TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 W112 2164664-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2164664-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA MAROKKO, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1100644807/170757545, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1100644807/170757545, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.02.2016 durch Kundmachung, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung ein; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.02.2016 durch Kundmachung, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung ein; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2017 aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO auf dem Luftweg von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt. Er stellte vor einem Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX noch am Flughafen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 22.02.2017 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer, der sich seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand, wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Bescheid vom 05.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.07.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2017 aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO auf dem Luftweg von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt. Er stellte vor einem Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 noch am Flughafen seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 22.02.2017 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer, der sich seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand, wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Bescheid vom 05.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück; unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.07.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Die Justizanstalt XXXX informierte das Bundesamt mit Schreiben vom 20.06.2017 darüber, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einzelbegnadigung entlassen werde. Das Bundesamt erließ am 29.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2017 aus der Strafhaft entlassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er wurde noch am selben Tag zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen.Die Justizanstalt römisch 40 informierte das Bundesamt mit Schreiben vom 20.06.2017 darüber, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einzelbegnadigung entlassen werde. Das Bundesamt erließ am 29.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2017 aus der Strafhaft entlassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Er wurde noch am selben Tag zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem Mandatsbescheid vom 06.07.2017 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der angefochtene Bescheid wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 06.07.2017 um 14:10 Uhr zugestellt.2. Mit dem Mandatsbescheid vom 06.07.2017 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der angefochtene Bescheid wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 06.07.2017 um 14:10 Uhr zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 18.07.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 07.07.2017 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2017 sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

4. Das Bundesamt legte am 18.07.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

5. Mit Eingabe vom 21.07.2017 teilte das Bundesamt mit, dass das Ersuchen um Erlangung eines Heimreisezertifikates von der Regionaldirektion am 06.07.2017 an die Direktion des Bundesamtes weitergeleitet und von dieser der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 17.07.2017 an die Botschaft des KÖNIGREICHES MAROKKO übermittelt worden sei.

Der XXXX teilte mit Eingabe vom 21.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2017 im Rahmen des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr beraten worden sei; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, Österreich freiwillig zu verlassen.Der römisch 40 teilte mit Eingabe vom 21.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2017 im Rahmen des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr beraten worden sei; der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, Österreich freiwillig zu verlassen.

Am 21.07.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, zu der das Bundesamt nicht erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Der Beschwerdeführer, der 2015 in die TÜRKEI geflogen war, wurde in GRIECHENLAND erkennungsdienstlich behandelt und stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wirkte aber am Verfahren nicht mit: Er kam der Ladung vom 18.01.2016 nicht nach, die Ladung für den 12.02.2016 konnte ihm nicht zugestellt werden, er tauchte beim Versuch, ihn in ein Quartier der Landesgrundversorgung zu überstellen, unter und der Bescheid im Asylverfahren vom 18.02.2016, mit dem das Bundesamt seinen Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen hatte, musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch öffentlichen Aushang zugestellt werden. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2016 in der SCHWEIZ, am 11.08.2016 in DEUTSCHLAND und am 12.11.2016 in den NIEDERLANDEN Anträge auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von den NIEDERLANDEN aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO nach Österreich überstellt. Er stellte während der Anhaltung im Sondertransit des Flughafens XXXX bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, am 26.01.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 22.02.2017 den faktischen Abschiebeschutz aberkannte. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2017 im Rahmen des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr beraten; er war nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 01.03.2017 fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Bescheid vom 05.06.2017 wies das Bundesamt den Folgeantrag zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.07.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2016 in der SCHWEIZ, am 11.08.2016 in DEUTSCHLAND und am 12.11.2016 in den NIEDERLANDEN Anträge auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von den NIEDERLANDEN aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO nach Österreich überstellt. Er stellte während der Anhaltung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, am 26.01.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 22.02.2017 den faktischen Abschiebeschutz aberkannte. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2017 im Rahmen des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr beraten; er war nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 01.03.2017 fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Bescheid vom 05.06.2017 wies das Bundesamt den Folgeantrag zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 07.07.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Es lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Er war weiterhin nicht ausreisewillig und wirkte weiterhin an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die Nichtvorlage seiner Dokumente nicht mit. Vielmehr gab er im Verfahren über seinen Antrag auf bedingte Entlassung an, im Falle einer Enthaftung nach ITALIEN reisen zu wollen, um dort als Koch zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer hatte keine Familie in Österreich und ging keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Während des ersten Asylverfahrens schlug er die Grundversorgung aus, während des zweiten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, solange er auf freiem Fuß war, in Grundversorgung in XXXX, beging in diesen beiden Monaten jedoch gewerbsmäßigen schweren Diebstahl am 19.02.2017, 04.03.2017, 05.03.2017 und 25.03.2017 in WIEN. Der Beschwerdeführer, der sich seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.05.2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 30.05.2017 bis 06.07.2017 im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. Er wurde mit Beschluss vom 04.07.2017 am 06.07.2017 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen. Die Gewährung von Grundversorgung würde die Mitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Außerlandesbringung nicht sichern.Der Beschwerdeführer hatte keine Familie in Österreich und ging keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Während des ersten Asylverfahrens schlug er die Grundversorgung aus, während des zweiten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, solange er auf freiem Fuß war, in Grundversorgung in römisch 40 , beging in diesen beiden Monaten jedoch gewerbsmäßigen schweren Diebstahl am 19.02.2017, 04.03.2017, 05.03.2017 und 25.03.2017 in WIEN. Der Beschwerdeführer, der sich seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 30.05.2017 bis 06.07.2017 im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er wurde mit Beschluss vom 04.07.2017 am 06.07.2017 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen. Die Gewährung von Grundversorgung würde die Mitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Außerlandesbringung nicht sichern.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes am 29.06.2017 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG im Anschluss an seine bedingte Entlassung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes am 29.06.2017 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG im Anschluss an seine bedingte Entlassung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Der Beschwerdeführer hatte kein Interesse an der Führung seiner Asylverfahren und hielt sich zwecks Arbeitssuche in Europa auf. Er befand sich seit Jänner 2017 sich nur in Österreich, weil er von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt worden war, nicht, weil er sein Asylverfahren in Österreich führen wollte.

Die Regionaldirektion des Bundesamtes übermittelte das Ersuchen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 06.07.2017 an die Direktion des Bundesamtes, welche den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 17.07.2017 an die Botschaft des KÖNIGREICHES MAROKKO übermittelte.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Er befand sich seit 06.07.2017 in Schubhaft, die seit 08.07.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Er befand sich seit 06.07.2017 in Schubhaft, die seit 08.07.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und MAROKKANISCHER Staatsangehöriger war, ergab sich aus dem IZR und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellung, dass er nicht österreichischer Staatsbürger war und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügte.

Die Angaben zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.05.2017, die Angaben zur bedingten Entlassung aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.07.2017.Die Angaben zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2017, die Angaben zur bedingten Entlassung aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.07.2017.

Die Angaben zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie den Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den in seinen Verfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes sowie dem Beschluss und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in GRIECHENLAND, der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN ergaben sich aus dem EURODAC-System und den Dublin-Unterlagen betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers aus den NIEDERLANDEN sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer fußten auf dem Auszug aus dem GVS. Die Angaben zur Rückkehrberatung beruhten auf der Mitteilung des XXXX vom 21.10.2017.Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer fußten auf dem Auszug aus dem GVS. Die Angaben zur Rückkehrberatung beruhten auf der Mitteilung des römisch 40 vom 21.10.2017.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Asylantragsstellung untertauchte, nicht behördlich gemeldet war und am Verfahren nicht mitwirkte, ergibt sich aus dem Nichtbefolgen der Ladung vom 18.01.2016, der Unmöglichkeit der Zustellung der Ladung für den 12.02.2016, dem "Verschwinden" beim Versuch der Überstellung in ein Quartier der Landesgrundversorgung, der Zustellung des abweisenden Bescheides vom 18.02.2016 durch öffentlichen Aushang mangels bekannter Abgabestelle sowie der Auskunft aus dem ZMR.

Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Führung seiner Asylverfahren hatte und sich zwecks Arbeitssuche in Europa aufhielt, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die in seinem Verhalten während der beiden Asylverfahren, die er in Österreich führte, Deckung fanden. Dass der Beschwerdeführer – ob mit oder ohne Gewährung von Rückkehrhilfe – freiwillig nach MAROKKO ausreisen würde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung im Gegensatz zur Rückkehrberatung angab, war sowohl vor dem Hintergrund seiner Angaben im Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft – er werde im Falle der Haftentlassung nach ITALIEN weiterreisen und dort arbeiten – und in der hg. mündlichen Verhandlung – die Kopien seiner Dokumente bzw. Dokumente befinden sich bei seiner Tante in ITALIEN, damit man ihn nicht abschieben könne –, als auch vor dem Hintergrund seines Verhaltens unglaubwürdig: Da der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sich die Dokumentenkopien von seiner Schwester schicken lassen zu können, war nicht ersichtlich, was ihn seit dem von ihm relativierten Einstellungswandel betreffend die freiwillige Rückkehr abgehalten hätte, dies zu tun.

Die Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates ergaben sich aus der Eingabe der belangten Behörde vom 21.07.2017.

Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus den amtsärztlichen Unterlagen und dem Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 06.07.2017, denen der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegentrat.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers am 06.07.2017 ergaben sich aus dem Anhalteprotokoll sowie dem Festnahmeauftrag, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017

1. Die Voraussetzungen der § 76 Abs. 1, 2, Z 1 FPG lagen vor:1. Die Voraussetzungen der Paragraph 76, Absatz eins, 2,, Ziffer eins, FPG lagen vor:

Der Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 05.01.2016 wurde mit Bescheid vom 18.02.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Sein Folgeantrag vom 26.01.2017 wurde mit Bescheid vom 05.06.2017 zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2017 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.Der Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 05.01.2016 wurde mit Bescheid vom 18.02.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Sein Folgeantrag vom 26.01.2017 wurde mit Bescheid vom 05.06.2017 zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2017 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft sohin zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft sohin zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung.

2. Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr vor:

Das Bundesamt markierte im angefochtenen Bescheid unzutreffend § 76 Abs. 3 Z 2 FPG und führte unzutreffend aus, dass der Beschwerdeführer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot immer wieder nach Österreich eingereist sei; das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer könne die mehrfache illegale Einreise in das Bundesgebiet nicht vorgeworfen werden, trifft insofern zu. Das Bundesamt stützte sich jedoch bei der Begründung von Fluchtgefahr zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG, da der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ, in DEUTSCHLAND, in den NIEDERLANDEN und in Österreich gestellt hatte. Es stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da der Beschwerdeführer am ersten Asylverfahren nicht mitgewirkt hatte. Auch betreffend die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten: Der Beschwerdeführer hatte keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Während des ersten Asylverfahrens schlug er die Grundversorgung aus, während des zweiten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, solange er auf freiem Fuß war, in Grundversorgung, beging in diesen beiden Monaten jedoch gewerbsmäßigen schweren Diebstahl in einem anderen Bundesland; mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer, während er Grundversorgung bezogen hatte, behördlich gemeldet gewesen sei, vermochte die Beschwerde der Annahme von Fluchtgefahr sohin nicht entgegenzutreten. Dass die fehlende behördliche Meldung an sich kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr ist, wie die Beschwerde ausführte, vermochte der Beschwerde ob des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg zu verhelfen, ebensowenig, dass die fehlende soziale Verankerung von noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Fremden allein noch keinen Grund zur Annahme von Fluchtgefahr darstellt.Das Bundesamt markierte im angefochtenen Bescheid unzutreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und führte unzutreffend aus, dass der Beschwerdeführer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot immer wieder nach Österreich eingereist sei; das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer könne die mehrfache illegale Einreise in das Bundesgebiet nicht vorgeworfen werden, trifft insofern zu. Das Bundesamt stützte sich jedoch bei der Begründung von Fluchtgefahr zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG, da der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ, in DEUTSCHLAND, in den NIEDERLANDEN und in Österreich gestellt hatte. Es stützte die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da der Beschwerdeführer am ersten Asylverfahren nicht mitgewirkt hatte. Auch betreffend die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten: Der Beschwerdeführer hatte keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Während des ersten Asylverfahrens schlug er die Grundversorgung aus, während des zweiten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, solange er auf freiem Fuß war, in Grundversorgung, beging in diesen beiden Monaten jedoch gewerbsmäßigen schweren Diebstahl in einem anderen Bundesland; mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer, während er Grundversorgung bezogen hatte, behördlich gemeldet gewesen sei, vermochte die Beschwerde der Annahme von Fluchtgefahr sohin nicht entgegenzutreten. Dass die fehlende behördliche Meldung an sich kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr ist, wie die Beschwerde ausführte, vermochte der Beschwerde ob des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg zu verhelfen, ebensowenig, dass die fehlende soziale Verankerung von noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Fremden allein noch keinen Grund zur Annahme von Fluchtgefahr darstellt.

3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte:

Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gemeldet gewesen, habe selbst angegeben, als "Asyltourist" herumzureisen, und habe sich somit den Verfahren entzogen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei ihm das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten; er sei vorbestraft.

Die Beschwerde bringt vor, dass ein gelinderes Mittel in Form der angeordneten Unterkunftnahme naheliegend gewesen wäre, zumal gegen den Beschwerdeführer bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Grundversorgung, da der Anspruch auf Grundversorgung für die Dauer der Anhaltung nur ruhend gestellt worden sei. Eine erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers liege nicht vor.

Auf Grund der Nichtmitwirkung am ersten Asylverfahren, dem Umstand, dass er an der Führung seiner Asylverfahren nicht interessiert war, im ersten Asylverfahren untertauchte, danach in mehrere andere europäische Staaten weiterreiste und dort ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte, dass er nicht freiwillig nach Österreich zurückkehrte, um hier ein Asylverfahren zu führen, sondern von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt wurde und er im Stande der Anhaltung im Sondertransit bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung einen Folgeantrag stellte, im zweiten Asylverfahren in Österreich trotz der Gewährung von Grundversorgung während der beiden Monate, die er auf freiem Fuß war, schweren gewerbsmäßigen Diebstahl beging, er weiterhin nicht rückkehrwillig war, sondern im Verfahren zur bedingten Entlassung angab, nach ITALIEN weiterreisen zu wollen, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

4. Der Beschwerdeführer war haftfähig.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen und die Dauer der Anhaltung ist nicht unverhältnismäßig:

Die Beschwerde brachte vor, es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde während der Gerichtshaft bereits Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung gesetzt habe. Die belangte Behörde sei bereits während der Gerichtshaft des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein Heimreisezertifikat bei der MAROKKANISCHEN Botschaft zu beantragen und den Beschwerdeführer allenfalls vor eine MAROKKANISCHE Delegation vorführen zu lassen.

Auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs (Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes am 02.03.2017; Verhängung der Untersuchungshaft am 01.04.2017; Mitteilung der Anklage 07.04.2017; Verurteilung 30.05.2017; Zurückweisung des Folgeantrages am 05.06.2017; Mitteilung der möglichen Begnadigung am 26.06.2017; bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 06.07.2017 mit Beschluss vom 04.07.2017; Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.07.2017; Beschwerdeabweisung am 07.07.2017; Übermittlung der Daten an die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde am 17.07.2017), der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit der Überstellung nach Österreich erst weniger als ein halbes Jahr in Österreich befand und die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach seinem ersten Asylverfahren mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet faktisch nicht möglich war, er den Folgeantrag unverzüglich nach der Überstellung aus den NIEDERLANDEN stellte, der rasch behandelt wurde, und dem Umstand, dass das Bundesamt nicht mit der Enthaftung des Beschwerdeführers fünf Wochen nach der Verurteilung rechnen musste, konnte ihr im Gegensatz zu Fällen, in denen die Anhaltung in Strafhaft zumindest mehrere Monate dauerte (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2011, 2007/21/0527) oder das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ohne Folgeasylantrag bereits mehr als ein Jahr vor der Verurteilung eingeleitet worden war und während dieser Zeit nicht einmal urgiert wurde (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209) keine die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig machende Säumnis vorgeworfen werden.Auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs (Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes am 02.03.2017; Verhängung der Untersuchungshaft am 01.04.2017; Mitteilung der Anklage 07.04.2017; Verurteilung 30.05.2017; Zurückweisung des Folgeantrages am 05.06.2017; Mitteilung der möglichen Begnadigung am 26.06.2017; bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 06.07.2017 mit Beschluss vom 04.07.2017; Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.07.2017; Beschwerdeabweisung am 07.07.2017; Übermittlung der Daten an die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde am 17.07.2017), der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit der Überstellung nach Österreich erst weniger als ein halbes Jahr in Österreich befand und die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach seinem ersten Asylverfahren mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet faktisch nicht möglich war, er den Folgeantrag unverzüglich nach der Überstellung aus den NIEDERLANDEN stellte, der rasch behandelt wurde, und dem Umstand, dass das Bundesamt nicht mit der Enthaftung des Beschwerdeführers fünf Wochen nach der Verurteilung rechnen musste, konnte ihr im Gegensatz zu Fällen, in denen die Anhaltung in Strafhaft zumindest mehrere Monate dauerte vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2011, 2007/21/0527) oder das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ohne Folgeasylantrag bereits mehr als ein Jahr vor der Verurteilung eingeleitet worden war und während dieser Zeit nicht einmal urgiert wurde (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209) keine die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig machende Säumnis vorgeworfen werden.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war auf Grund der Zusammenarbeit des Bundesamtes mit der Botschaft des KÖNIGREICHES MAROKKO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Die Verhängung der Schubhaft war verhältnismäßig. Auch während der Anhaltung traten keine Gründe hinzu, die die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gemacht hätten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017 war sohin abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde angeführten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr lag diese auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob einem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, und § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach für das Vorliegen von Fluchtgefahr auch maßgeblich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder er auf Grund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde, da der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus dem Stande des Festnahme im Sondertransit bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung stellte. Der Beschwerdeführer stellte nicht nur Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten (in DEUTSCHLAND, in der SCHWEIZ und in den NIEDERLANDEN), er kündigte auch an, nach ITALIEN weiterzureisen (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG)Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde angeführten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr lag diese auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob einem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, wonach für das Vorliegen von Fluchtgefahr auch maßgeblich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder er auf Grund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde, da der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus dem Stande des Festnahme im Sondertransit bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung stellte. Der Beschwerdeführer stellte nicht nur Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten (in DEUTSCHLAND, in der SCHWEIZ und in den NIEDERLANDEN), er kündigte auch an, nach ITALIEN weiterzureisen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG)

Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats effizient geführt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels reichte auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft lagen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €

368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 von der hg. nicht abgewichen wurde, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 von der hg. nicht abgewichen wurde, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Diebstahl, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der
Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, mündliche
Verkündung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Subsumtion, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2164664.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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