TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W114 2111557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015
  1. § 2 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W114 2111557-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.10.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.10.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.Der Beschwerde vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" gemäß Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Höhe von EUR römisch 40 entfällt.

A.III.)

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 09.05.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 09.05.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 23,28 ha, die XXXX 123,13 ha und für die XXXX 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die römisch 40 23,28 ha, die römisch 40 123,13 ha und für die römisch 40 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.

5. Am 28.11.2012 und 03.12.2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 7,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,1 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF mit Schreiben vom 03.12.2012, AZ GB I/TPD/118415371, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der BF über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom BF binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.6. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der BF über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der römisch 40 festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom BF binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.

7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb des BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der vom BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Art. 30 der VO (EG) 73/2009 (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der EBP sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, habe dem BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt werden können.7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb des BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der vom BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Artikel 30, der VO (EG) 73 aus 2009, (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der EBP sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, habe dem BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt werden können.

8. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.8. Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

9. Der gegen den Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1301-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Art. 30 VO (EG) 73/2009 keine ausreichenden Belege vorliegen würden.9. Der gegen den Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1301-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Artikel 30, VO (EG) 73 aus 2009, keine ausreichenden Belege vorliegen würden.

10. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.10. Am 21.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.

Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro XXXX beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.Die Futterfläche der römisch 40 sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer römisch 40 – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro römisch 40 beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der römisch 40 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.

11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, der Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, der Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde.

Dabei wurde von 12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 15,11 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,79 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,69 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 12 Zahlungsansprüche berücksichtigend – keine Differenzfläche. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass unterdeklarierte Flächen von über 3 % und bis höchstens 10 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um 1 % hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde.Dabei wurde von 12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 15,11 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,79 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,69 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 12 Zahlungsansprüche berücksichtigend – keine Differenzfläche. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass unterdeklarierte Flächen von über 3 % und bis höchstens 10 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um 1 % hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund von CC-Verstößen gemäß Artikel 71, der VO (EG) 1122 aus 2009, eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde.

13. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.13. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

14. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen und die Heimbetriebsfläche aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2010 zu korrigieren bzw. zu berücksichtigen,

4. auszusprechen, dass dem BF alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und ihm Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, dass er die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.

Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Als weiterer Beweis seines mangelnden Verschuldens verwies der BF auf einen der Beschwerde beigefügten Bescheid des BMLFUW, aus welchem hervorgehe, dass eine erhöhte Almfutterflächenangabe, welche aus einer VOK resultiere, dem Bewirtschafter sowie den Auftreibern nicht angelastet werden könne.

Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der XXXX im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der römisch 40 im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der Almbewirtschafterin der römisch 40 beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.

15. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.15. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

16. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.16. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

17. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen (Abzug Unterdeklaration) zu verhängen wären.17. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen (Abzug Unterdeklaration) zu verhängen wären.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

18. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 09.10.2014 eine "Beschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist.

Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die aufgrund von CC-Verstößen verhängte Sanktion und führt hierzu im Wesentlichsten aus, bei der am 18.07.2012 auf der XXXX stattgefundenen VOK habe keine CC-Kontrolle stattgefunden und sei die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem BF am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bertoffenen mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne.Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die aufgrund von CC-Verstößen verhängte Sanktion und führt hierzu im Wesentlichsten aus, bei der am 18.07.2012 auf der römisch 40 stattgefundenen VOK habe keine CC-Kontrolle stattgefunden und sei die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem BF am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bertoffenen mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 sei dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dann mitgeteilt worden, dass die festgestellten Verstöße als geringfügig einzustufen wären, wenn die Mängel binnen 30 Tagen behoben würden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch aufgrund der Schneelage von vornherein undurchführbar und für dieses Zeitfenster vollkommen sinnlos gewesen.

Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben. Dem BF sei im Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden, die Kürzung sei verhängt worden, ohne dass dem BF die nötigen Unterlagen, insbesondere Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen, zur Verfügung gestellt worden seien. Somit sei es für ihn unmöglich, zu überprüfen, ob der Verstoß tatsächlich vorliege und die Kürzung zu Recht erfolgt sei.

Weiters liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil er keinesfalls fahrlässig gehandelt habe und auch die AMA den gegenständlichen Verstoß als geringfügig erachtet habe.

Darüber hinaus ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem sei auf der XXXX die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand durch den Auftrieb von Tieren erfolgt und seien jedenfalls ständige Pflegemaßnahmen durchgeführt worden.Darüber hinaus ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem sei auf der römisch 40 die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand durch den Auftrieb von Tieren erfolgt und seien jedenfalls ständige Pflegemaßnahmen durchgeführt worden.

19. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX und die XXXX . In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 23,28 ha, die XXXX 123,13 ha und für die XXXX 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.1.1. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 sowie Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 . In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die römisch 40 23,28 ha, die römisch 40 123,13 ha und für die römisch 40 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.

1.2. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.2. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.

1.4. Am 28.11.2012 und 03.12.2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 7,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,1 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF mit Schreiben vom 03.12.2012, AZ GB I/TPD/118415371, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der BF über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom BF binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.1.5. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der BF über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der römisch 40 festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom BF binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.

Abhilfemaßnahmen zur Behebung des auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes wurden vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt.Abhilfemaßnahmen zur Behebung des auf der römisch 40 festgestellten CC-Verstoßes wurden vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt.

1.6. Mit Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119526043, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1301-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

1.7. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.7. Am 15.07.2013 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.8. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der XXXX - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.1.8. Am 21.10.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der römisch 40 - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.

Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro XXXX beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.Die Futterfläche der römisch 40 sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer römisch 40 – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro römisch 40 beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der römisch 40 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.

1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dabei wurde von 12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 15,11 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,79 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,69 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 12 Zahlungsansprüche berücksichtigend – keine Differenzfläche. Aufgrund einer bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unterdeklaration erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % in Höhe von EUR XXXX . Zudem wurde unter Hinweis auf einen "Abzug – Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 3 %" ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht.Dabei wurde von 12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 15,11 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,79 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,69 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 12 Zahlungsansprüche berücksichtigend – keine Differenzfläche. Aufgrund einer bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unterdeklaration erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % in Höhe von EUR römisch 40 . Zudem wurde unter Hinweis auf einen "Abzug – Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 3 %" ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 in Abzug gebracht.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2014 Beschwerde.

1.11. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.11. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

1.12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

1.13. Die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.1.13. Die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt.

1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2014 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der XXXX . Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von XXXX vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der XXXX ) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der XXXX auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der römisch 40 . Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von römisch 40 vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 ) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der römisch 40 auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der XXXX nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der XXXX 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der XXXX auszugehen ist.Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der römisch 40 im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der römisch 40 nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der römisch 40 auszugehen ist.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vier Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Flächen ergeben.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der römisch 40 im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.

Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der bei der VOK auf der XXXX festgestellten CC-Verstöße wegen nicht eingehaltener Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ist auszuführen, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da es bereits im Zuge des Parteiengehörs zu dem Kontrollbericht – welcher dem BF nachträglich zur Kenntnis gebracht wurde – vorzubringen gewesen wäre, und nunmehr als nicht glaubwürdig qualifiziert wird. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer dabei nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn kein Verschulden an dem Verstoß trifft, sondern blieb es diesbezüglich nur bei Beteuerungen seinerseits, keinesfalls fahrlässig gehandelt und jedenfalls ständige Pflegemaßnahmen auf der XXXX durchgeführt zu haben. Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass der von der AMA festgestellte CC-Verstoß nicht vorliegen könnte, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von dessen Vorliegen aus.Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der bei der VOK auf der römisch 40 festgestellten CC-Verstöße wegen nicht eingehaltener Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ist auszuführen, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da es bereits im Zuge des Parteiengehörs zu dem Kontrollbericht – welcher dem BF nachträglich zur Kenntnis gebracht wurde – vorzubringen gewesen wäre, und nunmehr als nicht glaubwürdig qualifiziert wird. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer dabei nicht, überzeugend darzulegen, dass ihn kein Verschulden an dem Verstoß trifft, sondern blieb es diesbezüglich nur bei Beteuerungen seinerseits, keinesfalls fahrlässig gehandelt und jedenfalls ständige Pflegemaßnahmen auf der römisch 40 durchgeführt zu haben. Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass der von der AMA festgestellte CC-Verstoß nicht vorliegen könnte, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von dessen Vorliegen aus.

Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage von"§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX davon zu überzeugen, dass ihn an der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unterdeklaration von Flächen kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage von"§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 davon zu überzeugen, dass ihn an der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unterdeklaration von Flächen kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A.I.:

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, langte am 02.04.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von Paragraph 14, VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, langte am 02.04.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715312, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913269, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 55, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[ ]"

"Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.Gemäß Artikel 6, VO (EG) 73 aus 2009, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang römisch drei der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.

§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, der auf Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG erlassen wurde, legt iVm. Z 8 der Anlage dazu Folgendes fest:Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, der auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, MOG erlassen wurde, legt in Verbindung mit Ziffer 8, der Anlage dazu Folgendes fest:

"Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist."

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24, gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.Gemäß Artikel 24, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.Gemäß Artikel 71, VO (EG) 1122 aus 2009, wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst gemäß Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen:

"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.Gemäß Artikel 48, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch drei.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß Paragraph 6, zuständig.

Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-V 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, INVECOS-CC-V 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 14 INVEKOS-CC-V 2010 lautet:Paragraph 14, INVEKOS-CC-V 2010 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 14, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 im Zuge durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen eine Unterdeklaration von Flächen festgestellt. Dies würde – ohne Berücksichtigung der vom BF vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" – dazu führen, dass bei der Zuerkennung der EBP 2012 eine Sanktion (Abzug Unterdeklaration) zu verhängen wäre.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Sanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Sanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen des BF hinsichtlich der XXXX und der XXXX glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens des BF immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Gegenständlich kann daher vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der Unterdeklaration von Flächen auf diesen Almen ausgegangen werden.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen des BF hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens des BF immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Gegenständlich kann daher vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der Unterdeklaration von Flächen auf diesen Almen ausgegangen werden.

Somit ist bei der Zuerkennung der EBP 2012 von der Verhängung einer Sanktion (Abzug Unterdeklaration) gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung eines Abzuges Unterdeklaration) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung eines Abzuges Unterdeklaration) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.

3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde bei einer auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße gegen die Mindestanforderungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), nämlich hinsichtlich der Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung, festgestellt. Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen war daher gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, den festgestellten Verstoß nicht fahrlässig herbeigeführt zu haben, erfolgte die Kürzung der EBP 2012 um 3 % durch die AMA zu Recht.3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde bei einer auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße gegen die Mindestanforderungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), nämlich hinsichtlich der Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung, festgestellt. Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen war daher gemäß Artikel 23, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, den festgestellten Verstoß nicht fahrlässig herbeigeführt zu haben, erfolgte die Kürzung der EBP 2012 um 3 % durch die AMA zu Recht.

Des Weiteren konnte angesichts der – nachvollziehbaren – Einordnung des Verstoßes in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer auch nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einem Mängelbehebungsauftrag der AMA – bei dessen Erfüllung der Verstoß als geringfügig einzustufen gewesen wäre – nicht nachgekommen ist. Wenn sich der BF nun erst im Vorlageantrag auf dessen Undurchführbarkeit beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich bei im Zusammenhang mit den zu treffenden Abhilfemaßnahmen auftretenden Problemen bereits damals an die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer oder das Bezirksreferat hätten wenden können bzw. müssen (vgl. diesbezüglicher Hinweis am Ende des Mängelbehebungsauftrages vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu).Des Weiteren konnte angesichts der – nachvollziehbaren – Einordnung des Verstoßes in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer auch nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einem Mängelbehebungsauftrag der AMA – bei dessen Erfüllung der Verstoß als geringfügig einzustufen gewesen wäre – nicht nachgekommen ist. Wenn sich der BF nun erst im Vorlageantrag auf dessen Undurchführbarkeit beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich bei im Zusammenhang mit den zu treffenden Abhilfemaßnahmen auftretenden Problemen bereits damals an die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer oder das Bezirksreferat hätten wenden können bzw. müssen vergleiche diesbezüglicher Hinweis am Ende des Mängelbehebungsauftrages vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu).

Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 5 Abs. 1 iVm Z 8 der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 vermeint, Almen seien von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen, ist dem zu entgegnen, dass dieser Bestimmung ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann. Vielmehr wird darin lediglich eine Ausnahme für Almen hinsichtlich der Beschränkung der jährlichen Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln auf 50 % der Fläche normiert.Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 8, der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 vermeint, Almen seien von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen, ist dem zu entgegnen, dass dieser Bestimmung ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann. Vielmehr wird darin lediglich eine Ausnahme für Almen hinsichtlich der Beschränkung der jährlichen Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln auf 50 % der Fläche normiert.

Zum Einwand des BF, eine Kontrolle betreffend GLÖZ habe nicht bei der VOK am 18.07.2012, sondern erst nachträglich am 20.07.2012 stattgefunden, ist festzuhalten, dass der Kontrollbericht hinsichtlich allfälliger GLÖZ-Verstöße darauf hinweist, dass es hierbei (aufgrund zusätzlich durchgeführter Verwaltungskontrollen) zu nachträglichen Feststellungen von Auffälligkeiten kommen kann.

Dem Vorbringen, die verhängte Sanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035 oder zuletzt VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.4.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA ging – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX sowie einer geringeren beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF als jeweils beantragt wurde – bei der Berechnung der EBP 2012 gemäß Art. 57 der VO (EG) 1122/2009 zu Recht von den bei den jeweiligen Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen aus. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.Die AMA ging – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie einer geringeren beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF als jeweils beantragt wurde – bei der Berechnung der EBP 2012 gemäß Artikel 57, der VO (EG) 1122 aus 2009, zu Recht von den bei den jeweiligen Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen aus. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.

Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, hinsichtlich seines Heimbetriebes das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen, unterlässt er es konkret darzulegen, inwiefern dieses Ergebnis im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung hätte finden sollen und warum das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sein sollte.

3.4.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.4.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen Flächenfeststellungen gelangt sei. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen Flächenfeststellungen gelangt sei. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.

3.4.5. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle beruht nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.4.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.3.4.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4.7. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.3.4.7. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 14, INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

3.4.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).3.4.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.4.9. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).3.4.9. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 9, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Abzug, Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige
Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Bewirtschaftung, Cross
Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Fahrlässigkeit,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gutachten,
INVEKOS, Irrtum, Kassation, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung, Mängelbehebung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Unterdeklaration, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2111557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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