Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2176366-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , wiederum vertreten durch RA Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.09.2017, Zl. 200.002/0383-AHS/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , wiederum vertreten durch RA Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.09.2017, Zl. 200.002/0383-AHS/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,, Absatz 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX .1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 .
2. Am 21. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.2. Am 21. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik blieb unbekämpft.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik blieb unbekämpft.
4. Der Stadtschulrat für Wien wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. 200.002/0268-AHS/2017, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 und 6 SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.4. Der Stadtschulrat für Wien wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. 200.002/0268-AHS/2017, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4 und 6 SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer neben der negativen Beurteilung in Mathematik in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch die Beurteilung "Genügend" aufweise. Dabei sei im Fach Englisch (nachvollziehbar) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Leistungsreserven zur Kompensation der Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand verfüge.
5. Gegen diesen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Am 22.09.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher anhand der Einvernahme einer Zeugin, nämlich der Englisch-Lehrerin und Klassenvorständin des Beschwerdeführers im Schuljahr 2016/2017, erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist. Wörtlich hieß es dazu in der mündlichen Verhandlung unter anderem:6. Am 22.09.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher anhand der Einvernahme einer Zeugin, nämlich der Englisch-Lehrerin und Klassenvorständin des Beschwerdeführers im Schuljahr 2016 aus 2017,, erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist. Wörtlich hieß es dazu in der mündlichen Verhandlung unter anderem:
"R: Bei Englisch: Welche Mängel sehen Sie bei den Leistungsreserven bei Englisch?
Z: Ganz konkret seinen Wortschatz, der ist sehr beschränkt. Bei den Strukturen, wie Satzstellung, Fragebildung, vor allem in der schriftlichen Form, bestehen ganz grobe Mängel bei der Umsetzung im schriftlichen Text. Bei den Zeiten, die sind nicht gefestigt, weder das present noch past tense auch das Konzept der Verneinung, was alles wesentliche Kernbereiche des Elemantarunterrichts sind."
Das Bundesverwaltungsgericht verkündete am Ende der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Nichtgewährung der "Aufstiegsklausel" im Wesentlichen mit der Begründung ab, auf Grund der fehlenden Leistungsreserve im Pflichtgegenstand Englisch werde die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt (vgl. dazu die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E).Das Bundesverwaltungsgericht verkündete am Ende der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Nichtgewährung der "Aufstiegsklausel" im Wesentlichen mit der Begründung ab, auf Grund der fehlenden Leistungsreserve im Pflichtgegenstand Englisch werde die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt vergleiche dazu die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E).
7. Am 01.09.2017 legte der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik eine Wiederholungsprüfung ab, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Klassenkonferenz erklärte am selben Tag, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 01.09.2017 feststehe, dass er die Note "Nicht genügend" in Mathematik erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.7. Am 01.09.2017 legte der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik eine Wiederholungsprüfung ab, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Klassenkonferenz erklärte am selben Tag, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 01.09.2017 feststehe, dass er die Note "Nicht genügend" in Mathematik erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.
8. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.09.2017 brachte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch ein und führte dazu wörtlich unter anderem aus: "[ ] Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit ‚Nicht genügend‘ ist zu Unrecht erfolgt. Die Wiederholungsprüfung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte positiv beurteilt werden müssen. In der Folge hätte auch die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik (neu) positiv festgesetzt werden müssen – die Beurteilung mit ‚Nicht genügend‘ ist unrichtig. Darüber hinaus ist XXXX auch gemäß § 25 Abs 2 SchUG zum Aufsteigen berechtigt. [8. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.09.2017 brachte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch ein und führte dazu wörtlich unter anderem aus: "[ ] Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit ‚Nicht genügend‘ ist zu Unrecht erfolgt. Die Wiederholungsprüfung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte positiv beurteilt werden müssen. In der Folge hätte auch die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik (neu) positiv festgesetzt werden müssen – die Beurteilung mit ‚Nicht genügend‘ ist unrichtig. Darüber hinaus ist römisch 40 auch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG zum Aufsteigen berechtigt. [
]".
9. Der Stadtschulrat für Wien wies mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 200.002/0383-AHS/2017, den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe ab und führte aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" laute. Auf Grund der vorgelegten Prüfungsunterlagen sowie der Stellungnahmen der beiden beteiligten Lehrkräfte sei aus der Sicht des Stadtschulrates für Wien sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung formal ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die schriftlichen und mündlichen Aufgabenstellungen entsprächen dem Lehrplan für die AHS Unterstufe Mathematik (1. Klasse), bildeten den Lehrplan in seiner Bandbreite an und entsprächen dem Schwierigkeitsgrad der während des Unterrichts gestellten Aufgabenstellungen. Die Leistungen seien dabei wie folgt beurteilt worden: Der Beschwerdeführer habe bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik insgesamt 17 von 48 möglichen Punkten erlangt. Bei Aufgabe 1 (Geometrische Grundbegriffe) habe er 5 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 2 (Rechteck und Quadrat) 10 von 22 möglichen Punkten, bei Aufgabe 3 (Rauminhalt) 2 von 10 möglichen Punkten und bei Aufgabe 4 (Maßstab) 0 von 4 möglichen Punkten erreicht. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung habe der Beschwerdeführer insgesamt 6 von 19 möglichen Punkten erreicht, wobei bei Aufgabe 1 (Gleichungen und Ungleichungen) 4 von 8 möglichen Punkten und bei Aufgabe 2 (Bruchzahlen) 2 von 11 möglichen Punkten erreicht worden seien. Somit seien im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung in den geprüften Bereichen (Arbeiten mit Figuren und Körpern, Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen) die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung des Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik seien daher insgesamt gemäß § 14 Abs. 6 LBVO zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden.9. Der Stadtschulrat für Wien wies mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 200.002/0383-AHS/2017, den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe ab und führte aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik weiterhin auf "Nicht genügend" laute. Auf Grund der vorgelegten Prüfungsunterlagen sowie der Stellungnahmen der beiden beteiligten Lehrkräfte sei aus der Sicht des Stadtschulrates für Wien sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung formal ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die schriftlichen und mündlichen Aufgabenstellungen entsprächen dem Lehrplan für die AHS Unterstufe Mathematik (1. Klasse), bildeten den Lehrplan in seiner Bandbreite an und entsprächen dem Schwierigkeitsgrad der während des Unterrichts gestellten Aufgabenstellungen. Die Leistungen seien dabei wie folgt beurteilt worden: Der Beschwerdeführer habe bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik insgesamt 17 von 48 möglichen Punkten erlangt. Bei Aufgabe 1 (Geometrische Grundbegriffe) habe er 5 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 2 (Rechteck und Quadrat) 10 von 22 möglichen Punkten, bei Aufgabe 3 (Rauminhalt) 2 von 10 möglichen Punkten und bei Aufgabe 4 (Maßstab) 0 von 4 möglichen Punkten erreicht. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung habe der Beschwerdeführer insgesamt 6 von 19 möglichen Punkten erreicht, wobei bei Aufgabe 1 (Gleichungen und Ungleichungen) 4 von 8 möglichen Punkten und bei Aufgabe 2 (Bruchzahlen) 2 von 11 möglichen Punkten erreicht worden seien. Somit seien im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung in den geprüften Bereichen (Arbeiten mit Figuren und Körpern, Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen) die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung des Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik seien daher insgesamt gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete dabei wörtlich exakt dasselbe Vorbringen wie im Widerspruch. Am 09.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und brachte dabei vor, während der Prüfung seien Handwerkerarbeiten im Stiegenhaus der Schule durchgeführt worden, welche den Beschwerdeführer in seiner Konzentration bei den Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung beeinträchtigt hätten. Ohne diesen störenden Lärm hätte der Beschwerdeführer eine bessere Note erreichen können. Des Weiteren sei der Schwierigkeitsgrad der schriftlichen Teilprüfung zu hoch gewesen. Die für eine positive Beurteilung notwendige Punktezahl hätte reduziert werden und die Leistungen des Beschwerdeführers zumindest mit "Genügend" beurteilt werden müssen. Die gestellten Beispiele seien schwieriger gewesen als die in den Schularbeiten des Schuljahres 2016/2017 gestellten Aufgaben. Es seien auch Aufgaben enthalten gewesen, welche im Mathematikbuch mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet gewesen seien, was auf die besondere Komplexität hindeute. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer einige Punkte in der schriftlichen und einige Punkte in der mündlichen Teilprüfung geltend, die seiner Ansicht nach unrichtig beurteilt (nämlich mit einer zu geringen Punktezahl) worden seien.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete dabei wörtlich exakt dasselbe Vorbringen wie im Widerspruch. Am 09.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und brachte dabei vor, während der Prüfung seien Handwerkerarbeiten im Stiegenhaus der Schule durchgeführt worden, welche den Beschwerdeführer in seiner Konzentration bei den Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung beeinträchtigt hätten. Ohne diesen störenden Lärm hätte der Beschwerdeführer eine bessere Note erreichen können. Des Weiteren sei der Schwierigkeitsgrad der schriftlichen Teilprüfung zu hoch gewesen. Die für eine positive Beurteilung notwendige Punktezahl hätte reduziert werden und die Leistungen des Beschwerdeführers zumindest mit "Genügend" beurteilt werden müssen. Die gestellten Beispiele seien schwieriger gewesen als die in den Schularbeiten des Schuljahres 2016 aus 2017, gestellten Aufgaben. Es seien auch Aufgaben enthalten gewesen, welche im Mathematikbuch mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet gewesen seien, was auf die besondere Komplexität hindeute. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer einige Punkte in der schriftlichen und einige Punkte in der mündlichen Teilprüfung geltend, die seiner Ansicht nach unrichtig beurteilt (nämlich mit einer zu geringen Punktezahl) worden seien.
11. Der Stadtschulrat für Wien erließ am 20.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung (Zl. 600.012/0068-R/2017) und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der fachlich zuständige Schulinspektor habe bereits im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 200.002/0383-AHS/2017, festgehalten, dass – auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik – die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Alle gestellten Fragen und Aufgaben sowie Beispiele hätten sich (unstrittig) auf den Lehrplan der betreffenden Schulstufe bezogen und die Prüfung sei vom Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik zusammen mit einem Beisitzer abgehalten und beurteilt worden. Auch die Durchführung der Prüfung sei daher rechtmäßig gewesen. Eventueller Lärm bzw. eventuell schwierige Beispiele, welche nicht durchgehend in den Übungsblättern enthalten gewesen seien, könnten den ordnungsgemäßen und rechtskonformen Ablauf der Prüfung nicht in Frage stellen. Auch das eigenhändige Durchrechnen und Vergeben von Punkten auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen durch die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den fachlich-pädagogischen Stellungnahmen des Prüfers, des Beisitzers und dem Gutachten des Landesschulinspektors substantiiert entgegenzutreten.
12. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).12. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG).
13. Der Stadtschulrat für Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 13.11.2017 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde in der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit "Genügend" beurteilt.
Er verfügt im Pflichtgegenständen Deutsch über Leistungsreserven, jedoch nicht im Pflichtgegenstand Englisch, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Die Wiederholungsprüfung in Mathematik am 01.09.2017 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 01.09.2017, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllt.Die Wiederholungsprüfung in Mathematik am 01.09.2017 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 01.09.2017, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfüllt.
Die Beispiele und Aufgaben, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung gestellt wurden, waren lehrplankonform.
Die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung erfolgte rechtskonform.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der Wiederholungsprüfung insgesamt derart mangelhaft gewesen ist, dass das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung erfolgte durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes Mathematik in der Klasse des Beschwerdeführers als Prüfer gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter bestimmten Lehrer des Unterrichtsgegenstandes Mathematik als Beisitzer.
Über den Verlauf der Prüfung wurden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand Mathematik, welche von dem der Wiederholungsprüfung am 01.09.2017 vorsitzenden und dem beisitzenden der Wiederholungsprüfung am 01.09.2017 Lehrer geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen des zuständigen Prüfers bzw. des zuständigen Beisitzers zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.
Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten, sondern nur darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Wiederholungsprüfung geprüften Aufgabenstellungen und Beispiele besonders komplex, aber doch im Mathematikbuch der betreffenden Schulstufe enthalten gewesen seien.Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten, sondern nur darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Wiederholungsprüfung geprüften Aufgabenstellungen und Beispiele besonders komplex, aber doch im Mathematikbuch der betreffenden Schulstufe enthalten gewesen seien.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend zur negativ beurteilten schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung vom 01.09.2017 im Pflichtgegenstand Mathematik vorbringt, es liege eine unrichtige Beurteilung vor, ist dem insgesamt entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen unsubstantiiert und weder pädagogisch noch fachlich fundiert ist. Das vom zuständigen Landesschulinspektor im Rahmen des angefochtenen Bescheides ergangene Gutachten in dieser Hinsicht ist schlüssig und nachvollziehbar und lässt keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung rechtskonform erfolgte.
Wenn die Beschwerde letztlich in Bezug auf die Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung geltend macht, im Stiegenhaus der Schule seien während der Wiederholungsprüfung, welche insgesamt von 09.00 bis 09.50 Uhr dauerte, von 09.00 bis 09.30 Uhr Bänke mit Schrauben, Dübeln und Bohrmaschinen installiert worden und der daraus resultierende Lärm habe dem Beschwerdeführer die Konzentration erschwert und einen negativen Einfluss auf seine Leistung gehabt, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung (lediglich) 17 von 48 möglichen Punkten erreichte, was etwa einer Quote von 35 % der erreichbaren Punkte entspricht. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung, welche unstrittig ohne Durchführungsmängel abgehalten wurde, erreichte der Beschwerdeführer (lediglich) 6 von 19 möglichen Punkten, was etwa einer Quote von 31 % der erreichbaren Punkte entspricht und somit noch schlechter ausfiel als die schriftliche Wiederholungsprüfung. Die mündliche Wiederholungsprüfung war somit eindeutig negativ und keine Geräusche oder Ähnliches störten die Durchführung dieser Prüfung. Selbst wenn die schriftliche Prüfung teilweise unter der Bedingung abgehalten wurde, dass im Stiegenhaus Arbeiten durchgeführt worden wären, ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer ohne Geräuscheinwirkung tatsächlich eine positive Note erreicht hätte. Jedenfalls wäre aber die Wiederholungsprüfung in ihrer Gesamtheit bei dem schlechten Ergebnis der mündlichen Prüfung ohnehin in der Gesamtnote negativ gewesen. Das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung hätte nicht anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[ ]
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisParagraph 23, (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des Paragraph 63 a, Absatz 12, bzw. des Paragraph 64, Absatz 11,, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.(1d) Macht ein Schüler, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.(5) Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
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Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist, Bundesrecht konsolidierth) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist, Bundesrecht konsolidiert
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr – und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde – zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
1. Zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend"
1.1. Zur Lehrplankonformität der gestellten Aufgaben und Beispiele
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Dem vom Stadtschulrat für Wien erstellten und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Fachgutachten zufolge entsprachen die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung dem Lehrplan, waren vielfältig und bezogen auf die im Unterricht durchgenommenen Inhalte. Der Schwierigkeitsgrad entsprach dem einerGemäß Paragraph 23, Absatz 5, SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Dem vom Stadtschulrat für Wien erstellten und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Fachgutachten zufolge entsprachen die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung dem Lehrplan, waren vielfältig und bezogen auf die im Unterricht durchgenommenen Inhalte. Der Schwierigkeitsgrad entsprach dem einer
1. Klasse eines Gymnasiums.
Die Beschwerde bestreitet dem Grunde nach auch nicht, dass die Aufgabenstellung dem Lehrstoff der Schulstufe entnommen war, sondern macht den erhöhten Schwierigkeitsgrad bzw. eine besondere Komplexität der Beispiele geltend.
Aus diesem Grund ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
1.2. Zur Durchführung der Prüfung
Die mündliche Wiederholungsprüfung wurde unbestritten mängelfrei durchgeführt und der Beschwerdeführer erreichte 31 % der möglich erreichbaren Punkte. Selbst für den Fall, dass Beschwerdeführer während der schriftlichen Wiederholungsprüfung auf Grund von Arbeiten im Stiegenhaus teilweise durch das Entstehen von Lärm in seiner Konzentration beeinträchtig gewesen wäre, ist die Wiederholungsprüfung insgesamt nicht derart mangelhaft gewesen, dass das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt hätte.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bei aus seiner Sicht mangelfreier Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung – also im Falle der völligen Stille im Stiegenhaus der Schule – in der Lage gewesen wäre, die Prüfung insgesamt positiv zu absolvieren.
Aus diesem Grund ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
1.3. Zur Beurteilung der Prüfung
Die Arbeit des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar korrigiert worden, für die Gesamtbeurteilung wurde ein gängiges Punktesystem verwendet, bei dem die verschiedenen Fertigkeiten des Schülers bewertet wurden, sodass Schwächen in einem Teilbereich nicht unbedingt eine negative Note ergeben mussten. Die Benotung ist korrekt und stimmig erfolgt. Die negative Gesamtbeurteilung ist gerechtfertigt, die Mindestanforderungen einer 1. Klasse Gymnasium sind weder in der schriftlichen Arbeit noch bei der mündlichen Wiederholungsprüfung erfüllt worden. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Darlegungen hält der Beschwerdeführer weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene Umstände entgegen, die eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen könnten. Mit diesen Vorbringen wird daher kein Mangel in der Beurteilung seiner Prüfungsleistung aufgezeigt.
Aus diesem Grund ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2. Zur Entscheidung der Klassenkonferenz betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E, die Beschwerde gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ab und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Englisch nicht über Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E, die Beschwerde gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung mit einem "Nicht genügend" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ab und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Englisch nicht über Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."Bei der "Aufstiegsklausel" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des Paragraph 25, SchUG bedeutet, dass Absatz 2, leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Absatz eins, dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Weil die Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Leistungsreserven auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E, rechtskräftig geworden ist, konnte auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.09.2017 im Punkt des Vorhandenseins von Leistungsreserven zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. dazu auch BVwG 07.11.2017, W224 2174339-1).Weil die Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Leistungsreserven auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017, W227 2166362-1/8E, rechtskräftig geworden ist, konnte auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 01.09.2017 im Punkt des Vorhandenseins von Leistungsreserven zu keinem anderen Ergebnis führen vergleiche dazu auch BVwG 07.11.2017, W224 2174339-1).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der relevanten Rechtsfrage aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff), welche von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff), welche von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095;
6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111;
11.6.2001, 99/10/0237).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2176366.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018