Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2177171-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 23.10.2017, XXXX , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 23.10.2017, römisch 40 , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 04.09.2017 datierten und später ergänztem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 01.06.2017 Mieter in dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 460,-- zu bezahlen. Der Mietvertrag sei am 08.05.2015 abgeschlossen worden.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 23.10.2017, wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 23.10.2017, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 15.03.2017 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrem Stiefvater wohnhaft gewesen. Sie habe die verbindliche Zusage für den Mietvertrag erst danach (07.05.2017 Zusendungsdatum) erhalten und sei seit 07.06.2017 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 15.03.2017 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrem Stiefvater wohnhaft gewesen. Sie habe die verbindliche Zusage für den Mietvertrag erst danach (07.05.2017 Zusendungsdatum) erhalten und sei seit 07.06.2017 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.10.2017) richtete sich die am 07.11.2017 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Stiefvater der bP kurz nach Erhalt des Einberufungsbefehls das elterliche Haus zum Verkauf freigegeben habe und sie keine andere Wahl gehabt habe, als sich eine eigene Wohnung zu suchen, da auch der Stiefvater und seine Mutter kurz danach ausgezogen seien. Wenn er keine Wohnkostenbeihilfe bekomme, stehe er auf der Straße.
Als Beweis wurde ein Kaufanbot für das elterliche Haus, datiert mit 15.09.2017, beigelegt.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erhielt am 15.03.2017 ihren Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 04.09.2017 angetreten.
Die bP wohnt seit 07.06.2017 als Mieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung, für die der Mietvertrag am 07.05.2017 zugesendet und am 08.05.2017 (Mietbeginn 01.06.2017) abgeschlossen wurde. Vor dem 15.03.2017 gab es keine rechtlich verbindlichen Handlungen zur Einleitung des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Dafür, dass die bP den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet hätte, gibt es keine Anhaltspunkte und hat die bP dies auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 181/2013 lauten (Auszug;Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, lauten (Auszug;
Hervorhebungen durch das BVwG):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
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1.-Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird."2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung mit der Zusendung des Mietvertrages am 07.05.2017 eingeleitet worden und mit dessen Unterschrift am 08.05.2017 erfolgt und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (15.03.2017). Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung mit der Zusendung des Mietvertrages am 07.05.2017 eingeleitet worden und mit dessen Unterschrift am 08.05.2017 erfolgt und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (15.03.2017). Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).
Der Umstand, dass die bP durch den kurzfristen Verkauf des elterlichen Hauses zum Auszug gezwungen war, konnte von der Behörde nicht berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich nichts vorsieht.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen geht aus dem vorgelegten Kaufanbot hervor, dass der Käufer des elterlichen Hauses erst mit 15.09.2017 den Kaufvertrag unterschrieben hat, also zu einem Zeitpunkt wo sich die bP bereits beim Bundesheer befand (Einberufungstermin 04.09.2017). Es bestand daher rückblickend gar keine Notwendigkeit noch vor Beginn des Präsenzdienstes eine eigene Wohnung zu beziehen. Der bP wird vom Bundesheer während des Präsenzdienstes eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass auch keine Gefahr besteht, dass sie auf der Straße steht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Schlagworte
Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Präsenzdiener, Vertragsanbahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2177171.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018