TE Bvwg Beschluss 2017/11/27 W240 2159674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2159674-1/2E

W240 2159677-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 02.05.2017, GZ. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0006/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörigkeit Somalia, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 20.01.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 02.05.2017, GZ. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0006/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Somalia, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 20.01.2017, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige von Somalia, und brachte am 22.04.2015 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und ihre minderjährige Tochter ein. In ihrem Antrag bezog sich die Erstbeschwerdeführerin darauf, Ehefrau von XXXX, geb. XXXX (Bezugsperson), Staatsangehöriger Somalia, zu sein, der in Österreich mit Bescheid des BFA vom 08.10.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat. Als Identitätsnachweise wurden somalische Reisepässe der Beschwerdeführerinnen vorgelegt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige von Somalia, und brachte am 22.04.2015 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich und ihre minderjährige Tochter ein. In ihrem Antrag bezog sich die Erstbeschwerdeführerin darauf, Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 (Bezugsperson), Staatsangehöriger Somalia, zu sein, der in Österreich mit Bescheid des BFA vom 08.10.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat. Als Identitätsnachweise wurden somalische Reisepässe der Beschwerdeführerinnen vorgelegt.

Diese Anträge wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.2015 weitergeleitet.

Am 08.10.2015 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter oder Asylberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Dies wurde wie folgt begründet:

  • -Strichaufzählung
    Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).

  • -Strichaufzählung
    Die Beschwerdeführerinnen seien nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die Beschwerdeführerinnen seien nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

  • -Strichaufzählung
    Zwar werde eine aufrechte Ehe, die bereits im Herkunftsland bestanden haben soll, behauptet, jedoch könne die Ehe weder mit einer Heiratsurkunde oder auf sonstige Art und Weise nachgewiesen werden.

Vom BFA wurde dazu ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin behaupte, sie sei die Gattin der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe im Jahr 2010 im eigenen Asylverfahren jedoch angegeben, 16 Jahre und somit minderjährig sowie ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Im Zuge des Asylverfahrens sei die Volljährigkeit der Bezugsperson festgestellt worden und das Geburtsdatum mit XXXX.1991 festgesetzt worden. Die ursprünglichen Angaben seien von der Bezugsperson jedoch niemals berichtigt worden bis zur niederschriftlichen Einvernahme zu den Einreiseanträgen seiner angeblichen Familie. Der subsidiäre Schutz der Bezugsperson sei inzwischen mehrfach verlängert worden und hätte bereits nach der ersten Verlängerung die Möglichkeit bestanden, für antragsberechtigte Familienmitglieder Einreiseanträge zu stellen. Erst fünf Jahr nach Abschluss des Asylverfahrens der Bezugsperson würden nunmehr plötzlich eine angebliche Ehegattin und ein angebliches Kind auftauchen. Dies lasse darauf schließen, dass kein Familienleben im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. dass ein solches zumindest nicht geplant gewesen sei, in Österreich fortzusetzen. Eine Heiratsurkunde könne von der Bezugsperson nicht vorgelegt werden, da sie angeblich in Verlust geraten sei. Es könne auch eine solche nicht beschafft werden und könne die Ehe auch auf keine andere Art und Weise nachgewiesen werden. Dies lasse darauf schließen, dass kein Familienleben im Herkunftsland bestanden habe bzw. dass ein solches zumindest nicht geplant gewesen sei in Österreich fortzusetzen. Eine Heiratsurkunde könne von der Bezugsperson nicht vorgelegt werden, da sie angeblich in Verlust geraten sei. Auch in der Geburtsurkunde des Kindes sei die Bezugsperson nicht als Vater eingetragen. Somit könne keine aufrechte und gültige Ehe nachgewiesen werden und müsse die Behörde davon ausgehen, dass eine solche auch niemals bestanden habe.Vom BFA wurde dazu ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin behaupte, sie sei die Gattin der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe im Jahr 2010 im eigenen Asylverfahren jedoch angegeben, 16 Jahre und somit minderjährig sowie ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Im Zuge des Asylverfahrens sei die Volljährigkeit der Bezugsperson festgestellt worden und das Geburtsdatum mit römisch 40 .1991 festgesetzt worden. Die ursprünglichen Angaben seien von der Bezugsperson jedoch niemals berichtigt worden bis zur niederschriftlichen Einvernahme zu den Einreiseanträgen seiner angeblichen Familie. Der subsidiäre Schutz der Bezugsperson sei inzwischen mehrfach verlängert worden und hätte bereits nach der ersten Verlängerung die Möglichkeit bestanden, für antragsberechtigte Familienmitglieder Einreiseanträge zu stellen. Erst fünf Jahr nach Abschluss des Asylverfahrens der Bezugsperson würden nunmehr plötzlich eine angebliche Ehegattin und ein angebliches Kind auftauchen. Dies lasse darauf schließen, dass kein Familienleben im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. dass ein solches zumindest nicht geplant gewesen sei, in Österreich fortzusetzen. Eine Heiratsurkunde könne von der Bezugsperson nicht vorgelegt werden, da sie angeblich in Verlust geraten sei. Es könne auch eine solche nicht beschafft werden und könne die Ehe auch auf keine andere Art und Weise nachgewiesen werden. Dies lasse darauf schließen, dass kein Familienleben im Herkunftsland bestanden habe bzw. dass ein solches zumindest nicht geplant gewesen sei in Österreich fortzusetzen. Eine Heiratsurkunde könne von der Bezugsperson nicht vorgelegt werden, da sie angeblich in Verlust geraten sei. Auch in der Geburtsurkunde des Kindes sei die Bezugsperson nicht als Vater eingetragen. Somit könne keine aufrechte und gültige Ehe nachgewiesen werden und müsse die Behörde davon ausgehen, dass eine solche auch niemals bestanden habe.

Nach Zustellung der Mitteilung des BFA und Aufforderung zur Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 19.10.2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson am XXXX.2008 in Mogadishu geheiratet, die gemeinsame Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin sei am XXXX.2009 geboren. Im Anhang würden sich die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden befinden. Selbst wenn diese Unterlagen nicht genügen würden, das Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, sei dies allein noch kein Grund der Ablehnung des Antrages. Auch die österreichische Gesetzeslage sehe keine Ablehnung, sondern die Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Eine DNA-Analyse solle lediglich zum Einsatz kommen, wenn die eingereichten Unterlagen das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei belegen würden. Umgekehrt sei die Möglichkeit einer Abweisung des Antrages ohne Belehrung über diese Möglichkeit weder dem Gesetzestext noch den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Vielmehr deute die Wortfolge "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren" darauf hin, dass der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt werde. Die Durchführung einer DNA-Analyse würde zweifelsfrei beweisen, dass es sich bei der Tochter des Antragstellers um das leibliche Kind seinerseits und seiner Frau handle. In Zusammenschau mit den herrschenden Verhältnissen in Somalia müsse dem folgend ebenso davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle. Beantragt wurde insbesondere, dass die Bezugsperson als Zeuge zum Familienverfahren einvernommen werde und dass die Beschwerdeführerinnen über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG belehrt würden, falls die Familieneigenschaft bezweifelt werde.Nach Zustellung der Mitteilung des BFA und Aufforderung zur Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 19.10.2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson am römisch 40 .2008 in Mogadishu geheiratet, die gemeinsame Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin sei am römisch 40 .2009 geboren. Im Anhang würden sich die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden befinden. Selbst wenn diese Unterlagen nicht genügen würden, das Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, sei dies allein noch kein Grund der Ablehnung des Antrages. Auch die österreichische Gesetzeslage sehe keine Ablehnung, sondern die Durchführung einer DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Eine DNA-Analyse solle lediglich zum Einsatz kommen, wenn die eingereichten Unterlagen das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei belegen würden. Umgekehrt sei die Möglichkeit einer Abweisung des Antrages ohne Belehrung über diese Möglichkeit weder dem Gesetzestext noch den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Vielmehr deute die Wortfolge "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren" darauf hin, dass der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt werde. Die Durchführung einer DNA-Analyse würde zweifelsfrei beweisen, dass es sich bei der Tochter des Antragstellers um das leibliche Kind seinerseits und seiner Frau handle. In Zusammenschau mit den herrschenden Verhältnissen in Somalia müsse dem folgend ebenso davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle. Beantragt wurde insbesondere, dass die Bezugsperson als Zeuge zum Familienverfahren einvernommen werde und dass die Beschwerdeführerinnen über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG belehrt würden, falls die Familieneigenschaft bezweifelt werde.

Seitens des BFA wurde mittels Stellungnahme vom 17.01.2017 mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass die Bezugsperson am 04.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und behauptet habe, am XXXX.1994 geboren zu sein, somit minderjährig und ledig zu sein sowie keine Kinder zu haben. Selbst nach erfolgter Altersfeststellung, bei der die Volljährigkeit festgestellt und das Geburtsdatum mit spätestens XXXX.1991 festgelegt worden sei, habe die Bezugsperson trotz mehrerer Aufforderungen darauf beharrt, die Wahrheit zu sagen und habe die Angaben aufrecht gehalten. Erst nach erfolgter Antragstellung auf Einreise im April 2015 durch die Beschwerdeführerinnen habe die Bezugsperson ihre dahingehenden Angaben geändert und behauptete, doch verheiratet zu sein und eine Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) zu haben. Bei dieser Antragstellung seien keine Heiratsurkunde vorgelegt worden und in der vorgelegten Geburtsurkunde sei kein Vater angeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Inland vom 09.06.2016 habe die Bezugsperson im Wesentlichen angegeben, dass er Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt habe und der Meinung gewesen sei, eine Familienzusammenführung sei möglich. Die unwahren Angaben habe er deshalb gemacht, weil er sich mit den österreichischen Gesetzen nicht auskennen würde. Die Heiratsurkunde wäre angeblich in Verlust geraten und sei er zudem als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt. Er könne jedoch nicht zeigen, wo er als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt sei. Auch habe der Dolmetsch keine Eintragung über den Kindesvater finden können. Weiters sei die Bezugsperson bereit zu einer DNA-Analyse. Mehrere Tage später sei von der Bezugsperson im Inland seine behauptete Heiratsurkunde vorgelegt worden, die seine in Somalia aufhältige Mutter nun angeblich doch gefunden habe. Auffällig bei dieser angeblichen Heiratsurkunde seien zu einem die auf der Rückseite befindliche Übersetzung in die englische Sprache sowie die Daten der Bezugsperson. Die Bezugsperson, die immer auf das Geburtsdatum XXXX.1994 beharrt habe, scheine in dieser behaupteten Originalheiratsurkunde mit dem in Österreich aufgrund der Altersfeststellung festgelegten Geburtsdatum XXXX.1991 auf. Die Ehe solle aber am XXXX.2008 geschlossen worden sein. Da die Bezugsperson bei der behaupteten Eheschließung am XXXX.2008 noch nicht habe wissen können, dass sein Geburtsdatum im Zuge der Altersfeststellung im Jahr 2010 mit XXXX.1991 festgelegt worden sei, könne es sich keinesfalls um eine Originalheiratsurkunde handeln. Es könne sich keinesfalls um ein echtes Dokument handeln, dies werde auch von der ÖB bezweifelt. Wäre am XXXX.2008 tatsächlich eine Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgt, hätte das Geburtsdatum der Bezugsperson XXXX.1994 lauten müssen, dieses sei der Bezugsperson von seinen Eltern nämlich laut seinen Ausführungen mitgeteilt worden. In diesem Falle würde es sich jedoch um eine Kinderehe handeln, da die Bezugsperson gerade fünf Tage zuvor 14 Jahre alt geworden wäre. Dies würde dem ordre public in Österreich widersprechen. Zudem habe auch kein bestehendes Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson, das in Österreich fortgesetzt werden solle, nachgewiesen werden können. Die Bezugsperson habe im eigenen Verfahren nämlich behauptet, seit der Ausreise aus Somalia keinerlei Kontakt mehr mit den Familienangehörigen zu haben. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Bezugsperson mit 11.10.2010 zuerkannt worden. Bereits nach der ersten Verlängerung nach einem Jahr, also im Oktober 2011, hätte die Möglichkeit zur Familienzusammenführung bestanden. Die Bezugsperson sei laut eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2015 bereits während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2010 von dieser Möglichkeit ausgegangen. Die entsprechenden Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen seien jedoch erst vier Jahre später gestellt worden. Somit könne in diesem Fall nicht von einem tatsächlichen verfahrensrelevanten Familienleben, das fortgesetzt werden soll, ausgegangen werden. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens hätten sich in Summe bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson, etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu) sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises zum bestehenden Ermittlungsergebnisses in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, würde in diesem Fall nichts ändern, da von der Kindesmutter keine Übertragung der Obsorge auf die Bezugsperson und keine Einwilligung zur alleinigen Einreise des Kindes (der Zweitbeschwerdeführerin) erteilt worden sei. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Seitens des BFA wurde mittels Stellungnahme vom 17.01.2017 mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass die Bezugsperson am 04.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und behauptet habe, am römisch 40 .1994 geboren zu sein, somit minderjährig und ledig zu sein sowie keine Kinder zu haben. Selbst nach erfolgter Altersfeststellung, bei der die Volljährigkeit festgestellt und das Geburtsdatum mit spätestens römisch 40 .1991 festgelegt worden sei, habe die Bezugsperson trotz mehrerer Aufforderungen darauf beharrt, die Wahrheit zu sagen und habe die Angaben aufrecht gehalten. Erst nach erfolgter Antragstellung auf Einreise im April 2015 durch die Beschwerdeführerinnen habe die Bezugsperson ihre dahingehenden Angaben geändert und behauptete, doch verheiratet zu sein und eine Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) zu haben. Bei dieser Antragstellung seien keine Heiratsurkunde vorgelegt worden und in der vorgelegten Geburtsurkunde sei kein Vater angeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Inland vom 09.06.2016 habe die Bezugsperson im Wesentlichen angegeben, dass er Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt habe und der Meinung gewesen sei, eine Familienzusammenführung sei möglich. Die unwahren Angaben habe er deshalb gemacht, weil er sich mit den österreichischen Gesetzen nicht auskennen würde. Die Heiratsurkunde wäre angeblich in Verlust geraten und sei er zudem als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt. Er könne jedoch nicht zeigen, wo er als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt sei. Auch habe der Dolmetsch keine Eintragung über den Kindesvater finden können. Weiters sei die Bezugsperson bereit zu einer DNA-Analyse. Mehrere Tage später sei von der Bezugsperson im Inland seine behauptete Heiratsurkunde vorgelegt worden, die seine in Somalia aufhältige Mutter nun angeblich doch gefunden habe. Auffällig bei dieser angeblichen Heiratsurkunde seien zu einem die auf der Rückseite befindliche Übersetzung in die englische Sprache sowie die Daten der Bezugsperson. Die Bezugsperson, die immer auf das Geburtsdatum römisch 40 .1994 beharrt habe, scheine in dieser behaupteten Originalheiratsurkunde mit dem in Österreich aufgrund der Altersfeststellung festgelegten Geburtsdatum römisch 40 .1991 auf. Die Ehe solle aber am römisch 40 .2008 geschlossen worden sein. Da die Bezugsperson bei der behaupteten Eheschließung am römisch 40 .2008 noch nicht habe wissen können, dass sein Geburtsdatum im Zuge der Altersfeststellung im Jahr 2010 mit römisch 40 .1991 festgelegt worden sei, könne es sich keinesfalls um eine Originalheiratsurkunde handeln. Es könne sich keinesfalls um ein echtes Dokument handeln, dies werde auch von der ÖB bezweifelt. Wäre am römisch 40 .2008 tatsächlich eine Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgt, hätte das Geburtsdatum der Bezugsperson römisch 40 .1994 lauten müssen, dieses sei der Bezugsperson von seinen Eltern nämlich laut seinen Ausführungen mitgeteilt worden. In diesem Falle würde es sich jedoch um eine Kinderehe handeln, da die Bezugsperson gerade fünf Tage zuvor 14 Jahre alt geworden wäre. Dies würde dem ordre public in Österreich widersprechen. Zudem habe auch kein bestehendes Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson, das in Österreich fortgesetzt werden solle, nachgewiesen werden können. Die Bezugsperson habe im eigenen Verfahren nämlich behauptet, seit der Ausreise aus Somalia keinerlei Kontakt mehr mit den Familienangehörigen zu haben. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Bezugsperson mit 11.10.2010 zuerkannt worden. Bereits nach der ersten Verlängerung nach einem Jahr, also im Oktober 2011, hätte die Möglichkeit zur Familienzusammenführung bestanden. Die Bezugsperson sei laut eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2015 bereits während seines laufenden Asylverfahrens im Jahr 2010 von dieser Möglichkeit ausgegangen. Die entsprechenden Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen seien jedoch erst vier Jahre später gestellt worden. Somit könne in diesem Fall nicht von einem tatsächlichen verfahrensrelevanten Familienleben, das fortgesetzt werden soll, ausgegangen werden. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens hätten sich in Summe bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson, etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu) sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises zum bestehenden Ermittlungsergebnisses in Form der Durchführung einer DNA-Analyse anzutreten, würde in diesem Fall nichts ändern, da von der Kindesmutter keine Übertragung der Obsorge auf die Bezugsperson und keine Einwilligung zur alleinigen Einreise des Kindes (der Zweitbeschwerdeführerin) erteilt worden sei. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Am 20.01.2015 wurde diese Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen übermittelt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren getätigten Angaben widersprechen. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Es habe kein bestehendes Famillienleben nachgewiesen werden können, das in Österreich fortgesetzt werden soll. Von der Erstbeschwerdeführerin sei keine Obsorgeübertragung und Einwilligung zur alleinigen Einreise des Kindes übermittelt worden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gegeben, in welcher sie in schriftlicher Form die obangeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zerstreuen könne.Am 20.01.2015 wurde diese Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen übermittelt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren getätigten Angaben widersprechen. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Es habe kein bestehendes Famillienleben nachgewiesen werden können, das in Österreich fortgesetzt werden soll. Von der Erstbeschwerdeführerin sei keine Obsorgeübertragung und Einwilligung zur alleinigen Einreise des Kindes übermittelt worden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gegeben, in welcher sie in schriftlicher Form die obangeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zerstreuen könne.

Am 06.02.2017 langte eine Stellungnahme hinsichtlich der der Beschwerdeführerinnen ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 19.10.2015 angeführt worden sei, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und am XXXX.2008 die Heirat in Mogadischu stattgefunden habe. Die gemeinsame Tochter sei am XXXX.2009 geboren worden. Zur Stellungnahme seien bereits eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie Fotos beigelegt worden. Es sei bereits damals drauf hingewiesen worden, dass - falls die eingereichten Dokumente nicht ausreichen sollten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen - eine Durchführung einer DNA-Analyse gemäßAm 06.02.2017 langte eine Stellungnahme hinsichtlich der der Beschwerdeführerinnen ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 19.10.2015 angeführt worden sei, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und am römisch 40 .2008 die Heirat in Mogadischu stattgefunden habe. Die gemeinsame Tochter sei am römisch 40 .2009 geboren worden. Zur Stellungnahme seien bereits eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie Fotos beigelegt worden. Es sei bereits damals drauf hingewiesen worden, dass - falls die eingereichten Dokumente nicht ausreichen sollten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen - eine Durchführung einer DNA-Analyse gemäß

§ 13 Abs. 4 BFA-VG vorgesehen sei. Weiters sei bereits angeführt worden, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei beweisen würde, dass es sich um die Tochter der Eheleute und somit auch um die Ehefrau der Bezugsperson handle. Ebenso sei eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt worden, welchem ebenso nicht Folge geleistet worden sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2016 sei ebenfalls nochmals beantragt worden, eine Belehrung zur Duchführung einer DNA-Analyse zu erhalten. Diesem Antrag sei ebenfalls keine Folge geleistet worden. Sogar in der vorliegenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.01.2017 sei ausdrücklich erwähnt worden "Weiters war die Bezugsperson bereit zu einer DNA-Analyse". Die Bezugsperson sei ebenfalls bis dato nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Mit gegenständlichem Schreiben sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG abzuweisen. Dagegen richte sich die gegenständliche Stellungnahme. Es wurde insbesondere moniert, dass nicht dargelegt werde, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es seien alle relevanten Dokumente vorgelegt worden. Selbst wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt werde, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin würden sich seit langem für eine DNA-Analyse bereit erklären. Eine DNA-Analyse würde nicht nur bestätigten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter sei, sondern auch dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei. Nur der Tochter eine Einreisebewilligung zu erteilen, wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Auszugsweise wurden Passagen über das Kindeswohl aus der österreichischen Bundesverfassung zitiert sowie aus der Kinderrechtskonvention. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014 zur Zahl B 369/2013-13 in einem ähnlich gelagerten Fall, mit dem eine Entscheidung des BVwG behoben worden war. In diesem Fall sei die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht anerkannt worden, da die Ehe nicht im Herkunftsstaat geschlossen worden und der Antragstellerin daher die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern die Einreise gewährt worden sei. Der VfGH habe daraufhin allerdings festgestellt, dass es gem. Art. 8 EMRK geboten sei, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze. Inwieweit die in Art. 8 ‚EMRK festgehaltenen Recht in vorliegendem Fall berücksichtigt worden seien, würden aus der vorliegenden Stellungnahme nicht hervorgehen. Ob und inwieweit überprüft worden sei, ob eine negative Entscheidung einen Eingriff in das Recht der Kinder auf ein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle, wurde ebenfalls nicht erwähnt. Die Entscheidung, nur der Kindsmutter und Ehefrau der Bezugsperson keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen, würde eindeutig nicht nur gegen die gesetzliche verankerte Verpflichtung verstoßen, das Kindeswohl zu prüfen, sondern auch gegen mehrzählig internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung sowie gegen die Einhaltung des Art. 8 EMRK. Weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass keine Heiratsurkunde bei der Antragstellung vorgelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da alle relevanten Dokumente zur Antragstellung eingereicht worden seien. Erneut wurde darauf verwiesen, dass in der Stellungnahme vom 19.10.2015 sowie in der Stellungnahme vom 26.08.2016 angegeben worden sei, die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien zu einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG bereit. Der Umstand, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin eine gemeinsame Tochter haben sei ein weiterer Beweis für das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe. Erneut wurde die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft und die Einvernahme der Bezugsperson in Österreich beantragt.Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorgesehen sei. Weiters sei bereits angeführt worden, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei beweisen würde, dass es sich um die Tochter der Eheleute und somit auch um die Ehefrau der Bezugsperson handle. Ebenso sei eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt worden, welchem ebenso nicht Folge geleistet worden sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2016 sei ebenfalls nochmals beantragt worden, eine Belehrung zur Duchführung einer DNA-Analyse zu erhalten. Diesem Antrag sei ebenfalls keine Folge geleistet worden. Sogar in der vorliegenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.01.2017 sei ausdrücklich erwähnt worden "Weiters war die Bezugsperson bereit zu einer DNA-Analyse". Die Bezugsperson sei ebenfalls bis dato nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Mit gegenständlichem Schreiben sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG abzuweisen. Dagegen richte sich die gegenständliche Stellungnahme. Es wurde insbesondere moniert, dass nicht dargelegt werde, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es seien alle relevanten Dokumente vorgelegt worden. Selbst wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt werde, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin würden sich seit langem für eine DNA-Analyse bereit erklären. Eine DNA-Analyse würde nicht nur bestätigten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter sei, sondern auch dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei. Nur der Tochter eine Einreisebewilligung zu erteilen, wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Auszugsweise wurden Passagen über das Kindeswohl aus der österreichischen Bundesverfassung zitiert sowie aus der Kinderrechtskonvention. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014 zur Zahl B 369/2013-13 in einem ähnlich gelagerten Fall, mit dem eine Entscheidung des BVwG behoben worden war. In diesem Fall sei die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht anerkannt worden, da die Ehe nicht im Herkunftsstaat geschlossen worden und der Antragstellerin daher die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern die Einreise gewährt worden sei. Der VfGH habe daraufhin allerdings festgestellt, dass es gem. Artikel 8, EMRK geboten sei, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze. Inwieweit die in Artikel 8, ‚EMRK festgehaltenen Recht in vorliegendem Fall berücksichtigt worden seien, würden aus der vorliegenden Stellungnahme nicht hervorgehen. Ob und inwieweit überprüft worden sei, ob eine negative Entscheidung einen Eingriff in das Recht der Kinder auf ein Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstelle, wurde ebenfalls nicht erwähnt. Die Entscheidung, nur der Kindsmutter und Ehefrau der Bezugsperson keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen, würde eindeutig nicht nur gegen die gesetzliche verankerte Verpflichtung verstoßen, das Kindeswohl zu prüfen, sondern auch gegen mehrzählig internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung sowie gegen die Einhaltung des Artikel 8, EMRK. Weshalb die belangte Behörde der Ansicht sei, dass keine Heiratsurkunde bei der Antragstellung vorgelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da alle relevanten Dokumente zur Antragstellung eingereicht worden seien. Erneut wurde darauf verwiesen, dass in der Stellungnahme vom 19.10.2015 sowie in der Stellungnahme vom 26.08.2016 angegeben worden sei, die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien zu einer DNA-Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG bereit. Der Umstand, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin eine gemeinsame Tochter haben sei ein weiterer Beweis für das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe. Erneut wurde die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft und die Einvernahme der Bezugsperson in Österreich beantragt.

Mit Bescheid vom 20.02.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführerinnen gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies mit der negativen Prognoseentscheidung des BFA. Es wurde ausgeführt, dass eine aufrechte Ehe sowie ein bestehendes Familienleben nicht nachgewiesen hätten werden können.Mit Bescheid vom 20.02.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies mit der negativen Prognoseentscheidung des BFA. Es wurde ausgeführt, dass eine aufrechte Ehe sowie ein bestehendes Familienleben nicht nachgewiesen hätten werden können.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang wiedergegeben und die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 06.02.2017 wiederholt. Es wurde erneut auf das Kindeswohl und auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK verwiesen sowie die Durchführung eines DNA-Analyse und die Einvernahme der Bezugsperson beantragt.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang wiedergegeben und die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 06.02.2017 wiederholt. Es wurde erneut auf das Kindeswohl und auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK verwiesen sowie die Durchführung eines DNA-Analyse und die Einvernahme der Bezugsperson beantragt.

Am 02.05.2017 mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zwar zulässig sei, sei jedoch nicht begründet. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass jeweils negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ergangen seien. Zudem teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des BFA, wonach in einer Zusammenschau aller Fakten weder eine gültige Ehe noch ein Bestehen eines Familienlebens mit der Bezugsperson nachgewiesen worden sei.Am 02.05.2017 mit Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zwar zulässig sei, sei jedoch nicht begründet. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass jeweils negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ergangen seien. Zudem teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des BFA, wonach in einer Zusammenschau aller Fakten weder eine gültige Ehe noch ein Bestehen eines Familienlebens mit der Bezugsperson nachgewiesen worden sei.

Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht einen Vorlageantrag in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen der Verfahrensgang wiedergegeben wurde.

Mit einer am 31.05.2017 beim BVwG eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgeben der Beschwerde

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

...

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäßParagraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 13 BFA-VG lautet:Paragraph 13, BFA-VG lautet:

"§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

...

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016,

Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente als Fälschungen erkannt worden seien bzw. dass Dokumente vorgelegt wurden, welche die Familieneigenschaft nicht darlegen könnten. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus folgenden Gründen:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der Beschwerdeführerinnen eine Aufklärung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben (vgl. Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse in der Stellungnahme vom 19.10.2015, in der Stellungnahme vom 26.08.2016, in der Stellungnahme vom 06.02.2017 sowie in der Beschwerde). Die wiederholte Anregung der Vornahme eines DNA-Tests, um die Identifikationen der Personen (im gegenständlichen Fall die behauptete Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson) vornehmen zu können, wurde weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt.Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der Beschwerdeführerinnen eine Aufklärung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben vergleiche Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse in der Stellungnahme vom 19.10.2015, in der Stellungnahme vom 26.08.2016, in der Stellungnahme vom 06.02.2017 sowie in der Beschwerde). Die wiederholte Anregung der Vornahme eines DNA-Tests, um die Identifikationen der Personen (im gegenständlichen Fall die behauptete Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson) vornehmen zu können, wurde weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine derartige Belehrung offenbar nicht in Erwägung gezogen, da sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergebe, dass die Bezugsperson in Österreich tatsächlich ihr Vater sei. Da die Dokumente nicht für geeignet befunden wurden, die Verwandtschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson nachzuweisen, wären jedoch DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft notwendig gewesen, wozu die Beschwerdeführerinnen auch wiederholt ihre Bereitschaft erklärt haben. Die belangte Behörde hat es verabsäumt die Beschwerdeführerinnen gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren bzw. hat, ohne die wiederholt beantragten DNA-Analysen durchzuführen, eine Entscheidung getroffen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine derartige Belehrung offenbar nicht in Erwägung gezogen, da sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergebe, dass die Bezugsperson in Österreich tatsächlich ihr Vater sei. Da die Dokumente nicht für geeignet befunden wurden, die Verwandtschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson nachzuweisen, wären jedoch DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft notwendig gewesen, wozu die Beschwerdeführerinnen auch wiederholt ihre Bereitschaft erklärt haben. Die belangte Behörde hat es verabsäumt die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren bzw. hat, ohne die wiederholt beantragten DNA-Analysen durchzuführen, eine Entscheidung getroffen.

Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin - dem Vorbringen zufolge - die leibliche Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach

§ 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).

Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin - auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen.

In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann - trotz Zweifel an der Echtheit bzw. Unbedenklichkeit der vorgelegten Dokumente - nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen bzw. Nichtvorhandensein der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson ausgegangen werden, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bietet. Da die Kosten der DNA-Analyse auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß

§ 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt sohin in weiterer Folge gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen und allenfalls auch die Bezugsperson erneut einzuvernehmen.Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt sohin in weiterer Folge gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen und allenfalls auch die Bezugsperson erneut einzuvernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Familienleben, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, österreichische
Vertretungsbehörde, Vaterschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2159674.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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