Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2120736-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.01.2016, Zl.1 Jv 4328/15 t-33-54, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.01.2016, Zl.1 Jv 4328/15 t-33-54, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Zahlungsauftrag) gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Zahlungsauftrag) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 13.11.2105. Zl. XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt für dessen Präsidenten dem nunmehrigen Beschwerdeführer die mit "Urteil/Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 10.6.2015 zur Zahl1. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 13.11.2105. Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt für dessen Präsidenten dem nunmehrigen Beschwerdeführer die mit "Urteil/Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 10.6.2015 zur Zahl
XXXX verhängte Ordnungsstrafe im Betrag von 1000,-- Euro" sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv 8,-- EUR, somit insgesamt einen Betrag von 1.008,-- EUR zur Zahlung vor.römisch 40 verhängte Ordnungsstrafe im Betrag von 1000,-- Euro" sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv 8,-- EUR, somit insgesamt einen Betrag von 1.008,-- EUR zur Zahlung vor.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin brachte er u.a. – wie sich aus dem als Beilage übermittelten (als Vorstellung gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.10.2015, GZ XXXX, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den o.a. Beschluss des genannten Gerichtes vom 10.06.2015, GZ XXXX, mit dem u.a. die gegenständlich vorgeschriebene Ordnungsstrafe verhängt wurde) zu wertenden Schriftsatz ergibt – der Sache nach vor, dass dieser Beschluss mangels Unterschrift rechtsunwirksam sei.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin brachte er u.a. – wie sich aus dem als Beilage übermittelten (als Vorstellung gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.10.2015, GZ römisch 40 , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den o.a. Beschluss des genannten Gerichtes vom 10.06.2015, GZ römisch 40 , mit dem u.a. die gegenständlich vorgeschriebene Ordnungsstrafe verhängt wurde) zu wertenden Schriftsatz ergibt – der Sache nach vor, dass dieser Beschluss mangels Unterschrift rechtsunwirksam sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2015 rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe von 1000,-- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 idHv 8,-- EUR, somit insgesamt einen Betrag von 1.008,-- EUR zur Zahlung vor.3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2015 rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe von 1000,-- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, idHv 8,-- EUR, somit insgesamt einen Betrag von 1.008,-- EUR zur Zahlung vor.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst folgende Feststellungen:
"Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10. 06. 2015, Zl. XXXX, wurde in einem Zivilrechtsverfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 E 1044/08 g des Bezirksgerichtes XXXX, in dem [der Beschwerdeführer] als Kläger auftritt, der von ihm gestellte Antrag vom 05.06.2015 (Spruchpunkt 1.) und der erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.05.2015, mit welchem der als Rekurs zu wertende Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2015 zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.), zurückgewiesen sowie über [den Beschwerdeführer] gemäß § 220 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 wegen mutwilliger Prozessführung und Rechtsverfolgung verhängt (Spruchpunkt 3.). Dieser Beschluss wurde der klagenden Partei am 26.06.2015 (durch Hinterlegung beim Zustellpostamt) zugestellt (ON 10). Gegen den Spruchpunkt 3. (Verhängung der Ordnungsstrafe) wurde innerhalb der Rekursfrist kein solcher erhoben (siehe ON 10 iVm ON 14)."Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10. 06. 2015, Zl. römisch 40 , wurde in einem Zivilrechtsverfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 E 1044/08 g des Bezirksgerichtes römisch 40 , in dem [der Beschwerdeführer] als Kläger auftritt, der von ihm gestellte Antrag vom 05.06.2015 (Spruchpunkt 1.) und der erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.05.2015, mit welchem der als Rekurs zu wertende Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2015 zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.), zurückgewiesen sowie über [den Beschwerdeführer] gemäß Paragraph 220, ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 wegen mutwilliger Prozessführung und Rechtsverfolgung verhängt (Spruchpunkt 3.). Dieser Beschluss wurde der klagenden Partei am 26.06.2015 (durch Hinterlegung beim Zustellpostamt) zugestellt (ON 10). Gegen den Spruchpunkt 3. (Verhängung der Ordnungsstrafe) wurde innerhalb der Rekursfrist kein solcher erhoben (siehe ON 10 in Verbindung mit ON 14).
Der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe von EUR 1.000,00 erwuchs somit in Rechtskraft und wurde die Einhebung der Ordnungsstrafe vom zuständigen Richter angeordnet (ON 10 iVm ON 19). Daraufhin erließ die hiezu ermächtigte Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2015, über EUR 1.008,00. Dagegen erhob [der Beschwerdeführer] das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schreiben vom 04.12.2015 legte die Kostenbeamtin lediglich die Vorstellung sowie den Mandatsbescheid zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass sich der Akt des Grundverfahrens XXXX beim Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht zu XXXX befinde. Zumal dieser vom Rekursgericht, in der Zwischenzeit, wieder retourniert wurde, wurde der Akt des Grundverfahrens am 10. 12. 2015 angefordert. Der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX ist in der Zwischenzeit ex lege außer Kraft getreten (§ 57 Abs. 3 AVG)."Der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe von EUR 1.000,00 erwuchs somit in Rechtskraft und wurde die Einhebung der Ordnungsstrafe vom zuständigen Richter angeordnet (ON 10 in Verbindung mit ON 19). Daraufhin erließ die hiezu ermächtigte Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2015, über EUR 1.008,00. Dagegen erhob [der Beschwerdeführer] das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schreiben vom 04.12.2015 legte die Kostenbeamtin lediglich die Vorstellung sowie den Mandatsbescheid zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass sich der Akt des Grundverfahrens römisch 40 beim Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht zu römisch 40 befinde. Zumal dieser vom Rekursgericht, in der Zwischenzeit, wieder retourniert wurde, wurde der Akt des Grundverfahrens am 10. 12. 2015 angefordert. Der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 ist in der Zwischenzeit ex lege außer Kraft getreten (Paragraph 57, Absatz 3, AVG)."
Zur Beweiswürdigung wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens und die damit in Zusammenhang stehende Einhaltung des rechtlichen Gehörs konnte im konkreten Fall unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (rechtskräftiger/vollstreckbarer Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2015) bereits aus dem Akt des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ergibt sowie dieser dem Kläger ausreichend bekannt ist (siehe insbesondere Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06. 2015, ON 10, vom 17.07.2015 mit Beisatz, ON 14, und vom 14.08.2015, ON 17, samt rechtswirksamer Zustellungen an [den Beschwerdeführer])."Die Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens und die damit in Zusammenhang stehende Einhaltung des rechtlichen Gehörs konnte im konkreten Fall unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (rechtskräftiger/vollstreckbarer Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2015) bereits aus dem Akt des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 ergibt sowie dieser dem Kläger ausreichend bekannt ist (siehe insbesondere Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06. 2015, ON 10, vom 17.07.2015 mit Beisatz, ON 14, und vom 14.08.2015, ON 17, samt rechtswirksamer Zustellungen an [den Beschwerdeführer]).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.06.2015, XXXX, welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses (Rechtskraft vom 28.07.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden) Rechtskraftbestätigung sowie der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist."Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.06.2015, römisch 40 , welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses (Rechtskraft vom 28.07.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden) Rechtskraftbestätigung sowie der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist."
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Schriftsatz ein, der als Beschwerde zu werten ist und in dem der Sache nach u.a. ausgeführt wird, dass der Beschluss, mit dem die Ordnungsstrafe verhängt wurde, mangels Unterschrift nicht rechtswirksam geworden sei.
4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin sind u.a. Kopien von Ausfertigungen der im gerichtlichen Grundverfahren GZ XXXX vom Bezirksgerichtes XXXX getroffenen Beschlüsse ON 10, ON 14, ON 17 (mit dem der als Rekurs zu wertende Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet, als verspätet zurückgewiesen wurde), ON 19 sowie des als ON 23 protokollierten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.11.2015, GZ XXXX (mit dem dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ON 19 nicht Folge gegeben wurde), nicht jedoch Kopien der (vom Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden unterschriebenen) Urschriften der genannten Entscheidungen enthalten, wobei sich auf einer Ausfertigung des Beschlusses ON 10 eine vom zuständigen Richters unterfertigte Rechtskraftbestätigung (im Original) findet.4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin sind u.a. Kopien von Ausfertigungen der im gerichtlichen Grundverfahren GZ römisch 40 vom Bezirksgerichtes römisch 40 getroffenen Beschlüsse ON 10, ON 14, ON 17 (mit dem der als Rekurs zu wertende Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet, als verspätet zurückgewiesen wurde), ON 19 sowie des als ON 23 protokollierten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.11.2015, GZ römisch 40 (mit dem dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ON 19 nicht Folge gegeben wurde), nicht jedoch Kopien der (vom Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden unterschriebenen) Urschriften der genannten Entscheidungen enthalten, wobei sich auf einer Ausfertigung des Beschlusses ON 10 eine vom zuständigen Richters unterfertigte Rechtskraftbestätigung (im Original) findet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.2.2.1. Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG (wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt) Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG (wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt) Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Beschränkung des Berichtigungsantrages [nunmehr: der Vorstellung] darauf, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist und die Vorschreibung der Gerichtsentscheidung nicht entspricht, ist nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Treffen die Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die Beschwerdeführerin zu, muss sich die Vorschreibungsbehörde mit ihren diesbezüglichen Einwendungen auseinandersetzen. Das bloße Vorhandensein des Abdrucks der Stampiglie "rechtskräftig und vollstreckbar" kann die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse nicht entbinden (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130, zum damaligen § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG, der Vorgängerbestimmung des § § 6b Abs. 4 GEG).Die Beschränkung des Berichtigungsantrages [nunmehr: der Vorstellung] darauf, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist und die Vorschreibung der Gerichtsentscheidung nicht entspricht, ist nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Treffen die Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die Beschwerdeführerin zu, muss sich die Vorschreibungsbehörde mit ihren diesbezüglichen Einwendungen auseinandersetzen. Das bloße Vorhandensein des Abdrucks der Stampiglie "rechtskräftig und vollstreckbar" kann die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse nicht entbinden (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130, zum damaligen Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG).
Gemäß § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO) ist die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteils vom Vorsitzenden des Senats (bzw. vom Einzelrichter) zu unterschreiben.Gemäß Paragraph 418, Absatz eins, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO) ist die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteils vom Vorsitzenden des Senats (bzw. vom Einzelrichter) zu unterschreiben.
Gemäß § 62 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo) ist unter "Urschrift der Erledigung" die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichts in maßgeblicher Form gefasst wird, zu verstehen. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, (Geo) ist unter "Urschrift der Erledigung" die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichts in maßgeblicher Form gefasst wird, zu verstehen. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen.
2.3. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden:
Denn nicht anders als in der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130, zugrundeliegenden Konstellation kann auch im Fall der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Unterfertigung von gerichtlichen Beschlüssen, die für die Rechtswirksamkeit sowie Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Ordnungsstrafe von Relevanz sind (das sind die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX ON 10, ON 14, ON 17 und ON 19 sowie der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.11.2015, GZ XXXX) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer bekämpften Vorschreibung – wie von § 6b Abs. 4 GEG verlangt – eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt.Denn nicht anders als in der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130, zugrundeliegenden Konstellation kann auch im Fall der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Unterfertigung von gerichtlichen Beschlüssen, die für die Rechtswirksamkeit sowie Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Ordnungsstrafe von Relevanz sind (das sind die Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 ON 10, ON 14, ON 17 und ON 19 sowie der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.11.2015, GZ römisch 40 ) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer bekämpften Vorschreibung – wie von Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG verlangt – eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt.
Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des Vorhandensein einer Rechtskraftbestätigung im gegebenen Kontext hätte die belangte Behörde daher nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren absehen dürfen, sondern hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unterfertigung relevanter Beschlüsse im gerichtlichen Grundverfahren auseinandersetzen und diesbezüglich Ermittlungen anstellen müssen.
Diese Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob der bekämpfte Bescheid (Zahlungsauftrag) zu Recht ergangen ist, notwendig. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungs-ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Diese Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob der bekämpfte Bescheid (Zahlungsauftrag) zu Recht ergangen ist, notwendig. Daher macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungs-ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren werden die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen sein.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2120736.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018