichen Tageskostenersatzes ausgehend von einer Einstufung als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v2/ESt 6 In Höhe von € 255.-) einen Schaden von insgesamt zumindest€

55.000.- am Vermögen zugefügt habe;

8.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 die Bediensteten XXXX und XXXX angewiesen habe, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter XXXX zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen habe lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum die Bedienstete XXXX angewiesen habe, XXXX bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen;8.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 angewiesen habe, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter römisch 40 zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen habe lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum die Bedienstete römisch 40 angewiesen habe, römisch 40 bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen;

9.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt "Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete XXXX und deren Bruder9.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt "Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete römisch 40 und deren Bruder

XXXX in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren;römisch 40 in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren;

10.) in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet habe;10.) in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet habe;

11.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2011 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung eines Übergenusses durch vorsätzliche Nichtbeachtung der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren habe lassen und dadurch, dem Bund einen Schaden am Vermögen in Höhe von etwa C 4.500.­ verursacht habe;

12.) von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten XXXX, XXXX, unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt zu haben;12.) von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten römisch 40 , römisch 40 , unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt zu haben;

13.) seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von "Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere die Bediensteten XXXX und XXXX dadurch krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben;13.) seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von "Bossing", das durch die Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 dadurch krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben;

14.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 2013 und 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte Espresso-Kaffeemaschine der Marke De Longhi eigenmächtig entsorgt und damit aus dem Bundesvermögen ausgeschieden habe, wodurch dem Bund im noch zu bestimmenden Wiederbeschaffungswert der Espresso-Kaffeemaschine ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

15.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. XXXX sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ BMWFW 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, XXXX, angewiesen habe, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten XXXX, die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei;15.) zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. römisch 40 sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ BMWFW 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, römisch 40 , angewiesen habe, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten römisch 40 , die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei;

16.) der Bediensteten XXXX ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale mit GZ BMWFW-2.705/0002-WF/Pers/2015 im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt habe, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei;16.) der Bediensteten römisch 40 ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale mit GZ BMWFW-2.705/0002-WF/Pers/2015 im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt habe, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

17.) sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an XXXX (Bundesministerium für Bildung) am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. ( 2.784,91, In einem ein Schaden im Vermögen in Höhe von€ 50.128,39 entstanden sei;17.) sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an römisch 40 (Bundesministerium für Bildung) am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. ( 2.784,91, In einem ein Schaden im Vermögen in Höhe von€ 50.128,39 entstanden sei;

18.) im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des BMWFW angeschaffte Weinflaschen, die Lieferanten XXXX, und XXXX, aufgefordert habe überhöhte Rechnungen zu legen und Im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt habe, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest: € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei;18.) im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des BMWFW angeschaffte Weinflaschen, die Lieferanten römisch 40 , und römisch 40 , aufgefordert habe überhöhte Rechnungen zu legen und Im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt habe, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest: € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei;

19.) vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer (XXXX) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt habe, sowohl dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen zu haben.19.) vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer (römisch 40 ) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt habe, sowohl dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen zu haben.

Der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht vielfache Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevante Verfehlungen, im Besonderen mehrfachen Amtsmissbrauch aus sämtlichen Tätigkeitsbereichen seiner Leitungsfunktion begangen zu haben. Neben den bereits aufgrund des Strafrechtsgehalts als schwer einzuordnenden Verfehlungen, stehe er im begründeten Verdacht u.a. massiv gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979 über die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern verstoßen zu haben. Die Sachlage und die diesbezügliche Beweislage erweise sich als derart verdichtet, dass von einer substantiellen Grundlage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszugehen sei.Der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht vielfache Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlich relevante Verfehlungen, im Besonderen mehrfachen Amtsmissbrauch aus sämtlichen Tätigkeitsbereichen seiner Leitungsfunktion begangen zu haben. Neben den bereits aufgrund des Strafrechtsgehalts als schwer einzuordnenden Verfehlungen, stehe er im begründeten Verdacht u.a. massiv gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979 über die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern verstoßen zu haben. Die Sachlage und die diesbezügliche Beweislage erweise sich als derart verdichtet, dass von einer substantiellen Grundlage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszugehen sei.

Damit hätten die Vorwürfe eine Erheblichkeitsschwelle erreicht, die die Besorgnis eines nachhaltigen Schadens des Vertrauensverhältnisses zum Dienstgeber begründe. Ferner werde dadurch bereits im Stadium der disziplinar- und strafrechtlichen Untersuchung das Ansehen des Amts wesentlich gefährdet. Letzterem werde zwar bereits durch die Suspendierung zu begegnen gesucht, der mit der Schwere der oben dargestellten Vorwürfe zwangsläufig verbundene Vertrauensverlust in seine Befähigung zur allfälligen künftigen Ausübung seiner bisherigen Verwendung, lasse sich damit allerdings nicht ausgleichen.

Hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe liege ein in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluss vor.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 12. Jänner 1987, ZI. 86/12/0078) sei das für die Funktionsabberufung notwendige wichtige dienstliche Interesse, auch durch ein noch nicht rechtskräftiges Strafurteil gegeben. Die Funktionsabberufung könne auch während der Suspendierung des Funktionsinhabers erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse auch an einer Neubesetzung der Funktion bestehen könne und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtige, derartige rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen zu setzen. Ferner sei im Fall einer strafgerichtlichen in Rechtskraft erwachsenen Anklageerhebung das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung von der bisherigen Verwendung nach der Rechtsprechung des VwGH bereits aus diesem Grund als erfüllt anzusehen.

Dies deshalb weil bereits die Anklageerhebung gegen einen Beamten nicht nur sein eigenes Ansehen und seine Autorität, insbesondere bei einer leitenden Stellung, schmälere, und damit auch der Erfolg seiner Tätigkeit leide, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der Behörde und der Dienstbetrieb dadurch empfindlich berührt sei.

Ähnlich wirke der Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren. Besonders seit Entfall des Verhandlungsbeschlusses durch BGB. I Nr. 140/2011, habe der Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte mit Bestimmtheit exakt, konkret also verhandlungsreif zu umschreiben. Der Einleitungsbeschluss dokumentiere, dass die Disziplinarkommission von der schuldhaften Begehung der Dienstpflichtverletzungen überzeugt sei bzw. zu erwarten sei, dass letzte Zweifel im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt würden. Die Vorwürfe seien damit derart verdichtet, dass ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §§ 38, 40 BDG 1979 schon in dieser Phase des Disziplinarverfahrens begründet erscheine.Ähnlich wirke der Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren. Besonders seit Entfall des Verhandlungsbeschlusses durch BGB. römisch eins Nr. 140 aus 2011,, habe der Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte mit Bestimmtheit exakt, konkret also verhandlungsreif zu umschreiben. Der Einleitungsbeschluss dokumentiere, dass die Disziplinarkommission von der schuldhaften Begehung der Dienstpflichtverletzungen überzeugt sei bzw. zu erwarten sei, dass letzte Zweifel im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt würden. Die Vorwürfe seien damit derart verdichtet, dass ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraphen 38, 40, BDG 1979 schon in dieser Phase des Disziplinarverfahrens begründet erscheine.

Auch wäre bereites aufgrund derart verdichteter Anschuldigungen ein Weiterverbleib in der bisherigen Verwendung eines Leiters einer Personalabteilung, also einer Funktion mit besonderen Verantwortung in der Menschenführung und mit ausgeprägter Beispielswirkung für den gesamten Dienstbetrieb des Verwaltungsbereichs nicht mehr vertretbar (zB: VwGH vom 18. März 1992, ZI. 91/12/0073 u.a.).

Zudem sei das maßgebende wichtige dienstliche Interesse bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen seien, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzen komme Vorbildfunktion zu. Bereits jetzt habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers (etwa der Umgang mit als „Belohnung" geschenkten Urlaubstagen an unterstellte insbesondere jüngere Mitarbeiter) negativ auf deren Vorgesetztenbild ausgewirkt.

Die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers als Vorgesetzter zu befürchtenden Beispielsfolgerungen bei Untergebenen begründeten im Gesamtzusammenhang der ihm vorgehaltenen Umstände das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse.

Letztlich könne aus dem Blickwinkel des Interesses des Dienstgebers am Freiwerden der den Gegenstand der Abberufung bildenden Funktion dahingestellt bleiben, dass § 38 Abs. 7 BDG 1979 eine dauerhafte Nachbesetzung bis zur Rechtskraft des Abberufungsbescheides verbiete. Es bleibe zulässig, provisorisch neu zu besetzen, und angesichts der möglichen Dauer von Straf- und Disziplinarverfahren führe selbst die Anfechtung der Abberufung nur zu einer verhältnismäßig geringen Verzögerung des dauerhaften Freiwerdens des Arbeitsplatzes. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Judikatur davon ausgehe, dass bei Vorliegen eines in einem rechtstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede (Versetzung oder) Verwendungsänderung rechtlich zulässig sei (zB: VwGH vom 20. Dezember 1995, 21. 95/12/0026).Letztlich könne aus dem Blickwinkel des Interesses des Dienstgebers am Freiwerden der den Gegenstand der Abberufung bildenden Funktion dahingestellt bleiben, dass Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 eine dauerhafte Nachbesetzung bis zur Rechtskraft des Abberufungsbescheides verbiete. Es bleibe zulässig, provisorisch neu zu besetzen, und angesichts der möglichen Dauer von Straf- und Disziplinarverfahren führe selbst die Anfechtung der Abberufung nur zu einer verhältnismäßig geringen Verzögerung des dauerhaften Freiwerdens des Arbeitsplatzes. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Judikatur davon ausgehe, dass bei Vorliegen eines in einem rechtstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede (Versetzung oder) Verwendungsänderung rechtlich zulässig sei (zB: VwGH vom 20. Dezember 1995, 21. 95/12/0026).

Somit sei gemäß § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 Z 3 iVm § 141a BDG 1979 vorzugehen und iSd § 141a Abs. 4 Z 1 BDG 1979, der Organisationsänderungen jedenfalls als nicht vom Beamten zu vertreten festschreibe, festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer die vorgenommene Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe.Somit sei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, u. Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 141 a, BDG 1979 vorzugehen und iSd Paragraph 141 a, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979, der Organisationsänderungen jedenfalls als nicht vom Beamten zu vertreten festschreibe, festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer die vorgenommene Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe.

Werde der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979 von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so sei ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich sei, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.Werde der Beamte gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so sei ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich sei, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

Der Beschwerdeführer sei derzeit aufgrund der gegen ihn verhängten Suspendierung vom Dienst enthoben, sodass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes entfallen könne.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg.cit könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Absatz 2, leg.cit könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Um die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Verwaltungsbetriebes dienende Umsetzung der GE 2016 im Hinblick auf die unbefristete Besetzung der gegenwärtig noch im Bewertungsstadium iSd § 137 BDG 1979 befindlichen neugeschaffenen Funktionen in der Personalverwaltung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung nicht zu gefährden, erscheine ein formeller Vollzug der mit diesem Bescheid verfügten Abberufung als im öffentlichen Interesse gelegen notwendig . Der u.a. damit verfolgte Zweck liege darin die gegenwärtige Phase der provisorischen Leitung zu Gunsten einer dauerhaften Besetzung der für den inneren Betrieb eines Ministeriums wesentlichen Funktionen zur Sicherstellung einer stabilen und zukunftsbezogenen Verwaltungsführung abzuschließen. Nach nunmehr verdichteter Verdachtslage durch die rechtskräftige Einleitung des Disziplinarverfahrens und Herstellung der für eine Bewertung der neugeschaffenen Funktionen bzw. Arbeitsplätze notwendigen Grundlagen seit In-Kraft-Treten der GE 2016, liege in der weiteren Verzögerung der Personalmaßnahme der Abberufung Gefahr im Verzug iSd § 13 Abs. 2 VwGVG vor.Um die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Verwaltungsbetriebes dienende Umsetzung der GE 2016 im Hinblick auf die unbefristete Besetzung der gegenwärtig noch im Bewertungsstadium iSd Paragraph 137, BDG 1979 befindlichen neugeschaffenen Funktionen in der Personalverwaltung des Verwaltungsbereichs Wissenschaft und Forschung nicht zu gefährden, erscheine ein formeller Vollzug der mit diesem Bescheid verfügten Abberufung als im öffentlichen Interesse gelegen notwendig . Der u.a. damit verfolgte Zweck liege darin die gegenwärtige Phase der provisorischen Leitung zu Gunsten einer dauerhaften Besetzung der für den inneren Betrieb eines Ministeriums wesentlichen Funktionen zur Sicherstellung einer stabilen und zukunftsbezogenen Verwaltungsführung abzuschließen. Nach nunmehr verdichteter Verdachtslage durch die rechtskräftige Einleitung des Disziplinarverfahrens und Herstellung der für eine Bewertung der neugeschaffenen Funktionen bzw. Arbeitsplätze notwendigen Grundlagen seit In-Kraft-Treten der GE 2016, liege in der weiteren Verzögerung der Personalmaßnahme der Abberufung Gefahr im Verzug iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und III. wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit, Verletzung des Rechts auf ein ordentliches Verfahren, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Willkür, Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und Bossing angefochten wurde. Der Spruchpunkt II. wurde nicht bekämpft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit, Verletzung des Rechts auf ein ordentliches Verfahren, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Willkür, Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und Bossing angefochten wurde. Der Spruchpunkt römisch zwei. wurde nicht bekämpft.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2007 die Personalabteilung des Wissenschaftsministeriums (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) leite. Er sei auf einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 6, ernannt. Bis 01.10.2015 sei seine Abteilung in der Sektion VI des BMWFW- Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung verankert gewesen und sei mit einer Änderung der Geschäftseinteilung vom 1. Oktober 2015 in die Sektion VI des BMWFW transferiert worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2007 die Personalabteilung des Wissenschaftsministeriums (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) leite. Er sei auf einen Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 6, ernannt. Bis 01.10.2015 sei seine Abteilung in der Sektion römisch sechs des BMWFW- Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung verankert gewesen und sei mit einer Änderung der Geschäftseinteilung vom 1. Oktober 2015 in die Sektion römisch sechs des BMWFW transferiert worden.

Bis 01.10.2015 seien seine bisherigen Vorgesetzten, zuletzt Sektionsleitungen, sehr zufrieden mit seiner professionellen Arbeit gewesen, welches auch in jährlichen Belobigungen und in Aussicht gestellte Perspektiven und berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten zum Ausdruck gekommen sei.

Ende 2014 sei auf Grund einer Vakanz die Sektion VI öffentlich ausgeschrieben und er habe sich neben seiner nunmehrigen Sektionsleiterin XXXX um diese Stelle beworben.Ende 2014 sei auf Grund einer Vakanz die Sektion römisch sechs öffentlich ausgeschrieben und er habe sich neben seiner nunmehrigen Sektionsleiterin römisch 40 um diese Stelle beworben.

Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens sei er auf eine APA-Meldung des BMWFW vom 31. März 2015 aufmerksam geworden, wonach die neue Sektionsleitung VI mit Bestellung am 15.April 2015 unter anderem auch für Personal und damit für seine sich noch in der Sektion VI befindliche Abteilung zuständig sei. Die entsprechenden Verfahren von Geschäftseinteilungsänderung, Einbindung der Personalvertretung usw. seien zu diesem weder beschlossen, noch vollzogen gewesen.Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens sei er auf eine APA-Meldung des BMWFW vom 31. März 2015 aufmerksam geworden, wonach die neue Sektionsleitung römisch sechs mit Bestellung am 15.April 2015 unter anderem auch für Personal und damit für seine sich noch in der Sektion römisch sechs befindliche Abteilung zuständig sei. Die entsprechenden Verfahren von Geschäftseinteilungsänderung, Einbindung der Personalvertretung usw. seien zu diesem weder beschlossen, noch vollzogen gewesen.

Als zuständiger Abteilungsleiter Personal sei er im Vorfeld nicht in die Überlegungen eingebunden oder darüber informiert gewesen, dass es ganz offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt geplant war seine Abteilung in die Sektion VI (für die er sich beworben hatte) zu verschieben.Als zuständiger Abteilungsleiter Personal sei er im Vorfeld nicht in die Überlegungen eingebunden oder darüber informiert gewesen, dass es ganz offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt geplant war seine Abteilung in die Sektion römisch sechs (für die er sich beworben hatte) zu verschieben.

Im Rahmen der erst darauffolgenden Vorbereitungsmaßnahmen der GE-Änderung sei ihm hausintern durch seine Führungsebenen eine berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeit durch die vom Dienstgeber angestrebte GE-Änderung in der neuen Sektion in Aussicht gestellt worden.

Kurz vor dem Inkrafttreten sei er mündlich von seinem damaligen Sektionsleiter darüber informiert worden, dass auf Betreiben der neuen Sektionsleitung VI die vorgesehenen Rahmenbedingungen, die für seine dienstliche Weiterentwicklung eine notwendige Grundlage gewesen wären, dahingehend abgeändert worden seien, dass diese Perspektiven für ihn nachteilig weggefallen seien.Kurz vor dem Inkrafttreten sei er mündlich von seinem damaligen Sektionsleiter darüber informiert worden, dass auf Betreiben der neuen Sektionsleitung römisch sechs die vorgesehenen Rahmenbedingungen, die für seine dienstliche Weiterentwicklung eine notwendige Grundlage gewesen wären, dahingehend abgeändert worden seien, dass diese Perspektiven für ihn nachteilig weggefallen seien.

Mit 1.Oktober 2015 sei die neue Geschäftseinteilung in Kraft gesetzt worden, ohne damit die organisatorischen Rahmenbedingungen für eine mögliche Weiterentwicklung zu enthalten und seine Abteilung von der Sektion IV in die Sektion VI transferiert worden.Mit 1.Oktober 2015 sei die neue Geschäftseinteilung in Kraft gesetzt worden, ohne damit die organisatorischen Rahmenbedingungen für eine mögliche Weiterentwicklung zu enthalten und seine Abteilung von der Sektion römisch vier in die Sektion römisch sechs transferiert worden.

Die gesetzlichen Grundlagen des §9 Abs.1 und § 14 PVG sowie§ 137 Abs. 4 BDG seien offenbar nicht eingehalten worden.Die gesetzlichen Grundlagen des §9 Absatz eins und Paragraph 14, PVG sowie§ 137 Absatz 4, BDG seien offenbar nicht eingehalten worden.

Nach der GE-Änderung mit 1.0ktober 2015 habe er von Beginn an die neue Sektionsleitung der Sektion VI fachlich und inhaltlich in seinem Aufgabenbereich des Personalmanagements unterstützt und ordnungsgemäß seine Aufgaben gegenüber der Sektionsleitung wahrgenommen. In regelmäßigen Jour-fixe seien die wesentlichen Inhalte und Vorgehensweisen von ihm angesprochen worden.Nach der GE-Änderung mit 1.0ktober 2015 habe er von Beginn an die neue Sektionsleitung der Sektion römisch sechs fachlich und inhaltlich in seinem Aufgabenbereich des Personalmanagements unterstützt und ordnungsgemäß seine Aufgaben gegenüber der Sektionsleitung wahrgenommen. In regelmäßigen Jour-fixe seien die wesentlichen Inhalte und Vorgehensweisen von ihm angesprochen worden.

Erstmals in einer Besprechung mit der Sektionsleitung im Herbst 2015 sei ihm kommuniziert worden, dass "sie nichts von Kronprinzen wie mir halte". Er habe die Aussage aber vorerst nicht weiter beachtet und weiterhin konstruktiv seine Arbeit in Abstimmung mit der Sektionsleitung durchgeführt.

Durch die Akteneinsicht im nunmehr laufenden Disziplinarverfahren habe er festgestellt, dass von der neuen Sektionsleitung VI bereits am 23. Dezember 2015 ein "Gutachten" bei der XXXX, sohin einer externen Rechtsanwaltskanzlei, mit dem Auftrag "die Gebarung der Personalabteilung einer externen Beurteilung zu unterziehen" eingeholt worden sei.Durch die Akteneinsicht im nunmehr laufenden Disziplinarverfahren habe er festgestellt, dass von der neuen Sektionsleitung römisch sechs bereits am 23. Dezember 2015 ein "Gutachten" bei der römisch 40 , sohin einer externen Rechtsanwaltskanzlei, mit dem Auftrag "die Gebarung der Personalabteilung einer externen Beurteilung zu unterziehen" eingeholt worden sei.

Die Beauftragung einer (kostenpflichtigen) externen Begutachtung dürfte ganz offensichtlich als Vorbereitungshandlung unternommen worden sein, um so eine geplante Prüfung durch die Interne Revision, sowie die zielgerichtete Entfernung seiner Person - letztendlich von der Abteilungsleitung - zu rechtfertigen und allfällige Verfehlungen zu suchen bzw. konstruieren zu können.

Im Februar 2016 habe ihn die Sektionsleitung am Ende einer Besprechung überraschend mit der Tatsache konfrontiert, dass er einer Sonderprüfung der Internen Revision unterzogen werde.

In weiterer Folge habe der Leiter der Internen Revision ein Vier-Augen-Gespräch mit ihm geführt, in dem er ihm gesagt habe, dass eine Prüfung seiner Person angeordnet sei, dies aber im Sinne der Revisionsordnung nicht ginge und er daher eine IKS-Prüfung (Prüfung des internen Kontrollsystems) der Personalabteilung vorgeschlagen hätte.

Die Prüfung durch den Leiter der Internen Revision und eine zweiten Person habe am 16.März 2016 begonnen und sich in Richtung einer intransparenten, unobjektiven persönlichen Vernichtungsaktion gegen seine Person entwickelt. Aus einer allgemeinen Prüfung der Personalabteilung ihrer Abläufe sei eine zielgerichtete Persönlichkeitsprüfung seiner Person geworden, die sichtlich von machtpolitischen Überlegungen getragen gewesen sei.

Besonders bemerkenswert sei, dass parallel zur Prüfung durch die Interne Revision ihm von der Sektionsleitung VI ein Antrag des Leiters der Internen Revision auf Aufwertung seiner Abteilung von A1/5 nach A1/6 mit dem Hinweis der Unterstützung durch die Sektionsleitung VI und der Bitte um Vollzug übergeben worden sei. Er habe darauf ein Mail an die Sektionsleitung gerichtet und um schriftliche Weisung bzgl. Neubewertung dieser Abteilung gebeten. Diese schriftliche Weisung sei nicht erteilt worden.Besonders bemerkenswert sei, dass parallel zur Prüfung durch die Interne Revision ihm von der Sektionsleitung römisch sechs ein Antrag des Leiters der Internen Revision auf Aufwertung seiner Abteilung von A1/5 nach A1/6 mit dem Hinweis der Unterstützung durch die Sektionsleitung römisch sechs und der Bitte um Vollzug übergeben worden sei. Er habe darauf ein Mail an die Sektionsleitung gerichtet und um schriftliche Weisung bzgl. Neubewertung dieser Abteilung gebeten. Diese schriftliche Weisung sei nicht erteilt worden.

In einem Mail an die Sektionsleitung VI und an den Leiter der internen Revision habe er vermerkt, dass er wie in der Prüfung vorgesehen, bei der Bewertung und Besprechung des Zwischenberichtes eine Personalvertreterin seines Vertrauens hinzuziehen wolle, wobei ihm gegenüber klar und eindeutig signalisiert worden sei, dass er durch die Einbindung der Personalvertretung "alles noch schlimmer gemacht habe".In einem Mail an die Sektionsleitung römisch sechs und an den Leiter der internen Revision habe er vermerkt, dass er wie in der Prüfung vorgesehen, bei der Bewertung und Besprechung des Zwischenberichtes eine Personalvertreterin seines Vertrauens hinzuziehen wolle, wobei ihm gegenüber klar und eindeutig signalisiert worden sei, dass er durch die Einbindung der Personalvertretung "alles noch schlimmer gemacht habe".

In weiterer Folge sei am:

? 15. Juni 2016 eine von der Sektionsleitung unterfertigte Disziplinaranzeige und Strafanzeige eingebracht und seine Suspendierung ausgesprochen;

? 22. August 2016 eine Geschäftseinteilungsänderung erlassen;

? 24. Oktober 2016 im eine Verständigung über die Versetzung;

? 1. März 2017 ein Versetzungsbescheid zugestellt worden.

Bis 15. Juni 2016 habe er konstruktiv weitergearbeitet, ohne etwas vom Prüfungsvorgang der Internen Revision und eines Abschlusses der Untersuchungen oder der weiteren Maßnahmen zu hören bzw. zur erbetenen Besprechung bezüglich Prüfung eingeladen zu werden.

Am 15. Juni 2016 sei er dienstlich vorbereitet und nichts ahnend zum üblichen Jour­fixe zu seiner Sektionsleitung gekommen. Dabei sei ihm im Beisein des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses eine Disziplinar- und Strafanzeige und sein Suspendierungsbescheid ausgehändigt worden. Außerdem seien sofort sein PC-Zugang und sein Handy gesperrt gewesen.

Sofort und zeitnahe sei mit 22. August 2016 die Geschäftseinteilung des BMWFW neu erlassen und dabei nur die Personalabteilung im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung (die Abteilung des s) geändert worden. Neuerlich sei bei der Erlassung der Geschäftseinteilung das rechtliche Verfahren gemäß § 137Abs. 4 BDG 1979 und § 14 PVG offenbar nicht eingehalten worden.Sofort und zeitnahe sei mit 22. August 2016 die Geschäftseinteilung des BMWFW neu erlassen und dabei nur die Personalabteilung im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung (die Abteilung des s) geändert worden. Neuerlich sei bei der Erlassung der Geschäftseinteilung das rechtliche Verfahren gemäß Paragraph 137 A, b, s, 4 BDG 1979 und Paragraph 14, PVG offenbar nicht eingehalten worden.

Angesichts dieses Sachverhaltes steIIten die Disziplinar- und Strafanzeige sowie die erfolgte Organisationsänderung ein wesentliches Indiz für eine durch Intrigen, machtpolitisch motivierte speziell gegen seine Person gerichtete Maßnahme dar.

Im Allgemeinen seien die Berichte der Internen Revision so verfasst, dass sie der Realität nicht standhielten. Das von der Sektionsleitung VI extern vor der Internen Revisionsprüfung beauftragte Gutachten bei einer Rechtsanwaltskanzlei enthalte im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu BDG und VBG Bestimmungen.Im Allgemeinen seien die Berichte der Internen Revision so verfasst, dass sie der Realität nicht standhielten. Das von der Sektionsleitung römisch sechs extern vor der Internen Revisionsprüfung beauftragte Gutachten bei einer Rechtsanwaltskanzlei enthalte im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu BDG und VBG Bestimmungen.

Zu den Spruchpunkten I.) und II.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde mit unsachlichen Scheinargumenten argumentiere:Zu den Spruchpunkten römisch eins.) und römisch zwei.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde mit unsachlichen Scheinargumenten argumentiere:

Die vermeintlich festgestellten Mängel in der Führung, die zur Anzeige durch die Behörde geführt hätten, seien Gegenstand eines anderen noch offenen Verfahrens und würden gleichzeitig hier als Argumentation herangezogen, um die Auflösung seiner Abteilung und Neuorganisation zu rechtfertigen. Dies stelle eindeutig eine Vorverurteilung seiner Person dar. Die Unschuldsvermutung bei rechtsstaatlichen Verfahren werde durch die Behörde absichtlich und willkürlich außer Kraft gesetzt.

Der oben beschriebene gesamte Ablauf, insbesondere die zeitliche Abfolge und die Vorkommnisse untermauerten die Unsachlichkeit und die gegen ihn persönlich gerichteten Maßnahmen.

Auch die Nichteinhaltung der rechtlichen Verfahren gemäß § 137 Abs. 4 BDG und § 14 PVG bei Erlassung der Geschäftseinteilung stellten einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der sich jetzt auch auf dieses Verfahren auswirke, da dem Zentralausschuss die Mitwirkungsrechte und ihm letztendlich der Vertretungsschutz durch die Personalvertretung genommen worden seien.Auch die Nichteinhaltung der rechtlichen Verfahren gemäß Paragraph 137, Absatz 4, BDG und Paragraph 14, PVG bei Erlassung der Geschäftseinteilung stellten einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der sich jetzt auch auf dieses Verfahren auswirke, da dem Zentralausschuss die Mitwirkungsrechte und ihm letztendlich der Vertretungsschutz durch die Personalvertretung genommen worden seien.

Im Folgenden beschreibe die Behörde nur die Neugliederung ohne sich sachlich mit der Struktur auseinanderzusetzen und zu begründen, wieso gerade diese Struktur der Neuorganisation zwingend zu seiner Versetzung habe führen müssen.

Die Behörde zitiere nur Entscheidungen begründe nicht aber die Sachnotwendigkeit und wie sich das wichtige dienstliche Interesse der Organisationsmaßnahme und der Versetzung darstelle. Ganz im Gegenteil werde von der Behörde argumentiert, dass "auf Grund der festgestellten Mängel in der Führung der Abteilung, die letztendlich zur Anzeigelegung gegen ihn geführt hätten, zur Hintanhaltung einer ordentlichen Verwaltungsführung schädliche Kompetenzkonzentration der operativen Agenden der Personalverwaltung sachnotwendig geworden seien. Hierbei würden - unbewiesene - Vorwürfe gegen die Person des Beschwerdeführers benützt, um eine "vorverurteilende" Organisationsänderung zu seinem Nachteil „sachlich zu rechtfertigen."

Die Neuorganisation der Personalverwaltung könne nur ein Scheinargument darstellen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die belangte Behörde nach ihren eigenen Ausführungen die Veranlassung der Neuorganisation in der durch die Suspendierung des Beschwerdeführers bewirkten Vakanz sehe.

Wäre dieses Argument richtig, müsste in jedem Fall einer Suspendierung die zwingend eine Vakanz der entsprechenden Planstelle nach sich ziehe, eine Neuorganisation der betreffenden Verwaltungseinheit erfolgen, gleichgültig ob eine Führungsposition betroffen sei oder nicht. Dass dies als gerade absurd bezeichnet werden müsse, brauche nicht näher ausgeführt zu werden. Der Dienstbehörde stünden genug andere Möglichkeiten zur Verfügung, eine Vakanz auch auf längere Dauer durch entsprechende personelle Maß­ nahmen, wie etwa Dienstzuteilungen, etc. zu beheben. Abgesehen von dieser pauschalen Behauptung bleibe die belangte Behörde jegliche Begründung dahingehend schuldig und es sei gedanklich nicht nachvollziehbar, dass die Neuorganisation einer gesamten Abteilung lediglich durch die Vakanz einer Leiterstelle unumgänglich notwendig gewesen wäre.

Auch in diesem Zusammenhang seien die zeitlichen Zusammenhänge der Anzeige gegen ihn, zwischen den Verfahren und die Auflösung der Personalabteilung ein massives Indiz dafür, dass die Neuorganisation ausschließlich dazu diene, ihn aus seiner Position zu entfernen und ihm jede Rückkehrmöglichkeit auf seine vorherige Position auf Dauer zu nehmen.

Aus dem gesamten zeitlichen Ablauf von seiner Bewerbung um die Sektionsleitung bis zur Suspendierung gehe ein eindeutiger Plan hervor.

Unter Missachtung der entsprechenden Verfahren sei die Geschäftseinteilung nach seiner Suspendierung mit 15. Juni 2016 bereits mit 22. August 2016 durchgepeitscht worden, um Tatsachen zu schaffen.

Auffallend in diesem Zusammenhang und ein weiteres Indiz dafür, dass die Neuorganisation nur dazu diene, ihn aus seiner Position zu entfernen, sei, dass vor der am 22. August 2016 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung nicht einmal ein Jahr vorher, nämlich am 1. Oktober 2015 eine Änderung erfolgt sei. Es liege kein vernünftig nachvollziehbarer Grund vor, warum nach derart kurzer Zeit bereits wieder eine Neuorganisation notwendig gewesen wäre. Im Sinne eines kontinuierlichen Funktionierens der Verwaltung könnten derart kurzfristige Maßnahmen nur als kontraproduktiv bezeichnet werden. Neuorganisationen seien notorisch von einer Unruhe unter den Bediensteten begleitet und riefen immer wieder Probleme hervor, da Positionen verändert bzw. neu besetzt werden müssten und Aufgaben neu zu verteilen seien bzw. nicht mehr ordentlich erledigt werden könnten.

Daran könnten die weitschweifigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nichts ändern. Insbesondere sei das wiederholte Argument verfehlt, die gegen ihn erhobenen disziplinar- und strafrechtlichen Vorhalte hätten zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Verwaltungsbetriebes eine Neuorganisation nötig gemacht. Diesbezüglich habe die Dienstbehörde durch die Suspendierung reagiert und damit die erforderlichen Maßnahmen getroffen. Darüberhinausgehend eine Neuorganisation vorzunehmen, könne nur als überschießend, losgelöst von jeglicher Notwendigkeit und unsachlich qualifiziert werden.

Auch die ausschließliche Neuorganisation der Personalabteilung mit dieser Geschäftseinteilungsänderung im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung zum gegeben Zeitpunkt sei ein Indiz für einen Willkürakt.

Die belangte Behörde benütze gezielt Vorverurteilungen zum Nachteil des Beschwerdeführers und begründe damit die unsachliche Organisationsänderung und argumentiere mit der Organisationsänderung seine Versetzung auch um seine Rückkehrmöglichkeit zu verhindern.

Zu Spruchpunkt III.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde die von ihr gemeinsam und zeitnahe betriebenen Verfahren der Disziplinar· und Strafanzeige verbunden mit der Suspendierung einerseits und der unsachlich motivierten Organisationsänderung andererseits vermische.Zu Spruchpunkt römisch drei.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde die von ihr gemeinsam und zeitnahe betriebenen Verfahren der Disziplinar· und Strafanzeige verbunden mit der Suspendierung einerseits und der unsachlich motivierten Organisationsänderung andererseits vermische.

Ab Seite 9 des Bescheides würden "gestützt auf die Erkenntnisse der inneren Revision" zahlreiche Vorwürfe erhoben.

Wenn die Behörde diese persönlich gegen ihn gerichteten Vorwürfe, schon als Grund der Organisationsänderung im Bescheid anführe, fehle zu jedem Punkt eine Bezugnahme auf konkrete Beweise. Sich lediglich auf Erkenntnisse der internen Revision zu stützen, stelle eine mangelhafte Begründung dar, da derartige pauschale Ausführungen nicht geeignet seien, der Begründungspflicht auch nur im Entferntesten zu genügen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu jeden einzelnen Punkt die entsprechenden Beweismittel aufzunehmen und einer Würdigung zu unterziehen. Dies habe sie in allen der 19 angeführten Fälle unterlassen, sodass bereits auch aus diesem Grund ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliege, da nicht überprüft werden könne, ob diese Vorwürfe - insbesondere auch in Hinsicht auf die behaupteten "verdichteten Anschuldigungen" - vorlägen. Eine kritische Auseinandersetzung in Bezug auf die innere Revision fehle ebenso. Da dies unterblieben sei, sei es der belangten Behörde verwehrt, sich auf ein externes Beweismittel zu stützen und so die Pflicht zu umgehen, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei das Argument, durch einen Einleitungsbeschluss sei dokumentiert, dass die Disziplinarkommission von einer schuldhaften Begehung der Dienstpflichtverletzungen überzeugt sei bzw. dass zu erwarten sei, dass letzte Zweifel im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden nicht nur realitätsfern sondern mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde unterlasse es begründend darzulegen, aufgrund welcher Informationen - etwa Aussagen des Vorsitzenden oder Mitglieder der Disziplinarkommission - darzutun, dass letztere von einer schuldhaften Begehung überzeugt wäre. Wäre dies tatsächlich der Fall, so läge bereits eine Befangenheit der Disziplinarkornmission vor, da sie ohne Durchführung einer Disziplinarverhandlung bereits von einem schuldhaften Verhalten seinerseits ausgehe. Selbst wenn dies so wäre, ändere dies nichts daran, dass die beweismäßige Erfassung der behaupteten verdichteten Anschuldigungen im angefochtenen Bescheid fehle. Bereits durch diesen schwerwiegenden Verfahrensmangel belaste die belangte Behörde neben der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung den angefochtenen Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit, da sie wesentliche Verfahrensmängel, nämlich vor allem in der unterbliebenen Beweisaufnahme sowie nicht vorgenommener Beweiswürdigung verwirklicht habe.

Darüber hinaus sei das Argument, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes könne entfallen, da eine Suspendierung vorn Dienst vorliege, rechtlich nicht haltbar. Eine Suspendierung stelle lediglich eine sichernde Maßnahme, jedoch keine Entscheidung über die Innehabung eines Arbeitsplatzes dar. Da die belangte Behörde im Falle einer qualifizierten Verwendungsänderung verpflichtet sei, möglichst schonend vorzugehen, habe sie selbst, im Fall dass eine Suspendierung vorliege, für die Zuweisung eines möglichst adäquaten Arbeitsplatzes zu sorgen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass er gemäß Spruchpunkt II. die Gründe der Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe.Darüber hinaus sei das Argument, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes könne entfallen, da eine Suspendierung vorn Dienst vorliege, rechtlich nicht haltbar. Eine Suspendierung stelle lediglich eine sichernde Maßnahme, jedoch keine Entscheidung über die Innehabung eines Arbeitsplatzes dar. Da die belangte Behörde im Falle einer qualifizierten Verwendungsänderung verpflichtet sei, möglichst schonend vorzugehen, habe sie selbst, im Fall dass eine Suspendierung vorliege, für die Zuweisung eines möglichst adäquaten Arbeitsplatzes zu sorgen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass er gemäß Spruchpunkt römisch zwei. die Gründe der Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe.

Zu Unrecht werde im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Argumente im angefochtenen Bescheid erwiesen sich bei näherer Betrachtung als reine Scheinargumente. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der ordentliche Verwaltungsbetrieb nur unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufrechterhalten werden könnte. Wäre dies tatsächlich der Fall, würde dies ein Armutszeugnis für die belangte Behörde darstellen. Wie bereits ausgeführt, stünden durchaus Instrumente im Personalwesen zur Verfügung den ordentlichen Verwaltungsbetrieb selbst bei einen zeitlich bedingten Ausfall seiner Person aufrecht zu erhalten.

Darauf gehe die belangte Behörde mit keinem Wort ein, was schon begründungsmäßig einen Verfahrensmangel darstelle.

Es sei auch weiters sachunlogisch, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, da er von der gleichen Behörde suspendiert worden sei und von dieser ein Disziplinarverfahren anhängig gemacht worden sei und er somit auch aus eigenem Antrieb vorerst nicht in den Dienststand zurückkehren könne. Dazu führe die Behörde sogar selbst im Bescheid aus, und begründe damit die Nichtzuweisung eines Folgearbeitsplatzes, dass er derzeit vom Dienst enthoben sei. Damit sei auch - auf Grund seiner Suspendierung - eine "Gefahr im Verzug" logisch nicht erklärbar und stelle dies eine ebenso vorverurteilende Maßnahme mit entsprechenden besoldungsmäßigen Nachteilen für ihn dar.

Der Beschwerdeführer beantrage daher

den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;

all dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente im Hinblick auf disziplinär bzw. gerichtlich strafbare Taten aus dem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 28.11.2016, GZ. BMWFW-900.000/0048-WF/DK/2016, ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des §§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).

§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).

Im vorliegenden Fall ist angesichts der von der Disziplinarkommission bestätigten Suspendierung des Beschwerdeführers und des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses davon auszugehen, dass dieser im Verdacht steht schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Angesichts des dadurch begründeten Verdachts, dass der seine Funktion als Abteilungsleiter zur eigenen Bereicherung bzw. Begünstigung von ihm nahestehenden Personen missbraucht haben könnte, liegt es auf der Hand, dass - abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz der gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente - seine Belassung in der Dienststelle im Fall des Zutreffens dieser Verdachtsgründe keinesfalls vertretbar erscheint.

Nach § 38 AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde ist.Nach Paragraph 38, AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde ist.

Der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und gerichtlich strafbaren Handlungen zu verantworten hat oder nicht, kommt für die hier zu treffende Entscheidung Bedeutung zu. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich qualifizierter Verwendungsänderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung des bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Strafverfahrens bzw. des gegen den eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist daher zulässig.

Nun beruhen aber die für die in Rede stehende Versetzung ins Treffen geführten Gründe ganz wesentlich auf den im Raum stehenden, straf- und disziplinarrechtlich noch nicht end­ gültig abgeklärten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer.

Bezüglich dieser Vorwürfe als wichtiges dienstliches Interesse sind ein gerichtliches Strafverfahren sowie ein Disziplinarverfahren anhängig weshalb eine Vorfrage nach § 38 AVG vorliegt.Bezüglich dieser Vorwürfe als wichtiges dienstliches Interesse sind ein gerichtliches Strafverfahren sowie ein Disziplinarverfahren anhängig weshalb eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vorliegt.

Eine selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht könnte nur geschehen, wenn dieses ein Beweisverfahren, mit Durchführung der vom Beschwerdeführer begehrten mündlichen Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen, abführen würde.

Allerdings kommt die primäre Zuständigkeit zur Klärung der hier relevanten Sachverhalte den Strafgerichten und den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintangehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.

Vorrangig erscheint demnach die Abklärung in einem eventuellen strafgerichtlichen Ver­ fahren und anschließend - darauf aufbauend - die Abklärung in einem Disziplinarverfahren, zumal angesichts der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente abzuwarten sein wird, ob dieser überhaupt weiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund verbleiben wird.

Bei Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG haben zwar die dienstlichen Interessen im Vordergrund zu stehen und die Verschuldensfrage ist nicht zu klären, allerdings soll mit einer Versetzung lediglich die Behebung eines den rechtmäßigen, reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb behindernden Missstandes erreicht werden. Gründet sich der Missstand nicht auf einen offensichtlich unbestrittenen Sachverhalt, sondern auf einen klärungsbedürftigen Sachverhalt, der gleichzeitig den Verdacht des Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung begründet, wird in der Regel im Sinne der Verfahrensökonomie, insbesondere auch um die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und zusätzliche Kosten zu vermeiden, der Ausgang des entsprechenden Straf- oder Disziplinarverfahrens abzuwarten sein (vgl. dazu zu einer ähnlichen Konstellation BerK 22.8.2007, GZ 87/15-BK/07).Bei Verfahren nach den Paragraphen 38 und 40 BDG haben zwar die dienstlichen Interessen im Vordergrund zu stehen und die Verschuldensfrage ist nicht zu klären, allerdings soll mit einer Versetzung lediglich die Behebung eines den rechtmäßigen, reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb behindernden Missstandes erreicht werden. Gründet sich der Missstand nicht auf einen offensichtlich unbestrittenen Sachverhalt, sondern auf einen klärungsbedürftigen Sachverhalt, der gleichzeitig den Verdacht des Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung begründet, wird in der Regel im Sinne der Verfahrensökonomie, insbesondere auch um die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und zusätzliche Kosten zu vermeiden, der Ausgang des entsprechenden Straf- oder Disziplinarverfahrens abzuwarten sein vergleiche dazu zu einer ähnlichen Konstellation BerK 22.8.2007, GZ 87/15-BK/07).

Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter GZ. BMWFW-900.000/0048-WF/DK/2016 geführten Disziplinarverfahrens bzw. bis zur Beendigung der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.Das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer unter GZ. BMWFW-900.000/0048-WF/DK/2016 geführten Disziplinarverfahrens bzw. bis zur Beendigung der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Zulässigkeit einer amtswegigen Versetzung wegen Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.

Schlagworte

Amtsmissbrauch, Aussetzung, Dienstpflichtverletzung,
Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Leitungsfunktion,
qualifizierte Verwendungsänderung, Strafverfahren, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Vorfrage, wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2161491.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten