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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R, vertreten durch die Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OEG in 5700 Zell/See, Bahnhofplatz 4/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2007, Zl. 316.069/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG am 15. November 2005 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG am 15. November 2005 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der nunmehr geltenden, gemäß § 81 Abs. 1 NAG maßgeblichen Rechtslage dieses Gesetzes sei der Antrag des Beschwerdeführers, der seit 12. November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin M. verheiratet sei, als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2 NAG) zu werten. Die Höhe der für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Unterhaltsmittel unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG ergebe sich aus den Richtsätzen des § 293 ASVG und betrage demnach für ein Ehepaar EUR 1.091,14 monatlich. M., die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers, beziehe (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) monatlich insgesamt EUR 1.582,06 netto. Die benötigten Mittel (EUR 1.091,14) erhöhten sich jedoch im Umfang von (um den "Wert der freien vollen Station" reduzierten) Mietbelastungen von EUR 174,85 pro Monat. Weiters habe M. am 25. Jänner 2006 für ihren volljährigen Sohn L., der über eine bis 31. Jänner 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfüge und seit August 2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei, eine für fünf Jahre gültige Haftungserklärung abgegeben. Für den Lebensunterhalt dieses Sohnes habe M. EUR 726,-- (monatlich) aufzuwenden, die zu den erforderlichen finanziellen Mitteln hinzuzurechnen seien und demnach EUR 1.991,99 monatlich (EUR 1.091,14 + EUR 174,85 + EUR 726,--) ergäben. Daraus resultiere ein Fehlbetrag von EUR 409,93 monatlich, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der nunmehr geltenden, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG maßgeblichen Rechtslage dieses Gesetzes sei der Antrag des Beschwerdeführers, der seit 12. November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin M. verheiratet sei, als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) zu werten. Die Höhe der für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Unterhaltsmittel unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergebe sich aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG und betrage demnach für ein Ehepaar EUR 1.091,14 monatlich. M., die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers, beziehe (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) monatlich insgesamt EUR 1.582,06 netto. Die benötigten Mittel (EUR 1.091,14) erhöhten sich jedoch im Umfang von (um den "Wert der freien vollen Station" reduzierten) Mietbelastungen von EUR 174,85 pro Monat. Weiters habe M. am 25. Jänner 2006 für ihren volljährigen Sohn L., der über eine bis 31. Jänner 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfüge und seit August 2005 in Österreich aufrecht gemeldet sei, eine für fünf Jahre gültige Haftungserklärung abgegeben. Für den Lebensunterhalt dieses Sohnes habe M. EUR 726,-- (monatlich) aufzuwenden, die zu den erforderlichen finanziellen Mitteln hinzuzurechnen seien und demnach EUR 1.991,99 monatlich (EUR 1.091,14 + EUR 174,85 + EUR 726,--) ergäben. Daraus resultiere ein Fehlbetrag von EUR 409,93 monatlich, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
Danach folgen nähere Ausführungen dazu, dass auch aus Art. 8 EMRK und aus der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) kein Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden könne.Danach folgen nähere Ausführungen dazu, dass auch aus Artikel 8, EMRK und aus der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) kein Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass seine Ehefrau seit 1. Dezember 2007 ein weiteres Arbeitsverhältnis aufgenommen habe, woraus sie ein zusätzliches Entgelt von monatlich brutto EUR 538,20 (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erziele; "dadurch" sei die Berechnung der belangten Behörde unrichtig geworden.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei diesem Vorbringen (allein auf Grund der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 12. November 2007) um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt.
Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass L., der volljährige Sohn seiner Ehefrau, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen und - zusammengefasst - selbsterhaltungsfähig sei. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde zum Erfolg:
Es wurde nämlich nicht festgestellt, dass das Familieneinkommen schmälernde Zahlungen der zusammenführenden M. an ihren Sohn L. tatsächlich erfolgen. Zwar hat M., die Ehefrau des Beschwerdeführers, L. betreffend eine Haftungserklärung abgegeben. L. verfügt aber nunmehr - losgelöst von der Familienzusammenführung - über einen auf einen anderen Aufenthaltszweck abstellenden Aufenthaltstitel (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"). Dass konkret aus der erwähnten Haftungserklärung abzudeckende Kosten zur Begleichung anstünden, wodurch eine Schmälerung des verfügbaren Einkommens zu erwarten wäre, wurde nicht dargelegt.
Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet nur unter Bezugnahme auf die Haftungserklärung einen monatlichen Aufwand der Zusammenführenden gegenüber L. von EUR 726,-- angenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet nur unter Bezugnahme auf die Haftungserklärung einen monatlichen Aufwand der Zusammenführenden gegenüber L. von EUR 726,-- angenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210527.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010