Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AVG §78Spruch
G301 2155322-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017,Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017,
Zl. IFA XXXX, betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht:Zl. IFA römisch 40 , betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 21.09.2017, wurde gemäß § 69 Abs. 2 FPG der mit 02.08.2017 datierte und am 03.08.2017 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. XXXX, erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 21.09.2017, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG der mit 02.08.2017 datierte und am 03.08.2017 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit dem am 16.10.2017 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten und mit 12.10.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.10.2017 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017 verkündeten und am 03.07.2017 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G301 2155322-1/8E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.04.2017 teilweise Folge gegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 02.08.2017, Zl. E 2539/2017-4, wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, abgewiesen. Da ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten (und später gekürzt ausgefertigten) Erkenntnisses nicht gestellt worden sei, war der Antrag nicht zulässig.
Der BF wurde am XXXX2017 aus der Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde, entlassen und reiste sodann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Rumänien zurück. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seitdem in Rumänien auf, wo er auch einer geregelten Beschäftigung nachgehe.Der BF wurde am XXXX2017 aus der Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde, entlassen und reiste sodann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Rumänien zurück. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seitdem in Rumänien auf, wo er auch einer geregelten Beschäftigung nachgehe.
Die Ehegattin und die Tochter des BF sind österreichische Staatsbürgerinnen, wobei die Ehegattin in Österreich und die Tochter in Rumänien lebt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen Verfahren und zum vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zur GZ G301 2155322-1 betreffend Aufenthaltsverbot. In der vorliegenden Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
In der Beschwerde wird als einziger Umstand lediglich vorgebracht, dass sich durch eine konkrete schriftliche Arbeitsplatzzusage zugunsten des BF eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des BF ergeben habe, weshalb nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei. Im Übrigen wurde in der Beschwerde - wie bereits im vorangegangenen Verfahren betreffend Erlassung des Aufenthaltsverbotes - darauf hingewiesen, dass die Ehegattin und Tochter österreichische Staatsbürgerinnen seien. Die Ehegattin lebe in Österreich, die Tochter jedoch in Rumänien, weil sie dort eine deutsche Schule besuche. Sie wolle aber nach dem letzten Schuljahr wieder nach Wien gehen, um dort zu studieren. Auch sämtliche Verwandten der Ehegattin des BF hätten in Österreich ihren Lebensmittelpunkt.
Die Feststellung zur Haftentlassung beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister.
Der Umstand, dass der Zeitpunkt der behaupteten Ausreise aus Österreich nicht näher bestimmt werden konnte, liegt daran, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dazu irgendwelche näheren Angaben getätigt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des Aufenthaltsverbotes Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idgF beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, 2. Satz FPG idgF beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 125 Abs. 30 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I 145/2017, richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idF BGBl. I Nr. 82/2012, d.h. die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 125, Absatz 30, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, 2. Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2012,, d.h. die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Das im gegenständlichen Fall zugrunde liegende und letztlich auf drei Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2017 rechtskräftig erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde dem BF überdies gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt; eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte nicht. Demnach hätte gemäß § 70 Abs. 3 FPG der Durchsetzungsaufschub mit Ablauf des 11.05.2017 geendet und der BF wäre ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen. Da der BF allerdings erst am XXXX2017 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG bis zur Freilassung am XXXX2017 (weiterhin) aufgeschoben.Das im gegenständlichen Fall zugrunde liegende und letztlich auf drei Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2017 rechtskräftig erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde dem BF überdies gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt; eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte nicht. Demnach hätte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG der Durchsetzungsaufschub mit Ablauf des 11.05.2017 geendet und der BF wäre ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen. Da der BF allerdings erst am XXXX2017 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG bis zur Freilassung am XXXX2017 (weiterhin) aufgeschoben.
Die Durchsetzbarkeit des rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes ist somit mit Ablauf des XXXX2017 - und somit vor dem Stichtag 01.11.2017 - eingetreten, weshalb auch das auf drei Jahre befristete Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von XXXX2017 bis XXXX2020 gültig ist. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung somit noch nicht abgelaufen und daher weiterhin aufrecht.
Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2017 begründete der BF damit, dass er umgehend nach seiner Haftentlassung eine Tätigkeit als Vorabeiter im Baugewerbe in einer näher bezeichneten Firma aufnehmen könne. Dies würde es ihm auch ermöglichen, für seine unterhaltspflichtige Ehegattin, welche in Österreich lebe, und seine unterhaltspflichte Tochter zu sorgen. Im Übrigen werde auf die das Erkenntnis des BVwG und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 verwiesen. Unter einem wurden Kopien eines Dienstverschaffungsvertrages der Justizanstalt XXXX mit der Baufirma und einer Dienstgeberbestätigung dieser Baufirma vorgelegt.Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2017 begründete der BF damit, dass er umgehend nach seiner Haftentlassung eine Tätigkeit als Vorabeiter im Baugewerbe in einer näher bezeichneten Firma aufnehmen könne. Dies würde es ihm auch ermöglichen, für seine unterhaltspflichtige Ehegattin, welche in Österreich lebe, und seine unterhaltspflichte Tochter zu sorgen. Im Übrigen werde auf die das Erkenntnis des BVwG und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 verwiesen. Unter einem wurden Kopien eines Dienstverschaffungsvertrages der Justizanstalt römisch 40 mit der Baufirma und einer Dienstgeberbestätigung dieser Baufirma vorgelegt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung der dann im Bescheid im Einzelnen näher dargelegten Umstände, insbesondere dem strafrechtlichen Vorleben und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Es müsse somit noch immer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem "Verbleib" (gemeint wohl: neuerlichen Aufenthalt) in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel bei seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung der dann im Bescheid im Einzelnen näher dargelegten Umstände, insbesondere dem strafrechtlichen Vorleben und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Es müsse somit noch immer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem "Verbleib" (gemeint wohl: neuerlichen Aufenthalt) in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel bei seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde der im Aufhebungsantrag dargestellte Sachverhalt neuerlich unter Vorlage derselben Beweismittel wiederholt. Zudem wurde vorgebracht, dass durch die Arbeitsplatzzusage die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wird - wie bereits dargelegt - lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF in Österreich enge familiäre Bindungen habe (zu seiner Ehegattin) und auch über eine schriftliche (mit 29.06.2017 datierte) Arbeitsplatzzusage als Vorarbeiter bei einer Baufirma in Österreich verfüge. Weitere Umstände wurden aber weder im Aufhebungsantrag noch in der Beschwerde vorgebracht.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2017 sowohl die privaten und familiären Bindungen des BF als auch eine (künftige) Arbeitsplatzzusage nach Beendigung der Strafhaft bereits Gegenstand der Verhandlung waren und diese Umstände dann auch bei der Feststellung des für Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Insoweit ist dem BF entgegenzuhalten, dass er im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderte oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner Ausreise aus Österreich eingetreten wären. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, eine seit der Ausreise allenfalls erfolgte maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände anzunehmen. Überdies ist einzuwenden, dass der BF erst am XXXX2017 aus der Strafhaft entlassen wurde.
Unbeachtlich dessen ist auch auf den weiteren wesentlichen Umstand zu verweisen, dass der vorliegende Aufhebungsantrag bereits am 02.08.2017 und somit nicht einmal zwei Monate nach rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 08.06.2017 und nur eine Woche nach der Entlassung aus der Strafhaft gestellt wurde. Von dem mit drei Jahren befristeten und nach wie vor (bis XXXX2020) gültigen Aufenthaltsverbot sind auch erst wenige Monate abgelaufen. Weshalb schon nach einem derart kurzen Zeitraum überhaupt anzunehmen wäre, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe geändert hätten, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Auch wenn der genaue Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Österreich nicht näher bestimmbar ist, ist der seit der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2017 verstrichene Zeitraum aber jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass seitdem beim BF ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser kurzen Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, hat sich nicht ergeben.
So obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig und seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung organisierten gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit im Antrag auf Aufhebung und in der Beschwerde auf die aufrechte Ehe des BF mit seiner Ehegattin, die österreichische Staatsbürgerin ist, hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass vom BF gar nicht behauptet wurde, dass etwa allfällige Besuche der Ehegattin in Rumänien, wo auch die gemeinsame Tochter lebt, während der restlichen Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht möglich wären. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, die Ehegemeinschaft durch gelegentliche Besuche der Ehegattin in Rumänien oder sonst außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten. So gab der BF in seiner Stellungnahme vom 23.08.2017 an das BFA selbst an, dass seine Frau ihn und seine Tochter in Rumänien so oft wie möglich besuche.
Auch der bloße Hinweis darauf, dass zahlreiche Verwandten der Ehegattin des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht begründen.Auch der bloße Hinweis darauf, dass zahlreiche Verwandten der Ehegattin des BF in Österreich leben würden, vermag für sich alleine genommen ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht begründen.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß § 67 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Beschwerde gegen den Kostenausspruch in Spruchpunkt II. des Bescheides:3.2. Beschwerde gegen den Kostenausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen zu entrichten habe.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides, wonach der BF gemäß Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen zu entrichten habe.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Des Weiteren wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags - gemäß § 9 Abs. 5 FPG und § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags - gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebung Aufenthaltsverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G301.2155322.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018