Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W127 2148124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.10.2016, Az. I/1/5-amb-4648669010, AMB-Nr. 257075, betreffend die Festsetzung einer ZwangsstrafeDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.10.2016, Az. I/1/5-amb-4648669010, AMB-Nr. 257075, betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Erinnerung vom 16.09.2016 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit € 72,00 festgesetzt. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurde sie aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 festgesetzt werde.Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Erinnerung vom 16.09.2016 angedrohte Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO mit € 72,00 festgesetzt. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 210, Absatz eins, BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurde sie aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 festgesetzt werde.
Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart Legehennen, für das 1. und 2. Quartal des Beitragsjahres 2016 bis dato nicht bzw. nicht vollständig von der beschwerdeführenden Partei eingebracht worden seien. Die Agrarmarkt Austria behalte sich vor, zur Tilgung der offenen Agrarmarketingbeiträge eventuelle Auszahlungen zur Kompensation heranzuziehen.
In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei begründend ausgeführt, dass diese Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte – in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die Agrarmarkt Austria bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 müsse um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden. Die derzeitige Rechtslage bewirke, dass Agrarmarketingbeiträge nur bestimmten Sektoren der Gruppe von Legehennenbetrieben, nämlich jenen, die keine Hennenhaltung in "ausgestalteten Käfigen" betreiben, zukommen würden, während die Branche der "zulässigen Käfighalter" – wie die beschwerdeführende Partei – zur Mitfinanzierung ihrer eigenen wirtschaftlichen Vernichtung verpflichtet werde.In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei begründend ausgeführt, dass diese Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte – in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in Paragraph 21 a, AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die Agrarmarkt Austria bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 müsse um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden. Die derzeitige Rechtslage bewirke, dass Agrarmarketingbeiträge nur bestimmten Sektoren der Gruppe von Legehennenbetrieben, nämlich jenen, die keine Hennenhaltung in "ausgestalteten Käfigen" betreiben, zukommen würden, während die Branche der "zulässigen Käfighalter" – wie die beschwerdeführende Partei – zur Mitfinanzierung ihrer eigenen wirtschaftlichen Vernichtung verpflichtet werde.
Die beschwerdeführende Partei sei daher auch nicht zur Abgabe von Beitragserklärungen verpflichtet und könne für diese Unterlassung nicht bestraft werden. Der angefochtene Bescheid greife gravierend in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei ein. Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ins Treffen geführten fehlenden "zwingenden Verwendungszusammenhang" sei entgegenzuhalten, dass die gesamte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Fall von Agrarmarketingbeiträgen nicht anwendbar sei, zumal in der Rechtssache Nazairdis SAS der Europäische Gerichtshof den Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe, wonach die Höhe der ausbezahlten "Beihilfe" gerade nicht vom Aufkommen aus der Abgabe abgehangen, sondern durch ministerielles Dekret nach individuellen Bedürfnissen jedes Antragstellers zugesprochen worden sei.
Die beschwerdeführende Partei beanstande das derzeitige System der Agrarmarketingbeiträge und seine Handhabung durch die belangte Behörde als verbotene Beihilfe im Sinne des Unionsrechts, weil sie als "parafiskalische Abgabe" staatlich erhoben werde und ausschließlich den Mitbewerbern der beschwerdeführenden Partei zugutekomme. Aus diesem Grunde werde um Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung ersucht.
Schließlich beantragte die beschwerdeführenden Partei "gemäß 24 VwGVG" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß § 212a BAO die Einhebung der mit dem Bescheid verhängten Zwangsstrafe bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.Schließlich beantragte die beschwerdeführenden Partei "gemäß 24 VwGVG" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß Paragraph 212 a, BAO die Einhebung der mit dem Bescheid verhängten Zwangsstrafe bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.11.2016, Zl. I/2/5-Schub/AMBBS-10/2016, wurde das oben angeführte Rechtsmittel gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.11.2016, Zl. I/2/5-Schub/AMBBS-10/2016, wurde das oben angeführte Rechtsmittel gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass dem Legehennenbetrieb der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2007 und 2008 Nachsicht hinsichtlich der Zahlung des Agrarmarketingbeitrages gewährt worden sei. Diese Nachsicht sei auch allen anderen Legehennenbetrieben gewährt worden, um den geforderten Umstieg auf andere Haltungsformen in der Legehennenhaltung finanziell zu erleichtern. Ab 01.01.2009 gelte für alle Legehennenbetriebe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Umstieg auf eine andere Haltungsform erfolgt sei, die volle Beitragspflicht.
Der Marketingbeitrag sei unabhängig von der jeweiligen Haltungsform der Legehennen zu entrichten. Diese Beitragspflicht beinhalte auch die Verpflichtung zur Vorlage einer Beitragserklärung. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein.
Folgende Unterlagen, auf die teilweise bereits im Rahmen der Beschwerde Bezug genommen wurde, wurden zur Vorlage gebracht:
./A Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 15.05.2007 an die beschwerdeführende Partei;
./B Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2007, Zl. 1/2/5-amb/2007;
./C Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 18.12.2007 an die beschwerdeführende Partei;
./D Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei vom 15.04.2011, Zl. l/2/5-amb/2011;
./E Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde vom 26.04.2011;
./F Information für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben "Kategorie III (Eier und Eiprodukte)";./F Information für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben "Kategorie römisch drei (Eier und Eiprodukte)";
./G CASH & AMA Serviceblatt "Ei-Kennzeichnung";
./H Zeitungsartikel "Deklarationspflicht für Ei-Anteil", Blick ins Land, 6-7/2012;
./I Informationsbroschüre "Der Weg in die Freiheit", www.rund-ums-ei.at;
./J Zeitungsartikel "Ostern ohne Käfigeier", Blick ins Land, 5/2011;./J Zeitungsartikel "Ostern ohne Käfigeier", Blick ins Land, 5 aus 2011,;
./K Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Ostern erstmals gänzlich ohne Käfigeier", www.amamarketing.at, Zugriffsdatum:
21.07.2015;
./L Pressemitteilung der AMA Marketing GmbH: "AMA-Gütesiegel für Eiprodukte";
./M Aktenvermerk vom 19.04.2013 betreffend einen Anruf der AMA Marketing GmbH;
./N Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Cafe-Restaurant Scharflingerhof vom 20.06.2013;
./O Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Wirtshaus "Zur Westbahn" vom 14.07.2015;
./P Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Eierdatenbank bringt Transparenz auch bei Ostereiern", www.ama-marketing.at, Zugriffsdatum: 21.07.2015;
./Q Zeitungsartikel "Die Produktion läuft auf Hochtouren", Bayrisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausgabe Österreich vom 26.03.2010;
./R Artikel Günter Herzig, "Agrarmarketing und Beihilfenrecht: Die Frage des Verwendungszusammenhangs zwischen Beitragserhebung und -verwendung vor dem VwGH", Jahrbuch Beihilferecht (2007) S. 235;
./S Grafik "Entwicklung der einzelnen Haltungsformen 2007 bis 2012", EZG Frischei 2012;
./T Vortrag der AMA Marketing GmbH "6. Österreichisches Eiforum:
Österreichischer Eiermarkt – Konsumverhalten und Trends";
./U Zeitungsartikel "Mehr als jede zweite Henne in ausgestalteten Käfigen", Marktinfo Eier & Geflügel, DGS, Ausgabe 26/2015;./U Zeitungsartikel "Mehr als jede zweite Henne in ausgestalteten Käfigen", Marktinfo Eier & Geflügel, DGS, Ausgabe 26 aus 2015,;
Bericht vom 03.09.2015: "EU: Mehr als jede zweite Henne in Käfigen", AMI, www.ami-informiert.de, Zugriffsdatum 12.10.2015;
./V Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Wirtshaus "Zur Westbahn" vom 30.05.2016 betreffend Verwendung von Eiern aus Käfighaltung;
./W Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Wirtshaus "Zur Westbahn" vom 14.07.2016 betreffend die Kündigung des Lizenzvertrages AMA-Gastrosiegel.
Beim Bundesverwaltungsgericht waren bereits mehrere Rechtsmittelverfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern samt Verhängung von Zwangsstrafen anhängig. Der jeweils zugrundeliegende Sachverhalt sowie insbesondere die ins Treffen geführten Rechtsfragen wurden daher bereits mehrmals im Rahmen mündlicher Verhandlungen mit der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde erörtert (etwa am 21.07.2015 in der Sache W127 2015192-1 und am 13.10.2015 in der Sache W127 2111377-1).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2017, Zlen. Ra 2015/17/0177 bis 0185-5, wurden Revisionen der beschwerdeführenden Partei gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend weitgehend idente Sachverhalte sowie im Wesentlichen gleiche Rechtsfragen zurückgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen – insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der Agrarmarkt Austria – nicht offenlegen würden, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen 1. Quartal und 2. Quartal 2016 jeweils mehr als 500 Stück Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach Aufforderung mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 16.09.2016 – unter Androhung der Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist – übermittelte die beschwerdeführende Partei keine Beitragserklärung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei ist den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015, GZ. W127 2111377-1/3Z, – betreffend die Beitragszeiträume 3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014 – eine im Betrieb gehaltene Anzahl von 4.000 Legehennen bestätigt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der AMA ist gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 bzw. § 7 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7/2014 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 bzw. Paragraph 7, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7 aus 2014, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (Paragraph 111, Absatz 2, BAO).
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Paragraph 111, Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht vergleiche VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG).
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen mehr als 500 Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gehalten wurden. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten und die beschwerdeführende Partei ist Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen mehr als 500 Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gehalten wurden. Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten und die beschwerdeführende Partei ist Beitragsschuldnerin im Sinne von Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992.
Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wäre die beschwerdeführende Partei verpflichtet gewesen, jeweils zu den in § 21f Abs. 2 genannten Terminen eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärungen übermittelt wurden.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wäre die beschwerdeführende Partei verpflichtet gewesen, jeweils zu den in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Terminen eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärungen übermittelt wurden.
Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die Agrarmarkt Austria Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 müsse daher um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden.Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die Agrarmarkt Austria Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 müsse daher um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der Agrarmarkt Austria besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der Agrarmarkt Austria erfasst und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an vergleiche VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der Agrarmarkt Austria besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der Agrarmarkt Austria erfasst und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.
Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07).
In diesem Zusammenhang ist – auch hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Aussagen der AMA Marketing GmbH (insbesondere in Informationsbroschüren) betreffend ein "Verbot" der Käfighaltung von Legehennen – darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG ("Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen") ab 01.01.2005 verboten ist. Hievon ausgenommen sind lediglich vor dem 01.01.2005 gebaute Käfige, deren Betrieb gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. b TSchG bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig ist. "Konventionelle" Käfighaltung von Legehennen in Käfigen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG ist bereits seit 01.01.2009 verboten.In diesem Zusammenhang ist – auch hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Aussagen der AMA Marketing GmbH (insbesondere in Informationsbroschüren) betreffend ein "Verbot" der Käfighaltung von Legehennen – darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG ("Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen") ab 01.01.2005 verboten ist. Hievon ausgenommen sind lediglich vor dem 01.01.2005 gebaute Käfige, deren Betrieb gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, TSchG bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig ist. "Konventionelle" Käfighaltung von Legehennen in Käfigen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG ist bereits seit 01.01.2009 verboten.
Auch in den – teilweise nur auszugsweise – vorgelegten Informationsmaterialien der AMA Marketing GmbH (Beilagen ./F, ./G und ./I) wird – jedenfalls an einzelnen Stellen der jeweiligen Unterlage – klargestellt, dass "konventionelle" Käfighaltung verboten bzw. die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen in Österreich bis spätestens 2020 erlaubt ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der Agrarmarketingbeiträge Folgendes ausgeführt:
"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [ ] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber – wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe – kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."
Soweit die beschwerdeführende Partei – ohne hinreichend konkrete Begründung – eine Unionsrechtswidrigkeit des Agrarmarketingbeitrages gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgebracht und insbesondere unter Bezugnahme auf einen Artikel im Jahrbuch Beihilferecht des Jahres 2007 (Beilage ./R) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt hat, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe hinzuweisen:Soweit die beschwerdeführende Partei – ohne hinreichend konkrete Begründung – eine Unionsrechtswidrigkeit des Agrarmarketingbeitrages gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 vorgebracht und insbesondere unter Bezugnahme auf einen Artikel im Jahrbuch Beihilferecht des Jahres 2007 (Beilage ./R) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt hat, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe hinzuweisen:
Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).
Über den fraglichen Verwendungszusammenhang hinaus hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen darzutun, worin die behauptete Europarechtswidrigkeit konkret liegen soll. Betreffend die hier relevanten Zeiträume waren Maßnahmen der AMA Marketing GmbH nicht mehr auf inländische Erzeugnisse beschränkt, wurden notifiziert und seitens der Europäischen Kommission genehmigt (vgl. auch Johannes Barbist/Lena Spazier, Das AMA-Gütesiegel "reloaded" , Jahrbuch Beihilferecht 2014, 581):Über den fraglichen Verwendungszusammenhang hinaus hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen darzutun, worin die behauptete Europarechtswidrigkeit konkret liegen soll. Betreffend die hier relevanten Zeiträume waren Maßnahmen der AMA Marketing GmbH nicht mehr auf inländische Erzeugnisse beschränkt, wurden notifiziert und seitens der Europäischen Kommission genehmigt vergleiche auch Johannes Barbist/Lena Spazier, Das AMA-Gütesiegel "reloaded" , Jahrbuch Beihilferecht 2014, 581):
* Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel:
o Beihilfe Nr. SA.36782 (2013/N) – Entscheidung C(2013) vom 29.07.2013
o Beihilfe Nr. SA.37715 (2013/N) – Entscheidung C(2014) 1468 vom 06.03.2014
* AMA-Marketingmaßnahmen:
o Beihilfe Nr. SA.36783 – Entscheidung C(2013) 4771 vom 18.07.2013
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den sie aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den sie aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt vergleiche VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß § 236 Abs. 1 BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der Agrarmarkt Austria (E-Mail vom 09.04.2015, W127 2015192-1) nicht festgestellt werden.Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der Agrarmarkt Austria (E-Mail vom 09.04.2015, W127 2015192-1) nicht festgestellt werden.
Wie der beschwerdeführenden Partei seitens der Agrarmarkt Austria – auch mit "Erinnerung" vom 16.09.2016 – zum wiederholten Male mitgeteilt wurde, wäre für ihren Legehennenbetrieb unabhängig von der Haltungsform ab dem 1. Quartal 2009 ein Beitrag zu entrichten gewesen und war die Beschwerdeführende Partei sohin auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraums zur Übermittlung von Beitragserklärungen verpflichtet.
Hinsichtlich der Höhe der von der Agrarmarkt Austria verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Gemäß Paragraph 254, BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach § 22 VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren gemäß § 2a BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach Paragraph 22, VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren gemäß Paragraph 2 a, BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.
Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine beschwerdeführende Partei nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis ihre Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO Rechnung getragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 254 BAO, Anm. 1, mwN).Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine beschwerdeführende Partei nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis ihre Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO Rechnung getragen vergleiche Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 254, BAO, Anmerkung 1, mwN).
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO gehören zu den Nebenansprüchen und sind Abgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. c BAO).Zwangsstrafen gemäß Paragraph 111, BAO gehören zu den Nebenansprüchen und sind Abgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera c, BAO).
Für die Entscheidung über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wäre daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Agrarmarkt Austria in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Allerdings kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.Für die Entscheidung über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wäre daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Agrarmarkt Austria in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Allerdings kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 50, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß § 291 über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. § 249 Abs. 1 Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 50 BAO, Anm. 1).Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach Paragraph 269, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Absatz 4, Ziffer 2, B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß Paragraph 291, über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. Paragraph 249, Absatz eins, Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 50, BAO, Anmerkung 1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Beitragserklärung, Beitragsschuld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2148124.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018