TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/24 2007/21/0527

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R, vertreten durch die Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OEG in 5700 Zell/See, Bahnhofplatz 4/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2007, Zl. 316.069/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG am 15. November 2005 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG am 15. November 2005 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der nunmehr geltenden, gemäß § 81 Abs. 1 NAG maßgeblichen Rechtslage dieses Gesetzes sei der Antrag des Beschwerdeführers, der seit 12. November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin M. verheiratet sei, als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2 NAG) zu werten. Die Höhe der für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Unterhaltsmittel unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG ergebe sich aus den Richtsätzen des § 293 ASVG und betrage demnach für ein Ehepaar EUR 1.091,14 monatlich. M., die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers, beziehe (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) monatlich insgesamt EUR 1.582,06 netto. Die benötigten Mittel (EUR 1.091,14) erhöhten sich jedoch im Umfang von (um den "Wert der freien vollen Station" reduzierten) Mietbelastungen von EUR 174,85 pro Monat. Weiters habe M. am 25. Jänner 2006 für ihren volljährigen Sohn L., der über eine bis 31. Jänner 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfüge und seit August 2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei, eine für fünf Jahre gültige Haftungserklärung abgegeben. Für den Lebensunterhalt dieses Sohnes habe M. EUR 726,-- (monatlich) aufzuwenden, die zu den erforderlichen finanziellen Mitteln hinzuzurechnen seien und demnach EUR 1.991,99 monatlich (EUR 1.091,14 + EUR 174,85 + EUR 726,--) ergäben. Daraus resultiere ein Fehlbetrag von EUR 409,93 monatlich, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der nunmehr geltenden, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG maßgeblichen Rechtslage dieses Gesetzes sei der Antrag des Beschwerdeführers, der seit 12. November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin M. verheiratet sei, als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) zu werten. Die Höhe der für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Unterhaltsmittel unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergebe sich aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG und betrage demnach für ein Ehepaar EUR 1.091,14 monatlich. M., die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers, beziehe (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) monatlich insgesamt EUR 1.582,06 netto. Die benötigten Mittel (EUR 1.091,14) erhöhten sich jedoch im Umfang von (um den "Wert der freien vollen Station" reduzierten) Mietbelastungen von EUR 174,85 pro Monat. Weiters habe M. am 25. Jänner 2006 für ihren volljährigen Sohn L., der über eine bis 31. Jänner 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfüge und seit August 2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei, eine für fünf Jahre gültige Haftungserklärung abgegeben. Für den Lebensunterhalt dieses Sohnes habe M. EUR 726,-- (monatlich) aufzuwenden, die zu den erforderlichen finanziellen Mitteln hinzuzurechnen seien und demnach EUR 1.991,99 monatlich (EUR 1.091,14 + EUR 174,85 + EUR 726,--) ergäben. Daraus resultiere ein Fehlbetrag von EUR 409,93 monatlich, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Danach folgen nähere Ausführungen dazu, dass auch aus Art. 8 EMRK und aus der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) kein Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden könne.Danach folgen nähere Ausführungen dazu, dass auch aus Artikel 8, EMRK und aus der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) kein Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass seine Ehefrau seit 1. Dezember 2007 ein weiteres Arbeitsverhältnis aufgenommen habe, woraus sie ein zusätzliches Entgelt von monatlich brutto EUR 538,20 (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erziele; "dadurch" sei die Berechnung der belangten Behörde unrichtig geworden.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei diesem Vorbringen (allein auf Grund der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 12. November 2007) um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt.

Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass L., der volljährige Sohn seiner Ehefrau, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen und - zusammengefasst - selbsterhaltungsfähig sei. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde zum Erfolg:

Es wurde nämlich nicht festgestellt, dass das Familieneinkommen schmälernde Zahlungen der zusammenführenden M. an ihren Sohn L. tatsächlich erfolgen. Zwar hat M., die Ehefrau des Beschwerdeführers, L. betreffend eine Haftungserklärung abgegeben. L. verfügt aber nunmehr - losgelöst von der Familienzusammenführung - über einen auf einen anderen Aufenthaltszweck abstellenden Aufenthaltstitel (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"). Dass konkret aus der erwähnten Haftungserklärung abzudeckende Kosten zur Begleichung anstünden, wodurch eine Schmälerung des verfügbaren Einkommens zu erwarten wäre, wurde nicht dargelegt.

Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet nur unter Bezugnahme auf die Haftungserklärung einen monatlichen Aufwand der Zusammenführenden gegenüber L. von EUR 726,-- angenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet nur unter Bezugnahme auf die Haftungserklärung einen monatlichen Aufwand der Zusammenführenden gegenüber L. von EUR 726,-- angenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210527.X00

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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