TE Bvwg Beschluss 2017/12/1 W219 2008356-2

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W219 2008356-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Asylwerber stellte am 03.12.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Asylwerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Asylwerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 03.11.2017 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 03.11.2017 gab der Asylwerber zu Protokoll, er sei früher von seiner Familie verfolgt worden, die ihm jetzt mit dem Umbringen drohe. Da er jetzt schon 20 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, würden ihn die afghanischen Bürger als Fremden sehen. Er wolle seinen islamischen Glauben niederlegen und Christ werden. Seine Familie habe kein Verständnis für diese Glaubensänderung. Er habe jetzt eine Freundin, XXXX, geb. XXXX, kennen gelernt und wolle mit ihr weiter in Österreich leben.Im Rahmen der Erstbefragung am 03.11.2017 gab der Asylwerber zu Protokoll, er sei früher von seiner Familie verfolgt worden, die ihm jetzt mit dem Umbringen drohe. Da er jetzt schon 20 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, würden ihn die afghanischen Bürger als Fremden sehen. Er wolle seinen islamischen Glauben niederlegen und Christ werden. Seine Familie habe kein Verständnis für diese Glaubensänderung. Er habe jetzt eine Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen gelernt und wolle mit ihr weiter in Österreich leben.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2017 erklärte der Asylwerber abermals, er habe Probleme mit seiner Familie in Afghanistan (vor allem mit dem neuen Ehemann seiner Mutter, den diese nach dem Tod des Vaters des Asylwerbers vor zwei oder drei Jahren geheiratet habe und der das Haus des Asylwerbers an sich reißen wolle), was er im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, und wies darauf hin, dass er seit 20 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, das er mit 13 Jahren verlassen habe. Seit sieben oder acht Monaten lebe er mit seiner Freundin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Er wolle sie heiraten.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2017 erklärte der Asylwerber abermals, er habe Probleme mit seiner Familie in Afghanistan (vor allem mit dem neuen Ehemann seiner Mutter, den diese nach dem Tod des Vaters des Asylwerbers vor zwei oder drei Jahren geheiratet habe und der das Haus des Asylwerbers an sich reißen wolle), was er im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, und wies darauf hin, dass er seit 20 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, das er mit 13 Jahren verlassen habe. Seit sieben oder acht Monaten lebe er mit seiner Freundin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Er wolle sie heiraten.

Am 23.11.2017 wurde der Asylwerber in Gegenwart eines Rechtsberaters und von Frau XXXX als Vertrauensperson ein weiteres Mal einvernommen. Er habe seiner Familie in Afghanistan bereits vor etwa fünf Monaten mitgeteilt, dass er XXXX heiraten wolle. Daher glaube seine Familie, dass er konvertieren wolle. Deswegen werde sein Stiefvater ihn bei seiner Rückkehr sicher umbringen. Er habe auch schon überlegt, zu konvertieren. Er habe einen Pfarrer kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass er erst nach Absolvierung eines sechsmonatigen Kurses getauft werden könne.Am 23.11.2017 wurde der Asylwerber in Gegenwart eines Rechtsberaters und von Frau römisch 40 als Vertrauensperson ein weiteres Mal einvernommen. Er habe seiner Familie in Afghanistan bereits vor etwa fünf Monaten mitgeteilt, dass er römisch 40 heiraten wolle. Daher glaube seine Familie, dass er konvertieren wolle. Deswegen werde sein Stiefvater ihn bei seiner Rückkehr sicher umbringen. Er habe auch schon überlegt, zu konvertieren. Er habe einen Pfarrer kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass er erst nach Absolvierung eines sechsmonatigen Kurses getauft werden könne.

3. Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 23.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 auf.3. Mit gegenständlichem, gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 23.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass mit dem nunmehrigen Vorbringen des Asylwerbers ausschließlich Umstände geltend gemacht würden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.09.2017 bestanden hätten. Daher habe sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Folglich werde der Antrag des Asylwerbers vom 03.11.2017 voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch seine Abschiebung nach Afghanistan lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK erwarten.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass mit dem nunmehrigen Vorbringen des Asylwerbers ausschließlich Umstände geltend gemacht würden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.09.2017 bestanden hätten. Daher habe sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Folglich werde der Antrag des Asylwerbers vom 03.11.2017 voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch seine Abschiebung nach Afghanistan lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK erwarten.

Nach Rückübersetzung bestätigte der Asylwerber die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 27.11.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W219 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 30.11.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 27.11.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W219 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 30.11.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.

5. Am 27.11.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BVwG eine Meldung der Polizeiinspektion XXXX, der zufolge der Asylwerber am 24.11.2017 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wurde, nachdem er im Zuge eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin von "XXXX" Suizidabsichten geäußert hatte (sollte er abgeschoben werden, werde er sich das Leben nehmen; er wolle dann "vor den Zug gehen" oder "aus dem 5. Stock springen").5. Am 27.11.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BVwG eine Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 , der zufolge der Asylwerber am 24.11.2017 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wurde, nachdem er im Zuge eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin von "XXXX" Suizidabsichten geäußert hatte (sollte er abgeschoben werden, werde er sich das Leben nehmen; er wolle dann "vor den Zug gehen" oder "aus dem 5. Stock springen").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Der Asylwerber ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Mit rechtkräftig negativem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Asylwerber hat in weiterer Folge am 03.11.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat diesen im Wesentlichen mit Umständen begründet, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 bestanden hatten.

Festgestellt wird, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.

Der Asylwerber ist abgesehen von Schmerzen in der Schulter und akuten Suizidabsichten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung gesund. Die Suizidgefahr wurde durch eine Einweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses abgewendet.

Der Asylwerber ist strafrechtlich unbescholten.

Der Asylwerber verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Asylwerbers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf dessen Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 03.11.2017 sowie dessen Einvernahmen durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2017 und am 23.11.2017.

Die Feststellungen zu den Suizidabsichten und zur Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses ergeben sich aus der oben angesprochenen Meldung der Polizeiinspektion XXXX.Die Feststellungen zu den Suizidabsichten und zur Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses ergeben sich aus der oben angesprochenen Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Mit rechtskräftig negativem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3.2.2. res iudicata:

Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren – nur etwa einen Monat nach Erlassung der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren – anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, er habe seiner Familie in Afghanistan bereits vor etwa fünf Monaten mitgeteilt, dass er Sandra Mandl heiraten wolle. Daher glaube seine Familie, dass er konvertieren wolle. Deswegen werde sein Stiefvater ihn bei seiner Rückkehr sicher umbringen. Er habe auch schon überlegt, zu konvertieren. Er habe einen Pfarrer kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass er erst nach Absolvierung eines sechsmonatigen Kurses getauft werden könne.

Damit macht der Asylwerber – was die behauptete Annahme der Verwandtschaft, er würde zum Christentum übertreten, betrifft – Umstände geltend, die nach seinem eigenen Vorbringen bereits vorlagen, als das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 die Entscheidung im ersten Asylverfahren erließ. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht ausreicht (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).Damit macht der Asylwerber – was die behauptete Annahme der Verwandtschaft, er würde zum Christentum übertreten, betrifft – Umstände geltend, die nach seinem eigenen Vorbringen bereits vorlagen, als das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 die Entscheidung im ersten Asylverfahren erließ. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht ausreicht vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).

Somit legt der Asylwerber keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt dar.

Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben; Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

3.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Es sind keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die nunmehr vorgebrachten Schulterschmerzen stellen keine solche Erkrankung dar.

Auch die akuten Suizidabsichten führen nicht zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK:Auch die akuten Suizidabsichten führen nicht zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.407/2008) fasst die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR dahin zusammen, dassDer Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.407 aus 2008,) fasst die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR dahin zusammen, dass

"im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).""im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Die akut angesichts einer bevorstehenden Abschiebung geäußerten Selbstmordabsichten des hier in Rede stehenden Asylwerbers stellen keine solchen außergewöhnlichen Umstände dar. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720, ausgesprochen:

"Die belangte Behörde betonte, dass die ärztlich empfohlenen medizinischen Begleitmaßnahmen bei einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu beachten seien; es sei kein Grund ersichtlich, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden könne. Damit bewegt sich die belangte Behörde auf dem Boden der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Dieser hielt etwa in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (Appl. no. 4701/05, Ayegh gg. Schweden) fest, dass psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran hindern, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen. Dass bei einer Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin derartige Maßnahmen seitens der österreichischen Behörden nicht gesetzt würden, hat das Verfahren nicht ergeben und die Beschwerde zeigt derartiges nicht auf.""Die belangte Behörde betonte, dass die ärztlich empfohlenen medizinischen Begleitmaßnahmen bei einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu beachten seien; es sei kein Grund ersichtlich, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden könne. Damit bewegt sich die belangte Behörde auf dem Boden der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK. Dieser hielt etwa in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (Appl. no. 4701/05, Ayegh gg. Schweden) fest, dass psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran hindern, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen. Dass bei einer Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin derartige Maßnahmen seitens der österreichischen Behörden nicht gesetzt würden, hat das Verfahren nicht ergeben und die Beschwerde zeigt derartiges nicht auf."

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall davon aus, dass angesichts der Selbstmordabsichten zwar weiterhin medizinische Begleitmaßnahmen (wie sie durch die Einweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses ja auch bereits gesetzt wurden) geboten sind, dass allerdings – dies vorausgesetzt – keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt.Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall davon aus, dass angesichts der Selbstmordabsichten zwar weiterhin medizinische Begleitmaßnahmen (wie sie durch die Einweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses ja auch bereits gesetzt wurden) geboten sind, dass allerdings – dies vorausgesetzt – keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegt.

3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.

Im hier zu beurteilenden Fall hat der Asylwerber außer seiner Lebensgefährtin keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Hinsichtlich der vom Asylwerber geführten Lebensgemeinschaft ist ganz wesentlich hervorzuheben, dass der Asylwerber die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sowohl der Asylwerber als auch seine Lebensgefährtin sich des unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bewusst sein mussten (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Asylwerber spricht nach seinen eigenen Angaben Deutsch. Er legte eine Bestätigung über eine Anmeldung für einen im September/Oktober 2017 beginnenden Kurs "Alphabetisierung für Asylwerbende" vor. Gemessen an dem Zeitraum, den sich der Asylwerber nunmehr in Österreich aufhält, wäre zu erwarten, dass er sich weit über dieses Niveau hinausreichende Schriftkenntnisse angeeignet hätte. Aus dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Asylwerber spricht nach seinen eigenen Angaben Deutsch. Er legte eine Bestätigung über eine Anmeldung für einen im September/Oktober 2017 beginnenden Kurs "Alphabetisierung für Asylwerbende" vor. Gemessen an dem Zeitraum, den sich der Asylwerber nunmehr in Österreich aufhält, wäre zu erwarten, dass er sich weit über dieses Niveau hinausreichende Schriftkenntnisse angeeignet hätte. Aus dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.

Dass der Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist.

Der am 03.11.2017 gestellte Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein.

3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens:

Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Asylwerber hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 21.11.2017 und am 23.11.2017 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Lebensgemeinschaft, Privat- und Familienleben,
Rechtsanschauung des VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2008356.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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