Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W114 2178445-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 02.11.2017 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 05.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2017, AZ 17330/1/1/1/Ho, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 02.11.2017 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 05.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2017, AZ 17330/1/1/1/Ho, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, wurde XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR1. Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR
XXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.römisch 40 gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2017 zugestellt.
3. Am 12.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde selbst trägt das Datum 05.09.2017, während das Kuvert, mit dem die Beschwerde per Post aufgegeben wurde als Postaufgabedatum den 12.09.2017 ausweist.
4. Die AMA übermittelte dem Beschwerdeführer am 26.09.2017, zur AZ 17310DZ/I/I/I/Ho, einen Verspätungsvorhalt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugestellt. Zum Verspätungsvorhalt hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2017, AZ 17330/1/1/1/Ho, wurde die vom BF erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wies die AMA darauf hin, dass eine rechtskonforme Beschwerde bis spätestens 29.08.2017 einzubringen gewesen wäre.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2014 zugestellt.
6. Am 02.11.2017 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Mit dem Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Am 01.12.2017 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR römisch 40 gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass eine Beschwerde schriftlich, online über eAMA oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der AMA einzubringen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2017 zugestellt.
Die Frist für eine Aufgabe der Beschwerde per Post endete am 28.08.2017 um 24.00 Uhr.
1.2. Mit Ablauf des 28.08.2017 wurde der Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, rechtskräftig.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob am 12.09.2017 gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde selbst trägt das Datum 05.09.2017, während das Kuvert, mit dem die Beschwerde per Post aufgegeben wurde als Postaufgabedatum den 12.09.2017 ausweist.
1.4. Die AMA übermittelte dem Beschwerdeführer am 26.09.2017, zur AZ 17310DZ/I/I/I/Ho, einen Verspätungsvorhalt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugestellt. Zum Verspätungsvorhalt hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2017, AZ 17330/1/1/1/Ho, wurde die vom BF erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2014 zugestellt.
1.6. Am 02.11.2017 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Fragen der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Nicht-Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die auch im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde am Deckblatt hingewiesen, dass ihm der Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, am 31.07.2017 zugestellt wurde. Das Kuvert mit dem der BF die Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat weist den 12.09.2017 als Postaufgabetag aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, mit Bescheid vom 23.10.2017, AZ 17330/1/1/1/Ho, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 15 VwGVG idgF lautet:Paragraph 15, VwGVG idgF lautet:
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
( )
3.3. Daraus folgt:
Ist die Beschwerde – z.B. wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde – nicht (mehr) zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen; dies jedoch nur dann wenn gleichzeitig vom Verwaltungsgericht – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – die Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde – z.B. wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde – nicht (mehr) zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen; dies jedoch nur dann wenn gleichzeitig vom Verwaltungsgericht – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – die Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da der Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/4-EBP/11-7194268010, dem Beschwerdeführer am 31.07.2017 zugestellt wurde, endete die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen somit am 28.08.2017. Die erst am 12.09.2017 per Post bei der AMA eingebrachte Beschwerde war somit verfristet bzw. verspätet.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Damit ist auch die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen worden. Diese war vom erkennenden Gericht zu bestätigen.Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Damit ist auch die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen worden. Diese war vom erkennenden Gericht zu bestätigen.
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf § 24 Abs. 2 VwGVG verwiesen, wonach eine Verhandlung u.a. entfallen kann, wenn der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung wurde angesichts der zurückweisenden Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG verwiesen, wonach eine Verhandlung u.a. entfallen kann, wenn der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung wurde angesichts der zurückweisenden Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Mit der Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit erübrigte sich auch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt zu der Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint daher als nicht erforderlich.
Schlagworte
Berufungsfrist, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2178445.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018