Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W228 2173422-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seinen Sachwalter Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 19.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch seinen Sachwalter Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 19.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 31.01.2017 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wird zurückgewiesen". Der Spruchteil betreffend die Rechtsgrundlage § 68 Abs. 1 AVG hat zu entfallen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 31.01.2017 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wird zurückgewiesen". Der Spruchteil betreffend die Rechtsgrundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat zu entfallen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.09.2017 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 31.01.2017 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 09.02.2016 der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2015 auf Zuerkennung der Waisenpension nach dem am 15.10.2015 verstorbenen XXXX mangels Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage erhoben, die mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Antrag vom 31.01.2017 auf Zuerkennung einer Waisenpension habe somit erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016, GZ: XXXX , entschiedenen Sache zum Gegenstand. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher das rechtskräftige abweisende Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 entgegen.Mit Bescheid vom 19.09.2017 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 31.01.2017 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 09.02.2016 der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2015 auf Zuerkennung der Waisenpension nach dem am 15.10.2015 verstorbenen römisch 40 mangels Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage erhoben, die mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Antrag vom 31.01.2017 auf Zuerkennung einer Waisenpension habe somit erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016, GZ: römisch 40 , entschiedenen Sache zum Gegenstand. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher das rechtskräftige abweisende Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 entgegen.
Gegen diesen Bescheid hat der Sachwalter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe, für welche ebenfalls eine Voraussetzung sei, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist, beziehe. Diese Tatsache werde auch mit dem entsprechenden Sachverständigengutachten bestätigt. Weiters weise der erhöhte Pflegebedarf (Stufe 2) mit den Sachverständigengutachten auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides vom 19.09.2017 sowie die Zuerkennung der Waisenpension ab Antragstellung beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2017 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.10.2017 dem Sachwalter des Beschwerdeführers die Beschwerdevorlage der PVA übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen in der Beschwerdevorlage innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 übermittelt.
Am 17.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 16.11.2017 datiertes Schreiben des Sachwalters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar 151 Beitragsmonate erworben habe, diese jedoch nur als Arbeitsversuche zu sehen seien, da der Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit bei den jeweiligen Arbeitgebern tätig gewesen sei. Daher sei anzunehmen, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei, insbesondere da die erhöhte Familienbeihilfe ebenfalls bewilligt worden sei. Es werde daher ersucht, die Waisenpension in der gesetzlichen Höhe ab Antragstellung zu gewähren. Dem Schreiben beigelegt wurde der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2017 einen Antrag auf Zuerkennung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seinem am 15.10.2015 verstorbenen Vater XXXX gestellt.Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2017 einen Antrag auf Zuerkennung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach seinem am 15.10.2015 verstorbenen Vater römisch 40 gestellt.
Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016, GZ: XXXX , wurde das Klagebegehren auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus abgewiesen, weil Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorgelegen hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig.Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016, GZ: römisch 40 , wurde das Klagebegehren auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus abgewiesen, weil Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorgelegen hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Festgestellt wird, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenständlich ist die mit dem bekämpften Bescheid vom 19.09.2017 erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Waisenpension vom 31.01.2017 zu prüfen.
Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Darüber hinaus ist noch zu bemerken, dass dem Antrag des Rechtsvertreters, das Bundesverwaltungsgericht möge die Waisenpension zuerkennen, schon deshalb nicht gefolgt werden kann, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt, da nur diese eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG darstellt. Eine Entscheidung im Sinne einer Leistungsgewährung steht dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 354 ASVG nicht zu und wäre nach einer neuerlichen, inhaltlichen Entscheidung der PVA der Rechtszug zu den Arbeitsgerichten zu suchen.Darüber hinaus ist noch zu bemerken, dass dem Antrag des Rechtsvertreters, das Bundesverwaltungsgericht möge die Waisenpension zuerkennen, schon deshalb nicht gefolgt werden kann, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt, da nur diese eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG darstellt. Eine Entscheidung im Sinne einer Leistungsgewährung steht dem Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 354, ASVG nicht zu und wäre nach einer neuerlichen, inhaltlichen Entscheidung der PVA der Rechtszug zu den Arbeitsgerichten zu suchen.
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages auf
§ 68 Abs. 1 AVG direkt und begründet ihre Entscheidung damit, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 vorliegt, mit welcher die Klage des Beschwerdeführers auf Waisenpension abgewiesen wurde.Paragraph 68, Absatz eins, AVG direkt und begründet ihre Entscheidung damit, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 vorliegt, mit welcher die Klage des Beschwerdeführers auf Waisenpension abgewiesen wurde.
Hierzu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die direkte Anwendbarkeit des § 68 AVG nicht gegeben ist, zumal eine Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, nicht jedoch ein Bescheid einer Behörde vorliegt. § 68 AVG ist jedoch sinngemäß heranzuziehen. Dies aus folgenden Erwägungen:Hierzu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die direkte Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG nicht gegeben ist, zumal eine Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, nicht jedoch ein Bescheid einer Behörde vorliegt. Paragraph 68, AVG ist jedoch sinngemäß heranzuziehen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH vom 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027; vgl zum Ganzen VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche VwGH vom 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027; vergleiche zum Ganzen VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 68 AVG im gegenständlichen Fall ist daher die Judikatur zu § 68 AVG heranzuziehen.Aufgrund der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 68, AVG im gegenständlichen Fall ist daher die Judikatur zu Paragraph 68, AVG heranzuziehen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Die PVA hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2017 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.
Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 vor, mit welcher die Klage des Beschwerdeführers auf Waisenpension abgewiesen wurde, da das damalige Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 151 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit erworben hat, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 ASVG beim Beschwerdeführer weiterhin vorliegt.Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 vor, mit welcher die Klage des Beschwerdeführers auf Waisenpension abgewiesen wurde, da das damalige Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 151 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit erworben hat, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, ASVG beim Beschwerdeführer weiterhin vorliegt.
Eine wesentliche Änderung des der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.04.2016 zugrundeliegenden Sachverhalts ist nicht zu erkennen, zumal sowohl das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 als auch das allgemeinmedizinische/internistische Sachverständigengutachten vom 19.12.2016 von einem Vorliegen des jeweils festgestellten Zustandsbildes ab Antrag sprechen (damit ist nicht der verfahrensgegenständliche Antrag gemeint!). Das vorliegende fachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.11.2008 führt aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH betrage und die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 01.09.1979 möglich sei. Dieses Gutachten reicht sohin zwar weiter zurück, es wird allerdings nur der Behinderungsgrad mit 50 vH angegeben, jedoch bezüglich mangelnder Erwerbsfähigkeit aufgrund des anderen gesetzlichen Prüfrahmens kein Wort verloren.
Zumal sich sohin gegenüber der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts vom 05.04.2016 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor.
Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.09.2017 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 31.01.2017 wegen entschiedener Sache ist somit als rechtmäßig anzusehen. Die direkte Anwendbarkeit des § 68 AVG ist jedoch – den obigen Ausführungen folgend – mangels Vorliegens eines Bescheids nicht gegeben, sondern ist § 68 AVG in Bezug auf die bloß Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts sinngemäß heranzuziehen, sodass der Spruch diesbezüglich zu ändern war.Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.09.2017 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 31.01.2017 wegen entschiedener Sache ist somit als rechtmäßig anzusehen. Die direkte Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist jedoch – den obigen Ausführungen folgend – mangels Vorliegens eines Bescheids nicht gegeben, sondern ist Paragraph 68, AVG in Bezug auf die bloß Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts sinngemäß heranzuziehen, sodass der Spruch diesbezüglich zu ändern war.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, res iudicata, Waisenrente,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2173422.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018