TE Bvwg Beschluss 2017/12/4 W224 2170689-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
HG §56
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HG § 56 heute
  2. HG § 56 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HG § 56 gültig von 01.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. HG § 56 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. HG § 56 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. HG § 56 gültig von 01.09.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. HG § 56 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  8. HG § 56 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  9. HG § 56 gültig von 01.09.2015 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. HG § 56 gültig von 30.07.2011 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  11. HG § 56 gültig von 01.10.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  12. HG § 56 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010

Spruch

W224 2170689-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik vom 07.02.2017, GZ. 116-PV/17:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik vom 07.02.2017, GZ. 116-PV/17:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit dem Formular, welches von der zuständigen Sachbearbeiterin am 07.02.2016 (gemeint wohl: 07.02.2017) unterzeichnet wurde, um Anerkennung der schul- und internatspraktischen Ausbildung ("Schulpraktikum") für ihr Bachelorstudium Umweltpädagogik. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Direktors der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt Lienz vor, wonach sie seit September 2013 an der genannten Schule folgende umweltrelevante Fächer unterrichtet habe:

62,5 Jahresstunden "Praktischer Unterricht Garten" im Schuljahr 2014/15, 3 Wochenstunden "Ökologie und Regionalentwicklung" sowie 113,4 Jahresstunden "Praktischer Unterricht Garten" und 24 Jahresstunden "Praktischer Unterricht Werkstoffkunde" im Schuljahr 2015/16, außerdem 2 Wochenstunden "Ökologie und Regionalentwicklung", 150 Jahresstunden "Praktischer Unterricht Garten" sowie 19 Jahresstunden "Praktischer Unterricht Werkstoffkunde" im Schuljahr 2016/17.

2. Darauffolgend erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 07.02.2017, GZ. 116-PV/17, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), der wie folgt lautete:

"Zum Ansuchen um Anrechnung beruflicher Vorkenntnisse auf die Schul- und Internatspraxis ergeht folgender Spruch: Es können 75% des Praktikums angerechnet werden.

Zur vollen Anerkennung der Praxis im 1. Semester ist noch die Absolvierung eines eintägigen Praktikums mit nachfolgenden Tätigkeiten notwendig:

  • -Strichaufzählung
    4 Hospitationen

Zur vollen Anerkennung der Praxis im 3. (4.) Semester ist noch die Absolvierung eines einwöchigen Praktikums mit nachfolgenden Tätigkeiten notwendig:

  • -Strichaufzählung
    1 Micro-Teaching

  • -Strichaufzählung
    1 Team-Teaching im theoretischen Unterricht

  • -Strichaufzählung
    2 Lehrtraining (Theorie)"

Im Anschluss daran erfolgte eine Rechtsmittelbelehrung. Eine Begründung im Sinne der Vorschriften des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG enthielt der angefochtene Bescheid nicht.Im Anschluss daran erfolgte eine Rechtsmittelbelehrung. Eine Begründung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG enthielt der angefochtene Bescheid nicht.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie sei seit dem Schuljahr 2014/15 durchgehend im landwirtschaftlichen Schuldienst tätig und unterrichte vor allem "umweltrelevante Fächer". Dazu verwies sie auf die unter 1. dargestellte Bestätigung. Selbst wenn sie nur die Ökologiestunden der 9. und 10. Schulstufe heranziehe, habe sie bis Mitte März 2017 alleine 170 Einzel-Theoriestunden zum Thema "Ökologie und Umweltkunde" unterrichtet und geprüft. Auch die Praxiseinheiten (Garten: 282 Jahresstunden; Werkstoff: 43 Jahresstunden) würden auf dem Wissen der ökologischen Zusammenhänge aufbauen, welches hier praktische Anwendung und Vertiefung finde. Aufgrund der Fülle an Theorie- und Praxisstunden in der dreijährigen Berufserfahrung (mindestens 500 Stunden) im Bereich Umweltkunde, Ökologie und Abfallwirtschaft beanstande sie den Bescheid, wobei Ziel des "Einspruches" die 100-prozentige Anerkennung für die Schul- und Internatspraxis im Bereich Umwelt/Biologie für das Bachelorstudium AUP 60 sei.

4. Das Hochschulkollegium der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik gab mit Beschluss vom 02.05.2017 eine Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 2 HG ab und sprach sich für die Bestätigung der vorgenommenen Teilanerkennung im Ausmaß von 75% aus. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.4. Das Hochschulkollegium der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik gab mit Beschluss vom 02.05.2017 eine Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HG ab und sprach sich für die Bestätigung der vorgenommenen Teilanerkennung im Ausmaß von 75% aus. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.09.2017, eingelangt am 15.09.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt das Bachelorstudium Umweltpädagogik als "facheinschlägige Studien ergänzendes Studium", wobei 180 ECTS-Anrechnungspunkte aus einem bereits abgeschlossenen facheinschlägigen Studium angerechnet werden und 60 ECTS-Anrechnungspunkte an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erwerben sind. Im Rahmen dieses Studiums ist auch eine schul- und internatspraktische Ausbildung ("Schulpraktikum") zu absolvieren.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Schuljahr 2013/14 im Schuldienst an einer Landwirtschaftlichen Lehranstalt beschäftigt. In den letzten drei Jahren unterrichtete sie die Fächer "Ökologie und Regionalentwicklung", "Praktischer Unterricht Garten" sowie "Praktischer Unterricht Werkstoffkunde".

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beruflichen Vorkenntnisse im Ausmaß von 75% auf die im Rahmen des Bachelorstudiums erforderliche Schul- und Internatspraxis angerechnet werden können. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde damit nicht vollinhaltlich stattgegeben. Eine Begründung im Sinne der Vorschriften des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG enthält der angefochtene Bescheid nicht.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beruflichen Vorkenntnisse im Ausmaß von 75% auf die im Rahmen des Bachelorstudiums erforderliche Schul- und Internatspraxis angerechnet werden können. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde damit nicht vollinhaltlich stattgegeben. Eine Begründung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG enthält der angefochtene Bescheid nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Zu A)

2. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, 90/18/0018 mit weiteren Hinweisen). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, 90/18/0018 mit weiteren Hinweisen). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB. VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; 19.5.1992, 91/04/0242; 15.03.2012, 2010/17/0210).Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche zB. VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; 19.5.1992, 91/04/0242; 15.03.2012, 2010/17/0210).

Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079

Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie sämtliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Aus dem angefochtenen Bescheid ist weder zu erkennen, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde entschieden hat, noch mit welcher Begründung die Anrechnung teilweise bzw. gerade im Ausmaß von 75% erfolgte. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berufserfahrung im Bescheid weder erwähnt oder bewertet, noch die im Sinne des § 56 HG als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit notwendige Gleichwertigkeitsprüfung und somit eine Beurteilung der Rechtsfrage durchgeführt. Selbst die Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die bekämpfte Entscheidung getroffen wurde, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich.Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie sämtliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Aus dem angefochtenen Bescheid ist weder zu erkennen, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde entschieden hat, noch mit welcher Begründung die Anrechnung teilweise bzw. gerade im Ausmaß von 75% erfolgte. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berufserfahrung im Bescheid weder erwähnt oder bewertet, noch die im Sinne des Paragraph 56, HG als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit notwendige Gleichwertigkeitsprüfung und somit eine Beurteilung der Rechtsfrage durchgeführt. Selbst die Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die bekämpfte Entscheidung getroffen wurde, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich.

Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Beschwerdeführerin über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird vergleiche statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).

Schlagworte

Anerkennungsantrag, Bachelorstudium, Begründungsmangel,
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, schulpraktische Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2170689.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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