RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0005

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 impl;
LBG Slbg 1987 §49;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Sbg. LBG 1987 vergleichbaren Bestimmungen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) - in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. die E vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0101, vom 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und vom 10.3.1999, Zl. 97/09/0190, und die jeweils darin angegebene Judikatur), ist die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere (aber nicht nur) für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X01

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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