Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
BDG 1979 §48Spruch
W221 2175662-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichische Post AG vom 18.09.2017, Zl. 0030-107029-2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichische Post AG vom 18.09.2017, Zl. 0030-107029-2016, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 02.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass ihm die halbstündige Ruhepause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48 BDG anzurechnen ist, weshalb er täglich seit dem 01.01.2013 täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 geleistet hat, welche ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer auch Eventualanträge.Mit Schreiben vom 02.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass ihm die halbstündige Ruhepause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß Paragraph 48, BDG anzurechnen ist, weshalb er täglich seit dem 01.01.2013 täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG 1979 geleistet hat, welche ihm gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer auch Eventualanträge.
Am 22.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Mit Bescheid vom 18.09.2017 sprach das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG über die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers ab.Mit Bescheid vom 18.09.2017 sprach das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG über die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides unzuständig gewesen sei, weil sie den Bescheid nicht innerhalb von drei Monaten iSd § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides unzuständig gewesen sei, weil sie den Bescheid nicht innerhalb von drei Monaten iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen habe.
Die gegenständliche Beschwerde samt der Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass es unstrittig sei, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht mehr gegeben war. Der Fehler sei auf einen irrtümlichen Kalendereintrag zurückzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.05.2017, eingelangt beim Personalamt XXXX der Österreichische Post AG am 24.05.2017, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.05.2017, eingelangt beim Personalamt römisch 40 der Österreichische Post AG am 24.05.2017, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Das Personalamt XXXX der Österreichische Post AG wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.09.2017 ab.Das Personalamt römisch 40 der Österreichische Post AG wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.09.2017 ab.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.09.2017 nachweislich (mit RSb) zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 K 3).Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 16, K 3).
Die Säumnisbeschwerden wurden von den Beschwerdeführern am 24.05.2017 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 24.08.2017.
Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 20.09.2017 nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18.09.2017, Zl. 030-107029-2016, an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.
Der Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus sei zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Darüber hinaus sei zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der Verpflichtung zur Aktenvorlage ist das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG bereits am 07.11.2017 nachgekommen, welche zur Zahl W221 2175662-2 protokolliert wurde.Der Verpflichtung zur Aktenvorlage ist das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG bereits am 07.11.2017 nachgekommen, welche zur Zahl W221 2175662-2 protokolliert wurde.
In diesem Verfahren ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung daher nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2175662.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018