TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 I411 2151583-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. UGB § 277 heute
  2. UGB § 277 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 277 gültig von 19.02.2026 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  4. UGB § 277 gültig von 01.12.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  5. UGB § 277 gültig von 06.12.2016 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  6. UGB § 277 gültig von 20.07.2015 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  7. UGB § 277 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  8. UGB § 277 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  9. UGB § 277 gültig von 01.05.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
  10. UGB § 277 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  11. UGB § 277 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  12. UGB § 277 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  13. UGB § 277 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Spruch

I411 2151583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX und von 2. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Hard, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 08.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 und von 2. römisch 40 , beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Hard, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes (als Handelsgericht) XXXXvom 07.01.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), eine Zwangsstrafen von1. Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes (als Handelsgericht) XXXXvom 07.01.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), eine Zwangsstrafen von

€ 700,00 verhängt.

Mit drei Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) XXXX jeweils vom 07.01.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer XXXX (als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), eine Zwangsstrafen von insgesamtMit drei Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) römisch 40 jeweils vom 07.01.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), eine Zwangsstrafen von insgesamt

€ 5.600,00 verhängt.

Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:

Über die Erstbeschwerdeführerin:

(1) Zu Zl. XXXX, XXXX: € 700,00(1) Zu Zl. römisch 40 , XXXX: € 700,00

Über den Zweitbeschwerdeführer:

(1) Zu Zl. XXXX, XXXX: € 4.200,00(1) Zu Zl. römisch 40 , XXXX: € 4.200,00

(2) Zu Zl. XXXX, XXXX: € 700,00(2) Zu Zl. römisch 40 , XXXX: € 700,00

(3) Zu Zl. XXXX, XXXX: € 700,00(3) Zu Zl. römisch 40 , XXXX: € 700,00

Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern jeweils am 12.01.2016 zugestellt. Den gegen diese Zwangsstrafverfügungen erhobenen Einsprüchen wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2016 nicht stattgegeben und in weiterer Folge dem Rekurs mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 05.10.2016 keine Folge gegeben.Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern jeweils am 12.01.2016 zugestellt. Den gegen diese Zwangsstrafverfügungen erhobenen Einsprüchen wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2016 nicht stattgegeben und in weiterer Folge dem Rekurs mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2016 keine Folge gegeben.

2. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2016, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die oben angeführten Zwangsstrafen binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes XXXX zu überweisen.2. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2016, wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die oben angeführten Zwangsstrafen binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 zu überweisen.

3. Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, fristgerecht am 02.01.2017 Vorstellung und wurde im Wesentlichen Grundrechts-, Unionsrechts- und Verfassungsrechtswidrigkeit geltend.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2017, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von € 700,00 hinsichtlich der XXXX bzw. € 5.600,00 hinsichtlich XXXX, und jeweils die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von € 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, BIC: XXXX, IBAN: XXXX, Verwendungszweck:4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2017, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von € 700,00 hinsichtlich der römisch 40 bzw. € 5.600,00 hinsichtlich römisch 40 , und jeweils die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von € 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck:

XXXX (Anm.: wohl richtig XXXX) einzuzahlen.römisch 40 Anmerkung, wohl richtig römisch 40 ) einzuzahlen.

5. Gegen diesen am 14.02.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.03.2017, per ERV bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2017, 13:33 Uhr, in welcher das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Vorstellung wörtlich wiedergegeben, weiteres Rechtsvorbringen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.03.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.1.1. Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer hat die vorgeschriebene Zwangsstrafe in Höhe von € 700,00 nicht beglichen. Der Zweitbeschwerdeführer hat die vorgeschriebenen Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 5.600,00 nicht beglichen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt

2.2. Dass rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen über die in Punkt I. aufgelisteten Zwangsstrafen bestehen, steht unstrittig aufgrund des Akteninhaltes fest und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerde stellt den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern wendet sich mit umfassendem Rechtsvorbringen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.2.2. Dass rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen über die in Punkt römisch eins. aufgelisteten Zwangsstrafen bestehen, steht unstrittig aufgrund des Akteninhaltes fest und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerde stellt den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern wendet sich mit umfassendem Rechtsvorbringen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.

2.3. Die Tatsachenfeststellung, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Zwangsstrafen nicht beglichen haben, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen ua Zwangsgelder, die von ordentlichen Gerichten verhängt worden sind, einzubringen. Solche Zwangsgelder iSd zit Bestimmung sind Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (vgl Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 12. Aufl., 2016, § 1 GEG Anm 2).Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind von Amts wegen ua Zwangsgelder, die von ordentlichen Gerichten verhängt worden sind, einzubringen. Solche Zwangsgelder iSd zit Bestimmung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG oder nach Paragraph 283, UGB vergleiche Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 12. Aufl., 2016, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG), so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Zagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne des EO.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG), so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Zagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne des EO.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6b Abs 1 GEG sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung der Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung der Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 6b Abs 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftigen Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftigen Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung kann auch angeordnet sein, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs 1 GEG als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung kann auch angeordnet sein, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs 2 GEG tritt mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie an Anträge der Partei nicht gebunden, sondern kann auch über eine weitere Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist gemäß § 71 Abs 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs 2 GEG im Namen der Behörde erlassen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie an Anträge der Partei nicht gebunden, sondern kann auch über eine weitere Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, GEG im Namen der Behörde erlassen werden.

3.2 Aus dieser Rechtslage ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.1. Die Beschwerde bringt – nach Darstellung des Sachverhalts in Form der wörtlichen Wiedergabe der Vorstellung und eines Rekurses an das Landesgericht XXXX (S. 2 bis 20 der Beschwerde), auf deren dort gestellten Anträge und Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art 130 Abs 5 B-VG nicht einzugehen ist – zunächst vor, die belangte Behörde habe dem referierten Vorbringen entsprochen, als der angefochtene Bescheid "als außer Kraft getreten erklärt wird." Hierzu ist festzuhalten, dass die Erhebung der Vorstellung bewirkt, dass der mit der Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt und daher weder ein ausdrücklicher Antrag auf Außerkraftsetzung solcher Bescheide erforderlich ist, noch hierüber abgesprochen werden muss – was die belangte Behörde auch zutreffender Weise nicht getan hat.3.2.1. Die Beschwerde bringt – nach Darstellung des Sachverhalts in Form der wörtlichen Wiedergabe der Vorstellung und eines Rekurses an das Landesgericht römisch 40 (S. 2 bis 20 der Beschwerde), auf deren dort gestellten Anträge und Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG nicht einzugehen ist – zunächst vor, die belangte Behörde habe dem referierten Vorbringen entsprochen, als der angefochtene Bescheid "als außer Kraft getreten erklärt wird." Hierzu ist festzuhalten, dass die Erhebung der Vorstellung bewirkt, dass der mit der Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt und daher weder ein ausdrücklicher Antrag auf Außerkraftsetzung solcher Bescheide erforderlich ist, noch hierüber abgesprochen werden muss – was die belangte Behörde auch zutreffender Weise nicht getan hat.

3.2.2. Wenn im Weiteren dann moniert wird, die seinerzeit durch den Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beträge seien ohne Durchführung des nach § 57 AVG gebotenen Vorhalts neuerlich vorgeschrieben worden, die belangte Behörde habe daher "aus heiterem Himmel" entschieden, ist Folgendes auszuführen:3.2.2. Wenn im Weiteren dann moniert wird, die seinerzeit durch den Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beträge seien ohne Durchführung des nach Paragraph 57, AVG gebotenen Vorhalts neuerlich vorgeschrieben worden, die belangte Behörde habe daher "aus heiterem Himmel" entschieden, ist Folgendes auszuführen:

Aufgrund der erhobenen Vorstellung sind die Zahlungsaufträge gemäß § 7 Abs 2 GEG außer Kraft getreten. § 7 Abs 2 GEG verdrängt die Anwendbarkeit des § 57 AVG, sodass § 7 Abs 2 GEG, nicht § 57 AVG maßgeblich ist. Nach § 7 Abs 2 GEG hat die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung in diesem Verfahren mit Bescheid zu entscheiden und "erforderlichenfalls" Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht bedeutet nicht, den Sachverhalt "ab ovo" neu ermitteln zu müssen. "Ermittlungen" iSd § 7 Abs 2 GEG liegen bereits vor, wenn um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsverfahrens betrifft, ersucht wird (vgl hierzu die zu § 57 Abs 3 AVG ergangene Judikatur, VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, wonach es für Ermittlungsschritte entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst). Eine bestimmte Art oder Form von Ermittlungen ist für "Ermittlungen" iSd § 7 Abs 2 GEG nicht vorgeschrieben. Daher ist es nach § 7 Abs 2 GEG nicht erforderlich, einen Vorhalt oder ähnliches zu machen, wenn aufgrund des eingesehenen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes mit den rechtskräftigen Beschlüssen im Grundverfahren der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, um eine bescheidmäßige Erledigung treffen zu können. Im vorliegenden Fall waren aufgrund des unstrittigen und eindeutigen Vorliegens von rechtskräftigen Beschlüssen des Firmenbuchgerichts und des Umstandes, dass keine Zahlungseingänge verbucht wurden, keine weiteren Ermittlungen nötig. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, aufgrund des – umfassenden – Vorbringens der Beschwerdeführer in der Vorstellung in alle Richtungen hin Ermittlungen durchzuführen, sondern konnte bereits auf Basis des das Grundverfahren betreffenden Gerichtsaktes, des Verwaltungsakts und des diesbezüglich relevanten Vorbringens in der Vorstellung die Entscheidung zu treffen. Sie hat nur "erforderlichenfalls", Ermittlungen anzustellen, wenn sich etwa aus den vorliegenden Urkunden eine unklare Sachlage ergibt (vgl dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 7 E 33 angeführte Judikatur des VwGH), was aber – auch vor dem Hintergrund, dass weder das Vorbringen in der Vorstellung, noch das Vorbringen in der Beschwerde ein Vorbringen enthält, das geeignet wäre, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu relevieren – sich als nicht erforderlich erwies. Der Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens geht daher ins Leere.Aufgrund der erhobenen Vorstellung sind die Zahlungsaufträge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Paragraph 7, Absatz 2, GEG verdrängt die Anwendbarkeit des Paragraph 57, AVG, sodass Paragraph 7, Absatz 2, GEG, nicht Paragraph 57, AVG maßgeblich ist. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG hat die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung in diesem Verfahren mit Bescheid zu entscheiden und "erforderlichenfalls" Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht bedeutet nicht, den Sachverhalt "ab ovo" neu ermitteln zu müssen. "Ermittlungen" iSd Paragraph 7, Absatz 2, GEG liegen bereits vor, wenn um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsverfahrens betrifft, ersucht wird vergleiche hierzu die zu Paragraph 57, Absatz 3, AVG ergangene Judikatur, VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, wonach es für Ermittlungsschritte entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst). Eine bestimmte Art oder Form von Ermittlungen ist für "Ermittlungen" iSd Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht vorgeschrieben. Daher ist es nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht erforderlich, einen Vorhalt oder ähnliches zu machen, wenn aufgrund des eingesehenen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes mit den rechtskräftigen Beschlüssen im Grundverfahren der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, um eine bescheidmäßige Erledigung treffen zu können. Im vorliegenden Fall waren aufgrund des unstrittigen und eindeutigen Vorliegens von rechtskräftigen Beschlüssen des Firmenbuchgerichts und des Umstandes, dass keine Zahlungseingänge verbucht wurden, keine weiteren Ermittlungen nötig. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, aufgrund des – umfassenden – Vorbringens der Beschwerdeführer in der Vorstellung in alle Richtungen hin Ermittlungen durchzuführen, sondern konnte bereits auf Basis des das Grundverfahren betreffenden Gerichtsaktes, des Verwaltungsakts und des diesbezüglich relevanten Vorbringens in der Vorstellung die Entscheidung zu treffen. Sie hat nur "erforderlichenfalls", Ermittlungen anzustellen, wenn sich etwa aus den vorliegenden Urkunden eine unklare Sachlage ergibt vergleiche dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, Paragraph 7, E 33 angeführte Judikatur des VwGH), was aber – auch vor dem Hintergrund, dass weder das Vorbringen in der Vorstellung, noch das Vorbringen in der Beschwerde ein Vorbringen enthält, das geeignet wäre, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu relevieren – sich als nicht erforderlich erwies. Der Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens geht daher ins Leere.

3.2.3. Soweit die Beschwerde generelle Bedenken im Hinblick auf die rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen aufwirft und moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, weshalb sie sich weigern die Jahresabschlüsse offenzulegen, ist festzuhalten, dass hiermit keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Einbringung der rechtskräftigen Zwangsstrafen sprechen. Die Beschwerde wendet sich hierbei vielmehr gegen das Grundverfahren, welches aber gemäß § 6b Abs 4 GEG nicht durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden darf. Die Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG bestimmt ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).3.2.3. Soweit die Beschwerde generelle Bedenken im Hinblick auf die rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen aufwirft und moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, weshalb sie sich weigern die Jahresabschlüsse offenzulegen, ist festzuhalten, dass hiermit keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Einbringung der rechtskräftigen Zwangsstrafen sprechen. Die Beschwerde wendet sich hierbei vielmehr gegen das Grundverfahren, welches aber gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG nicht durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden darf. Die Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG bestimmt ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).

3.2.4. Ebenso ist es nicht zutreffend, wenn ausgeführt wird, dass die "Strafbeschlüsse" (gemeint sind wohl die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX) in einem grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien und daher absolut nichtig seien. Zunächst bleibt es die Beschwerde schuldig auszuführen, worin die Grundrechtswidrigkeit des Grundverfahrens zu erblicken sei. Der bloße Umstand einer Gesamtstrafbelastung reicht nicht aus, die Behauptung der Grundrechtswidrigkeit zu untermauern und ist auch nicht gegeben. Alle im Grundverfahren unterliegenden Beschlüsse können im Rechtsmittelweg überprüft werden. Dass dieser Rechtsmittelweg nicht beschritten wurde, bewirkt keine Nichtigkeit des Grundverfahrens und auch keine Grundrechtswidrigkeit. Im Gegenteil: Hieraus kann geschlossen werden, dass die nun behaupteten Rechtswidrigkeiten des Grundverfahrens nicht gegeben sind, weil ansonsten diese wohl im Rechtsmittelweg bekämpft und nicht einfach hingenommen worden wären.3.2.4. Ebenso ist es nicht zutreffend, wenn ausgeführt wird, dass die "Strafbeschlüsse" (gemeint sind wohl die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse des Landesgerichtes römisch 40 ) in einem grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien und daher absolut nichtig seien. Zunächst bleibt es die Beschwerde schuldig auszuführen, worin die Grundrechtswidrigkeit des Grundverfahrens zu erblicken sei. Der bloße Umstand einer Gesamtstrafbelastung reicht nicht aus, die Behauptung der Grundrechtswidrigkeit zu untermauern und ist auch nicht gegeben. Alle im Grundverfahren unterliegenden Beschlüsse können im Rechtsmittelweg überprüft werden. Dass dieser Rechtsmittelweg nicht beschritten wurde, bewirkt keine Nichtigkeit des Grundverfahrens und auch keine Grundrechtswidrigkeit. Im Gegenteil: Hieraus kann geschlossen werden, dass die nun behaupteten Rechtswidrigkeiten des Grundverfahrens nicht gegeben sind, weil ansonsten diese wohl im Rechtsmittelweg bekämpft und nicht einfach hingenommen worden wären.

3.2.5. Inwiefern die im Grundverfahren ergangenen Beschlüsse dem ordre public zuwiderlaufen sollen, führen die Beschwerdeführer nicht aus. Rechtsvorbringen vermag nicht ein die diesbezügliche Behauptung untermauerndes Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Im Übrigen ist abermals darauf zu verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen offensichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsstrafen darzulegen versucht, was gemäß § 6b Abs 4 GEG aber nicht der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Daher geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.3.2.5. Inwiefern die im Grundverfahren ergangenen Beschlüsse dem ordre public zuwiderlaufen sollen, führen die Beschwerdeführer nicht aus. Rechtsvorbringen vermag nicht ein die diesbezügliche Behauptung untermauerndes Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Im Übrigen ist abermals darauf zu verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen offensichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsstrafen darzulegen versucht, was gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG aber nicht der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Daher geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

3.2.6. Wenn sodann die Beschwerdeführer die Rekursausführungen zu zwei Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX vom 12.08.2016, XXXX und XXXX, wörtlich wiedergeben, ist festzuhalten, dass diese ein im vorliegenden Fall nicht präjudizielles Grundverfahren betreffen und schon deshalb im gegenständlichen Fall keine Relevanz haben können.3.2.6. Wenn sodann die Beschwerdeführer die Rekursausführungen zu zwei Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.08.2016, römisch 40 und römisch 40 , wörtlich wiedergeben, ist festzuhalten, dass diese ein im vorliegenden Fall nicht präjudizielles Grundverfahren betreffen und schon deshalb im gegenständlichen Fall keine Relevanz haben können.

Zudem wenden sich diese Ausführungen gegen die Berechtigung der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem FBG und UGB und damit gegen das Grundverfahren. Im Verfahren nach dem GEG sind keine Umstände zu berücksichtigen, welche die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung betreffen. Wie bereits ausgeführt wurde, regelt § 6b Abs 4 GEG ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Daher waren auf die diesbezüglichen Vorhalte einer Grundrechts- oder Verfassungswidrigkeit bzw der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des (gerichtlichen) Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser beiden für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziellen Beschlüsse des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2016, XXXX und XXXX, nicht weiter einzugehen.Zudem wenden sich diese Ausführungen gegen die Berechtigung der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem FBG und UGB und damit gegen das Grundverfahren. Im Verfahren nach dem GEG sind keine Umstände zu berücksichtigen, welche die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung betreffen. Wie bereits ausgeführt wurde, regelt Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Daher waren auf die diesbezüglichen Vorhalte einer Grundrechts- oder Verfassungswidrigkeit bzw der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des (gerichtlichen) Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser beiden für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziellen Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2016, römisch 40 und römisch 40 , nicht weiter einzugehen.

3.2.7. Soweit die Beschwerde bzw. der in diese inkorporierte Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2016, XXXX und XXXX, europarechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht einzugeben, äußert, ist nochmals auszuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in der Justizverwaltung verwehrt ist, das Grundverfahren hinsichtlich seiner Gesetzmäßigkeit oder die dort anzuwendenden Normen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder dem Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl dazu etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). § 6b Abs 4 GEG steht einer solchen Prüfung klar entgegen, wie im Übrigen wohl auch Art 130 Abs 5 B-VG. Die Norm des § 6b Abs 4 GEG ist ihrerseits verfassungskonform, da es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Vorschreibung von Zwangsstrafen zu bekämpfen und dort ihre Argumente vorzubringen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges in diesem Grundverfahren wäre ihnen auch der Weg zur Anrufung des EGMR offen gestanden, um die behauptete Verletzung des Art 6 EMRK prüfen zu lassen. Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Es fehlt auch an jeglicher Berechtigung des Bundesverwaltungsgerichts, das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren zu prüfen. Es ist für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wie für die belangte Behörde – nicht mehr anzutasten, wie auch im Exekutionsverfahren nach der EO der der Exekution zugrunde liegende Exekutionstitel auch nicht mehr vom Exekutionsgericht neu bewertet oder aufgehoben werden kann.3.2.7. Soweit die Beschwerde bzw. der in diese inkorporierte Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2016, römisch 40 und römisch 40 , europarechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht einzugeben, äußert, ist nochmals auszuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in der Justizverwaltung verwehrt ist, das Grundverfahren hinsichtlich seiner Gesetzmäßigkeit oder die dort anzuwendenden Normen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder dem Verfassungsrecht zu überprüfen vergleiche dazu etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG steht einer solchen Prüfung klar entgegen, wie im Übrigen wohl auch Artikel 130, Absatz 5, B-VG. Die Norm des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ist ihrerseits verfassungskonform, da es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Vorschreibung von Zwangsstrafen zu bekämpfen und dort ihre Argumente vorzubringen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges in diesem Grundverfahren wäre ihnen auch der Weg zur Anrufung des EGMR offen gestanden, um die behauptete Verletzung des Artikel 6, EMRK prüfen zu lassen. Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Es fehlt auch an jeglicher Berechtigung des Bundesverwaltungsgerichts, das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren zu prüfen. Es ist für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wie für die belangte Behörde – nicht mehr anzutasten, wie auch im Exekutionsverfahren nach der EO der der Exekution zugrunde liegende Exekutionstitel auch nicht mehr vom Exekutionsgericht neu bewertet oder aufgehoben werden kann.

Im Übrigen hat der VfGH bereits in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den Beschwerdeführern gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.Im Übrigen hat der VfGH bereits in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den Beschwerdeführern gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.

Die durch das GEG vorgesehene Einbringung von Beträgen nach § 1 GEG (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgelder udgl) wirft keine der in der Beschwerde (bzw im dort inkorporierten Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2016, XXXXund XXXX geäußerten unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Bedenken auf. Weder vollzieht das Bundesverwaltungsgericht das FBG oder das UGB mit der vorliegenden Entscheidung, noch spricht es eine Strafe aus. Zweck des vorliegenden Verfahrens ist es ausschließlich, die Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen auf ihre Rechtmäßigkeit hin nach Maßgabe und im Rahmen der Beschwerdeanträge zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des diesem Verfahren unterliegenden Grundverfahrens zu prüfen, ist dagegen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, zum einen wegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG, zum anderen aber auch wegen der Wirkung der Rechtskraft der dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX.Die durch das GEG vorgesehene Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, GEG (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgelder udgl) wirft keine der in der Beschwerde (bzw im dort inkorporierten Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2016, XXXXund römisch 40 geäußerten unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Bedenken auf. Weder vollzieht das Bundesverwaltungsgericht das FBG oder das UGB mit der vorliegenden Entscheidung, noch spricht es eine Strafe aus. Zweck des vorliegenden Verfahrens ist es ausschließlich, die Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen auf ihre Rechtmäßigkeit hin nach Maßgabe und im Rahmen der Beschwerdeanträge zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des diesem Verfahren unterliegenden Grundverfahrens zu prüfen, ist dagegen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, zum einen wegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, zum anderen aber auch wegen der Wirkung der Rechtskraft der dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Beschlüsse des Landesgerichtes römisch 40 .

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, der Anregung der Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachzukommen, zumal die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH sind gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt (vgl zB VwGH 27. 06.2017, Ra 2017/17/0401). Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EuGH gemäß Art 267 Abs 2 AEUV zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Art 267 Abs 3 AEUV). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf VfGH 26.09.2014, E 304/2014-12, hinsichtlich einer allfälligen Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte bzw zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht klargestellt, dass die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen sind (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065). Bereits aus diesem Grund besteht keine Pflicht die gewünschte Vorlage an den EuGH vorzunehmen. Zudem liegen aber auch keine Gründe für die Vorlage vor. Es werden keine der in Art 267 Abs 1 AEUV genannten Gründe einer Vorlage an den EuGH verwirklicht, da die Frage der Einhebung einer rechtskräftigen Zwangsstrafe nicht die Auslegung von Unionsrecht betreffen. Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – der nur auf die Einhebung einer rechtskräftig verhängten, aber noch nicht beglichenen Zwangsstrafe beschränkt ist. Wenn überhaupt, wären die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen im Grundverfahren anzusprechen gewesen, was im vorliegenden Fall aber verabsäumt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, der Anregung der Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachzukommen, zumal die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH sind gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw geklärt vergleiche zB VwGH 27. 06.2017, Ra 2017/17/0401). Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EuGH gemäß Artikel 267, Absatz 2, AEUV zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Artikel 267, Absatz 3, AEUV). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf VfGH 26.09.2014, E 304/2014-12, hinsichtlich einer allfälligen Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte bzw zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht klargestellt, dass die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065). Bereits aus diesem Grund besteht keine Pflicht die gewünschte Vorlage an den EuGH vorzunehmen. Zudem liegen aber auch keine Gründe für die Vorlage vor. Es werden keine der in Artikel 267, Absatz eins, AEUV genannten Gründe einer Vorlage an den EuGH verwirklicht, da die Frage der Einhebung einer rechtskräftigen Zwangsstrafe nicht die Auslegung von Unionsrecht betreffen. Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – der nur auf die Einhebung einer rechtskräftig verhängten, aber noch nicht beglichenen Zwangsstrafe beschränkt ist. Wenn überhaupt, wären die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen im Grundverfahren anzusprechen gewesen, was im vorliegenden Fall aber verabsäumt wurde.

Zusammengefasst werden in der Beschwerde somit keine Gründe vorgebracht, die auch nur ansatzweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen lassen würden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angeführten Argumente gehen ins Leere, weil rechtskräftige Beschlüsse des Firmenbuchgerichtes vorliegen. Die Motive, die die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß § 277 UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren. Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.Zusammengefasst werden in der Beschwerde somit keine Gründe vorgebracht, die auch nur ansatzweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen lassen würden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angeführten Argumente gehen ins Leere, weil rechtskräftige Beschlüsse des Firmenbuchgerichtes vorliegen. Die Motive, die die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 277, UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren. Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die von erheblicher Bedeutung wären. Die vorliegende Entscheidung wurde im Einklang mit der in Pkt. 3.A. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlassen und weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem regelt sie einen Einzelfall, dem über diesen keine grundlegende Bedeutung zukommt, weshalb er nicht reversibel ist.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Firmenbuchgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,
Offenlegungspflicht, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2151583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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