TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 W227 2174509-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs2 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W227 2174509-2/4E

W227 2174509-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerden des XXXX , Erziehungsberechtigter von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zlen. 6184/0027-AP/2017 und 6184/0022-AP/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerden des römisch 40 , Erziehungsberechtigter von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zlen. 6184/0027-AP/2017 und 6184/0022-AP/2017, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017, wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017, wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016/2017 die dritte Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTBL) XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTBL) römisch 40 .

2. Am 28. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX , dass der Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Englisch" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.2. Am 28. Juni 2017 erklärte die Klassenkonferenz der römisch 40 , dass der Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Englisch" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.

4. Aufgrund unzureichender Unterlagen zur Beurteilung des "Nicht genügend" in "Werkstoff und Fertigungstechnik" unterbrach der Landesschulrat für Salzburg gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren und ließ den Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2017 zu einer kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" zu, die mit "Genügend" beurteilt wurde.4. Aufgrund unzureichender Unterlagen zur Beurteilung des "Nicht genügend" in "Werkstoff und Fertigungstechnik" unterbrach der Landesschulrat für Salzburg gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG das Verfahren und ließ den Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2017 zu einer kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" zu, die mit "Genügend" beurteilt wurde.

5. Mit Bescheid vom 11. September 2017, zugestellt am 18. September 2017, sprach der Landesschulrat für Salzburg (zunächst) aus, dass dem Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. Juni 2017 gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 71 SchUG stattgegeben werde. Die Beurteilung im Gegenstand "Werkstoff- und Fertigungstechnik" werde mit "Genügend" neu festgesetzt. Die Beurteilung im Gegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" bleibe aufrecht.5. Mit Bescheid vom 11. September 2017, zugestellt am 18. September 2017, sprach der Landesschulrat für Salzburg (zunächst) aus, dass dem Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. Juni 2017 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG stattgegeben werde. Die Beurteilung im Gegenstand "Werkstoff- und Fertigungstechnik" werde mit "Genügend" neu festgesetzt. Die Beurteilung im Gegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" bleibe aufrecht.

6. Am 11. September 2017 entschied die Klassenkonferenz (erneut), dass der Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei und führte dazu begründend aus, dass er im Pflichtgegenstand "Englisch" die Note "Nicht genügend" erhalten habe und in den Pflichtgegenständen "Konstruktion und Berechnung" sowie "Werkstoff- und Fertigungstechnik" über keine ausreichenden Leistungsreserven verfüge.

Diese Entscheidung der Klassenkonferenz wurde zunächst mit "7. Juli 2017" datiert und dann nochmals mit "11. September 2017" datiert dem Beschwerdeführer zugestellt.

Gegen beide zugestellte Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer (nochmals) Widersprüche gegen die Nichtberechtigung des Aufsteigens.

7. Am 12. September 2017 trat der Sohn des Beschwerdeführers zur Wiederholungsprüfung in "Englisch" nicht an.

8. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, sprach der Landesschulrat für Salzburg (dann) aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. September 2017, wonach sein Sohn zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 71 SchUG abgewiesen werde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Konstruktion und Berechnung" über keine Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.8. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, sprach der Landesschulrat für Salzburg (dann) aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. September 2017, wonach sein Sohn zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG abgewiesen werde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Konstruktion und Berechnung" über keine Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017, wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch gegen die mit 7. Juli 2017 datierte Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. September 2017 als unzulässig zurück. Begründend führte er dazu aus, es sei "offensichtlich", dass die Entscheidung mit Datum 7. Juli 2017 und jene mit Datum 11. September 2017 ein und dieselbe sei, weshalb der Widerspruch gegen die Entscheidung vom 7. Juli 2017 als unzulässig zurückzuweisen sei.

9. Die gegen den Bescheid vom 11. September 2017 (siehe oben Punkt 5.) erhobene Beschwerde legte der Landesschulrat für Salzburg am 25. Oktober 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor, jedoch noch nicht das Verfahren zum Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, wo (auch schon) am 20. Oktober 2017 Beschwerde erhoben wurde.

10. Mit Beschluss vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 11. September 2017 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Salzburg zurück.10. Mit Beschluss vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 11. September 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Salzburg zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hier relevant Folgendes aus:

Da [ ] vom Sohn des Beschwerdeführers bereits die Teilkompetenzen "Schreiben" und "Sprechen" in "Englisch" nicht überwiegend erfüllt wurden, wurde er zu Recht in "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Weiters wurde aufgrund der kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" dieser Pflichtgegenstand mit "Genügend" beurteilt.

Damit enthielt das Jahreszeugnis des Sohnes des Beschwerdeführers nur mehr in einem Pflichtgegenstand, nämlich in "Englisch" die Note "Nicht genügend". Da der Sohn des Beschwerdeführers – vor Erlassung des [ ] Bescheides – nicht zur Wiederholungsprüfung in "Englisch" antrat, ist der Pflichtgegenstand "Englisch" weiterhin mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

Der Landesschulrat für Salzburg traf jedoch keine Feststellungen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nun i.S.d. § 25 Abs. 2 lit c SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht.Der Landesschulrat für Salzburg traf jedoch keine Feststellungen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nun i.S.d. Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht.

Dafür sind Ermittlungen erforderlich, ob der Sohn des Beschwerdeführers über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen [ ].

11. Die gegen die Bescheide vom 4. Oktober 2017 am 20. Oktober 2017 erhobenen Beschwerden legte der Landesschulrat für Salzburg (erst) am 20. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016/2017 die dritte Klasse (11. Schulstufe) der HTBL XXXXDer am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Klasse (11. Schulstufe) der HTBL römisch 40

.

Er wurde in der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Werkstoff- und Fertigungstechnik" sowie "Konstruktion und Berechnung" jeweils mit "Genügend" beurteilt.

Er verfügt in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Konstruktion und Berechnung" über keine Leistungsreserven, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf den Verwaltungsakten:

Zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" siehe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E.

Dass der Sohn des Beschwerdeführers über keine ausreichenden Leistungsreserven in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Konstruktion und Berechnung" verfügt, ergibt sich aus der ausführlichen nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesschulinspektors vom 28. September 2017, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Wie sich bei der kommissionellen Prüfung zeigte, fehlen dem Sohn des Beschwerdeführers grundlegende Kenntnisse zur Lösungsfindung. Da der Lehrinhalt des Pflichtgegenstandes "Werkstoff und Fertigungstechnik" im 4. Jahrgang in den Kompetenzbereichen "Fertigungsverfahren" und "Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen" eine erhöhte Anforderung an den Sohn des Beschwerdeführers stellt, wird er seine verfügbaren Ressourcen dafür benötigen, um diesen Pflichtgegenstand positiv absolvieren zu können. Leistungsreserven, die er für das Erreichen einer positiven Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Englisch" benötigt, sind daher nicht gegeben.

Im Pflichtgegenstand "Konstruktion und Berechnung" mangelt es dem Sohn des Beschwerdeführers im Bereich "Konstruktion und Projektabwicklung" an der Kompetenz, funktionsfähige Lösungen zu finden. Im Kompetenzbereich "Mechanik und Festigkeitslehre" erfüllte er die Anforderungen "Leistung" und "Energie" bei Hydrostatik sowie "Anwendung der Hydraulik" und "Strömungsverluste" bei Hydrodynamik nicht. Der Lehrplan des 4. Jahrganges sieht im Kompetenzbereich "Mechanik und Festigkeitslehre" die Lehrinhalte Wärmelehre und Thermodynamik vor, die einen erhöhten Schwierigkeitsgrad und damit eine steigende Anforderung an den Sohn des Beschwerdeführers darstellen. Er wird daher alle Ressourcen dafür benötigen, diesen Pflichtgegenstand positiv zu absolvieren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Nichtberechtigung des Aufsteigens – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c); diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat (lit. a).Nach Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (Litera c,); diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat (Litera a,).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG insbesondere Folgendes fest:3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG insbesondere Folgendes fest:

Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG obliegt es der jeweils damit befassten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler aufgrund seiner im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen können wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0224, m. w.N.).Nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG obliegt es der jeweils damit befassten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler aufgrund seiner im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen können wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen vergleiche VwGH 24.01.1994, 93/10/0224, m. w.N.).

Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m. w.N.).Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an vergleiche VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m. w.N.).

Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden vergleiche VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E, in Unkenntnis des Bescheides vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, erlassen wurde, weil die am 20. Oktober 2017 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, erst am 20. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Landesschulrat für Salzburg u. a. aufgetragen, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Sohn des Beschwerdeführers i.S.d. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht. Dies tat er nicht mit Bescheid vom 11. September 2017, sondern erst mit Bescheid vom 4. Oktober 2017.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E, in Unkenntnis des Bescheides vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, erlassen wurde, weil die am 20. Oktober 2017 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, erst am 20. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Landesschulrat für Salzburg u. a. aufgetragen, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Sohn des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht. Dies tat er nicht mit Bescheid vom 11. September 2017, sondern erst mit Bescheid vom 4. Oktober 2017.

Weiters ist zum Beschwerdevorwurf, dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, festzuhalten, dass ihm einerseits am 21. September 2017 Akteneinsicht zu den Unterlagen der Schule gewährt wurde. Andererseits wurde die Stellungnahme des Landesschulinspektors vom 28. September 2017, die auch die Unterlagen der Schule wiedergibt, im angefochtenen Bescheid wortwörtlich übernommen. Damit ist die im Verfahren vor dem Landesschulrat für Salzburg allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).Weiters ist zum Beschwerdevorwurf, dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, festzuhalten, dass ihm einerseits am 21. September 2017 Akteneinsicht zu den Unterlagen der Schule gewährt wurde. Andererseits wurde die Stellungnahme des Landesschulinspektors vom 28. September 2017, die auch die Unterlagen der Schule wiedergibt, im angefochtenen Bescheid wortwörtlich übernommen. Damit ist die im Verfahren vor dem Landesschulrat für Salzburg allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen zur kommissionellen Prüfung in "Werkstoff- und Fertigungstechnik" (der Beschwerdeführer habe bei der kommissionellen Prüfung seines Sohnes nicht zuhören dürfen, die Hilfestellung des Landesschulinspektors bei der kommissionellen Prüfung werde dem Beschwerdeführer nun zum Nachteil ausgelegt, ein "knapp[es] Genügend" sehe die Leistungsbeurteilung nicht vor), ist nicht relevant, da es in Folge um die Feststellung der mangelnden Leistungsreserven des Sohnes des Beschwerdeführers ging, die der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht entkräften konnte.

Die sonstigen Beschwerdeausführungen sind hier nicht wesentlich.

Wie oben ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Werkstoff- und Fertigungstechnik" und "Konstruktion und Berechnung" über keine Leistungsreserven, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Somit ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Landesschulrat für Salzburg dem Sohn des Beschwerdeführers (nun) mit Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt hat. Damit müssen die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2017, Zl. W227 2174509-1/4E, aufgetragenen Ermittlungen zu den Leistungsreserven des Sohnes des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist daher mit Erlassung dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr berechtigt, den Unterricht der vierten Klasse (12. Schulstufe) zu besuchen (vgl. dazu § 73 Abs. 5 letzter Satz SchUG).Der Sohn des Beschwerdeführers ist daher mit Erlassung dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr berechtigt, den Unterricht der vierten Klasse (12. Schulstufe) zu besuchen vergleiche dazu Paragraph 73, Absatz 5, letzter Satz SchUG).

3.2. Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.).

3.2.2. Wie oben (unter 3.1.) ausgeführt, wurde bereits mit Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0027-AP/2017, über die Berechtigung zum Aufsteigen des Sohnes des Beschwerdeführers abgesprochen. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Bescheides vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017; die begehrte Entscheidung beträfe lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht – wie dargestellt – aber nicht berufen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2017, Zl. 6184/0022-AP/2017, ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier einerseits die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorliegen (siehe 3.1.) und andererseits kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (siehe 3.2.), entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier einerseits die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorliegen (siehe 3.1.) und andererseits kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (siehe 3.2.), entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,
Leistungsreserven, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2174509.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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