Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2176451-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 02.10.2017, Zl. Jv 893/17 f - 33a, betreffend die Einhebung von Sachverständigengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 02.10.2017, Zl. Jv 893/17 f - 33a, betreffend die Einhebung von Sachverständigengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6b Abs. 4 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 26.11.2014 wurde für die Beschwerdeführerin (BF) für die "Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend des Hundeabrichteplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft der Betroffenen, insbesondere zu 2 C 93/11y" XXXX zum Sachwalter bestellt. Weiters wurde beschlossen, dass die BF die gesondert zu bestimmenden Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 26.11.2014 wurde für die Beschwerdeführerin (BF) für die "Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend des Hundeabrichteplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft der Betroffenen, insbesondere zu 2 C 93/11y" römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Weiters wurde beschlossen, dass die BF die gesondert zu bestimmenden Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 03.11.2016, 3 P 90/01x-77, wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit EUR 243,00 bestimmt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 03.11.2016, 3 P 90/01x-77, wurden die Gebühren des Sachverständigen römisch 40 mit EUR 243,00 bestimmt.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 30.11.2016, Zl. 3 P 90/01x - VNR 1, wurden der BF Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 243,00 vorgeschrieben.
3. Nachdem die BF dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Eisenstadt der BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.02.2017 die Zahlung der Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 243,00 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit zusammen EUR 251,00, vor.
Dagegen erhob die BF Vorstellung und führte aus, sie habe nie einen Sachwalter gebraucht. Auch die Behörden müssten Gesetze einhalten. Jene Personen, die aus Spaß und Machgehabe ihr Recht und ihre Freiheit zerstören wollten, seien auch für die Kosten verantwortlich. Sie sei gesundheitlich und geistig in der Lage, ihr Leben und ihre Aufgaben selbst zur Zufriedenheit erfüllen zu können.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017 (zugestellt am 05.10.2017) wurde der BF abermals die Zahlung der Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 243,00 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit zusammen EUR 251,00, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid vom 16.02.2017 außer Kraft getreten sei, im gegenständlichen Fall jedoch rechtskräftige Entscheidungen vom 26.11.2014 und 03.11.2016 über die Tragung der Sachverständigengebühren durch die BF sowie deren Höhe (von EUR 243,00) vorliegen würden. Einem Rekurs der BF gegen den Beschluss vom 26.11.2014 habe das Landesgericht Eisenstadt nicht Folge gegeben (20 R 8/15y). Die Vorschreibungsbehörde sei an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss gebunden; weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne überprüft werden.
5. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass jene Personen, die zu Unrecht den Sachwalter bestellt hätten, auch die entstandenen Kosten bezahlen müssten. Sie habe nie einen Sachwalter gebraucht und sei selbst in der Lage, gesundheitlich und geistig ihre Aufgaben zu erledigen.
6. Mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (eingelangt am 14.11.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts Jennersdorf vom 26.11.2014 und 03.11.2016 verpflichtet, die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 243,00 zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Z 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen. Gemäß lit. c sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht von Amts wegen in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen. Gemäß Litera c, sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG E 11 zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu mwN).Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG E 11 zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu mwN).
Die zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf, ist wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 6b Abs. 4 GEG weiterhin anzuwenden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG E 14).Die zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf, ist wegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weiterhin anzuwenden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG E 14).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörden im Einbringungsverfahren einerseits an die Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach gebunden sind (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 unter E 3 und 10 des § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung), andererseits an die im gegenständlichen Beschluss dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr (vgl. die in Wais/Dokalik, aaO unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034)Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörden im Einbringungsverfahren einerseits an die Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach gebunden sind vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 unter E 3 und 10 des Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung), andererseits an die im gegenständlichen Beschluss dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr vergleiche die in Wais/Dokalik, aaO unter E 136 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034)
Über die Höhe des Gebührenanspruchs des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden. Die Bekämpfung der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens und der Höhe der Sachverständigengebühren kann daher nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden. Dass ein BF diesen Weg beschritten hat, sein Rekurs gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch zurückgewiesen wurde, vermag daran nichts zu ändern, selbst wenn die gerichtliche Entscheidung mit inhaltlicher Unrichtigkeit belastet sein sollte. (VfGH 19.03.1980, B 428/76, Slg 8794; vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 3 GEG E 3)Über die Höhe des Gebührenanspruchs des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden. Die Bekämpfung der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens und der Höhe der Sachverständigengebühren kann daher nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden. Dass ein BF diesen Weg beschritten hat, sein Rekurs gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch zurückgewiesen wurde, vermag daran nichts zu ändern, selbst wenn die gerichtliche Entscheidung mit inhaltlicher Unrichtigkeit belastet sein sollte. (VfGH 19.03.1980, B 428/76, Slg 8794; vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 3, GEG E 3)
Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die durch rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Jennersdorf bestimmten Sachverständigengebühren sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt EUR 251,00, zu zahlen hat. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sachverständigengebühren ist dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt.3.2.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die durch rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichts Jennersdorf bestimmten Sachverständigengebühren sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt EUR 251,00, zu zahlen hat. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sachverständigengebühren ist dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) verwehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 14.09.2004, 2004/06/0074).Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 14.09.2004, 2004/06/0074).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Ersatzpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2176451.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018