Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W178 2170435-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX, vertreten durch Mag. Gerhard STELLNER, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Lindengasse 15/1/1, 1070 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der NiederösterreichischenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , vertreten durch Mag. Gerhard STELLNER, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Lindengasse 15/1/1, 1070 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 02.06.2017, GZ: VA/RB-GPLA-0036/2016, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 19.04.2017 einen Bescheid an die XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in welchem die belangte Behörde feststellte, dass die im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 74.387,79 zuzüglich der Verzugszinsen im Ausmaß von 9.905,52 zu Recht bestehen.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 19.04.2017 einen Bescheid an die römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in welchem die belangte Behörde feststellte, dass die im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 74.387,79 zuzüglich der Verzugszinsen im Ausmaß von 9.905,52 zu Recht bestehen.
2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.04.2017 zugestellt.
3. Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 09.05.2017 ein Schreiben, in dem er den Antrag stellte, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde bis 30.06.2017 zu verlängern, da die rechtliche Würdigung einige Zeit in Anspruch nehme.
4. Die belangte Behörde erteilte dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und teilte ihm darin mit, dass die Beschwerdefrist nicht abgeändert werden könne.
Unter einer Fristsetzung bis zum 22.05.2017 erteilte die Behörde dem Vertreter einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, welche Punkte eine Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG zu enthalten hat (Bezeichnung des Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben zur Rechtzeitigkeit).Unter einer Fristsetzung bis zum 22.05.2017 erteilte die Behörde dem Vertreter einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, welche Punkte eine Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, VwGVG zu enthalten hat (Bezeichnung des Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben zur Rechtzeitigkeit).
5. Am 18.05.2017 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an die belangte Behörde. Unter dem Punkt Begründung führte er an: "Die Begründung wird gesamthaft nachgereicht".
6. Am 02.06.2017 erließ die belangte Behörde unter GZ: VA/RB-GPLA-0036/2016 die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, in dem sie die Beschwerde vom 09.05.2017 bzw 18.05.2017 als mangelhaft zurückgewiesen hat.
7. Am 13.06.2017 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Es werde die Bescheidqualität der angefochtenen BVE angesichts des völlig unpassenden Adressaten angezweifelt. Wenn dies zutreffe, befinde sich das Verfahren noch im Zustand vor ihrer Erlassung.
In weiterer Folge brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Vorbringen zum Bescheid vom 19.04.2017 vor, welche für das ggst Verfahren von untergeordneter Relevanz sind.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge dem Vorlageantrag stattgeben und aussprechen, dass die angefochtene BVE nicht wirksam ergangen ist, sonst diese ersatzlos aufheben.
8. Mit Schreiben vom 07.09.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Feststellungen:
2.1. Der Erstbescheid wurde von der belangten Behörde am 19.04.2017 erlassen und dem beschwerdeführenden Unternehmen am 24.04.2017 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am 22.05.2017.
2.2. Mit Eingabe vom 09.05.2017 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er den Antrag stellte, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde bis 30.06.2017 zu verlängern.
2.3. Nachdem ein Mängelbehebungsauftrag ergangen war, brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 eine Beschwerde ein, wobei zu den Beschwerdegründen lediglich vermerkt war: "Die Begründung wird gesamthaft nachgereicht".
2.4. Bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am 22.05.2017 langte kein weiteres Schreiben des Vertreters ein, ebenso erfolgte keine Nachreichung der angekündigten Begründung.
2.5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Vertreter des beschwerdeführenden Unternehmens adressiert.
3. Beweiswürdigung
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gesetzliche Grundlagen:
4.1.2. VwGVG:
§ 7 Abs. 4: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. ( ..)Paragraph 7, Absatz 4 :, Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. ( ..)
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
4.1.3. AVG:
§ 13 Abs. 3: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13, Absatz 3 :, Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 32: (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32 :, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 Abs. 4: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Paragraph 33, Absatz 4 :, Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
4.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem schriftlichen Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 09.05.2017 um Erstreckung der Beschwerdefrist konnte seitens der belangten Behörde aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 4 AVG nicht entsprochen werden.Dem schriftlichen Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 09.05.2017 um Erstreckung der Beschwerdefrist konnte seitens der belangten Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht entsprochen werden.
Die belangte Behörde interpretierte das oa Schreiben jedoch als Beschwerde und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, wobei sie zusätzlich detailliert auf die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hat.Die belangte Behörde interpretierte das oa Schreiben jedoch als Beschwerde und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wobei sie zusätzlich detailliert auf die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hat.
Es langte zwar innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist (22.05.2017, dies entspricht auch dem Ende der Rechtmittelfrist, Anm.) am 18.05.2017 eine Beschwerde ein, wobei jedoch in diesem Schriftstück keine Begründung der Beschwerde angeführt war, sondern lediglich der Satz "Die Begründung wird gesamthaft nachgereicht".Es langte zwar innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist (22.05.2017, dies entspricht auch dem Ende der Rechtmittelfrist, Anmerkung am 18.05.2017 eine Beschwerde ein, wobei jedoch in diesem Schriftstück keine Begründung der Beschwerde angeführt war, sondern lediglich der Satz "Die Begründung wird gesamthaft nachgereicht".
Der Vertreter des beschwerdeführenden Unternehmens hätte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 22.05.2017 die Möglichkeit gehabt, diese Begründung nachzureichen, was jedoch nicht erfolgte.
Die mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde erfolgte zu Recht, da die Beschwerde keine Begründung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG enthält, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin schon im vorangegangenen Mängelbehebungsauftrag dezidiert darauf hingewiesen wurde. Die fehlende Begründung wurde auch nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten ersten Frist zur Mängelbehebung nachgereicht.Die mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde erfolgte zu Recht, da die Beschwerde keine Begründung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG enthält, obwohl der Vertreter der Beschwerdeführerin schon im vorangegangenen Mängelbehebungsauftrag dezidiert darauf hingewiesen wurde. Die fehlende Begründung wurde auch nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten ersten Frist zur Mängelbehebung nachgereicht.
Das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass ein Nicht-Bescheid vorliege, da der Bescheidadressat nicht korrekt sei, geht ins Leere.
Als Zustellbevollmächtigter der Beschwerdevorentscheidung ist der Vertreter der Beschwerdeführerin anzusehen. An diesen wurde das ggst Schriftstück auch zugestellt.
Aus dem Betreff des Schreibens geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bescheidadressatin ist.
An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (vgl hingegen VwGH 11. 4. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088; 29. 1. 2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 (Stand 1.7.2005, rdb.at).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig vergleiche hingegen VwGH 11. 4. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088; 29. 1. 2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
Da wie oben dargelegt keine zulässige (weil unvollständige) Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da wie oben dargelegt keine zulässige (weil unvollständige) Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
4.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdegründe, Beschwerdevorentscheidung, Frist, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2170435.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018