Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W208 2169771-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN vom 19.04.2017, Zl. 1 Cga 60/15x SC 50/17, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN vom 19.04.2017, Zl. 1 Cga 60/15x SC 50/17, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN (im Folgenden: ASG) vom 29.11.2016 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), an der Adresse XXXX WIEN, XXXX als Zeuge zur Verhandlung am 16.03.2017, 11:15 Uhr in Verfahren 1 Cga 60/15x geladen.1. Mit Ladung des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN (im Folgenden: ASG) vom 29.11.2016 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), an der Adresse römisch 40 WIEN, römisch 40 als Zeuge zur Verhandlung am 16.03.2017, 11:15 Uhr in Verfahren 1 Cga 60/15x geladen.
Die Ladung enthielt die üblichen Belehrungen ua. hinsichtlich des Gebührenanspruches. Wörtlich ist dort ausgeführt (Unterstreichungen durch BVwG): "ACHTUNG: Grundsätzlich werden Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt, der in der Ladung als ihre Anschrift angeführt ist. Sollten Ihnen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, so können diese nur ersetzt werden, wenn Sie das vorher unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt haben oder - falls Sie das Gericht nicht im Vorhinein entsprechend informiert haben - das Gericht bestätigt, dass ihre unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist."
2. Mit E-Mail vom 15.03.2017, 19:00 Uhr teilte der BF - nach Verweis auf davor geführte Telefonate und bisherige Schriftsätze - mit, dass er zum Gerichtstermin, von dem er telefonisch erfahren habe, aus HANNOVER, Deutschland anreisen und auch dort hin wieder zurückreisen werde. Wenn das Gericht dies nicht wünsche werde um Rückmeldung an die E-Mail-Adresse: XXXX ersucht.2. Mit E-Mail vom 15.03.2017, 19:00 Uhr teilte der BF - nach Verweis auf davor geführte Telefonate und bisherige Schriftsätze - mit, dass er zum Gerichtstermin, von dem er telefonisch erfahren habe, aus HANNOVER, Deutschland anreisen und auch dort hin wieder zurückreisen werde. Wenn das Gericht dies nicht wünsche werde um Rückmeldung an die E-Mail-Adresse: römisch 40 ersucht.
3. Am 16.03.2017 erschien der BF beim ASG und forderte im Zusammenhang mit der oben genannten Ladung Reisekosten für die Zugfahrt (Bahnticket 2. Klasse) HANNOVER - WIEN und retour in Höhe von € 386,-- sowie Stellvertreterkosten (die Belege würde er nachreichen).
Er gab an, er sei nunmehr in DEUTSCHLAND, XXXX, wohnhaft und von der Ce-BIT Messe in HANNOVER zur Gerichtsverhandlung mit dem Privat-PKW angereist. Am 12.03.2017 sei er auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus in BERLIN entlassen worden, um bei der Verhandlung anwesend sein zu können.Er gab an, er sei nunmehr in DEUTSCHLAND, römisch 40 , wohnhaft und von der Ce-BIT Messe in HANNOVER zur Gerichtsverhandlung mit dem Privat-PKW angereist. Am 12.03.2017 sei er auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus in BERLIN entlassen worden, um bei der Verhandlung anwesend sein zu können.
4. Die Richterin des Grundverfahrens gab in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.03.2017 an, dass auf die Einvernahme des BF als Zeugen verzichtet worden sei. Der Widerruf der Ladung haben ihm mangels Bekanntgabe einer Zustelladresse (der Zeuge habe auf ein Zeugenschutzprogramm verwiesen) nicht zugestellt werden können. Es sei ihr nicht bekannt von wo der Zeuge angereist sei.
5. Mit dem gegenständlichen Bescheid (dem BF am 17.05.2017 persönlich übergeben) wurde der Antrag abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwesenheit des Zeugen am 16.03.2017 nicht erforderlich gewesen und er auch nicht vernommen worden sei. Der Widerruf der Ladung habe dem Zeugen aus Gründen die in seiner Sphäre gelegen seien (keine Bekanntgabe einer Zustelladresse), nicht zugestellt werden können.
6. Am 17.05.2017 verfasste der BF - nach Akteneinsicht in den Kostenakt - eine handschriftliche Beschwerde gegen den oa. Bescheid, nachdem die niederschriftliche Aufnahme der Beschwerde, von der Servicebeamtin des ASG verweigert wurde.
Inhaltlich wird in der Beschwerde angeführt, dass er Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid erhebe, ihm die Protokollierung mit Hinweis auf den Amtstag ebenso verweigert worden sei wie der Antrag auf Akteneinsicht den er gesondert schriftlich eingebracht habe. Er könne aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht länger schreiben.
Dem handgeschriebenen Antrag auf Akteneinsicht ist zu entnehmen, dass ihm die Einsicht in den Gerichtskat 1 Cga 60/15x verweigert worden sei, obwohl diese Zahl im Bescheid genannt und es darin heiße, aus dem Akteninhalt könnten ergänzende Feststellungen getroffen werden. Er müsse, um das Rechtsmittel begründen zu können in den Gerichtsakt Einsicht erhalten.
7. Mit Schreiben vom 16.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 05.09.2017 einlangte.
8. Das BVwG erteilte mit Schreiben vom 25.09.2017 einen Verbesserungsauftrag an den BF und trug ihm auf insbesondere gemäß § 9 Abs 1 VwGVG seine Beschwerdegründe und sein Begehren zu nennen, Beweismittel vorzulegen und diverse Fragen zu beantworten. Der Verbesserungsauftrag wurde sowohl an die Adresse des BF in WIEN (Hinterlegung am 04.10.2017) als auch an die Adresse in BERLIN zugestellt, nachdem der BF auf ein Ersuchen an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine aktuelle Zustelladresse mitzuteilen nicht reagiert hatte. Die Sendung an die angegebene Adresse in WIEN wurde nicht behoben, jene an die Adresse in BERLIN mit dem Hinweis rückübermittelt, dass der BF an dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte.8. Das BVwG erteilte mit Schreiben vom 25.09.2017 einen Verbesserungsauftrag an den BF und trug ihm auf insbesondere gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG seine Beschwerdegründe und sein Begehren zu nennen, Beweismittel vorzulegen und diverse Fragen zu beantworten. Der Verbesserungsauftrag wurde sowohl an die Adresse des BF in WIEN (Hinterlegung am 04.10.2017) als auch an die Adresse in BERLIN zugestellt, nachdem der BF auf ein Ersuchen an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine aktuelle Zustelladresse mitzuteilen nicht reagiert hatte. Die Sendung an die angegebene Adresse in WIEN wurde nicht behoben, jene an die Adresse in BERLIN mit dem Hinweis rückübermittelt, dass der BF an dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang ausgegangen.
Darüber hinaus geht das BVwG von folgendem Sachverhalt aus:
Der BF hat in seiner Beschwerde keine Beschwerdegründe und kein Begehren angeführt, obwohl ihm dies nach der erteilten Akteneinsicht möglich gewesen wäre. Eine Akteneinsicht in den Grundakt war dafür nicht erforderlich. Einem diesbezüglichen Auftrag zur Verbesserung sowie zur Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt und der Vorlage von Beweismitteln ist er nicht nachgekommen, weil er die Sendungen die an die beiden von ihm im Verfahren angegebenen Adressen (WIEN und BERLIN) zugestellt wurden, nicht nachgekommen ist. Ebensowenig hat er auf eine diesbezügliche Anfrage an die von ihm angegeben E-Mail-Adresse reagiert.
Für das BVwG folgt aus den Akten und den aus seinen eigenen Angaben erschließbaren Sachverhalt, dass der BF nicht unverzüglich nach Erhalt der Ladung (29.11.2016 bzw spätestens gleich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 12.03.2017) dem Gericht mitgeteilt hat, dass er nicht von der Ladungsadresse in WIEN, sondern aus BERLIN bzw HANNOVER zur Verhandlung am 16.03.2017 anreisen wird. Er hat mit dieser Mitteilung bis einen Tag vor der Verhandlung 15.03.2017, 19:00 Uhr zugewartet, obwohl ihm klar sein musste, dass um diese Zeit keine rechtzeitige Reaktion des Gerichtes mehr auf seine E-Mail zu erwarten war.
Dem Gericht ist auch erst durch dieses Mail am 15.03.2017 bekannt geworden, dass er unter der angeführten E-Mail-Adresse erreichbar ist und war es daher faktisch nicht möglich ihn davor vom Verzicht auf die Vernehmung zu informieren, weil er unter Hinweis auf ein Zeugenschutzprogramm indem er sich befinde, keine Zustelladresse genannt hatte.
Bescheinigungsmittel zur Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters und zur Höhe der Kosten hat er nicht vorgelegt.
Der BF hat dem BVwG keine aktuelle Zustelladresse bekanntgeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, sowie aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Die Nichtbehebung an der angegebenen Adresse in WIEN ergibt sich aus dem rückgesendeten Kuvert. Dass er entgegen seiner Angaben nicht an der von ihm angeführten Adresse in BERLIN aufhältig ist, ergibt sich aus der Auskunft der deutschen Post, dass er dort nicht ermittelt werden konnte.
Dem BVwG ist es nicht gelungen über das Zentrale Melderegister und über eine direkte Kontaktaufnahme an der vom BF angegebenen E-Mail-Adresse eine Zustelladresse zu ermitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann ua der Zeuge gemäß § 22 Abs 1 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wurde fristgerecht gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen eingebracht. Trotz der nicht expliziten Anführung der Beschwerdegründe und der Begehrens ist die Beschwerde zulässig, weil sich beides implizit aus dem Gesamtkontext ergibt und an die Beschwerde eines nicht vertretenen BF keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121 mwN). Das Gerichtsorgan war nicht zur protokollarischen Aufnahme der Beschwerde verpflichtet (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann ua der Zeuge gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde wurde fristgerecht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen eingebracht. Trotz der nicht expliziten Anführung der Beschwerdegründe und der Begehrens ist die Beschwerde zulässig, weil sich beides implizit aus dem Gesamtkontext ergibt und an die Beschwerde eines nicht vertretenen BF keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121 mwN). Das Gerichtsorgan war nicht zur protokollarischen Aufnahme der Beschwerde verpflichtet (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg cit).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 20 Abs 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt feststeht und der BF sich dazu verschwiegen hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt feststeht und der BF sich dazu verschwiegen hat.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der BF vermeint, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass ihn die Absage seiner Zeugeneinvernahme nicht rechtzeitig erreicht hat und er aus Deutschland angereist ist, trotz der Nichteinvernahme, die Reise- und Vertretungskosten zustehen.
Der BF ist dem mit 04.10.2017 hinterlegten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und hat daher keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, dem Gericht seine Anreise aus Deutschland so rechtzeitig mitzuteilen, dass diesem noch eine Reaktion möglich gewesen wäre. Der BF wusste seit seiner Ladung vom 29.11.2016, dass er von der Adresse ihn Wien geladen war und er eine Anreise von einem anderen Ort dem Gericht mitzuteilen gehabt hätte. Spätestens nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 12.03.2017 wäre ihm ebenfalls noch eine diesbezügliche Meldung an das Gericht möglich gewesen, weil die Verhandlung erst am 16.03.2015 anberaumt war. Er hat diese Meldung per E-Mail aber erst am 15.03.2017 um 19:00 Uhr getätigt, zu einem Zeitpunkt wo dem Gericht eine Reaktion nicht mehr möglich war.
Im Übrigen hat der BF auch im Verfahren vor dem BVwG weder auf eine Anfrage an diese E-Mail-Adresse reagiert noch hat er Postsendungen, die an die von ihm angegebenen Adressen gerichtet waren, behoben.
Er ist damit seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 GebAG, dem Gericht nach Erhalt der Ladung "unverzüglich" anzuzeigen, dass er von einem weiter entfernten Ort anreisen wird, nicht nachgekommen. Er kann daher die Mehrkosten für seine Anreise aus Deutschland nicht geltend machen (vgl VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Er ist damit seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG, dem Gericht nach Erhalt der Ladung "unverzüglich" anzuzeigen, dass er von einem weiter entfernten Ort anreisen wird, nicht nachgekommen. Er kann daher die Mehrkosten für seine Anreise aus Deutschland nicht geltend machen vergleiche VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).
Was die Geltendmachung von Vertretungskosten betrifft, ist er dem Verbesserungsauftrag - mangels Behebung - nicht nachgekommen. Er hat somit den Grund (Notwendigkeit) und die Höhe der Stellvertreterkosten entgegen § 18 Abs 2 GebAG nicht ausreichend bescheinigt (vgl VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).Was die Geltendmachung von Vertretungskosten betrifft, ist er dem Verbesserungsauftrag - mangels Behebung - nicht nachgekommen. Er hat somit den Grund (Notwendigkeit) und die Höhe der Stellvertreterkosten entgegen Paragraph 18, Absatz 2, GebAG nicht ausreichend bescheinigt vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Da die Abgabestelle des BF unbekannt ist, erfolgt die Zustellung gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BVwG.Da die Abgabestelle des BF unbekannt ist, erfolgt die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BVwG.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Auslandsreise, Mehraufwand, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2169771.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018