Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W127 2135252-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.07.2015, Az. I/1/5-Geics/AMBBS-111/2016, AMB-Nr. 257075, betreffend die Vorschreibung eines AgrarmarketingbeitragesDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.07.2015, Az. I/1/5-Geics/AMBBS-111/2016, AMB-Nr. 257075, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2015 und 4. Quartal 2015 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von € 352,00 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 105,60 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume 3. Quartal 2015 und 4. Quartal 2015 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von € 352,00 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 105,60 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, die Berechnung der Beitragsschuld sowie die gesetzlichen Grundlagen seien der beschwerdeführenden Partei bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2016 mitgeteilt und sei hiezu Parteiengehör gewährt worden.
Die beschwerdeführende Partei habe für die im Spruch angeführten Beitragszeiträume die Beiträge nicht entrichtet. Die Agrarmarkt Austria schreibe einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 30 % des Beitrages vor, da der beschwerdeführenden Partei "das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie bereits mehrfach erfolgter Bescheidvorschreibungen zugemutet werden konnte."
In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei begründend ausgeführt, dass diese Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte – in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die Agrarmarkt Austria bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 müsse um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden. Die derzeitige Rechtslage bewirke, dass Agrarmarketingbeiträge nur bestimmten Sektoren der Gruppe von Legehennenbetrieben, nämlich jenen, die keine Hennenhaltung in "ausgestalteten Käfigen" betreiben, zukommen würden, während die Branche der "zulässigen Käfighalter" – wie die beschwerdeführende Partei – zur Mitfinanzierung ihrer eigenen wirtschaftlichen Vernichtung verpflichtet werde.In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei begründend ausgeführt, dass diese Legehennen in ausgestalteten Käfigen halte – in sogenannter "Käfighaltung". Aus den in Paragraph 21 a, AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages ergebe sich eindeutig, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die Agrarmarkt Austria bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern stelle die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Käfighaltung von Legehennen in der Öffentlichkeit äußerst negativ dar. Das Begriffsverständnis des Beitragsschuldners gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 müsse um solche Betriebsinhaber wie die beschwerdeführenden Partei, die Legehennen in "ausgestalteten Käfigen" gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG halte und daher vom Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrages nicht umfasst sei, teleologisch reduziert werden. Die derzeitige Rechtslage bewirke, dass Agrarmarketingbeiträge nur bestimmten Sektoren der Gruppe von Legehennenbetrieben, nämlich jenen, die keine Hennenhaltung in "ausgestalteten Käfigen" betreiben, zukommen würden, während die Branche der "zulässigen Käfighalter" – wie die beschwerdeführende Partei – zur Mitfinanzierung ihrer eigenen wirtschaftlichen Vernichtung verpflichtet werde.
Der beschwerdeführenden Partei hätten daher keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Der angefochtene Bescheid greife gravierend in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei ein. Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ins Treffen geführten fehlenden "zwingenden Verwendungszusammenhang" sei entgegenzuhalten, dass die gesamte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Fall von Agrarmarketingbeiträgen nicht anwendbar sei, zumal in der Rechtssache Nazairdis SAS der Europäische Gerichtshof den Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe, wonach die Höhe der ausbezahlten "Beihilfe" gerade nicht vom Aufkommen aus der Abgabe abgehangen, sondern durch ministerielles Dekret nach individuellen Bedürfnissen jedes Antragstellers zugesprochen worden sei (vgl. Beilage ./R).Der beschwerdeführenden Partei hätten daher keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Der angefochtene Bescheid greife gravierend in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei ein. Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ins Treffen geführten fehlenden "zwingenden Verwendungszusammenhang" sei entgegenzuhalten, dass die gesamte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Fall von Agrarmarketingbeiträgen nicht anwendbar sei, zumal in der Rechtssache Nazairdis SAS der Europäische Gerichtshof den Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe, wonach die Höhe der ausbezahlten "Beihilfe" gerade nicht vom Aufkommen aus der Abgabe abgehangen, sondern durch ministerielles Dekret nach individuellen Bedürfnissen jedes Antragstellers zugesprochen worden sei vergleiche Beilage ./R).
Die beschwerdeführende Partei beanstande das derzeitige System der Agrarmarketingbeiträge und seine Handhabung durch die belangte Behörde als verbotene Beihilfe im Sinne des Unionsrechts, weil sie als "parafiskalische Abgabe" staatlich erhoben werde und ausschließlich den Mitbewerbern der beschwerdeführenden Partei zugutekomme. Aus diesem Grunde werde um Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung ersucht.
Die beschwerdeführenden Partei beantragte "gemäß 24 VwGVG" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß § 212a BAO die Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.Die beschwerdeführenden Partei beantragte "gemäß 24 VwGVG" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß Paragraph 212 a, BAO die Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.
Folgende Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde zur Vorlage gebracht:
./A Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 15.05.2007 an die beschwerdeführende Partei;
./B Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2007, Zl. 1/2/5-amb/2007;
./C Schreiben der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) vom 18.12.2007 an die beschwerdeführende Partei;
./D Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei vom 15.04.2011, Zl. l/2/5-amb/2011;
./E Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde vom 26.04.2011;
./F Information für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben "Kategorie III (Eier und Eiprodukte)";./F Information für Lieferanten von AMA-Gastrosiegel-Betrieben "Kategorie römisch drei (Eier und Eiprodukte)";
./G CASH & AMA Serviceblatt "Ei-Kennzeichnung";
./H Zeitungsartikel "Deklarationspflicht für Ei-Anteil", Blick ins Land, 6-7/2012;
./I Informationsbroschüre "Der Weg in die Freiheit", www.rund-ums-ei.at;
./J Zeitungsartikel "Ostern ohne Käfigeier", Blick ins Land, 5/2011;./J Zeitungsartikel "Ostern ohne Käfigeier", Blick ins Land, 5 aus 2011,;
./K Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Ostern erstmals gänzlich ohne Käfigeier", www.amamarketing.at, Zugriffsdatum:
21.07.2015;
./L Pressemitteilung der AMA Marketing GmbH: "AMA-Gütesiegel für Eiprodukte";
./M Aktenvermerk vom 19.04.2013 betreffend einen Anruf der AMA Marketing GmbH;
./N Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Cafe-Restaurant Scharflingerhof vom 20.06.2013;
./O Schreiben der AMA Marketing GmbH an das Wirtshaus "Zur Westbahn" vom 14.07.2015;
./P Presseaussendung der AMA Marketing GmbH: "Eierdatenbank bringt Transparenz auch bei Ostereiern", www.ama-marketing.at, Zugriffsdatum: 21.07.2015;
./Q Zeitungsartikel "Die Produktion läuft auf Hochtouren", Bayrisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausgabe Österreich vom 26.03.2010;
./R Artikel Günter Herzig, "Agrarmarketing und Beihilfenrecht: Die Frage des Verwendungszusammenhangs zwischen Beitragserhebung und -verwendung vor dem VwGH", Jahrbuch Beihilferecht (2007) S. 235;
./S Grafik "Entwicklung der einzelnen Haltungsformen 2007 bis 2012", EZG Frischei 2012;
./T Vortrag der AMA Marketing GmbH "6. Österreichisches Eiforum:
Österreichischer Eiermarkt – Konsumverhalten und Trends";
./U Zeitungsartikel "Mehr als jede zweite Henne in ausgestalteten Käfigen", Marktinfo Eier & Geflügel, DGS, Ausgabe 26/2015;./U Zeitungsartikel "Mehr als jede zweite Henne in ausgestalteten Käfigen", Marktinfo Eier & Geflügel, DGS, Ausgabe 26 aus 2015,;
Bericht vom 03.09.2015: "EU: Mehr als jede zweite Henne in Käfigen", AMI, www.ami-informiert.de, Zugriffsdatum 12.10.2015.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 26.08.2016, Zl. I/1/5-Schub/AMBBS-4/2016, wurde das o.a. Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 26.08.2016, Zl. I/1/5-Schub/AMBBS-4/2016, wurde das o.a. Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass dem Legehennenbetrieb der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2007 und 2008 Nachsicht hinsichtlich der Zahlung des Agrarmarketingbeitrages gewährt worden sei. Diese Nachsicht sei auch allen anderen Legehennenbetrieben gewährt worden, um den geforderten Umstieg auf andere Haltungsformen in der Legehennenhaltung finanziell zu erleichtern. Ab 01.01.2009 gelte für alle Legehennenbetriebe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Umstieg auf eine andere Haltungsform erfolgt sei, die volle Beitragspflicht.
Der Marketingbeitrag sei unabhängig von der jeweiligen Haltungsform der Legehennen zu entrichten. Diese Beitragspflicht beinhalte auch die Verpflichtung zur Vorlage einer Beitragserklärung. Da dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein.
Beim Bundesverwaltungsgericht waren bereits mehrere Rechtsmittelverfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern samt Verhängung von Zwangsstrafen anhängig. Der jeweils zugrundeliegende Sachverhalt sowie insbesondere die – im Wesentlichen gleichbleibend – ins Treffen geführten Rechtsfragen wurden bereits mehrmals im Rahmen mündlicher Verhandlungen mit der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde erörtert (etwa am 21.07.2015 in der Sache W127 2015192-1 und am 13.10.2015 in der Sache W127 2111377-1). Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge die Beschwerden betreffend die Jahre 2009 bis 2014 ab und erklärte jeweils die Revision für nicht zulässig (vgl. W127 2009039-1/2E, W127 2015192-1/6E, W127 2009040-1/3E, W127 2001174-1/3E, W127 2001172-1/2E, W127 2001176-1/2E und W127 2009041-1/2E). Dagegen eingebrachte außerordentliche Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2017, Zlen. Ra 2015/17/0177 bis 0185-5, zurückgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen – insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der Agrarmarkt Austria – nicht offenlegen würden, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte.Beim Bundesverwaltungsgericht waren bereits mehrere Rechtsmittelverfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern samt Verhängung von Zwangsstrafen anhängig. Der jeweils zugrundeliegende Sachverhalt sowie insbesondere die – im Wesentlichen gleichbleibend – ins Treffen geführten Rechtsfragen wurden bereits mehrmals im Rahmen mündlicher Verhandlungen mit der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde erörtert (etwa am 21.07.2015 in der Sache W127 2015192-1 und am 13.10.2015 in der Sache W127 2111377-1). Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge die Beschwerden betreffend die Jahre 2009 bis 2014 ab und erklärte jeweils die Revision für nicht zulässig vergleiche W127 2009039-1/2E, W127 2015192-1/6E, W127 2009040-1/3E, W127 2001174-1/3E, W127 2001172-1/2E, W127 2001176-1/2E und W127 2009041-1/2E). Dagegen eingebrachte außerordentliche Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2017, Zlen. Ra 2015/17/0177 bis 0185-5, zurückgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen – insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der Agrarmarkt Austria – nicht offenlegen würden, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen 3. Quartal und 4. Quartal 2015 jeweils 4.000 Stück Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Die beschwerdeführende Partei hat weder Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die oben genannten Beitragszeiträume entrichtet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei ist den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen Legehennen in der festgestellten Anzahl gehalten wurden, zumal die beschwerdeführende Partei auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015, GZ. W127 2111377-1/3Z, – betreffend die Beitragszeiträume 3. Quartal 2013 bis einschließlich 4. Quartal 2014 – die Anzahl von 4.000 Legehennen bestätigt hat.
Der beschwerdeführenden Partei wurden bereits in den Vorjahren wiederholt Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern bescheidmäßig vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 15.04.2016 und 13.06.2015 betreffend die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume auf die fehlenden Beitragserklärungen bzw. Agrarmarketingbeiträge konkret hingewiesen. Die sich aus §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 für den Betriebsinhaber ergebenden Verpflichtungen mussten der beschwerdeführenden Partei daher bekannt sein, was sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt.Der beschwerdeführenden Partei wurden bereits in den Vorjahren wiederholt Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern bescheidmäßig vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 15.04.2016 und 13.06.2015 betreffend die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume auf die fehlenden Beitragserklärungen bzw. Agrarmarketingbeiträge konkret hingewiesen. Die sich aus Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 für den Betriebsinhaber ergebenden Verpflichtungen mussten der beschwerdeführenden Partei daher bekannt sein, was sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der AMA ist gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 8 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Legehennen EUR 7,00 je 100 Stück Legehennen.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 8, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Legehennen EUR 7,00 je 100 Stück Legehennen.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7/2014 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen. Bei aliquoten Haltungszahlen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße Stück. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7 aus 2014, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen. Bei aliquoten Haltungszahlen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße Stück. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 bzw. § 7 Abs. 3 AMA-BeitragsV 2015 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992 bzw. Paragraph 7, Absatz 3, AMA-BeitragsV 2015 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.Gemäß Paragraph 119, Absatz eins, BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (§ 119 Abs. 2 BAO).Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (Paragraph 119, Absatz 2, BAO).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.Zu schätzen ist nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Absatz eins,) wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.Zu schätzen ist gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei weder ihren Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 noch ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von § 119 BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß § 184 BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf den (durchschnittlichen) Wert aus dem Jahr 2014. Die derart ermittelte Legehennenanzahl und das sich daraus ergebende Berechnungsergebnis hinsichtlich der Beitragshöhe wurden der beschwerdeführenden Partei von der Agrarmarkt Austria im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei weder ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 noch ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Paragraph 119, BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß Paragraph 184, BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf den (durchschnittlichen) Wert aus dem Jahr 2014. Die derart ermittelte Legehennenanzahl und das sich daraus ergebende Berechnungsergebnis hinsichtlich der Beitragshöhe wurden der beschwerdeführenden Partei von der Agrarmarkt Austria im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Eine Rechtswidrigkeit dieser Schätzung wurde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht konkret behauptet und sind hiefür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid insbesondere dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die Agrarmarkt Austria Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der Agrarmarkt Austria besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der Agrarmarkt Austria erfasst und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an vergleiche VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der Agrarmarkt Austria besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die von der beschwerdeführenden Partei erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der Agrarmarkt Austria erfasst und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.
Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07).
In diesem Zusammenhang ist – auch hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Aussagen der AMA Marketing GmbH (insbesondere in Informationsbroschüren) betreffend ein "Verbot" der Käfighaltung von Legehennen – darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG ("Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen") ab 01.01.2005 verboten ist. Hievon ausgenommen sind lediglich vor dem 01.01.2005 gebaute Käfige, deren Betrieb gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 lit. b TSchG bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig ist. "Konventionelle" Käfighaltung von Legehennen in Käfigen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG ist bereits seit 01.01.2009 verboten.In diesem Zusammenhang ist – auch hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Aussagen der AMA Marketing GmbH (insbesondere in Informationsbroschüren) betreffend ein "Verbot" der Käfighaltung von Legehennen – darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG ("Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen") ab 01.01.2005 verboten ist. Hievon ausgenommen sind lediglich vor dem 01.01.2005 gebaute Käfige, deren Betrieb gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, TSchG bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig ist. "Konventionelle" Käfighaltung von Legehennen in Käfigen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG ist bereits seit 01.01.2009 verboten.
Auch in den – teilweise nur auszugsweise – vorgelegten Informationsmaterialien der AMA Marketing GmbH (Beilagen ./F, ./G und ./I) wird – jedenfalls an einzelnen Stellen der jeweiligen Unterlage – klargestellt, dass "konventionelle" Käfighaltung verboten bzw. die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen in Österreich bis spätestens 2020 erlaubt ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der Agrarmarketingbeiträge Folgendes ausgeführt:
"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [ ] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber – wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe – kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."
Soweit die beschwerdeführende Partei – ohne hinreichend konkrete Begründung – eine Unionsrechtswidrigkeit des Agrarmarketingbeitrages gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgebracht und insbesondere unter Bezugnahme auf einen Artikel im Jahrbuch Beihilferecht des Jahres 2007 (Beilage ./R) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt hat, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe hinzuweisen:Soweit die beschwerdeführende Partei – ohne hinreichend konkrete Begründung – eine Unionsrechtswidrigkeit des Agrarmarketingbeitrages gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 vorgebracht und insbesondere unter Bezugnahme auf einen Artikel im Jahrbuch Beihilferecht des Jahres 2007 (Beilage ./R) eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt hat, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe hinzuweisen:
Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).
Über den fraglichen Verwendungszusammenhang hinaus hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen darzutun, worin die behauptete Europarechtswidrigkeit konkret liegen soll. Betreffend die hier relevanten Zeiträume waren Maßnahmen der AMA Marketing GmbH nicht mehr auf inländische Erzeugnisse beschränkt, wurden notifiziert und seitens der Europäischen Kommission genehmigt (vgl. auch Johannes Barbist/Lena Spazier, Das AMA-Gütesiegel "reloaded" , Jahrbuch Beihilferecht 2014, 581):Über den fraglichen Verwendungszusammenhang hinaus hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen darzutun, worin die behauptete Europarechtswidrigkeit konkret liegen soll. Betreffend die hier relevanten Zeiträume waren Maßnahmen der AMA Marketing GmbH nicht mehr auf inländische Erzeugnisse beschränkt, wurden notifiziert und seitens der Europäischen Kommission genehmigt vergleiche auch Johannes Barbist/Lena Spazier, Das AMA-Gütesiegel "reloaded" , Jahrbuch Beihilferecht 2014, 581):
* Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel:
o Beihilfe Nr. SA.36782 (2013/N) – Entscheidung C(2013) vom 29.07.2013
o Beihilfe Nr. SA.37715 (2013/N) – Entscheidung C(2014) 1468 vom 06.03.2014
* AMA-Marketingmaßnahmen:
o Beihilfe Nr. SA.36783 – Entscheidung C(2013) 4771 vom 18.07.2013
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den sie aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den sie aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt vergleiche VwGH 24.09.2007, 2004/17/0108). Auch eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Ergebnis nicht dargetan.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß § 236 Abs. 1 BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der Agrarmarkt Austria (E-Mail vom 09.04.2015, W127 2015192-1) nicht festgestellt werden.Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte auch über konkrete Nachfrage bei der Agrarmarkt Austria (E-Mail vom 09.04.2015, W127 2015192-1) nicht festgestellt werden.
Die Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge erfolgte daher zu Recht.
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.
Die Erhöhung von Beiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 die Kriterien für die Erhöhung festgelegt sind und die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit hat, die Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu beantragen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07, mwN).Die Erhöhung von Beiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal in Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 die Kriterien für die Erhöhung festgelegt sind und die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit hat, die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 201, BAO zu beantragen vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG).
In Anbetracht der bereits mehrmals erfolgten Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Verhängung von Zwangsstrafen im Zusammenhang mit fehlenden Beitragserklärungen betreffend die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (vgl. etwa BVwG 19.08.2015, W127 2009040-1/3E; 04.07.2017, W127 2111377-1/5E) ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte. Darüber hinaus wies die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei auch mit Parteiengehör vom 13.06.2016 darauf hin, dass für die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume weder Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge gezahlt wurden. Aufgrund der wiederholten Nichtentrichtung der Beiträge war von der belangte Behörde gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.In Anbetracht der bereits mehrmals erfolgten Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Verhängung von Zwangsstrafen im Zusammenhang mit fehlenden Beitragserklärungen betreffend die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern vergleiche etwa BVwG 19.08.2015, W127 2009040-1/3E; 04.07.2017, W127 2111377-1/5E) ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei ein Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte. Darüber hinaus wies die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei auch mit Parteiengehör vom 13.06.2016 darauf hin, dass für die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume weder Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge gezahlt wurden. Aufgrund der wiederholten Nichtentrichtung der Beiträge war von der belangte Behörde gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.
Hinsichtlich der Höhe des von der Agrarmarkt Austria vorgeschriebenen Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst – vor dem Hintergrund der in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags – keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Die beschwerdeführende Partei wurde bereits mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.03.2013, Zl. I/2/5-amb/2013, darauf hingewiesen, dass bei der nächsten Beitragsvorschreibung ein Erhöhungsbetrag von 30 % vorgeschrieben würde, sollte sie weiterhin ihre Agrarmarketingbeiträge nicht entrichten (vgl. BVwG 19.08.2015, W127 2001176-1/2E).Hinsichtlich der Höhe des von der Agrarmarkt Austria vorgeschriebenen Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst – vor dem Hintergrund der in Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags – keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Die beschwerdeführende Partei wurde bereits mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13.03.2013, Zl. I/2/5-amb/2013, darauf hingewiesen, dass bei der nächsten Beitragsvorschreibung ein Erhöhungsbetrag von 30 % vorgeschrieben würde, sollte sie weiterhin ihre Agrarmarketingbeiträge nicht entrichten vergleiche BVwG 19.08.2015, W127 2001176-1/2E).
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Gemäß Paragraph 254, BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach § 22 VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren gemäß § 2a BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.In der Bundesabgabenordnung ist nicht vorgesehen, dass einer Beschwerde von den Verwaltungsgerichten die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Auch eine Zuerkennung nach Paragraph 22, VwGVG kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal für Verfahren gemäß Paragraph 2 a, BAO das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anzuwenden ist.
Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine beschwerdeführende Partei nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis ihre Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO Rechnung getragen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 254 BAO, Anm. 1, mwN).Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf eine beschwerdeführende Partei nicht so lange einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet sein, bis ihre Beschwerde endgültig erledigt ist. Da die Einbringung der Beschwerde als solche die Wirksamkeit des Bescheids nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Beschwerde mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO Rechnung getragen vergleiche Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 254, BAO, Anmerkung 1, mwN).
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Für die Entscheidung über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wäre daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Agrarmarkt Austria in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Allerdings kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.Für die Entscheidung über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wäre daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Agrarmarkt Austria in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Allerdings kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 50, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß § 291 über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. § 249 Abs. 1 Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 50 BAO, Anm. 1).Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach Paragraph 269, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Absatz 4, Ziffer 2, B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dennoch ist gemäß Paragraph 291, über derartige Anbringen zu entscheiden, was wohl in Form eines Zurückweisungsbeschlusses erfolgen wird. Paragraph 249, Absatz eins, Satz 2 normiert hingegen explizit eine Pflicht zur Weiterleitung von direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachten Bescheidbeschwerden an die belangte Behörde (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 50, BAO, Anmerkung 1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Beitragserklärung, Beitragsschuld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2135252.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018