TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W118 2171341-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3 Z1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W118 2171341-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5365646010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932269010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zur Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5365646010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932269010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zur Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 10.05.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag der BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr XXXX angegeben.Der Antrag der BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr römisch 40 angegeben.

Dem Akt liegt ein Zeugnis vom 02.07.2003 bei, mit dem Herrn XXXX die Berechtigung verliehen wurde, den Titel "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" zu führen; ferner ein Facharbeiterbrief vom selben Datum.Dem Akt liegt ein Zeugnis vom 02.07.2003 bei, mit dem Herrn römisch 40 die Berechtigung verliehen wurde, den Titel "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" zu führen; ferner ein Facharbeiterbrief vom selben Datum.

Darüber hinaus beantragten die BF die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Als Grundlage gaben die BF "Grundinspruchnahme" an. Als Nachweis luden die BF ein Übereinkommen betreffend eine Grundeinlöse mit der ASFINAG sowie eine Verlängerung zu diesem Abkommen hoch.

2. Mit Korrektur vom 22.08.2016 legten die BF weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls in graphischer Form vor.

3. Mit Bescheid der AMA vom (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5365646010, gewährte die AMA den BF EUR 7.482,90 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Anzahl der aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche dem ermittelten Ausmaß an beihilfefähigen Flächen 2016, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspreche dem österreichweiten Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Zuweisungsjahr (Art. 30 Abs. 6 bis 8 VO 1307/2013, Art. 28 VO 639/2014, § 6 Abs. 4 DIZA-VO). Den BF wurden zusätzlich 3,8207 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 203,00 zugewiesen.Dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Anzahl der aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche dem ermittelten Ausmaß an beihilfefähigen Flächen 2016, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspreche dem österreichweiten Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Zuweisungsjahr (Artikel 30, Absatz 6 bis 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 28, VO 639 aus 2014,, Paragraph 6, Absatz 4, DIZA-VO). Den BF wurden zusätzlich 3,8207 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 203,00 zugewiesen.

Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Art. 50 VO 1307/2013).Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 20.01.2017 führten die BF im Wesentlichen aus, das Formblatt zur Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an Personengemeinschaften sei bereits hochgeladen worden und liege auch der Beschwerde bei.

Tatsächlich liegt dem Akt eine Erklärung der BF bei, aus der hervorgeht, dass die Beteiligungsverhältnisse am Betrieb bei 50 % zu 50 % liegen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932269010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 9.192,69. Dabei wurde allen Anträgen stattgegeben.

6. Mit Vorlageantrag vom 19.05.2017 beantragten die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG. Dem Vorlageantrag waren ein Besitzstandsausweis sowie ein Schreiben beigefügt, aus dem hervorgeht, dass im Rahmen der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve lediglich 3,8207 ha berücksichtigt worden seien. 2,1068 ha hätten keine Berücksichtigung gefunden. Diese Fläche sei auf öffentlichem Gut bzw. auf einer Fläche im Besitz eines Nachbarn zu liegen gekommen.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, auf Basis des Übereinkommens mit der ASFINAG habe ein betroffenes Flächenausmaß von 3,8207 ha nachgewiesen werden können, weswegen ebenso viele ZA zugewiesen worden seien. Seitens der AMA seien die neu angeführten Grundstücke nicht für eine ZA-Zuteilung berücksichtigt worden, da die Inanspruchnahme durch entsprechende Belege und Nachweise hätte belegt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 10.05.2016 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag der BF umfasste auch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Als Grundlage gaben die BF "Grundinspruchnahme" an. Als Nachweis luden die BF ein Übereinkommen betreffend eine Grundeinlöse mit der ASFINAG sowie eine Verlängerung zu diesem Abkommen hoch. Mit Korrektur vom 22.08.2016 legten die BF weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls vor.

Mit Bescheid der AMA vom (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5365646010, gewährte die AMA den BF EUR 7.482,90 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Anzahl der aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche dem ermittelten Ausmaß an beihilfefähigen Flächen 2016, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspreche dem österreichweiten Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Zuweisungsjahr (Art. 30 Abs. 6 bis 8 VO 1307/2013, Art. 28 VO 639/2014, § 6 Abs. 4 DIZA-VO). Den BF wurden zusätzlich 3,8207 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 203,00 zugewiesen.Dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Anzahl der aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche dem ermittelten Ausmaß an beihilfefähigen Flächen 2016, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspreche dem österreichweiten Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Zuweisungsjahr (Artikel 30, Absatz 6 bis 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 28, VO 639 aus 2014,, Paragraph 6, Absatz 4, DIZA-VO). Den BF wurden zusätzlich 3,8207 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 203,00 zugewiesen.

Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932269010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 9.192,69. Dabei wurde allen Anträgen stattgegeben. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wurde genauso beschieden wie im Rahmen des Erstbescheides.

Mit Vorlageantrag vom 19.05.2017 beantragten die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG. Dem Vorlageantrag waren ein Besitzstandsausweis sowie ein Schreiben beigefügt, aus dem hervorgeht, dass im Rahmen der Zuteilung aus der Nationalen Reserve lediglich 3,8207 ha berücksichtigt worden seien. 2,1068 ha hätten keine Berücksichtigung gefunden. Diese Fläche sei auf öffentlichem Gut bzw. auf einer Fläche im Besitz eines Nachbarn zu liegen gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet:

"Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden."

§ 15 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG lautet:

"Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten."Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten."

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

[ ].

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[ ].

(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

"Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. [ ].Paragraph 8 b, [ ].

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder1. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder

außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, [ ]

verwendet werden."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. [ ].Paragraph 6, [ ].

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.(3) Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.

Die Zahlungsansprüche wurden im Antragsjahr 2015 nach Maßgabe der beantragten beihilfefähigen Fläche zugewiesen; "Regionalmodell", § 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Die Mitgliedstaaten konnten allerdings gemäß Art. 30 Abs. 7 VO (EU) 1307/2013 die Mittel aus der einzurichtenden Nationalen Reserve u.a. dazu verwenden, solchen Antragstellern, denen aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlichen Umständen im Antragsjahr 2015 keine oder nicht hinreichend Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, nach Wegfall des Hindernisses zusätzliche Zahlungsansprüche zuzuweisen.Die Zahlungsansprüche wurden im Antragsjahr 2015 nach Maßgabe der beantragten beihilfefähigen Fläche zugewiesen; "Regionalmodell", Paragraph 24, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten konnten allerdings gemäß Artikel 30, Absatz 7, VO (EU) 1307 aus 2013, die Mittel aus der einzurichtenden Nationalen Reserve u.a. dazu verwenden, solchen Antragstellern, denen aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlichen Umständen im Antragsjahr 2015 keine oder nicht hinreichend Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, nach Wegfall des Hindernisses zusätzliche Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Von dieser Möglichkeit hat Österreich mit § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 Gebrauch gemacht. Dementsprechend haben die BF einen Antrag auf Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüche für im Antragsjahr 2015 für Straßenbauarbeiten in Anspruch genommene Flächen gestellt.Von dieser Möglichkeit hat Österreich mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 Gebrauch gemacht. Dementsprechend haben die BF einen Antrag auf Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüche für im Antragsjahr 2015 für Straßenbauarbeiten in Anspruch genommene Flächen gestellt.

Diesem Antrag wurde mit dem Erstbescheid der AMA im Ausmaß von 3,8207 zusätzlichen Zahlungsansprüchen entsprochen. Auch wenn diese zusätzlichen Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen wurden, ergibt sich dennoch aus dem Umstand, dass den BF im Antragsjahr 2016 lediglich zwei Zahlungsanspruchs-Gruppen zugewiesen wurden, nämlich die bereits im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche sowie die angeführten zusätzlichen Zahlungsansprüche, dass es sich bei den zusätzlichen 3,8207 Zahlungsansprüche um die Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve handeln musste.

Somit hätte den BF jedoch bereits im Rahmen des Erstbescheides auffallen müssen, dass aus ihrer Warte nicht ausreichend Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Die BF richteten sich in ihrer Beschwerde jedoch ausschließlich gegen die Nicht-Zuerkennung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Beurteilung gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich an diese Beschwerdepunkte gebunden. Im Rahmen eines Vorlageantrages können keine weiteren Beschwerdepunkte vorgebracht werden, die über das Vorbringen in der Beschwerde hinausgehen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde erstmalig Umstände aufgegriffen werden, die im Rahmen des Erstbescheids noch keine Berücksichtigung fanden. In diesem Fall ist dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neue Beschwerdegründe vorzubringen. Vgl. dazu aus der Literatur etwa Hochhold/Neudorfer, ÖJZ 20/2013, 901 (903). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da die AMA bereits im Rahmen des Erstbescheids über den Härtefall abgesprochen und sich an dieser Beurteilung nichts geändert hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Beurteilung gemäß Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an diese Beschwerdepunkte gebunden. Im Rahmen eines Vorlageantrages können keine weiteren Beschwerdepunkte vorgebracht werden, die über das Vorbringen in der Beschwerde hinausgehen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde erstmalig Umstände aufgegriffen werden, die im Rahmen des Erstbescheids noch keine Berücksichtigung fanden. In diesem Fall ist dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neue Beschwerdegründe vorzubringen. Vgl. dazu aus der Literatur etwa Hochhold/Neudorfer, ÖJZ 20 aus 2013,, 901 (903). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da die AMA bereits im Rahmen des Erstbescheids über den Härtefall abgesprochen und sich an dieser Beurteilung nichts geändert hat.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Rechtsprechung die Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerdepunkte relativiert. Nach Ansicht des VwGH verbietet sich nämlich eine Auslegung dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. So sei auch das Amtswegigkeitsprinzip nach § 39 Abs. 2 AVG zu beachten und ein Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen; vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Rechtsprechung die Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerdepunkte relativiert. Nach Ansicht des VwGH verbietet sich nämlich eine Auslegung dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. So sei auch das Amtswegigkeitsprinzip nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu beachten und ein Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen; vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038.

Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist allerdings die Sache des bekämpften Bescheides. Und dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127. Im vorliegenden Fall liegen aber trennbare Spruchpunkte vor, weshalb es sich verbietet, anlässlich des Vorlageantrages auf die bereits entschiedene Frage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve einzugehen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Schlagworte

amtswegige Ermittlungspflicht, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Beschwerdegründe, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Junglandwirt,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Prämiengewährung,
Prüfumfang, Prüfungsumfang, Trennbarkeit der Spruchteile,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2171341.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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