TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W104 2167047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §8
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3 Z1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §63
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Spruch

W104 2167047-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5280531010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6932871010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5280531010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6932871010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung so abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung so abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 11.4.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wegen "Grundinanspruchnahme" für eine Fläche von 4,89 ha im Feldstück Nr. 13 "Benzengraben". Dem Antrag lag eine Bestätigung der Abt. Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung, Regionalstelle 4, bei, wonach bestätigt werde, dass auf 4,84 ha der entsprechenden Grundstücks-Teilflächen im Jahr 2015 wegen Grundstücksinanspruchnahme im öffentlichen Interesse zur Herstellung eines Hochwasserschutzprojektes der Marktgemeinde XXXX kein Anbau möglich gewesen sei.Am 11.4.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wegen "Grundinanspruchnahme" für eine Fläche von 4,89 ha im Feldstück Nr. 13 "Benzengraben". Dem Antrag lag eine Bestätigung der Abt. Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung, Regionalstelle 4, bei, wonach bestätigt werde, dass auf 4,84 ha der entsprechenden Grundstücks-Teilflächen im Jahr 2015 wegen Grundstücksinanspruchnahme im öffentlichen Interesse zur Herstellung eines Hochwasserschutzprojektes der Marktgemeinde römisch 40 kein Anbau möglich gewesen sei.

Am 3.5.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Fläche, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt worden war.

Mit Bescheid der AMA vom 5.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 22.192,59 gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit der Begründung abgewiesen, es gebe keine freien Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Die "Voraussetzungen" seien "nicht erfüllt."

Mit online gestellter Beschwerde vom 8.2.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass Die betroffene Fläche sei 2015 vom Land NÖ für das Projekt Hochwasserschutz in der KG XXXX benötigt worden. Die Errichtung des Rückhaltebeckens sei zwingend mit der Möglichkeit der Verführung des Aushubmaterials auf eine geeignete Zielfläche in der Nähe des Beckens verbunden. Genau diese Zielfläche sei die betroffene Fläche im gestellten Antrag. Durch die erforderlichen Bewilligungen (naturschutzbehördlich, bodenschutzrechtlich, geotechnische Gutachten) sei erwiesen, dass keine Bodenverbesserung vorliege, sondern nur eine kostengünstige Lagermöglichkeit der großen Aushubmengen. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser - Abteilung Wasserbau werde im beiliegenden Schreiben vom 1.2.2017 bestätigt, dass die Begleitfläche (GST-Nr. 928) zur Aufbringung des anfallenden Bodenaushubes im öffentlichen Interesse herangezogen worden sei. Die Bereitstellung der Fläche sei 2015 daher eindeutig im öffentlichen Interesse erfolgt und werde ab 2016 wieder bewirtschaftet. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve vor.Mit online gestellter Beschwerde vom 8.2.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass Die betroffene Fläche sei 2015 vom Land NÖ für das Projekt Hochwasserschutz in der KG römisch 40 benötigt worden. Die Errichtung des Rückhaltebeckens sei zwingend mit der Möglichkeit der Verführung des Aushubmaterials auf eine geeignete Zielfläche in der Nähe des Beckens verbunden. Genau diese Zielfläche sei die betroffene Fläche im gestellten Antrag. Durch die erforderlichen Bewilligungen (naturschutzbehördlich, bodenschutzrechtlich, geotechnische Gutachten) sei erwiesen, dass keine Bodenverbesserung vorliege, sondern nur eine kostengünstige Lagermöglichkeit der großen Aushubmengen. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser - Abteilung Wasserbau werde im beiliegenden Schreiben vom 1.2.2017 bestätigt, dass die Begleitfläche (GST-Nr. 928) zur Aufbringung des anfallenden Bodenaushubes im öffentlichen Interesse herangezogen worden sei. Die Bereitstellung der Fläche sei 2015 daher eindeutig im öffentlichen Interesse erfolgt und werde ab 2016 wieder bewirtschaftet. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017 wurde der gewährte Betrag um EUR 90,42 herabgesetzt, eine entsprechende Rückforderung ausgesprochen und dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve neuerlich nicht stattgegeben, diesmal nur mehr mit der Begründung, die "Voraussetzungen" seien "nicht erfüllt."

Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bekräftigte.

Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, die Beschwerde werde negativ beurteilt, da das Aushubmaterial auf einer wesentlich kleineren Fläche zwischengelagert hätte werden können. Die Verfrachtung des Aushubmaterials auf eine größere Fläche könne nicht als höhere Gewalt angesehen werden.

Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet ein 7,2253 ha großes Feldstück " XXXX " in der KG XXXX , Gemeinde XXXX , Niederösterreich. Im Sommer 2014 trat die Gemeinde an den Beschwerdeführer heran und ersuchte ihn, dieses Grundstück für die Ablagerung von Aushubmaterial aus einem nahe gelegenen Hochwasserrückhaltebecken zur Verfügung zu stellen. Die für die Gemeinde die Realisierung des Hochwasserbauvorhabens organisierende Wasserbauabteilung des Landes beauftragte eine Firma, die mit dem Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Vertrag abschloss. Für den Beschwerdeführer bestand ein Vorteil darin, dass eine Abflachung des Grundstücks bewirkt werden und die Abschwemmung reduziert werden würde. Für die öffentliche Hand lag der Vorteil dieser Vorgangsweise darin, dass große Mengen (ca. 25.000 m³) Aushubmaterials guter Bonität nicht auf eine – ca. 15 km entfernte – Bodenaushubdeponie, verbracht, sondern in unmittelbarer Nähe (wenige 100 m) entfernt aufgebracht und sofort wieder landwirtschaftlich genutzt werden konnten, womit zumindest eine erhebliche Kostenersparnis erzielt wurde.Der Beschwerdeführer bewirtschaftet ein 7,2253 ha großes Feldstück " römisch 40 " in der KG römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Niederösterreich. Im Sommer 2014 trat die Gemeinde an den Beschwerdeführer heran und ersuchte ihn, dieses Grundstück für die Ablagerung von Aushubmaterial aus einem nahe gelegenen Hochwasserrückhaltebecken zur Verfügung zu stellen. Die für die Gemeinde die Realisierung des Hochwasserbauvorhabens organisierende Wasserbauabteilung des Landes beauftragte eine Firma, die mit dem Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Vertrag abschloss. Für den Beschwerdeführer bestand ein Vorteil darin, dass eine Abflachung des Grundstücks bewirkt werden und die Abschwemmung reduziert werden würde. Für die öffentliche Hand lag der Vorteil dieser Vorgangsweise darin, dass große Mengen (ca. 25.000 m³) Aushubmaterials guter Bonität nicht auf eine – ca. 15 km entfernte – Bodenaushubdeponie, verbracht, sondern in unmittelbarer Nähe (wenige 100 m) entfernt aufgebracht und sofort wieder landwirtschaftlich genutzt werden konnten, womit zumindest eine erhebliche Kostenersparnis erzielt wurde.

Mit Unterstützung des ausführenden Unternehmens stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen und – falls erforderlich – einer bodenschutzrechtlichen Genehmigung. Die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit wurde als gegeben erachten, eine bodenschutzrechtliche Bewilligung wurde behördlicherseits als nicht erforderlich erachtet.

Die Aufschüttungsarbeiten wurden im Juli/August 2014 begonnen und konnten erst im Juni 2015 beendet werden, wodurch der Beschwerdeführer die Fläche im Jahr 2015 nicht nutzen und für Direktzahlungen beantragen konnte. Er stellte daher im Jahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen, in dem eine Teilfläche von 4,89 ha des Feldstücks 13 als "Sonstige Ackerflächen – GI" gekennzeichnet wurde, wobei "GI" die Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse anzeigt.

Dem Beschwerdeführer konnten aus diesem Grund für diese Fläche im Antragsjahr keine Zahlungsansprüche für die Teilnahme an der Basisprämienregelung zugewiesen werden. Aus diesem Grund beantragte er am 11.4.2016 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wegen "Grundinanspruchnahme" für eine Fläche von 4,89 ha im Feldstück Nr. 13 "Benzengraben" und beantragte für diese mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 wieder Direktzahlungen.

Es wird festgestellt, dass die Grundinanspruchnahme wegen der Nähe des Grundstückes zum Aushubgrundstück (Kostenersparnis und ökologischer Vorteil durch kurze Transportwege gegenüber der Verbringung auf eine Deponie) und wegen seiner Beschaffenheit (Aufbringung von Material derart möglich, dass Unebenheiten ausgeglichen werden und dadurch Erosionsgefahr gegenüber dem bisherigen Zustand vermindert wird) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [ ]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[ ]"

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ]

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

[ ]

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]"

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]"

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe [ ]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

22. "Nutzung": in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; [ ]."22. "Nutzung": in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; [ ]."

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[ ]

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:

"Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. [ ]Paragraph 8 b, [ ]

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie1. gemäß Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie

[ ]

verwendet werden."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [ ]Paragraph 19, [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA VO, BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA VO, BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auchParagraph 8, (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder

2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse

anerkannt werden.

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen."

Die (derzeit nicht veröffentlichten) Erläuterungen zu § 8 der DIZA-VO lauten:Die (derzeit nicht veröffentlichten) Erläuterungen zu Paragraph 8, der DIZA-VO lauten:

"Auf Basis des § 8 Abs. 2 Z 7 MOG 2007 sind die dauerhafte Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand und die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse als weitere Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bestimmt worden. Eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse kann nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber (z.B. ÖBB, AsfinAG) eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten, usw.) besteht.""Auf Basis des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7, MOG 2007 sind die dauerhafte Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand und die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse als weitere Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bestimmt worden. Eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse kann nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber (z.B. ÖBB, AsfinAG) eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten, usw.) besteht."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchteil A:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie").

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.

Als beihilfefähige Hektarfläche kann er jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, d.i. jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche konnte der Beschwerdeführer daher keine Zahlungsansprüche erhalten.

Die angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen jedoch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.

Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise:Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise:

Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).

Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in § 8 DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in Paragraph 8, DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.

Die belangte Behörde erklärte in der mündlichen Verhandlung, ihre bei der Aktenvorlage gegebene Begründung (zu große Aufbringungsfläche) nicht aufrecht zu erhalten, verwies allerdings auf die erläuternden Bemerkungen zu § 8 DIZA-VO. Die – aktuell allerdings unveröffentlichten und daher für den Beschwerdeführer nur mit archivarischem Fleiß auffindbaren – Erläuterungen zu § 8 DIZA-VO suchen den Verordnungstext wieder in Richtung der Judikatur der Gerichtshöfe einzuschränken. Danach soll eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten besteht.Die belangte Behörde erklärte in der mündlichen Verhandlung, ihre bei der Aktenvorlage gegebene Begründung (zu große Aufbringungsfläche) nicht aufrecht zu erhalten, verwies allerdings auf die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8, DIZA-VO. Die – aktuell allerdings unveröffentlichten und daher für den Beschwerdeführer nur mit archivarischem Fleiß auffindbaren – Erläuterungen zu Paragraph 8, DIZA-VO suchen den Verordnungstext wieder in Richtung der Judikatur der Gerichtshöfe einzuschränken. Danach soll eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten besteht.

Gemäß § 63 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG kann die Wasserrechtsbehörde für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann, oder Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde.Gemäß Paragraph 63, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG kann die Wasserrechtsbehörde für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann, oder Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde.

Diese Bestimmung erstreckt sich wohl auch auf die unbedingt notwendige Anlegung von (Zwischen-)Lagerflächen für bei der Herstellung anfallendes Material. Im gegenständlichen Fall, wo auf Zwischenlagerflächen wegen der Nähe einer endgültigen Ablagerungsfläche verzichtet werden kann und gleichzeitig die Erosionsgefahr auf einem landwirtschaftlichen Grundstück vermindert werden kann, ergibt sich sogar ein noch höheres öffentliches Interesse. Es ist davon auszugehen, dass § 63 WRG auch diesen Fall erfasst. Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, würde die Enteignung nicht unzulässig machen (VwGH 28.2.2013, 2010/07/0026).Diese Bestimmung erstreckt sich wohl auch auf die unbedingt notwendige Anlegung von (Zwischen-)Lagerflächen für bei der Herstellung anfallendes Material. Im gegenständlichen Fall, wo auf Zwischenlagerflächen wegen der Nähe einer endgültigen Ablagerungsfläche verzichtet werden kann und gleichzeitig die Erosionsgefahr auf einem landwirtschaftlichen Grundstück vermindert werden kann, ergibt sich sogar ein noch höheres öffentliches Interesse. Es ist davon auszugehen, dass Paragraph 63, WRG auch diesen Fall erfasst. Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, würde die Enteignung nicht unzulässig machen (VwGH 28.2.2013, 2010/07/0026).

Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Z 2 DIZA-VO – auch im Sinne der erläuternden Bemerkungen dazu – vor. Es liegt demnach ein außergewöhnlicher Umstand vor, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve im Umfang der temporär nicht landwirtschaftlich nutzbaren Fläche zuzuteilen sind.Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DIZA-VO – auch im Sinne der erläuternden Bemerkungen dazu – vor. Es liegt demnach ein außergewöhnlicher Umstand vor, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve im Umfang der temporär nicht landwirtschaftlich nutzbaren Fläche zuzuteilen sind.

Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, wann bei Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliegt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden könnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, wann bei Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliegt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, höhere Gewalt, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, öffentliches Interesse,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2167047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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