Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2175012-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Korneuburg vom 22.09.2017, Zl. Jv 2472/17b (119 Rev 1608/17w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Korneuburg vom 22.09.2017, Zl. Jv 2472/17b (119 Rev 1608/17w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des BG Gänserndorf vom 03.01.2013 wurden in der im Eigentum der Beschwerdeführer (BF) stehenden Liegenschaft EZ XXXX, grundbücherliche Eintragungen vorgenommen. Konkret handelte es sich um die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung von EUR 39.300 und eine Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von EUR 3.930 sowie die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und eines Vorranges.1. Mit Beschluss des BG Gänserndorf vom 03.01.2013 wurden in der im Eigentum der Beschwerdeführer (BF) stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 , grundbücherliche Eintragungen vorgenommen. Konkret handelte es sich um die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung von EUR 39.300 und eine Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von EUR 3.930 sowie die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und eines Vorranges.
2. Im Zuge eines Revisionsverfahrens wurden Baupläne und Baubeschreibung gegenständlicher Liegenschaft ermittelt und in der Folge gegenüber den BF ein Zahlungsauftrag mit einer Gebührenvorschreibung in Höhe von EUR 803 erlassen, weil gegenständlich die Wohnnutzfläche von 130m2 überschritten sei und deshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984 nicht erfüllt seien.2. Im Zuge eines Revisionsverfahrens wurden Baupläne und Baubeschreibung gegenständlicher Liegenschaft ermittelt und in der Folge gegenüber den BF ein Zahlungsauftrag mit einer Gebührenvorschreibung in Höhe von EUR 803 erlassen, weil gegenständlich die Wohnnutzfläche von 130m2 überschritten sei und deshalb die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 nicht erfüllt seien.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die BF Vorstellung. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und legten die BF Fotos des Kellers der gegenständlichen Liegenschaft vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (den BF am 10.10.2017 zugestellt) wurden den BF zur ungeteilten Hand Gebühren in Höhe von EUR 803 vorgeschrieben. Konkret handelt es sich um eine Eingabengebühr gem. TP 9 und Anm. 1a GGG in Höhe von EUR 56, eine Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG (BMG: EUR 43.230) in Höhe von EUR 519, eine Beglaubigungsgebühr gem. TP 11 lit. a GGG in Höhe von EUR 220 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8.4. Mit dem angefochtenen Bescheid (den BF am 10.10.2017 zugestellt) wurden den BF zur ungeteilten Hand Gebühren in Höhe von EUR 803 vorgeschrieben. Konkret handelt es sich um eine Eingabengebühr gem. TP 9 und Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 56, eine Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (BMG: EUR 43.230) in Höhe von EUR 519, eine Beglaubigungsgebühr gem. TP 11 Litera a, GGG in Höhe von EUR 220 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8.
5. Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie den Keller fünf Jahre lang nicht verändern dürfen. Auch hätten sie nicht jedes Infoblatt lesen können.
6. Mit Schriftsatz vom 19.10.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des BG Gänserndorf vom 03.01.2013 wurden in der im Eigentum der Beschwerdeführer (BF) stehenden Liegenschaft EZ XXXX, grundbücherliche Eintragungen vorgenommen. Konkret handelte es sich um die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung von EUR 39.300 und eine Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von EUR 3.930 sowie die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und eines Vorranges. Die belangte Behörde schrieb Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 803 vor.1.1. Mit Beschluss des BG Gänserndorf vom 03.01.2013 wurden in der im Eigentum der Beschwerdeführer (BF) stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 , grundbücherliche Eintragungen vorgenommen. Konkret handelte es sich um die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung von EUR 39.300 und eine Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von EUR 3.930 sowie die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und eines Vorranges. Die belangte Behörde schrieb Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 803 vor.
1.2. Die gegenständliche Liegenschaft hat eine Wohnnutzfläche von über 130m2, welche sich aus einem Erdgeschoß (60,98m2), einem Obergeschoß (60,23m2) und einem Kellergeschoss (61,79m2) zusammensetzt. Der Keller verfügt über eine wasserdichte Fundamentplatte, eine vertikale Feuchtigkeitsabdichtung, einen Estrich am Boden mit Fliesenbelag sowie Kunststofffenster mit Isolierverglasung. Der Keller wird zur Lagerung von Gegenständen und Getränkevorräten genutzt. Es befinden sich darin Kästen und Regale sowie eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner.
1.3. Die BF stützen sich in ihrer Beschwerde auf eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984.1.3. Die BF stützen sich in ihrer Beschwerde auf eine Gebührenbefreiung gem. Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984.
2. Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der Bauplan und die Baubeschreibung der Liegenschaft sowie die von den BF vorgelegten Fotos der Kellerräume. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass die Kellerräume der Entlastung der anderen Geschosse dienen, indem dort Gegenstände aufbewahrt und Geräte zur Wäschereinigung aufgestellt sind. Auch die baulichen Voraussetzungen im Keller (Abdichtungen gegen Feuchte, Fußbodenbelag) ermöglichen eine Aufbewahrung von Hausrat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,
3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 24.01.2013, 2010/16/0091; 12.10.2009, 2008/16/0050) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323; 02.07.2015, 2013/16/0143). Die zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen keine Aufenthaltsräume sein, sondern können auch solche sein, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich etwa Bodenfliesen. Laut VwGH kommt es auf eine konkrete Verwendung der Räume nicht an (VwGH 17.05.2001, 98/16/0180 mwN).
3.2.4. Wird eine abgabenrechtliche Befreiung geltend gemacht, so obliegt es grundsätzlich der Partei selbst, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen (VwGH 12.10.2009, 2008/16/0050).
3.2.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Keller der Entlastung des Wohnraumes im eigentlichen Sinn dient, weshalb in die Berechnung der Wohnnutzfläche alle drei Geschosse einzubeziehen sind. Dies ergibt eine Gesamtfläche von 183m2. Gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 darf die Wohnnutzfläche von 130m2 nicht überschritten werden darf, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zahlung der offenen Gerichtsgebühren vorschrieb. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 53 Abs. 3 WFG abzuweisen.3.2.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Keller der Entlastung des Wohnraumes im eigentlichen Sinn dient, weshalb in die Berechnung der Wohnnutzfläche alle drei Geschosse einzubeziehen sind. Dies ergibt eine Gesamtfläche von 183m2. Gem. Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 darf die Wohnnutzfläche von 130m2 nicht überschritten werden darf, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zahlung der offenen Gerichtsgebühren vorschrieb. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242;
24.01.2013, 2010/16/0091; 12.10.2009, 2008/16/0050; 21.03.2012, 2009/16/0323; 02.07.2015, 2013/16/0143; 19.04.2007, 2004/16/0042;
17.05.2001, 98/16/0180). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2175012.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018