Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W131 2107636-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der hier erkennenden Gerichtsabteilung wurde der vorliegende Beschwerdeverfahrensakt im Frühjahr 2016 nach anderweitiger Vorzuständigkeit zugewiesen.
Mit letztgültigem Abänderungsbescheid vom 25.06.2008, AZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer (= Bf) für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in Höhe von EUR 162,40 gewährt.Mit letztgültigem Abänderungsbescheid vom 25.06.2008, AZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer (= Bf) für das Kalenderjahr 2007 Rinderprämien in Höhe von EUR 162,40 gewährt.
Mit letztgültigem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013, AZ XXXX , wurde dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie für 2007 in Höhe von EUR 3.248,91 gewährt und zugleich ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 598,49, der ursprünglich zusätzlich an ihn ausbezahlt worden war, vom Bf rückgefordert. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, da der vom Bf gestellte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i MOG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015, AZ XXXX , abgewiesen wurde.Mit letztgültigem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie für 2007 in Höhe von EUR 3.248,91 gewährt und zugleich ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 598,49, der ursprünglich zusätzlich an ihn ausbezahlt worden war, vom Bf rückgefordert. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, da der vom Bf gestellte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, MOG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , abgewiesen wurde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde der zusätzliche Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 178,60 festgesetzt und unter Berücksichtigung des ursprünglich gewährten ZBB von EUR 210,09 eine Rückforderung von EUR 31,49 ausgesprochen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher dieser letztgenannte Betrag strittig.Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde der zusätzliche Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 178,60 festgesetzt und unter Berücksichtigung des ursprünglich gewährten ZBB von EUR 210,09 eine Rückforderung von EUR 31,49 ausgesprochen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher dieser letztgenannte Betrag strittig.
Mit bei der belangte Behörde am 06.11.2013 eingelangtem Schreiben erhob der Bf rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 30.10.2013 betreffend den ZBB 2007 und brachte darin im Wesentlichen vor, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der dort zur Verfügung stehenden Almfutterfläche beim Almobmann laufend erkundigt zu haben. Frühere Vor-Ort-Kontrollen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es habe ein Irrtum der zuständigen Behörde wegen der Änderung von Messsystemen bestanden, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters treffe den Bf kein Verschulden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden zudem bestehe wegen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Der Beschwerde angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der vom Bf als Auftreiber genutzten Alm, die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass für das Kalenderjahr 2007 unionsrechtlich modulationsbedingt im Bereich der EBP 2007 der Betrag von 171,00 Euro von der EBP 2007 abgezogen wurde; und rinderprämienspezifisch einmal 6,00 Euro sowie einmal 1,60 Euro jeweils wiederum unionsrechtlich modulationsbedingt von den Rinderprämien abgezogen wurden.
Da der ZBB den Modulationsabzug bei den Direktzahlungen ausgleichen soll, wurde dem Bf mit dem hier angefochtenen Bescheid ein ZBB iHv 178,60 Euro zuerkannt und die Differenz zu den ursprünglich vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheids als ZBB ausbezahlten 210,09 Euro zurückgefordert, das sind die hier letztlich strittigen 31,49 Euro.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insb auch dem angefochtenen ZBB - Bescheid; und wurde vom Bf nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig - § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig - Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß Paragraph 6, BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte.
3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen:
Art 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, lauten auszugsweise:Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, lauten auszugsweise:
"Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
[...]
Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...]."
Art 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:Artikel 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:
"TEIL III"TEIL römisch drei
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.
Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
3.3. Daraus folgt rechtlich:
Entsprechend Art 10 der VO (EG) Nr 1782/2003 wurden die dem Bf zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art 77 der VO (EG) Nr 796/2004 auf der Grundlage der dem Bf zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Bf gemäß Art 12 der VO (EG) Nr 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die Höhe der Modulationsbeträge bzw des ZBB ist aus den jeweilig letztgültigen Bescheiden betreffend EBP und Rinderprämien ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr 1782 aus 2003, wurden die dem Bf zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Artikel 77, der VO (EG) Nr 796 aus 2004, auf der Grundlage der dem Bf zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Bf gemäß Artikel 12, der VO (EG) Nr 1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die Höhe der Modulationsbeträge bzw des ZBB ist aus den jeweilig letztgültigen Bescheiden betreffend EBP und Rinderprämien ersichtlich.
Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie (= EBP) für 2007 wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der ursprünglich höhere Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw angepasst wurde.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweiligen Maßnahmenbescheid zu erheben gewesen wären. Im ZBB-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des ZBB- Betrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.
Der Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, AZ XXXX , betreffend die EBP 2007, wurde rechtskräftig, da der vom Bf gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 8i MOG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015 abgewiesen wurde.Der Abänderungsbescheid vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , betreffend die EBP 2007, wurde rechtskräftig, da der vom Bf gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 8 i, MOG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.04.2015 abgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."
Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.
MaW: Nach dem letztgültigen EBP - Bescheid für 2007 fand bei der EBP 2007 ein Modulationsabzug iHv 171,00 Euro statt, während diesbezüglich zuvor ein Modulationsabzug von 202,49 Euro angesetzt worden war. Der letztgültige EBP - Bescheid für 2007, in dem der aktuelle Modulationsabzug iHv nurmehr 171,00 Euro festgeschrieben worden war, ist rechtskräftig. Damit waren dem Bf für das Jahr 2007 als Ausgleich für diesen Abzug auch nur 171,00 Euro an ZBB zu gewähren, woraus sich die Rückforderung des Betrags von 31,49 Euro ergibt. Siehe dazu nochmals die oben dargestellte Bindung an den EBP - Bescheid, wenn es um den ZBB betreffend die Direktzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) geht; zur Systematik der Modulationskürzung samt Ausgleich durch den ZBB nochmals die oben abgedruckten Passagen der Art 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003.MaW: Nach dem letztgültigen EBP - Bescheid für 2007 fand bei der EBP 2007 ein Modulationsabzug iHv 171,00 Euro statt, während diesbezüglich zuvor ein Modulationsabzug von 202,49 Euro angesetzt worden war. Der letztgültige EBP - Bescheid für 2007, in dem der aktuelle Modulationsabzug iHv nurmehr 171,00 Euro festgeschrieben worden war, ist rechtskräftig. Damit waren dem Bf für das Jahr 2007 als Ausgleich für diesen Abzug auch nur 171,00 Euro an ZBB zu gewähren, woraus sich die Rückforderung des Betrags von 31,49 Euro ergibt. Siehe dazu nochmals die oben dargestellte Bindung an den EBP - Bescheid, wenn es um den ZBB betreffend die Direktzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) geht; zur Systematik der Modulationskürzung samt Ausgleich durch den ZBB nochmals die oben abgedruckten Passagen der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,.
3.4. Zur Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die relevanten Tatsachen nicht substantiiert bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des Akteninhalts entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die relevanten Tatsachen nicht substantiiert bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des Akteninhalts entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abzug, Ausgleichszahlung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2107636.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018