Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W201 2010262-1/27E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, über den Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse, XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, W201 2010262-1/20E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, über den Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse, römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, W201 2010262-1/20E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 IVm. § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, römisch vier m. Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 brachte die Wiener Gebietskrankenkasse eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, W201 2010262-1/20E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG ein.1. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 brachte die Wiener Gebietskrankenkasse eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, W201 2010262-1/20E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin begründend aus, obwohl Feststellungsbescheide bzw.-erkenntnisse keinem unmittelbaren Vollzug im Sinne einer Vollstreckung unterlägen, seien sie im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und wären einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Dies treffe auf das
angefochtene Erkenntnis zu, weil davon auszugehen sei, dass die von den verfahrensgegenständlichen Honorarbestimmungen betroffenen Vertragsfachärzte für Labordiagnostik die Feststellung in Spruchteil I. des Erkenntnisses zum Anlass nehmen würden, ihnen vermeintlich zustehende, nicht ausbezahlte Honorare gegenüber der Revisionswerberin vor der paritätischen Schiedskommission geltend zu machen. Diesbezügliche Kontaktnahmen von Rechtsvertretern der Ärztekammer hätten bereits stattgefunden.angefochtene Erkenntnis zu, weil davon auszugehen sei, dass die von den verfahrensgegenständlichen Honorarbestimmungen betroffenen Vertragsfachärzte für Labordiagnostik die Feststellung in Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses zum Anlass nehmen würden, ihnen vermeintlich zustehende, nicht ausbezahlte Honorare gegenüber der Revisionswerberin vor der paritätischen Schiedskommission geltend zu machen. Diesbezügliche Kontaktnahmen von Rechtsvertretern der Ärztekammer hätten bereits stattgefunden.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die konkrete Gefahr bestehen, dass die betroffenen Vertragsfachärzte ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Differenzbetrages aus den Honorarabrechnungen im Zeitraum 2006 bis 2012 gegenüber der Revisionswerberin in einem Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission geltend machen würden.
Das öffentliche Interesse an der Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsfachärzten und der Revisionswerberin sowie deren Interesse, nicht unnötige Kosten für nicht notwendige Rechtsstreitigkeiten aufbringen zu müssen, würden das Interesse der Ärztekammer an der Feststellung einer Auslegungsfrage deutlich überwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die EntscheidungGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung
über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Interessenabwägung:
Gemäß § 30 Abs.2 VWGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VWGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/02/0178).Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/02/0178).
Die revisionswerbende Partei hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, konkrete Darlegung, ordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2010262.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018