Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 2173339-1/10
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX, alias XXXX), geboren am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX(alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl: römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl: XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX(alias XXXX, alias XXXX), geb. am XXXX Sta. Algerien, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl: römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX(alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 Sta. Algerien, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
3. Einer im Akt aufliegenden Zustellverfügung vom 12.08.2017 zufolge wurde der Bescheid gemäß § 8 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.3. Einer im Akt aufliegenden Zustellverfügung vom 12.08.2017 zufolge wurde der Bescheid gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
4. Am 22.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt und wurde ihm am gleichen Tag der verfahrensgegenständliche Bescheid ausgefolgt.
5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 06.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Bescheid am 22.09.2017 ausgefolgt worden sei und die Erhebung der Beschwerde damit binnen offener Frist erfolgen würde.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Bescheid vom 12.08.2017 am 22.09.2017 zugestellt worden wäre. Weiters wurden angezweifelt, dass im gegenständlichen Fall eine Hinterlegung im Akt zulässig wäre, da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in Anhaltung befunden hätte und daher eine Zustellung des Bescheides in die Schweiz möglich gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 12.08.2017, Zahl: XXXX erfolgte am 12.08.2017 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 12.08.2017, Zahl: römisch 40 erfolgte am 12.08.2017 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG.
Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz und auch keinen Zustellbevollmächtigten.
Der negative Asylbescheid erwuchs am 28.08.2017 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 06.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Zum Sachverhalt:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 12.08.2017 und der am 06.10.2017 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 22.08.2017 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der §§ 6, 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl I Nr. 5/2008, lauten:Die maßgebliche Bestimmung der Paragraphen 6, 8 und 23 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten:
Mehrmalige Zustellung
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zur Verspätung der Beschwerde:
Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 12.08.2017 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes für die belangte Behörde nicht greifbar war.Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 12.08.2017 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes für die belangte Behörde nicht greifbar war.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2015 unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.
In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt (das entsprechende Merkblatt kann auf der Homepage des BFA unter der Rubrik "Formulare" von jedem eingesehen werden:
http://www.bfa.gv.at/publikationen/formulare/start.aspx ):
Zustellungen von Schriftstücken
Haben Sie einen selbst gewählten Rechtsvertreter (Anwalt) oder Zustellbevollmächtigten, werden diesem die Schreiben der Behörde zugestellt. Im Zulassungsverfahren werden Ladungen ausschließlich an Sie zugestellt.
...
Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG verfügt.Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG verfügt.
Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtbekanntgabe der Adressänderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sein Verhalten stellt ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Obwohl der Beschwerdeführer durch das BFA ausdrücklich über seine Mitwirkungspflichten (insbesondere auch seine Meldepflichten) und deren Folgen für das Verfahren belehrt wurde, hat er die Republik Österreich ohne weitere Erklärung beziehungsweise Bekanntgabe einer anderen Adresse oder eines Zustellungsbevollmächtigten verlassen. Durch die Verletzung der ihm bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten hat er ein auffallend sorgloses Verhalten gesetzt.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).
Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der Beschwerdeführer ausreichende Informationen über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten erhalten und musste sowohl ihm als auch seiner rechtsfreundlichen Vertretung bewusst sein, dass ein sein Asylverfahren erledigender Bescheid zugestellt beziehungsweise hinterlegt werden würde. Er hat die Abmeldung durch seinen unbekannten Aufenthalt selbst verursacht und hätte er in der Zeit, in der er über keine Meldeadresse verfügt hat, mit der Zustellung eines Schriftstückes der belangten Behörde rechnen müssen. Es lag demnach in seinem Verantwortungsbereich beziehungsweise in jenem seiner rechtsfreundlichen Vertretung, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls bereits eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt ist.
Die zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.08.2017 geltende Rechtslage bezüglich der Rechtsmittelfristen stellt sich wie folgt dar:
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung des Bescheides am 12.08.2017, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 28.08.2017 und ist die mit Schriftsatz vom 06.10.2017 eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Überstellung nach Österreich am 22.09.2017 löst keine Rechtswirkung aus. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2173339.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018