Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2000645-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch KAUFMANN & LAUSEGGER Rechtsanwalts KG, Mariahilfer Straße 20, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 07.09.2012, GZ V KOS 020/12, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch KAUFMANN & LAUSEGGER Rechtsanwalts KG, Mariahilfer Straße 20, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 07.09.2012, GZ römisch fünf KOS 020/12, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 für die beschwerdeführende Gesellschaft einen Kostenanpassungsfaktor, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2015, die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst und die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten fest.Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 48, ElWOG 2010 für die beschwerdeführende Gesellschaft einen Kostenanpassungsfaktor, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr 2015, die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst und die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten fest.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft die vorliegende, ursprünglich an die nach damaliger Rechtslage zuständige Regulierungskommission der E-Control gerichtete Beschwerde. Die darüber von der Regulierungskommission getroffene Entscheidung hob der VwGH mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/05/0202, auf, sodass die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit ihrer Eingabe vom 30.11.2017 verzichtete die beschwerdeführende Gesellschaft auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Feststellungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2000645.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018