TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W157 2006874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

AVG §52
B-VG Art.133 Abs4
E-ControlG §1
E-ControlG §4 Z3
E-ControlG §4 Z6
ElWOG §59
GWG 2011 §4 Z3
GWG 2011 §42
GWG 2011 §42 Abs1 Z3 litb
GWG 2011 §59 Abs1
GWG 2011 §59 Abs2
GWG 2011 §69
GWG 2011 §7 Abs1 Z15
GWG 2011 §72
GWG 2011 §72 Abs2
GWG 2011 §73 Abs1
GWG 2011 §79 Abs1
GWG 2011 §79 Abs6
GWG 2011 §82
GWG 2011 §83 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 1 heute
  2. E-ControlG § 1 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2026
  3. E-ControlG § 1 gültig von 24.12.2025 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025
  4. E-ControlG § 1 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  5. E-ControlG § 1 gültig von 15.02.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  6. E-ControlG § 1 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  7. E-ControlG § 1 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  8. E-ControlG § 1 gültig von 07.08.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  9. E-ControlG § 1 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  10. E-ControlG § 1 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Spruch

W157 2006874-1/39E

W157 2000942-1/43E

W157 2016985-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. SCHNEIDER, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, nach mündlicher Verhandlung am 24.03.2015 und am 07.11.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. SCHNEIDER, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, nach mündlicher Verhandlung am 24.03.2015 und am 07.11.2017, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 05.10.2012, XXXX, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 05.10.2012, römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids zu lauten haben:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 5,06% festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2013 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2013 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

"

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control vom 14.10.2013, XXXX, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control vom 14.10.2013, römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2014 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2014 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

"

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control vom 04.10.2014, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, XXXX, wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control vom 04.10.2014, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, römisch 40 , wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

"

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zu Spruchpunkt A) I.:1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

1.1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: die belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nachdem das Ermittlungsverfahren am 29.08.2012 geschlossen und die Verfahrensparteien darüber informiert worden waren, wobei ihnen auch die eingegangenen Stellungnahmen zugestellt wurden, wurde am 05.10.2012 der angefochtene Bescheid, XXXX, erlassen, dessen Spruch lautet wie folgt:1.1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: die belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nachdem das Ermittlungsverfahren am 29.08.2012 geschlossen und die Verfahrensparteien darüber informiert worden waren, wobei ihnen auch die eingegangenen Stellungnahmen zugestellt wurden, wurde am 05.10.2012 der angefochtene Bescheid, römisch 40 , erlassen, dessen Spruch lautet wie folgt:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor mit 4,90% festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. § 72 Abs. 2 GWG 2011 werden wir folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 werden wir folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

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4. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen für die Kosten- und Mengenermittlung sowie einer zusammenfassenden Darstellung von Zielen und Methoden der Regulierung ab S. 13 des angefochtenen Bescheides aus, wie sie im konkreten Fall die Kosten- und Mengenermittlung durchgeführt habe.

Insbesondere betreffend den Punkt "Weitere Anpassung – XXXX" machte die belangte Behörde auf S. 32ff des angefochtenen Bescheides umfangreiche Ausführungen: Die sog. XXXX umfasse laut Angaben der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei den Abschnitt XXXX mit einer Kapazität von 140.000 m3/h. Diese Leitung sei im Jahr 2007 mit der Intention gebaut worden, neben der Versorgung des erschlossenen Gebietes auch eine (Transit-)Verbindung XXXX herzustellen. Auf Basis dieser Informationen seien in den vergangenen Jahren die Kosten für diese Leitung in der Kostenbasis akzeptiert worden, solange die Fertigstellung der Leitung XXXX durchgeführt worden sei und sich damit positiv auf die Netzkostenentwicklung für die XXXX Gaskunden ausgewirkt habe. Aufgrund unterschiedlicher Begründungen seitens der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei habe diese Fertigstellung in den letzten Jahren nicht durchgeführt werden können. Die Kosten für die – solange sie ausschließlich der Inlandsversorgung diene – überdimensionierte Leitung würden die Netzkunden zusätzlich belasten. Aus diesem Grund erkenne die belangte Behörde nur jenen Anteil an, der zur Versorgung der Gaskunden in diesem Netzgebiet tatsächlich verwendet werde. Basierend auf den Angaben des Unternehmens sei für 279 Kunden eine geschätzte Spitzenleistung von rund 1.000 m3/h angenommen worden. Bei einer maximal möglichen Kapazität von 140.000 m3/h (Überdimensionierung) erschienen die Kosten, mit denen das Netz belastet werde, als nicht angemessen und sei klar ersichtlich, dass die besagte Leitung nicht primär der Versorgung der Kunden in diesem Netzgebiet diene, sondern für eine mögliche Transitleitung herangezogen werden solle. Es seien bisher keine detaillierten Unterlagen zur Netzentwicklung in XXXX vorgelegt worden, mit welchen eine entsprechende Überdimensionierung ansonsten zu rechtfertigen wäre. Mit einem unterstellten Wachstum der von Kunden genutzten Kapazitäten von 1,5 in den kommenden Jahren ergebe sich eine anerkannte Kapazität von 2.500 m3/h. Dies entspreche einer genutzten Kapazität der installierten Leistung von 1,8%. Dieser Wert werde anteilsmäßig für die Anerkennung des Anlagevermögens der entsprechenden Leitung sowie für die Zuteilung der Abschreibung herangezogen.Insbesondere betreffend den Punkt "Weitere Anpassung – XXXX" machte die belangte Behörde auf S. 32ff des angefochtenen Bescheides umfangreiche Ausführungen: Die sog. römisch 40 umfasse laut Angaben der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei den Abschnitt römisch 40 mit einer Kapazität von 140.000 m3/h. Diese Leitung sei im Jahr 2007 mit der Intention gebaut worden, neben der Versorgung des erschlossenen Gebietes auch eine (Transit-)Verbindung römisch 40 herzustellen. Auf Basis dieser Informationen seien in den vergangenen Jahren die Kosten für diese Leitung in der Kostenbasis akzeptiert worden, solange die Fertigstellung der Leitung römisch 40 durchgeführt worden sei und sich damit positiv auf die Netzkostenentwicklung für die römisch 40 Gaskunden ausgewirkt habe. Aufgrund unterschiedlicher Begründungen seitens der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei habe diese Fertigstellung in den letzten Jahren nicht durchgeführt werden können. Die Kosten für die – solange sie ausschließlich der Inlandsversorgung diene – überdimensionierte Leitung würden die Netzkunden zusätzlich belasten. Aus diesem Grund erkenne die belangte Behörde nur jenen Anteil an, der zur Versorgung der Gaskunden in diesem Netzgebiet tatsächlich verwendet werde. Basierend auf den Angaben des Unternehmens sei für 279 Kunden eine geschätzte Spitzenleistung von rund 1.000 m3/h angenommen worden. Bei einer maximal möglichen Kapazität von 140.000 m3/h (Überdimensionierung) erschienen die Kosten, mit denen das Netz belastet werde, als nicht angemessen und sei klar ersichtlich, dass die besagte Leitung nicht primär der Versorgung der Kunden in diesem Netzgebiet diene, sondern für eine mögliche Transitleitung herangezogen werden solle. Es seien bisher keine detaillierten Unterlagen zur Netzentwicklung in römisch 40 vorgelegt worden, mit welchen eine entsprechende Überdimensionierung ansonsten zu rechtfertigen wäre. Mit einem unterstellten Wachstum der von Kunden genutzten Kapazitäten von 1,5 in den kommenden Jahren ergebe sich eine anerkannte Kapazität von 2.500 m3/h. Dies entspreche einer genutzten Kapazität der installierten Leistung von 1,8%. Dieser Wert werde anteilsmäßig für die Anerkennung des Anlagevermögens der entsprechenden Leitung sowie für die Zuteilung der Abschreibung herangezogen.

In der weiteren Bescheidbegründung ging die belangte Behörde auf während des Ermittlungsverfahrens von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei erstattetes Vorbringen ein:

Wenn das Unternehmen in seiner Stellungnahme vorgebracht habe, dass neben dem Bau der XXXX die Erschließung des XXXX sinnvoll sei, da es sich unter anderem um ein dicht besiedeltes Gebiet mit zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben handle, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach Analysen des entsprechenden Einzugsgebiets das XXXX. Dies entspreche etwa 2,1% der Einwohner XXXX. Der Dauersiedlungsraum umfasse 45,6 km2 bzw. 3% des gesamten XXXX Dauersiedlungsraumes, wovon nur ein geringer Anteil für Gewerbe und Industriegebiete gewidmet bzw. aufgrund der Topographie insgesamt nur ein begrenzter Teil bebaubar sei. Des Weiteren deute das hohe berufliche Pendleraufkommen in die Landeshauptstadt auf ein eingeschränktes gewerbliches und industrielles Potential hin. Der Tourismus sei ebenso nicht besonders stark ausgeprägt, was durch rückläufige Nächtigungszahlen seit dem Jahr 2000 verdeutlicht werde. Auch die Kundenentwicklung in der betrachteten Region deute auf eine begrenzte Nachfrage und damit eingeschränktes Kundenpotential hin. Der belangten Behörde seien keine Analysen der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei bekannt, die die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung untersuchten (Kundennachfrage, Amortisationszeitraum, Wirtschaftlichkeit). Um den Sachverhalt darstellen zu können, sei aber neben einer Analyse der entsprechenden Region auch eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für das Projekt XXXX von der belangten Behörde durchgeführt worden, die ergebe, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Erschließung ausschließlich über eine regionale Stichleitung fraglich sei.Wenn das Unternehmen in seiner Stellungnahme vorgebracht habe, dass neben dem Bau der römisch 40 die Erschließung des römisch 40 sinnvoll sei, da es sich unter anderem um ein dicht besiedeltes Gebiet mit zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben handle, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach Analysen des entsprechenden Einzugsgebiets das römisch 40 . Dies entspreche etwa 2,1% der Einwohner römisch 40 . Der Dauersiedlungsraum umfasse 45,6 km2 bzw. 3% des gesamten römisch 40 Dauersiedlungsraumes, wovon nur ein geringer Anteil für Gewerbe und Industriegebiete gewidmet bzw. aufgrund der Topographie insgesamt nur ein begrenzter Teil bebaubar sei. Des Weiteren deute das hohe berufliche Pendleraufkommen in die Landeshauptstadt auf ein eingeschränktes gewerbliches und industrielles Potential hin. Der Tourismus sei ebenso nicht besonders stark ausgeprägt, was durch rückläufige Nächtigungszahlen seit dem Jahr 2000 verdeutlicht werde. Auch die Kundenentwicklung in der betrachteten Region deute auf eine begrenzte Nachfrage und damit eingeschränktes Kundenpotential hin. Der belangten Behörde seien keine Analysen der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei bekannt, die die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung untersuchten (Kundennachfrage, Amortisationszeitraum, Wirtschaftlichkeit). Um den Sachverhalt darstellen zu können, sei aber neben einer Analyse der entsprechenden Region auch eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für das Projekt römisch 40 von der belangten Behörde durchgeführt worden, die ergebe, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Erschließung ausschließlich über eine regionale Stichleitung fraglich sei.

Zum Vorbringen der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, dass für das Verfahren vor der belangten Behörde zumindest jene Kosten anzuerkennen seien, die eine reine Stichleitung für die Versorgung des XXXX gekostet hätte, sei zu sagen, dass sich neben den bereits dargestellten Fragen betreffend die Wirtschaftlichkeit eines derartigen Leitungsbaus auch die Frage stelle, warum das Gesamtprojekt XXXX bisher nicht realisiert worden sei, wenn es gemäß Stellungnahme des Unternehmens jenen hohen Stellenwert für die Versorgungssicherheit sowie die Diversifizierung der Beschaffungsmöglichkeiten aufweise. Da das Projekt XXXX bisher nicht realisiert worden sei, würden die Kunden im Netzgebiet somit zu einem erheblichen Ausmaß mit den Kosten einer Leitung belastet, deren primäre Aufgabe der Transit sei. Dies sei nicht zu rechtfertigen, da vor allem in den vergangenen Jahren diese Kosten bereits in die Tarife mit eingeflossen seien. Dies sei unter der Annahme geschehen, dass dieses Projekt zeitnahe im Jahr 2009 realisiert werde; dadurch wäre eine angemessene Feststellung und Aufteilung zwischen Kosten für Transit sowie Kosten für die Endkunden möglich gewesen. Daraus folgend stehe einerseits eine reine Kostenanerkennung bzw. die Anerkennung von Opportunitätskosten einer möglichen regionalen Versorgungsleitung nicht zur Entscheidung, andererseits müsse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Ist-Kosten Bezug genommen werden. Da gem. § 79 Abs. 1 GWG 2011 nur die angemessenen Kosten zur berücksichtigen seien, sei angesichts der derzeitigen Situation eine weitere Anerkennung der Gesamtkosten der XXXX nicht möglich. Dennoch weise die belangte Behörde darauf hin, dass im Falle der Fertigstellung der Transitleitung XXXX der Sachverhalt neu zu analysieren sei und eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten durchgeführt werden müsse.Zum Vorbringen der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, dass für das Verfahren vor der belangten Behörde zumindest jene Kosten anzuerkennen seien, die eine reine Stichleitung für die Versorgung des römisch 40 gekostet hätte, sei zu sagen, dass sich neben den bereits dargestellten Fragen betreffend die Wirtschaftlichkeit eines derartigen Leitungsbaus auch die Frage stelle, warum das Gesamtprojekt römisch 40 bisher nicht realisiert worden sei, wenn es gemäß Stellungnahme des Unternehmens jenen hohen Stellenwert für die Versorgungssicherheit sowie die Diversifizierung der Beschaffungsmöglichkeiten aufweise. Da das Projekt römisch 40 bisher nicht realisiert worden sei, würden die Kunden im Netzgebiet somit zu einem erheblichen Ausmaß mit den Kosten einer Leitung belastet, deren primäre Aufgabe der Transit sei. Dies sei nicht zu rechtfertigen, da vor allem in den vergangenen Jahren diese Kosten bereits in die Tarife mit eingeflossen seien. Dies sei unter der Annahme geschehen, dass dieses Projekt zeitnahe im Jahr 2009 realisiert werde; dadurch wäre eine angemessene Feststellung und Aufteilung zwischen Kosten für Transit sowie Kosten für die Endkunden möglich gewesen. Daraus folgend stehe einerseits eine reine Kostenanerkennung bzw. die Anerkennung von Opportunitätskosten einer möglichen regionalen Versorgungsleitung nicht zur Entscheidung, andererseits müsse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Ist-Kosten Bezug genommen werden. Da gem. Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 nur die angemessenen Kosten zur berücksichtigen seien, sei angesichts der derzeitigen Situation eine weitere Anerkennung der Gesamtkosten der römisch 40 nicht möglich. Dennoch weise die belangte Behörde darauf hin, dass im Falle der Fertigstellung der Transitleitung römisch 40 der Sachverhalt neu zu analysieren sei und eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten durchgeführt werden müsse.

Wenn die nunmehrige beschwerdeführende Partei in Bezug auf den Anpassungsmodus beanstande, dass die Kosten im Ausmaß der ungenutzten Kapazität gekürzt werden, so sei dazu zu sagen, dass eine Aufteilung nach genutzten Kapazitäten aufgrund der Aufteilung zwischen einer Transitleitung und einer Versorgungsleitung als gerechtfertigt erscheine. Mit der Aufteilung nach Kapazitäten sei es möglich, verursachungsgerecht die anteiligen Kosten zu verteilen. Auch im Fall des Abschlusses des Projekts seien die Kosten nach diesem Modus zwischen Fernleitung und Verteilung aufgeteilt. Da im Falle der Anpassung durch die belangte Behörde die Buchwerte und die Abschreibung der Leitung als Basis dienen würden, seien die entsprechenden Kosten, welche unabhängig von der Dimensionierung der Leitung seien, ohnehin enthalten, da diese im Sachanlagevermögen aktiviert sein sollten. Ebenso berücksichtige die aktuelle Anerkennungspraxis auch die nicht genutzten Kapazitäten, da 2.500 m3/h als Ausgangskapazität angenommen worden seien, bei einer tatsächlichen Nutzung von rund 430 m3/h. Um eine etwaige Unschärfe bei der Schätzung durch die belangte Behörde auszugleichen, werde auf Basis der Angaben des Unternehmens aus dem Jahr 2009 die ermittelte Kapazität für eine Versorgung der Gemeinden des XXXX in Höhe von 10.000 m3/h angenommen. Dadurch werde der Sorge des Unternehmens Rechnung getragen, dass etwaige anfangs nicht genutzte Kapazitäten (Anlaufverlauste) in den Kosten abgebildet würden. Des Weiteren handle es sich bei der XXXX um kein Projekt der Netzebene 1 bzw. der langfristigen Planung gem. § 22 GWG 2011, deren Umsetzung nach entsprechenden Bedarfserhebungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen zuvor mit Bescheid der Regulierungsbehörde zu genehmigen sei. Somit sei das Argument der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde von der Anerkennungspraxis bei langfristigen Projekten bei anderen Netzbetreibern abweiche, obsolet.Wenn die nunmehrige beschwerdeführende Partei in Bezug auf den Anpassungsmodus beanstande, dass die Kosten im Ausmaß der ungenutzten Kapazität gekürzt werden, so sei dazu zu sagen, dass eine Aufteilung nach genutzten Kapazitäten aufgrund der Aufteilung zwischen einer Transitleitung und einer Versorgungsleitung als gerechtfertigt erscheine. Mit der Aufteilung nach Kapazitäten sei es möglich, verursachungsgerecht die anteiligen Kosten zu verteilen. Auch im Fall des Abschlusses des Projekts seien die Kosten nach diesem Modus zwischen Fernleitung und Verteilung aufgeteilt. Da im Falle der Anpassung durch die belangte Behörde die Buchwerte und die Abschreibung der Leitung als Basis dienen würden, seien die entsprechenden Kosten, welche unabhängig von der Dimensionierung der Leitung seien, ohnehin enthalten, da diese im Sachanlagevermögen aktiviert sein sollten. Ebenso berücksichtige die aktuelle Anerkennungspraxis auch die nicht genutzten Kapazitäten, da 2.500 m3/h als Ausgangskapazität angenommen worden seien, bei einer tatsächlichen Nutzung von rund 430 m3/h. Um eine etwaige Unschärfe bei der Schätzung durch die belangte Behörde auszugleichen, werde auf Basis der Angaben des Unternehmens aus dem Jahr 2009 die ermittelte Kapazität für eine Versorgung der Gemeinden des römisch 40 in Höhe von 10.000 m3/h angenommen. Dadurch werde der Sorge des Unternehmens Rechnung getragen, dass etwaige anfangs nicht genutzte Kapazitäten (Anlaufverlauste) in den Kosten abgebildet würden. Des Weiteren handle es sich bei der römisch 40 um kein Projekt der Netzebene 1 bzw. der langfristigen Planung gem. Paragraph 22, GWG 2011, deren Umsetzung nach entsprechenden Bedarfserhebungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen zuvor mit Bescheid der Regulierungsbehörde zu genehmigen sei. Somit sei das Argument der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde von der Anerkennungspraxis bei langfristigen Projekten bei anderen Netzbetreibern abweiche, obsolet.

Die belangte Behörde könne aber dem Verweis des Unternehmens in Bezug auf die notwendige Anpassung der Auflösung von EU-Förderungen folgen. Hier seien aus dem Netzbereich, entsprechend der Anerkennung der XXXX, 93,9% bzw. 13,3 TEUR an Auflösung von Förderungen auszuscheiden. Dies sei damit zu begründen, dass ansonsten nur die entsprechenden Aufwendungen, aber nicht die damit verbundenen Erlöse angepasst würden und es somit zu einer Verzerrung des Ergebnisses kommen würde. Diese Position sei mit der Auflösung von Baukostenzuschüssen zu vergleichen, weshalb die Anpassung unter diesem Titel durchgeführt werde.Die belangte Behörde könne aber dem Verweis des Unternehmens in Bezug auf die notwendige Anpassung der Auflösung von EU-Förderungen folgen. Hier seien aus dem Netzbereich, entsprechend der Anerkennung der römisch 40 , 93,9% bzw. 13,3 TEUR an Auflösung von Förderungen auszuscheiden. Dies sei damit zu begründen, dass ansonsten nur die entsprechenden Aufwendungen, aber nicht die damit verbundenen Erlöse angepasst würden und es somit zu einer Verzerrung des Ergebnisses kommen würde. Diese Position sei mit der Auflösung von Baukostenzuschüssen zu vergleichen, weshalb die Anpassung unter diesem Titel durchgeführt werde.

Im Folgenden ging die belangte Behörde in der Bescheidbegründung unter dem Titel der Kostenermittlung noch auf Abschreibungen, Finanzierungskosten und nicht beeinflussbare Kosten ein. Weiters machte sie Ausführungen betreffend die Überleitung der Kosten (vgl. S. 46ff des angefochtenen Bescheides) und das Ergebnis der Mengenermittlung (vgl. S. 54 des angefochtenen Bescheides). Als integrierte Beilagen zum angefochtenen Bescheid wurden die tabellarische Darstellung der "Kostenüberleitung", die "Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS 1.1.2013 – 31.12.2017" und weitere Berechnungen verwendet.Im Folgenden ging die belangte Behörde in der Bescheidbegründung unter dem Titel der Kostenermittlung noch auf Abschreibungen, Finanzierungskosten und nicht beeinflussbare Kosten ein. Weiters machte sie Ausführungen betreffend die Überleitung der Kosten vergleiche S. 46ff des angefochtenen Bescheides) und das Ergebnis der Mengenermittlung vergleiche S. 54 des angefochtenen Bescheides). Als integrierte Beilagen zum angefochtenen Bescheid wurden die tabellarische Darstellung der "Kostenüberleitung", die "Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS 1.1.2013 – 31.12.2017" und weitere Berechnungen verwendet.

1.2. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.10.2012, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

Zum Materialaufwand führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dieser seitens der beschwerdeführenden Partei mit insgesamt 1.500,5 TEUR angegeben worden sei. Seitens der belangten Behörde sei die Position "Gasmessdifferenz" in Höhe von 394,8 TEUR ausgeschieden worden. Die Höhe des angesetzten Betrages sei aus Sicht der beschwerdeführenden Partei in Ordnung, zumal sie auf ihren Angaben beruhe. Jedoch würde das Vorgehen der belangten Behörde, den Betrag auszuscheiden, voraussetzen, dass die Messdifferenz im Materialaufwand enthalten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Wie der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, sei die Messdifferenz in der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei nicht auf einem eigenen Konto abgebildet und sei sie auch deshalb nicht im Rahmen des Unbundlings dem Netzbereich zugeordnet. Daher würde beantragt, die Messdifferenz in Höhe von 394,8 TEUR nicht aus dem Materialaufwand auszuscheiden. Die Berücksichtigung der Messdifferenz bei den nicht beeinflussbaren Kosten sei korrekt und werde daher nicht angefochten.

Zur XXXX führte die beschwerdeführende Partei aus, dass diese zum Projekt XXXX" gehörende Leitung einerseits mit der Intention, eine Transitleitung XXXX herzustellen, in drei Bauabschnitten von XXXX geplant worden sei. Andererseits sei dieses Projekt aber auch Auslöser für die Erschließung des XXXX. Bei der Abwicklung beider Projekte seien die einzelnen Baumaßnahmen immer aufeinander abgestimmt und die für die Realisierung beider Projekte jeweils im Zeitablauf unbedingt notwendigen Abschnitte errichtet worden. So gesehen könne von einem "kombinierten Gesamtprojekt" gesprochen werden. Umgesetzt worden seien bis dato die Erschließung des XXXX und der Bauabschnitt 2, also der Abschnitt zwischen den XXXX mit einer Länge von rund 7,5 km der XXXX als jedenfalls auch für die Erschließung des XXXX erforderliches Leitungsverbindungsstück. Seitens der belangten Behörde werde einerseits Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 163,9 TEUR, andererseits ein Buchwert in Höhe von 5.817,8 TEUR nicht anerkannt. Letzteres wirke sich bei der Berechnung des verzinslichen Kapitals und in weiterer Folge auf die Höhe der Finanzierungskosten aus. Die Beschwerde richte sich gegen beide Kürzungen jeweils dem Grunde und der Höhe nach.Zur römisch 40 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass diese zum Projekt XXXX" gehörende Leitung einerseits mit der Intention, eine Transitleitung römisch 40 herzustellen, in drei Bauabschnitten von römisch 40 geplant worden sei. Andererseits sei dieses Projekt aber auch Auslöser für die Erschließung des römisch 40 . Bei der Abwicklung beider Projekte seien die einzelnen Baumaßnahmen immer aufeinander abgestimmt und die für die Realisierung beider Projekte jeweils im Zeitablauf unbedingt notwendigen Abschnitte errichtet worden. So gesehen könne von einem "kombinierten Gesamtprojekt" gesprochen werden. Umgesetzt worden seien bis dato die Erschließung des römisch 40 und der Bauabschnitt 2, also der Abschnitt zwischen den römisch 40 mit einer Länge von rund 7,5 km der römisch 40 als jedenfalls auch für die Erschließung des römisch 40 erforderliches Leitungsverbindungsstück. Seitens der belangten Behörde werde einerseits Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 163,9 TEUR, andererseits ein Buchwert in Höhe von 5.817,8 TEUR nicht anerkannt. Letzteres wirke sich bei der Berechnung des verzinslichen Kapitals und in weiterer Folge auf die Höhe der Finanzierungskosten aus. Die Beschwerde richte sich gegen beide Kürzungen jeweils dem Grunde und der Höhe nach.

Zur Anfechtung dem Grunde nach führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Investitionsentscheidung zum Bau der XXXX nach einer mehrjährigen Evaluierungsphase auf Grundlage eingehender Untersuchungen und intensiver Prüfungen erfolgt sei. Im Ergebnis sei sie gemeinsam mit den XXXX zum Ergebnis gekommen, dass der Bau dieser Leitungsverbindung langfristig strategisch sinnvoll und zweckmäßig sei. Zum selben Ergebnis sei auch die Europäische Kommission nach ihrer eingehenden Prüfung des Projekts gekommen und habe das Projekt in das TEN-Förderungsprogramm (XXXX) aufgenommen. Nach diesem Programm würden Hochdruckgasleitungen mit dem Ziel, die effektive Verwirklichung des Energiebinnenmarktes zu fördern und die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen, unterstützt, um so zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen. Priorität würden dabei unter anderem jene transeuropäischen Energienetze genießen, die insbesondere zur Überwindung von Engpässen (insbesondere grenzüberschreitenden Engpässen) und zur Diversifizierung der Erdgasquellen und Transportwege beitragen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass gem. XXXX die Vorhaben darüber hinaus auch eine potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit aufweisen müssten. Gerade bei regionalen und in noch erhöhtem Ausmaß bei überregionalen Leitungsprojekten – so die Beschwerde – sei nicht ein kurzfristiger, sondern ein entsprechend dem Charakter der Investition Jahrzehnte umspannender Betrachtungszeitraum zu Grunde zu legen. Dies vor allem auch deshalb, weil einmal getroffene Investitionsentscheidungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand korrigierbar seien. Jedenfalls sei das Risiko einer Überdimensionierung geringer einzuschätzen als der umgekehrte Fall der zu geringen Kapazitätsauslegung. Ein nachträglicher "Leistungsloop" weise unverhältnismäßig höhere Kosten auf als eine von vornherein größere Dimensionierung. Ebenso könne die tatsächliche Entwicklung des Erdgasabsatzes über die Nutzungsdauer der Leitung nur sehr schwer abgesehen werden. Gerade in XXXX sei aber, wie auch in der Vergangenheit belegt, von einem weiteren dynamischen Anstieg des Absatzes auszugehen. Auch Entscheidungen aus der Vergangenheit würden zeigen, dass seinerzeit vorausschauend geplante und realisierte Projekte eine wesentlich dynamischere Entwicklung des XXXX über die folgenden Jahrzehnte antizipiert hätten und damit eine aus damaliger Sicht deutlich überdimensionierte, heute aber insbesondere bei Vorwegnahme der noch zu erwartenden Entwicklung realistische Kapazität, erreicht worden sei. Unternehmerische Entscheidungen würden jedenfalls immer unter bestimmten Annahmen getroffen, ob diese Annahmen nun eintreten oder nicht. Das sei das Risiko, das einer Investitionsentscheidung immanent sei. Wesentlich für die Beurteilung, ob eine Entscheidung richtig gewesen sei, sei der Wissenstand im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. ob die zur Entscheidung führenden Annahmen nachvollziehbar seien. Keinesfalls dürfe eine Entscheidung im Nachhinein, also mit dem derzeitigen Wissenstand, überprüft werden, wenn das zur Folge haben könne, dass Kosten nicht anerkannt würden. Der Denkansatz, Kosten für ein Projekt, das sich vorerst nicht entsprechend den gerechtfertigten Annahmen entwickle, nicht anzuerkennen, sondern nur die Kosten erfolgreicher Projekte anzuerkennen, greife massiv in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und sei abzulehnen, da es auch einem regulierten Unternehmen möglich sein müsse, risikobehaftete aber langfristig strategisch sinnvolle und zweckmäßige Entscheidungen zu treffen. Durch eine Beurteilung im Nachhinein erschwere bzw. bei strenger Betrachtung verunmögliche die belangte Behörde dem Netzbetreiber den weiteren Netzausbau.Zur Anfechtung dem Grunde nach führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Investitionsentscheidung zum Bau der römisch 40 nach einer mehrjährigen Evaluierungsphase auf Grundlage eingehender Untersuchungen und intensiver Prüfungen erfolgt sei. Im Ergebnis sei sie gemeinsam mit den römisch 40 zum Ergebnis gekommen, dass der Bau dieser Leitungsverbindung langfristig strategisch sinnvoll und zweckmäßig sei. Zum selben Ergebnis sei auch die Europäische Kommission nach ihrer eingehenden Prüfung des Projekts gekommen und habe das Projekt in das TEN-Förderungsprogramm (römisch 40 ) aufgenommen. Nach diesem Programm würden Hochdruckgasleitungen mit dem Ziel, die effektive Verwirklichung des Energiebinnenmarktes zu fördern und die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen, unterstützt, um so zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen. Priorität würden dabei unter anderem jene transeuropäischen Energienetze genießen, die insbesondere zur Überwindung von Engpässen (insbesondere grenzüberschreitenden Engpässen) und zur Diversifizierung der Erdgasquellen und Transportwege beitragen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass gem. römisch 40 die Vorhaben darüber hinaus auch eine potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit aufweisen müssten. Gerade bei regionalen und in noch erhöhtem Ausmaß bei überregionalen Leitungsprojekten – so die Beschwerde – sei nicht ein kurzfristiger, sondern ein entsprechend dem Charakter der Investition Jahrzehnte umspannender Betrachtungszeitraum zu Grunde zu legen. Dies vor allem auch deshalb, weil einmal getroffene Investitionsentscheidungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand korrigierbar seien. Jedenfalls sei das Risiko einer Überdimensionierung geringer einzuschätzen als der umgekehrte Fall der zu geringen Kapazitätsauslegung. Ein nachträglicher "Leistungsloop" weise unverhältnismäßig höhere Kosten auf als eine von vornherein größere Dimensionierung. Ebenso könne die tatsächliche Entwicklung des Erdgasabsatzes über die Nutzungsdauer der Leitung nur sehr schwer abgesehen werden. Gerade in römisch 40 sei aber, wie auch in der Vergangenheit belegt, von einem weiteren dynamischen Anstieg des Absatzes auszugehen. Auch Entscheidungen aus der Vergangenheit würden zeigen, dass seinerzeit vorausschauend geplante und realisierte Projekte eine wesentlich dynamischere Entwicklung des römisch 40 über die folgenden Jahrzehnte antizipiert hätten und damit eine aus damaliger Sicht deutlich überdimensionierte, heute aber insbesondere bei Vorwegnahme der noch zu erwartenden Entwicklung realistische Kapazität, erreicht worden sei. Unternehmerische Entscheidungen würden jedenfalls immer unter bestimmten Annahmen getroffen, ob diese Annahmen nun eintreten oder nicht. Das sei das Risiko, das einer Investitionsentscheidung immanent sei. Wesentlich für die Beurteilung, ob eine Entscheidung richtig gewesen sei, sei der Wissenstand im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. ob die zur Entscheidung führenden Annahmen nachvollziehbar seien. Keinesfalls dürfe eine Entscheidung im Nachhinein, also mit dem derzeitigen Wissenstand, überprüft werden, wenn das zur Folge haben könne, dass Kosten nicht anerkannt würden. Der Denkansatz, Kosten für ein Projekt, das sich vorerst nicht entsprechend den gerechtfertigten Annahmen entwickle, nicht anzuerkennen, sondern nur die Kosten erfolgreicher Projekte anzuerkennen, greife massiv in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und sei abzulehnen, da es auch einem regulierten Unternehmen möglich sein müsse, risikobehaftete aber langfristig strategisch sinnvolle und zweckmäßige Entscheidungen zu treffen. Durch eine Beurteilung im Nachhinein erschwere bzw. bei strenger Betrachtung verunmögliche die belangte Behörde dem Netzbetreiber den weiteren Netzausbau.

Dass derzeit das Projekt nicht fortgeführt werde, basiere auf im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht vorhersehbaren (zum Großteil politischen) Gründen, die zur Gänze außerhalb des Einflussbereiches der beschwerdeführenden Partei lägen. Das Risiko des Baus der XXXX sei durch die schrittweise Realisierung minimiert worden und durch die, gemessen an den Investitionen für das gesamte XXXX Versorgungssystem eher untergeordnete Bedeutung der bisher investierten Mittel, gerechtfertigt. Der einzelne Kunde erziele durch einen Anschluss an das Erdgasnetz einen Preisvorteil gegenüber einer Ölheizung von 20 – 30%. Wenn Investitionskosten nicht anerkannt würden, weil sich die Anschlusszahlen vorerst nicht entsprechend der Annahmen entwickelten, daher Kapazitäten ungenutzt blieben und die Beurteilung immer auf den aktuellen Erkenntnisstand abstelle, werde de facto jeder Netzausbau zu einem nicht kalkulierbaren und nicht zu rechtfertigenden Risiko. Das hieße, dass jedes Projekt, das sich nicht kurzfristig entsprechend der getroffenen Prämissen rechne, aus der in der Kalkulation berücksichtigten Kostenbasis ausgeschieden werde. Bei strenger Beurteilung werde damit jedes Projekt zu einem letztlich nicht kalkulierbaren Wagnis und in letzter Konsequenz damit jeder weitere Netzausbau "abgewürgt". Durch die vorgenommene ex post-Beurteilung der belangten Behörde würden die Planungssicherheit für eine ex ante vom Netzbetreiber zu treffende Investitionsentscheidung und der Anreiz für einen weiteren Netzausbau deutlich verringert.Dass derzeit das Projekt nicht fortgeführt werde, basiere auf im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht vorhersehbaren (zum Großteil politischen) Gründen, die zur Gänze außerhalb des Einflussbereiches der beschwerdeführenden Partei lägen. Das Risiko des Baus der römisch 40 sei durch die schrittweise Realisierung minimiert worden und durch die, gemessen an den Investitionen für das gesamte römisch 40 Versorgungssystem eher untergeordnete Bedeutung der bisher investierten Mittel, gerechtfertigt. Der einzelne Kunde erziele durch einen Anschluss an das Erdgasnetz einen Preisvorteil gegenüber einer Ölheizung von 20 – 30%. Wenn Investitionskosten nicht anerkannt würden, weil sich die Anschlusszahlen vorerst nicht entsprechend der Annahmen entwickelten, daher Kapazitäten ungenutzt blieben und die Beurteilung immer auf den aktuellen Erkenntnisstand abstelle, werde de facto jeder Netzausbau zu einem nicht kalkulierbaren und nicht zu rechtfertigenden Risiko. Das hieße, dass jedes Projekt, das sich nicht kurzfristig entsprechend der getroffenen Prämissen rechne, aus der in der Kalkulation berücksichtigten Kostenbasis ausgeschieden werde. Bei strenger Beurteilung werde damit jedes Projekt zu einem letztlich nicht kalkulierbaren Wagnis und in letzter Konsequenz damit jeder weitere Netzausbau "abgewürgt". Durch die vorgenommene ex post-Beurteilung der belangten Behörde würden die Planungssicherheit für eine ex ante vom Netzbetreiber zu treffende Investitionsentscheidung und der Anreiz für einen weiteren Netzausbau deutlich verringert.

Betreffend die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Interesse aller Netzkunden führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Investition in das Projekt XXXX für den Zusammenschluss der Gasnetze in XXXX und XXXX sowie die Erschließung des XXXX sinnvoll und zweckmäßig sei. Damit sollen die Versorgungssicherheit gestärkt und die technischen und gaswirtschaflichen Beschaffungsmöglichkeiten im Interesse aller Kunden weiter diversifiziert werden. Durch die Nichtanerkennung der Kosten würde damit auch die zusätzliche Leitungsverbindung XXXX obsolet. Diese Verbindung führe zu keinem zusätzlichen Absatz in XXXX, eine Auslastung dieser Leitung sei langfristig fraglich und würde gegebenenfalls zu ungenutzten Kapazitäten auf dem alternativ frequentierten Leitungsabschnitt XXXX führen. Auch würde eine endgültige Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde die Zielsetzung der EU konterkarieren.Betreffend die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Interesse aller Netzkunden führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Investition in das Projekt römisch 40 für den Zusammenschluss der Gasnetze in römisch 40 und römisch 40 sowie die Erschließung des römisch 40 sinnvoll und zweckmäßig sei. Damit sollen die Versorgungssicherheit gestärkt und die technischen und gaswirtschaflichen Beschaffungsmöglichkeiten im Interesse aller Kunden weiter diversifiziert werden. Durch die Nichtanerkennung der Kosten würde damit auch die zusätzliche Leitungsverbindung römisch 40 obsolet. Diese Verbindung führe zu keinem zusätzlichen Absatz in römisch 40 , eine Auslastung dieser Leitung sei langfristig fraglich und würde gegebenenfalls zu ungenutzten Kapazitäten auf dem alternativ frequentierten Leitungsabschnitt römisch 40 führen. Auch würde eine endgültige Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde die Zielsetzung der EU konterkarieren.

Betreffend die Versorgung des XXXX führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die XXXX auch errichtet worden sei, um dieses zu versorgen. Das bisher errichtete Teilstück der XXXX ersetze jedenfalls eine regionale Stichleitung XXXX. Der vorgezogene Bau dieses Teilstücks der XXXX vermeide jedenfalls bei der späteren Fertigstellung der Gesamtleitung die Errichtung des dann redundanten Teils einer alternativ zum betreffenden Teilstück errichteten regionalen Stichleitung.Betreffend die Versorgung des römisch 40 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die römisch 40 auch errichtet worden sei, um dieses zu versorgen. Das bisher errichtete Teilstück der römisch 40 ersetze jedenfalls eine regionale Stichleitung römisch 40 . Der vorgezogene Bau dieses Teilstücks der römisch 40 vermeide jedenfalls bei der späteren Fertigstellung der Gesamtleitung die Errichtung des dann redundanten Teils einer alternativ zum betreffenden Teilstück errichteten regionalen Stichleitung.

Betreffend die Sozialisierung von Kosten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Abstellen auf das Kriterium, ob ein einzelner Abschnitt des Leitungssystems wirtschaftlich sei oder nicht, zu einer punktuellen Belastung des jeweils betroffenen Netzbetreibers führen würde. In einem Netzsystem, das auf Langfristigkeit ausgerichtet sei, würden punktuelle bzw. zeitlich eingeschränkte Betrachtungen aber keinen Platz haben. Die Nichtanerkennung von Kosten für ein Projekt, dessen Sinnhaftigkeit die belangte Behörde nicht von vornherein ausschließe, widerspreche dem einem Netzsystem immanenten Sozialisierungsprinzip von Kosten und sei daher abzulehnen.

Zum Thema gleichheitswidrige Vorgangsweise bzw. Diskriminierung gegenüber anderen Leitungsprojekten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es im österreichischen Leitungssystem Leitungen gebe, die in der vorausschauenden Erwartung eines künftigen Weiterbaus bzw. einer künftigen Leitungsverbindung aus nicht vom Netzbetreiber beeinflussbaren Gründen derzeit vor der geplanten endgültigen Destination enden und damit derzeit deutlich überdimensioniert oder sogar ungenutzt seien. Warum gerade bei der XXXX in einer ex post begründeten Totalumkehr der bisherigen Kalkulationspraxis die beschwerdegegenständliche Vorgangsweise gewählt worden sei, verschließe sich einer von einer Gleichbehandlung ausgehenden Nachvollziehbarkeit.Zum Thema gleichheitswidrige Vorgangsweise bzw. Diskriminierung gegenüber anderen Leitungsprojekten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es im österreichischen Leitungssystem Leitungen gebe, die in der vorausschauenden Erwartung eines künftigen Weiterbaus bzw. einer künftigen Leitungsverbindung aus nicht vom Netzbetreiber beeinflussbaren Gründen derzeit vor der geplanten endgültigen Destination enden und damit derzeit deutlich überdimensioniert oder sogar ungenutzt seien. Warum gerade bei der römisch 40 in einer ex post begründeten Totalumkehr der bisherigen Kalkulationspraxis die beschwerdegegenständliche Vorgangsweise gewählt worden sei, verschließe sich einer von einer Gleichbehandlung ausgehenden Nachvollziehbarkeit.

Zum Thema der Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass seitens ihrer Geschäftsführung im Dezember 2004 ein Antrag an die Generalversammlung zur Zustimmung zur Errichtung der XXXX gestellt worden sei. Darin seien auch die Analyse des Absatzpotentials sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einer regionalen Stichleitung enthalten. Aus damaliger Sicht sei bei einer regionalen Stichleitung ab dem neunten Betriebsjahr mit einem positiven Betriebsergebnis zu rechnen gewesen. Die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung sei somit seitens der beschwerdeführenden Partei sehr wohl geprüft worden. Das Projekt einer regionalen Stichleitung sei bekanntlich aber nicht realisiert worden, da die Entscheidung zu Gunsten der Errichtung der XXXX und damit einer Transitleitung ausgefallen sei.Zum Thema der Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass seitens ihrer Geschäftsführung im Dezember 2004 ein Antrag an die Generalversammlung zur Zustimmung zur Errichtung der römisch 40 gestellt worden sei. Darin seien auch die Analyse des Absatzpotentials sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einer regionalen Stichleitung enthalten. Aus damaliger Sicht sei bei einer regionalen Stichleitung ab dem neunten Betriebsjahr mit einem positiven Betriebsergebnis zu rechnen gewesen. Die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung sei somit seitens der beschwerdeführenden Partei sehr wohl geprüft worden. Das Projekt einer regionalen Stichleitung sei bekanntlich aber nicht realisiert worden, da die Entscheidung zu Gunsten der Errichtung der römisch 40 und damit einer Transitleitung ausgefallen sei.

Weiters monierte die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde nur indirekt darauf eingehe, ob die XXXX als Gesamtprojekt sinnvoll sei, jedoch darauf hinweise, dass im Falle der Fertigstellung der Sachverhalt neu zu analysieren wäre. Die belangte Behörde stelle die Frage, warum das Gesamtprojekt XXXX bisher nicht realisiert worden sei. Der Grund dafür sei, dass die weiterführende Leitung auf XXXX vorerst nicht gebaut werde. Da die XXXX damit an der Staatsgrenze ohne Anschluss an eine XXXX enden würde, wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar, das Projekt zum derzeitigen Stand fortzuführen. Sobald gesichert sei, dass die Leitung auf XXXX errichtet werde, werde auch die beschwerdeführende Partei den Ausbau der Leitung fortsetzen. Sie gehe davon aus, dass nach Klärung von politischen Fragen XXXX das Projekt weiter verfolgt werden könne. Sie nehme an, dass die belangte Behörde das Projekt auch dann nicht anerkennen würde, wenn es abgeschlossen worden wäre, weil dann die Leitung an der Staatsgrenze ohne Anschluss an das XXXX Fernleitungsnetz enden würde. Darauf habe jedoch die beschwerdeführende Partei keinen Einfluss. Auch einem regulierten Unternehmen müsse ein Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen unternehmerische Entscheidungen, die sich dann auf die Preise durchschlagen, getroffen werden könnten; dies auch, wenn zuerst Anlaufverluste verursacht würden.Weiters monierte die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde nur indirekt darauf eingehe, ob die römisch 40 als Gesamtprojekt sinnvoll sei, jedoch darauf hinweise, dass im Falle der Fertigstellung der Sachverhalt neu zu analysieren wäre. Die belangte Behörde stelle die Frage, warum das Gesamtprojekt römisch 40 bisher nicht realisiert worden sei. Der Grund dafür sei, dass die weiterführende Leitung auf römisch 40 vorerst nicht gebaut werde. Da die römisch 40 damit an der Staatsgrenze ohne Anschluss an eine römisch 40 enden würde, wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar, das Projekt zum derzeitigen Stand fortzuführen. Sobald gesichert sei, dass die Leitung auf römisch 40 errichtet werde, werde auch die beschwerdeführende Partei den Ausbau der Leitung fortsetzen. Sie gehe davon aus, dass nach Klärung von politischen Fragen römisch 40 das Projekt weiter verfolgt werden könne. Sie nehme an, dass die belangte Behörde das Projekt auch dann nicht anerkennen würde, wenn es abgeschlossen worden wäre, weil dann die Leitung an der Staatsgrenze ohne Anschluss an das römisch 40 Fernleitungsnetz enden würde. Darauf habe jedoch die beschwerdeführende Partei keinen Einfluss. Auch einem regulierten Unternehmen müsse ein Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen unternehmerische Entscheidungen, die sich dann auf die Preise durchschlagen, getroffen werden könnten; dies auch, wenn zuerst Anlaufverluste verursacht würden.

Zur Anfechtung der Nichtanerkennung der Kosten der XXXX der Höhe nach brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Berechnungsmethode der belangten Behörde die Kosten entgegen der behördlichen Intention nicht verursachungsgerecht verteile, sondern sie nur einseitig zu Lasten der beschwerdeführenden Partei kürze.Zur Anfechtung der Nichtanerkennung der Kosten der römisch 40 der Höhe nach brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Berechnungsmethode der belangten Behörde die Kosten entgegen der behördlichen Intention nicht verursachungsgerecht verteile, sondern sie nur einseitig zu Lasten der beschwerdeführenden Partei kürze.

Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es sachgerecht wäre, jedenfalls die Kosten einer regionalen Stichleitung für die Tarifierung heranzuziehen. Neben den bereits dargestellten Errichtungskosten würden noch weitere Kosten anfallen, z. B. für Wegerechte, Planungsarbeiten, Einreichungen bei Behörden, Gutachten, Rechtsanwaltshonorare etc., weitere Kosten und Eigenleistungen seien ebenso zu berücksichtigen, da sie auch bei geringerer Dimensionierung der Leitung anfallen würden. In Summe würden sich Herstellungskosten von rund 4.958,3 TEUR für eine Versorgungsleitung ergeben. Die Errichtung eines Leitungsmeters koste somit rund 660 EUR, die seitens der belangten Behörde angesetzten rund 67 EUR pro Meter würden nur einen Bruchteil der Opportunitätskosten einer ansonsten erforderlichen regionalen Stichleitung abdecken. Die belangte Behörde übersehe, dass es Kosten gebe, die unabhängig von der Dimension einer Leitung anfallen würden. Bei jeder Neuerschließung würden die Kosten für die Leitungserrichtung zunächst in voller Höhe anfallen, Kapazitäten somit zunächst ungenutzt bleiben. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde würde jegliche vorausschauende Kapazitätsvorhaltung obsolet bzw. das Risiko einer Projektrealisierung zur Gänze auf den Netzbetreiber abgewälzt und sei damit ein weiterer Netzausbau massiv gefährdet.

Betreffend die Förderung durch die Europäische Kommission führte die beschwerdeführende Partei aus, dass seitens der belangten Behörde die Auflösung der Förderung, die in den sonstigen betrieblichen Erlösen enthalten sei, um 13,3 TEUR angepasst werde. Wenn nun die belangte Behörde durchdringen sollte, alle Aufwendungen der XXXX aus der Kostenkalkulation auszuscheiden, so wäre konsequenterweise der gesamte Auflösungsbetrag (und nicht nur ein aliquoter Anteil) der ausschließlich für die XXXX gewährten EU-Förderung auszuscheiden. Auch in diesem Punkt zeige sich die Widersprüchlichkeit und fehlende konsequente Durchgängigkeit der Argumentationslinie der belangten Behörde.Betreffend die Förderung durch die Europäische Kommission führte die beschwerdeführende Partei aus, dass seitens der belangten Behörde die Auflösung der Förderung, die in den sonstigen betrieblichen Erlösen enthalten sei, um 13,3 TEUR angepasst werde. Wenn nun die belangte Behörde durchdringen sollte, alle Aufwendungen der römisch 40 aus der Kostenkalkulation auszuscheiden, so wäre konsequenterweise der gesamte Auflösungsbetrag (und nicht nur ein aliquoter Anteil) der ausschließlich für die römisch 40 gewährten EU-Förderung auszuscheiden. Auch in diesem Punkt zeige sich die Widersprüchlichkeit und fehlende konsequente Durchgängigkeit der Argumentationslinie der belangten Behörde.

Zusammenfassend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Ausbaustrategie der beschwerdeführenden Partei und hier insbesondere der Bau der XXXX im Interesse der bestehenden und der jeweils durch den Bau neu gewonnenen Netznutzer liege. Eine ex post getroffene Zwischenbeurteilung eines langfristigen Investitionsprojektes, das aufgrund von ex ante zu treffenden Entscheidungen realisiert worden sei, sei unzulässig. Dies gelte insbesondere, wenn die Gründe für eine Verzögerung der Fertigstellung nachträglich eingetreten seien und vom Netzbetreiber weder abzusehen gewesen noch von ihm zu vertreten seien. Die punktuelle Kürzung des Investitionsaufwandes unter die Opportunitätskosten des jedenfalls zur Ausführung gelangenden und für sich wirtschaftlichen Projekts bzw. die inkonsequente Zurechnung von Erträgen, obwohl die kostenmäßige Anerkennung der damit ursächlich zusammenhängenden Investition versagt werde, sei nicht zu rechtfertigen. Eine Bestätigung der Vorgangsweise der belangten Behörde würde das Vertrauen in die Planungssicherheit künftiger Investitionen erheblich erschüttern und die Umsetzung künftiger, insbesondere langfristig ausgelegter Leitungsprojekte, in ein vom Netzbetreiber nicht mehr vertretbares Risiko stellen.Zusammenfassend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Ausbaustrategie der beschwerdeführenden Partei und hier insbesondere der Bau der römisch 40 im Interesse der bestehenden und der jeweils durch den Bau neu gewonnenen Netznutzer liege. Eine ex post getroffene Zwischenbeurteilung eines langfristigen Investitionsprojektes, das aufgrund von ex ante zu treffenden Entscheidungen realisiert worden sei, sei unzulässig. Dies gelte insbesondere, wenn die Gründe für eine Verzögerung der Fertigstellung nachträglich eingetreten seien und vom Netzbetreiber weder abzusehen gewesen noch von ihm zu vertreten seien. Die punktuelle Kürzung des Investitionsaufwandes unter die Opportunitätskosten des jedenfalls zur Ausführung gelangenden und für sich wirtschaftlichen Projekts bzw. die inkonsequente Zurechnung von Erträgen, obwohl die kostenmäßige Anerkennung der damit ursächlich zusammenhängenden Investition versagt werde, sei nicht zu rechtfertigen. Eine Bestätigung der Vorgangsweise der belangten Behörde würde das Vertrauen in die Planungssicherheit künftiger Investitionen erheblich erschüttern und die Umsetzung künftiger, insbesondere langfristig ausgelegter Leitungsprojekte, in ein vom Netzbetreiber nicht mehr vertretbares Risiko stellen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Kosten der XXXX nach einer von ihr vorgeschlagenen Berechnung anzuerkennen.Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Kosten der römisch 40 nach einer von ihr vorgeschlagenen Berechnung anzuerkennen.

1.3. Mit Bescheid vom 19.06.2013, XXXX, gab die Regulierungskommission der E-Control (im damaligen Instanzenzug) der Beschwerde teilweise Folge.1.3. Mit Bescheid vom 19.06.2013, römisch 40 , gab die Regulierungskommission der E-Control (im damaligen Instanzenzug) der Beschwerde teilweise Folge.

1.4. Gegen diesen Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. SCHNEIDER, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regulierungskommission der E-Control legte diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die beschwerdeführende Partei erstattete hierzu eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht, das (mit 01.01.2014) gem. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Regulierungskommission der E-Control getreten ist, übermittelte eine Duplik.1.4. Gegen diesen Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. SCHNEIDER, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regulierungskommission der E-Control legte diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die beschwerdeführende Partei erstattete hierzu eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht, das (mit 01.01.2014) gem. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der Regulierungskommission der E-Control getreten ist, übermittelte eine Duplik.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.12.2014, XXXX, den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.12.2014, römisch 40 , den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Am 09.01.2015 wurde das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Fortsetzung des Verfahrens gem. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zugestellt.Am 09.01.2015 wurde das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Fortsetzung des Verfahrens gem. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die Fortsetzung des Verfahrens und gab ihnen Gelegenheit, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

1.6. Mit Schreiben vom 29.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führte sie aus, die belangte Behörde habe die vollständige Anerkennung der Kosten der XXXX deshalb abgelehnt, weil diese nicht als regionale Verteilerleitung, sondern als Transitleitung geplant, so dimensioniert und teilweise bereits so gebaut worden sei, mangels Fertigstellung jedoch als reine regionale Stichleitung betrieben würde, deren Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe den Begriff der Wirtschaftlichkeit dahingehend verstanden, dass damit in einer isolierten Betrachtung die betriebswirtschaftliche Rentabilität des einzelnen Leitungsbauvorhabens gemeint sein solle. Insoweit liege dem bekämpften Bescheid die Rechtsauffassung der belangten Behörde zugrunde, dass nur die Kosten jener Projekte angemessen und daher anzuerkennen seien, für die ein Bedarf bestehe und die wirtschaftlich zweckmäßig seien. Ein derartiges Verständnis der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit finde jedoch keine Deckung in den Bestimmungen des GWG 2011. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus dem GWG 2011 eben nicht das Verständnis, dass jedes einzelne Leitungsbauvorhaben wirtschaftlich per se sinnvoll sein müsse. Die Systemnutzungsentgelte iSd GWG 2011 würden im Verteilernetz – und die XXXX stelle derzeit eine Verteilerleitung dar –, auf dem aus dem Postrecht bekannten Konzept des sogenannten "Briefmarkentarifs" beruhen. In diesem Sinne sehe § 83 Abs. 1 GWG 2011 ein einheitliches Systemnutzungsentgelt für alle Anlagen vor, die im jeweiligen Netzbereich auf derselben Netzebene angeschlossen seien; dies habe zur Folge, dass nicht die Kosten des einzelnen Anschlusses (und des diesem im Einzelfall vorgelagerten Netzes) über die Höhe des Systemnutzungsentgeltes entscheiden würden, sondern dass eine Sozialisierung der Kosten sämtlicher Leitungen derselben Netzebene und desselben Netzbereiches stattfinde. Durch einen solchen Briefmarkentarif solle vor allem im Interesse des regionalen Zusammenhalts durch einen Ausgleich sichergestellt werden, dass Nutzer in dünner besiedelten Gebieten mit ungünstigerer Kostenstruktur keine höheren Entgelte zahlen müssen, als Nutzer in zentralen Ballungsräumen.Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führte sie aus, die belangte Behörde habe die vollständige Anerkennung der Kosten der römisch 40 deshalb abgelehnt, weil diese nicht als regionale Verteilerleitung, sondern als Transitleitung geplant, so dimensioniert und teilweise bereits so gebaut worden sei, mangels Fertigstellung jedoch als reine regionale Stichleitung betrieben würde, deren Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe den Begriff der Wirtschaftlichkeit dahingehend verstanden, dass damit in einer isolierten Betrachtung die betriebswirtschaftliche Rentabilität des einzelnen Leitungsbauvorhabens gemeint sein solle. Insoweit liege dem bekämpften Bescheid die Rechtsauffassung der belangten Behörde zugrunde, dass nur die Kosten jener Projekte angemessen und daher anzuerkennen seien, für die ein Bedarf bestehe und die wirtschaftlich zweckmäßig seien. Ein derartiges Verständnis der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit finde jedoch keine Deckung in den Bestimmungen des GWG 2011. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus dem GWG 2011 eben nicht das Verständnis, dass jedes einzelne Leitungsbauvorhaben wirtschaftlich per se sinnvoll sein müsse. Die Systemnutzungsentgelte iSd GWG 2011 würden im Verteilernetz – und die römisch 40 stelle derzeit eine Verteilerleitung dar –, auf dem aus dem Postrecht bekannten Konzept des sogenannten "Briefmarkentarifs" beruhen. In diesem Sinne sehe Paragraph 83, Absatz eins, GWG 2011 ein einheitliches Systemnutzungsentgelt für alle Anlagen vor, die im jeweiligen Netzbereich auf derselben Netzebene angeschlossen seien; dies habe zur Folge, dass nicht die Kosten des einzelnen Anschlusses (und des diesem im Einzelfall vorgelagerten Netzes) über die Höhe des Systemnutzungsentgeltes entscheiden würden, sondern dass eine Sozialisierung der Kosten sämtlicher Leitungen derselben Netzebene und desselben Netzbereiches stattfinde. Durch einen solchen Briefmarkentarif solle vor allem im Interesse des regionalen Zusammenhalts durch einen Ausgleich sichergestellt werden, dass Nutzer in dünner besiedelten Gebieten mit ungünstigerer Kostenstruktur keine höheren Entgelte zahlen müssen, als Nutzer in zentralen Ballungsräumen.

Den Sozialisierungsgedanken bestätige auch § 59 Abs. 1 GWG 2011, der im Zusammenhang mit der allgemeinen Anschlusspflicht bei der Frage, auf welcher Netzebene der Anschluss herzustellen sei, ausdrücklich eine Abwägung mit den Auswirkungen auf die Netzkosten der übrigen Netzbenutzergebiete vorsehe. Daran ändere auch § 59 Abs. 2 GWG 2011 nichts, wonach die allgemeine Anschlusspflicht nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestehe. Nach herrschender Lehre handle es sich nämlich bei der allgemeinen Anschlusspflicht um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, für diese sei aber die Unrentabilität unter reinen Marktbedingungen charakteristisch. Dementsprechend nehme die herrschende Lehre zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWOG) an, dass das Recht des Netzbetreibers, den Anschluss in Folge wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu verweigern, nur eine äußere Schranke darstelle, die nicht bei jeder Unwirtschaftlichkeit greife.Den Sozialisierungsgedanken bestätige auch Paragraph 59, Absatz eins, GWG 2011, der im Zusammenhang mit der allgemeinen Anschlusspflicht bei der Frage, auf welcher Netzebene der Anschluss herzustellen sei, ausdrücklich eine Abwägung mit den Auswirkungen auf die Netzkosten der übrigen Netzbenutzergebiete vorsehe. Daran ändere auch Paragraph 59, Absatz 2, GWG 2011 nichts, wonach die allgemeine Anschlusspflicht nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestehe. Nach herrschender Lehre handle es sich nämlich bei der allgemeinen Anschlusspflicht um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, für diese sei aber die Unrentabilität unter reinen Marktbedingungen charakteristisch. Dementsprechend nehme die herrschende Lehre zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWOG) an, dass das Recht des Netzbetreibers, den Anschluss in Folge wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu verweigern, nur eine äußere Schranke darstelle, die nicht bei jeder Unwirtschaftlichkeit greife.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liege darin, dass dieser, indem er die Kosten der XXXX nicht vollständig anerkenne, die Vorgaben des Unionsrechts betreffend die Marktintegration und deren Umsetzung im österreichischen Recht völlig ignoriere. Zu den wesentlichen Zielen des EU-Energierechts zähle die Schaffung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, um so die Integration der nationalen Märkte und Fortentwicklung zu einem einheitlichen europäischen Markt zu fördern und die Versorgungssicherheit insbesondere durch Diversifizierung der Bezugsquellen und der Energietransportwege zu verbessern. Im österreichischen Recht sei das europäische Ziel, die Marktintegration zu fördern, insbesondere in § 79 Abs. 1 GWG 2011 sowie in § 4 Z 3 und 6 E-Control-Gesetz (E-ControlG) verankert. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die Kosten der XXXX zu Gänze anzuerkennen, weil diese genau dem Zweck der Marktintegrationsförderung diene. Sie diene nämlich der Verbindung der Erdgasnetze XXXX und XXXX sowie einer Netzverbindung zwischen Österreich, XXXX, wodurch insbesondere der Erdgastransit ermöglicht werden solle. Von der Nichtanerkennung der Kosten der bisherigen Ausbaustufe der XXXX würden negative Anreize für die Weiterverfolgung und damit Fertigstellung dieses Leitungsbauvorhabens ausgehen. Dadurch werde die Pflicht der belangten Behörde, bei ihren Regulierungsmaßnahmen die Marktintegration sowie den Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten zu fördern, genau ins Gegenteil verkehrt. Umso mehr gelte dies, wenn man bedenke, dass eine nachträgliche Anerkennung jener Kosten, welchen die belangte Behörde nunmehr die Anerkennung versage, nicht möglich sei.Eine weitere Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liege darin, dass dieser, indem er die Kosten der römisch 40 nicht vollständig anerkenne, die Vorgaben des Unionsrechts betreffend die Marktintegration und deren Umsetzung im österreichischen Recht völlig ignoriere. Zu den wesentlichen Zielen des EU-Energierechts zähle die Schaffung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, um so die Integration der nationalen Märkte und Fortentwicklung zu einem einheitlichen europäischen Markt zu fördern und die Versorgungssicherheit insbesondere durch Diversifizierung der Bezugsquellen und der Energietransportwege zu verbessern. Im österreichischen Recht sei das europäische Ziel, die Marktintegration zu fördern, insbesondere in Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sowie in Paragraph 4, Ziffer 3 und 6 E-Control-Gesetz (E-ControlG) verankert. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die Kosten der römisch 40 zu Gänze anzuerkennen, weil diese genau dem Zweck der Marktintegrationsförderung diene. Sie diene nämlich der Verbindung der Erdgasnetze römisch 40 und römisch 40 sowie einer Netzverbindung zwischen Österreich, römisch 40 , wodurch insbesondere der Erdgastransit ermöglicht werden solle. Von der Nichtanerkennung der Kosten der bisherigen Ausbaustufe der römisch 40 würden negative Anreize für die Weiterverfolgung und damit Fertigstellung dieses Leitungsbauvorhabens ausgehen. Dadurch werde die Pflicht der belangten Behörde, bei ihren Regulierungsmaßnahmen die Marktintegration sowie den Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten zu fördern, genau ins Gegenteil verkehrt. Umso mehr gelte dies, wenn man bedenke, dass eine nachträgliche Anerkennung jener Kosten, welchen die belangte Behörde nunmehr die Anerkennung versage, nicht möglich sei.

Weiters habe die belangte Behörde rechtswidrig den Charakter der XXXX als Teil der transeuropäischen Netze ignoriert. Die Beschwerdeführerin habe von der Europäischen Kommission Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen des TEN-Programms sowohl für eine Machbarkeitsstudie als auch für den Bau der Leitung selbst erhalten. Da bereits die Förderfähigkeit im Rahmen von TEN-Programmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit des betreffenden Vorhabens voraussetze, hätte die belangte Behörde die Aufnahme in das entsprechende TEN-Förderprogramm als Nachweis für die Wirtschaftlichkeit der XXXX bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anerkennen müssen. Mit Wirtschaftlichkeit im Sinne der TEN-Bestimmung sei nicht die betriebswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit gemeint, vielmehr ziele die TEN-Politik der EU gerade darauf ab, im Interesse der Förderung des Binnenmarktes Projekte umsetzbar zu machen, die bei einer rein nationalen Sichtweise nicht umsetzbar seien. Dementsprechend sei nicht auf die betriebswirtschaftliche, sondern auf die volkswirtschaftliche Rentabilität, das heißt den gesamten volkswirtschaftlichen Nutzen, abzustellen. Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des GWG 2011 sei dieser Wirtschaftlichkeitsbegriff verbindlich, sodass die belangte Behörde die vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben auch bei der Kostenermittlung hätte berücksichtigen müssen.Weiters habe die belangte Behörde rechtswidrig den Charakter der römisch 40 als Teil der transeuropäischen Netze ignoriert. Die Beschwerdeführerin habe von der Europäischen Kommission Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen des TEN-Programms sowohl für eine Machbarkeitsstudie als auch für den Bau der Leitung selbst erhalten. Da bereits die Förderfähigkeit im Rahmen von TEN-Programmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit des betreffenden Vorhabens voraussetze, hätte die belangte Behörde die Aufnahme in das entsprechende TEN-Förderprogramm als Nachweis für die Wirtschaftlichkeit der römisch 40 bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anerkennen müssen. Mit Wirtschaftlichkeit im Sinne der TEN-Bestimmung sei nicht die betriebswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit gemeint, vielmehr ziele die TEN-Politik der EU gerade darauf ab, im Interesse der Förderung des Binnenmarktes Projekte umsetzbar zu machen, die bei einer rein nationalen Sichtweise nicht umsetzbar seien. Dementsprechend sei nicht auf die betriebswirtschaftliche, sondern auf die volkswirtschaftliche Rentabilität, das heißt den gesamten volkswirtschaftlichen Nutzen, abzustellen. Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des GWG 2011 sei dieser Wirtschaftlichkeitsbegriff verbindlich, sodass die belangte Behörde die vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben auch bei der Kostenermittlung hätte berücksichtigen müssen.

Betreffend die Nichtanerkennung der Opportunitätskosten einer Stichleitung ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass jene Dokumente, auf die sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der mangelnden Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung berufe, der beschwerdeführenden Partei während des gesamten Verfahrens niemals vorgehalten worden seien, sodass insoweit eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG vorliege.Betreffend die Nichtanerkennung der Opportunitätskosten einer Stichleitung ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass jene Dokumente, auf die sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der mangelnden Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung berufe, der beschwerdeführenden Partei während des gesamten Verfahrens niemals vorgehalten worden seien, sodass insoweit eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne von Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorliege.

Die beschwerdeführende Partei ergänzte weiters, dass die belangte Behörde die Kosten der XXXX bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides immer zur Gänze anerkannt habe. Sie habe dadurch einen Tatbestand geschaffen, der einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz begründe.Die beschwerdeführende Partei ergänzte weiters, dass die belangte Behörde die Kosten der römisch 40 bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides immer zur Gänze anerkannt habe. Sie habe dadurch einen Tatbestand geschaffen, der einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz begründe.

Betreffend den Materialaufwand ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde es im bekämpften Bescheid auch unterlassen habe, Investitionskosten der beschwerdeführenden Partei für die Nachrüstung ihrer Fernmeldeanlage im Ausmaß von 4,1 TEUR im Rahmen des Investitionsfaktors zu berücksichtigen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass entsprechend der "Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS 1.1.2013 – 31.12.2017" unter anderem Rohrleitungen im Rahmen des Investitionsfaktors zu berücksichtigen seien und die nachgerüsteten Fernmeldeanlagen bei gesetzeskonformer Auslegung des Begriffs Rohrleitung von diesem erfasst würden. Die Nichtanerkennung der Kosten der Fernmeldeanlage stehe auch im Widerspruch zur Regulierungssystematik selbst, wo zum Investitionsfaktor ausgeführt werde, dass dieser der Abgeltung von Investitionen diene. Genau um eine solche Investition handle es sich aber, wenn die Fernmeldeanlage nachgerüstet werde.

1.7. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2015, informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass aus ihrer Sicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der umfassenden Aktenlage nicht erforderlich sei. Hinsichtlich des materiellen Beschwerdevorbringens verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2012 (XXXX), im Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 (XXXX) und in der Gegenschrift im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2013 (XXXX).1.7. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2015, informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass aus ihrer Sicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der umfassenden Aktenlage nicht erforderlich sei. Hinsichtlich des materiellen Beschwerdevorbringens verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2012 (römisch 40 ), im Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 (römisch 40 ) und in der Gegenschrift im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2013 (römisch 40 ).

2. Zu Spruchpunkt A) II.:2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.:

2.1. Mit Beschluss vom 22.02.2013 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen an die Verfahrensparteien wurde am 14.10.2013 der angefochtene Bescheid, XXXX, erlassen, dessen Spruch lautet wie folgt:2.1. Mit Beschluss vom 22.02.2013 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 69, GWG 2011 betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen an die Verfahrensparteien wurde am 14.10.2013 der angefochtene Bescheid, römisch 40 , erlassen, dessen Spruch lautet wie folgt:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. § 72 Abs. 2 GWG 2011 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gem. Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

2. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

Bild kann nicht dargestellt werden

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3. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst so aus wie im unter 1.1. dargestellten Bescheid XXXX vom 05.10.2012.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst so aus wie im unter 1.1. dargestellten Bescheid römisch 40 vom 05.10.2012.

Bei den konkreten Erläuterungen zum Ergebnis der Kostenermittlung (S. 16ff des angefochtenen Bescheides) führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Investitionsfaktors eine zusätzliche Berücksichtigung von Lichtwellenleitern gefordert habe, weil Lichtwellenleiter unselbständige Nebenanlagen zur Rohrleitung seien, da diese der Ablesung der Zählerdaten dienen würden. Gem. § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011 sei laut der beschwerdeführenden Partei der Begriff der Erdgasleitungsanlage weit zu verstehen und erfasse neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Die beschwerdeführende Partei habe darauf verwiesen, dass Anlagen wie insbesondere Messstationen ohne fernmeldetechnische Infrastruktur und ohne zentrale informationstechnologische Anbindung nicht sinnvoll und zweckmäßig betrieben werden könnten, weshalb die Lichtwellenleiter als Teil der Rohrleitung in die Berechnung des Investitionsfaktors einzubeziehen seien. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Investitionsfaktor während der zweiten Regulierungsperiode getätigte Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen und für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen auf Buchwertbasis berücksichtige. Seine Rechtfertigung im System der Anreizregulierung erhalte der Investitionsfaktor aus dem Ziel, auch während der Regulierungsperiode Anreize für die Durchführung notwendiger Investitionen zu setzen. Er vermöge jedoch die Kostenentwicklung während einer Regulierungsperiode nur modellhaft abzubilden, insbesondere würden nur ausgewählte Anlageklassen in die Kalkulation des Investitionsfaktors eingehen. Insofern sei die Spezifikation des Investitionsfaktors enger als die Begriffsbestimmung der Erdgasanlage in § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011. Analog zu den Fernmeldeanlagen würden Lichtwellenleiter der Übertragung von Messdaten dienen und seien daher allenfalls als Messanlagen, nicht aber als Messgeräte anzusehen. Lichtwellenleiter würden unter keine der vorhin genannten Anlageklassen fallen und könnten daher nicht in die Berechnung des Investitionsfaktors einfließen.Bei den konkreten Erläuterungen zum Ergebnis der Kostenermittlung (S. 16ff des angefochtenen Bescheides) führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Investitionsfaktors eine zusätzliche Berücksichtigung von Lichtwellenleitern gefordert habe, weil Lichtwellenleiter unselbständige Nebenanlagen zur Rohrleitung seien, da diese der Ablesung der Zählerdaten dienen würden. Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011 sei laut der beschwerdeführenden Partei der Begriff der Erdgasleitungsanlage weit zu verstehen und erfasse neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Die beschwerdeführende Partei habe darauf verwiesen, dass Anlagen wie insbesondere Messstationen ohne fernmeldetechnische Infrastruktur und ohne zentrale informationstechnologische Anbindung nicht sinnvoll und zweckmäßig betrieben werden könnten, weshalb die Lichtwellenleiter als Teil der Rohrleitung in die Berechnung des Investitionsfaktors einzubeziehen seien. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Investitionsfaktor während der zweiten Regulierungsperiode getätigte Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen und für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen auf Buchwertbasis berücksichtige. Seine Rechtfertigung im System der Anreizregulierung erhalte der Investitionsfaktor aus dem Ziel, auch während der Regulierungsperiode Anreize für die Durchführung notwendiger Investitionen zu setzen. Er vermöge jedoch die Kostenentwicklung während einer Regulierungsperiode nur modellhaft abzubilden, insbesondere würden nur ausgewählte Anlageklassen in die Kalkulation des Investitionsfaktors eingehen. Insofern sei die Spezifikation des Investitionsfaktors enger als die Begriffsbestimmung der Erdgasanlage in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011. Analog zu den Fernmeldeanlagen würden Lichtwellenleiter der Übertragung von Messdaten dienen und seien daher allenfalls als Messanlagen, nicht aber als Messgeräte anzusehen. Lichtwellenleiter würden unter keine der vorhin genannten Anlageklassen fallen und könnten daher nicht in die Berechnung des Investitionsfaktors einfließen.

Betreffend die XXXX habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass die Kosten dieser Leitung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich (gemeint: von der Regulierungskommission der E-Control) nicht anerkannt worden seien. Die beschwerdeführende Partei vertrete aber die Auffassung, dass die Kosten der XXXX dem Grunde und der Höhe nach in voller Höhe anzuerkennen seien und verweise dabei auf die Beschwerdeführung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde sehe sich in der Kostenanerkennung für die XXXX ungeachtet einer allfälligen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerde an die rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung gebunden. Daher sei keine Anerkennung von weiteren Kosten der XXXX möglich.Betreffend die römisch 40 habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass die Kosten dieser Leitung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich (gemeint: von der Regulierungskommission der E-Control) nicht anerkannt worden seien. Die beschwerdeführende Partei vertrete aber die Auffassung, dass die Kosten der römisch 40 dem Grunde und der Höhe nach in voller Höhe anzuerkennen seien und verweise dabei auf die Beschwerdeführung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde sehe sich in der Kostenanerkennung für die römisch 40 ungeachtet einer allfälligen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerde an die rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung gebunden. Daher sei keine Anerkennung von weiteren Kosten der römisch 40 möglich.

Betreffend die Kostenüberleitung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei dazu eine eigene Version übermittelt und erläutert habe. Die belangte Behörde könne diesbezüglich teilweise folgen und habe daher entsprechende Anpassungen vorgenommen (vgl. S. 20ff des angefochtenen Bescheides).Betreffend die Kostenüberleitung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei dazu eine eigene Version übermittelt und erläutert habe. Die belangte Behörde könne diesbezüglich teilweise folgen und habe daher entsprechende Anpassungen vorgenommen vergleiche S. 20ff des angefochtenen Bescheides).

Abschließend erläuterte die belangte Behörde das Ergebnis der Mengenermittlung (vgl. S. 24f des angefochtenen Bescheides).Abschließend erläuterte die belangte Behörde das Ergebnis der Mengenermittlung vergleiche S. 24f des angefochtenen Bescheides).

2.2. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Im Wesentlichen zusammengefasst konzentrierte sie sich auf folgende Punkte:

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, einerseits im Rahmen des Investitionsfaktors die Kosten für Lichtwellenleiter nicht zu berücksichtigen, sowie andererseits die Kosten der XXXX nicht vollständig anzuerkennen, sei nicht im Recht begründet.Die Vorgangsweise der belangten Behörde, einerseits im Rahmen des Investitionsfaktors die Kosten für Lichtwellenleiter nicht zu berücksichtigen, sowie andererseits die Kosten der römisch 40 nicht vollständig anzuerkennen, sei nicht im Recht begründet.

Zum Lichtwellenleiter führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Nichtanerkennung des Investitionsfaktors in diesem Zusammenhang deswegen rechtswidrig sei, weil Lichtwellenleiter unselbständige Nebenanlagen zur Rohrleitung seien, da diese der Ablesung (Stichwort "Smart Metering") der Zählerdaten dienen würden. Der Begriff der Erdgasleitungsanlage gem. § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011 sei weit zu verstehen und erfasse neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Selbst wenn es jedoch möglich wäre, eine besondere Behandlung der Lichtwellenleiter aus dem GWG 2011 herauszulesen, leide der bekämpfte Bescheid dennoch unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die anderweitige Behandlung der Lichtwellenleiter in Bezug auf den Investitionsfaktor weder im bekämpften Bescheid noch in der Regulierungssystematik entsprechend begründet sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Regulierungssystematik mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht die Stellung einer Verordnung zukomme, welche für die Berufungsbehörde bindend wäre. Die Regulierungssystematik könne daher bestenfalls als "antizipiertes Sachverständigengutachten" zu qualifizieren sein und tauge nicht als Prüfungsmaßstab für den bekämpften Bescheid. Sie erfülle jedoch nicht die Anforderungen an Sachverständigengutachten, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 AVG ergebe. Es sei daher zur Frage, ob die erstinstanzlich vorgenommene Behandlung des Lichtwellenleiters zulässig sei, in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern nicht den Anträgen der Beschwerdeführerin gefolgt werde. Andernfalls wäre der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt mangelhaft ermittelt.Zum Lichtwellenleiter führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Nichtanerkennung des Investitionsfaktors in diesem Zusammenhang deswegen rechtswidrig sei, weil Lichtwellenleiter unselbständige Nebenanlagen zur Rohrleitung seien, da diese der Ablesung (Stichwort "Smart Metering") der Zählerdaten dienen würden. Der Begriff der Erdgasleitungsanlage gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011 sei weit zu verstehen und erfasse neben dem eigentlichen Rohr auch zum Betrieb der Rohrleitung erforderliches Zubehör. Selbst wenn es jedoch möglich wäre, eine besondere Behandlung der Lichtwellenleiter aus dem GWG 2011 herauszulesen, leide der bekämpfte Bescheid dennoch unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die anderweitige Behandlung der Lichtwellenleiter in Bezug auf den Investitionsfaktor weder im bekämpften Bescheid noch in der Regulierungssystematik entsprechend begründet sei. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Regulierungssystematik mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht die Stellung einer Verordnung zukomme, welche für die Berufungsbehörde bindend wäre. Die Regulierungssystematik könne daher bestenfalls als "antizipiertes Sachverständigengutachten" zu qualifizieren sein und tauge nicht als Prüfungsmaßstab für den bekämpften Bescheid. Sie erfülle jedoch nicht die Anforderungen an Sachverständigengutachten, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, AVG ergebe. Es sei daher zur Frage, ob die erstinstanzlich vorgenommene Behandlung des Lichtwellenleiters zulässig sei, in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern nicht den Anträgen der Beschwerdeführerin gefolgt werde. Andernfalls wäre der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt mangelhaft ermittelt.

Zu den Kosten der XXXX verwies die beschwerdeführende Partei auf ein Schreiben vom 09.09.2013 im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde. Sie habe darin ein umfangreiches Vorbringen zur Wirtschaftlichkeit der XXXX selbst als regionale Stichleitung erstattet. Aufgrund dieses Vorbringens habe die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog übermittelt, wobei als Frist für die Beantwortung der Fragen der 21.10.2013 gesetzt worden sei. In weiterer Folge jedoch habe die belangte Behörde die von ihr selbst gesetzte Frist nicht abgewartet, sondern bereits am 14.10.2013 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. In diesem Bescheid anerkenne die belangte Behörde nicht 100%, sondern gerade einmal 7,1% der Kosten der XXXX. Insbesondere sei die Ansicht der belangten Behörde falsch, dass diese an den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control vom 19.06.2013, XXXX, gebunden sei. Keine Bestimmung des GWG 2011 normiere eine derartige Bindung. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei bereits in der genannten Stellungnahme vom 09.09.2013 neue Sachverhaltselemente vorgebracht, die im Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 noch nicht berücksichtigt worden seien. Diese wären also jedenfalls – auch bei angenommener Bindung – neu zu prüfen gewesen.Zu den Kosten der römisch 40 verwies die beschwerdeführende Partei auf ein Schreiben vom 09.09.2013 im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde. Sie habe darin ein umfangreiches Vorbringen zur Wirtschaftlichkeit der römisch 40 selbst als regionale Stichleitung erstattet. Aufgrund dieses Vorbringens habe die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog übermittelt, wobei als Frist für die Beantwortung der Fragen der 21.10.2013 gesetzt worden sei. In weiterer Folge jedoch habe die belangte Behörde die von ihr selbst gesetzte Frist nicht abgewartet, sondern bereits am 14.10.2013 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. In diesem Bescheid anerkenne die belangte Behörde nicht 100%, sondern gerade einmal 7,1% der Kosten der römisch 40 . Insbesondere sei die Ansicht der belangten Behörde falsch, dass diese an den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control vom 19.06.2013, römisch 40 , gebunden sei. Keine Bestimmung des GWG 2011 normiere eine derartige Bindung. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei bereits in der genannten Stellungnahme vom 09.09.2013 neue Sachverhaltselemente vorgebracht, die im Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 noch nicht berücksichtigt worden seien. Diese wären also jedenfalls – auch bei angenommener Bindung – neu zu prüfen gewesen.

Abgesehen von den genannten verfahrensrechtlichen Fehlern sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der XXXX auch inhaltlich verfehlt. Diesbezüglich führte die beschwerdeführende Partei in Folge die gleichen Themen aus, wie bereits in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2012, XXXX (vgl. oben I.1.2.) sowie im Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht, (vgl. oben I.1.6.).Abgesehen von den genannten verfahrensrechtlichen Fehlern sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der römisch 40 auch inhaltlich verfehlt. Diesbezüglich führte die beschwerdeführende Partei in Folge die gleichen Themen aus, wie bereits in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2012, römisch 40 vergleiche oben römisch eins.1.2.) sowie im Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht, vergleiche oben römisch eins.1.6.).

Weiters merkte die beschwerdeführende Partei an, dass, wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Entscheidung der Regulierungskommission vom 19.06.2013 und damit auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Freistellung gem. § 42 GWG 2011 verweise, dazu festzuhalten sei, dass diese nur als ultima ratio vorgesehen und an strenge Voraussetzungen gebunden sei. Sie hänge gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 lit b GWG 2011 unter anderem davon ab, dass das mit der Investition verbundene Risiko so hoch sei, dass die Investition ohne Ausnahme nicht getätigt würde. Im vorliegenden Fall würde jedoch eine Freistellung das Investitionsrisiko sogar erhöhen, weil sich die Leitung solcherart aus eigenen Einnahmen amortisieren müsste.Weiters merkte die beschwerdeführende Partei an, dass, wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Entscheidung der Regulierungskommission vom 19.06.2013 und damit auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Freistellung gem. Paragraph 42, GWG 2011 verweise, dazu festzuhalten sei, dass diese nur als ultima ratio vorgesehen und an strenge Voraussetzungen gebunden sei. Sie hänge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GWG 2011 unter anderem davon ab, dass das mit der Investition verbundene Risiko so hoch sei, dass die Investition ohne Ausnahme nicht getätigt würde. Im vorliegenden Fall würde jedoch eine Freistellung das Investitionsrisiko sogar erhöhen, weil sich die Leitung solcherart aus eigenen Einnahmen amortisieren müsste.

Soweit der im nunmehr bekämpften Bescheid verwiesene Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 die Anerkennung der Kosten der XXXX mit der Begründung ablehne, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, sich gegen Verzögerungen der Fertigstellung vertraglich adäquat abzusichern, werde übersehen, dass keine einzige Bestimmung des österreichischen und europäischen Energierechts eine derartige vertragliche Absicherung gebiete.Soweit der im nunmehr bekämpften Bescheid verwiesene Bescheid der Regulierungskommission vom 19.06.2013 die Anerkennung der Kosten der römisch 40 mit der Begründung ablehne, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, sich gegen Verzögerungen der Fertigstellung vertraglich adäquat abzusichern, werde übersehen, dass keine einzige Bestimmung des österreichischen und europäischen Energierechts eine derartige vertragliche Absicherung gebiete.

Abschließend verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass sie ihr seinerzeitiges im Verfahren iSd § 69 GWG 2011 für das Vorjahr (2012) an die belangte Behörde und die Regulierungskommission erstattete Vorbringen auch zum Vorbringen der vorliegenden Beschwerde erhebe. Zum Thema Vertrauensschutz führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dieser von der belangten Behörde verletzt worden sei, weil dieser immer dann greife, wenn staatliche Maßnahmen das konkrete Investitionsverhalten gezielt hervorgerufen haben. Da die beschwerdeführende Partei von der Europäischen Kommission einen Zuschuss zur XXXX erhalten habe, liege eine solche staatliche Maßnahme vor, da Österreich seit dem EU-Beitritt auch eine Maßnahme der EU einer staatlichen Maßnahme gleichzuhalten habe.Abschließend verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass sie ihr seinerzeitiges im Verfahren iSd Paragraph 69, GWG 2011 für das Vorjahr (2012) an die belangte Behörde und die Regulierungskommission erstattete Vorbringen auch zum Vorbringen der vorliegenden Beschwerde erhebe. Zum Thema Vertrauensschutz führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dieser von der belangten Behörde verletzt worden sei, weil dieser immer dann greife, wenn staatliche Maßnahmen das konkrete Investitionsverhalten gezielt hervorgerufen haben. Da die beschwerdeführende Partei von der Europäischen Kommission einen Zuschuss zur römisch 40 erhalten habe, liege eine solche staatliche Maßnahme vor, da Österreich seit dem EU-Beitritt auch eine Maßnahme der EU einer staatlichen Maßnahme gleichzuhalten habe.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass im Rahmen der Feststellung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt im Rahmen des Investitionsfaktors auch Lichtwellenleiter berücksichtigt sowie sämtliche Kosten der XXXX zu 100% anerkannt werden.Die beschwerdeführende Partei beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass im Rahmen der Feststellung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt im Rahmen des Investitionsfaktors auch Lichtwellenleiter berücksichtigt sowie sämtliche Kosten der römisch 40 zu 100% anerkannt werden.

2.3. Am 19.12.2013 beschloss die Regulierungskommission der E-Control Austria, dass sie auf Grund der neuen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Akten für unter anderem das gegenständliche Verfahren diesem übermitteln werde. Am 24.03.2014 langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 und neuerlich am 19.05.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, XXXX, an die Parteien des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab Gelegenheit zu einer Äußerung binnen Frist. Weiters wurde die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen.Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 und neuerlich am 19.05.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, römisch 40 , an die Parteien des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab Gelegenheit zu einer Äußerung binnen Frist. Weiters wurde die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.04.2014, beantragte die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.05.2014, beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.4. Am 27.06.2014 erstattete die belangte Behörde außerdem eine Äußerung an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie sich mit dem Thema Lichtwellenleiter befasste und betreffend die XXXX auf ihre bereits vorgebrachten Argumente (insbesondere in der Gegenschrift der Regulierungskommission im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu XXXX) verwies. Sie ergänzte, dass sie keine von der Beurteilung der Regulierungskommission abweichende Kostenanerkennung vornehmen könne, da dies geradezu eine Einladung an die übrigen Verfahrensparteien wäre, die Entscheidung anzufechten und im Übrigen der Zweck der Überprüfung der Kostenfeststellung im Rechtsmittelweg verfehlt wäre, wenn sie durch eine konträre Feststellung im nächsten Bescheid umgangen werden könnte. Betreffend den Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie den bekämpften Bescheid bereits am 14.10.2013 erlassen habe, obwohl noch eine Frist für die Beantwortung eines Fragenkatalogs bis 21.10.2013 offen gewesen sei, konterte die belangte Behörde, dass für die Zwecke des Kostenermittlungsverfahrens aus der Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien, vielmehr sei die Frage der Kostenanerkennung der XXXX bereits entscheidungsreif gewesen, weshalb das Einlagen der Antworten nicht mehr abgewartet werden habe müssen. Betreffend das neue Vorbringen zum Thema Wirtschaftlichkeit hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus den weiteren von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, "wenn überhaupt", allenfalls eine "sehr überschaubare Erhöhung des Absatzpotentials" ableiten lasse.2.4. Am 27.06.2014 erstattete die belangte Behörde außerdem eine Äußerung an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie sich mit dem Thema Lichtwellenleiter befasste und betreffend die römisch 40 auf ihre bereits vorgebrachten Argumente (insbesondere in der Gegenschrift der Regulierungskommission im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu römisch 40 ) verwies. Sie ergänzte, dass sie keine von der Beurteilung der Regulierungskommission abweichende Kostenanerkennung vornehmen könne, da dies geradezu eine Einladung an die übrigen Verfahrensparteien wäre, die Entscheidung anzufechten und im Übrigen der Zweck der Überprüfung der Kostenfeststellung im Rechtsmittelweg verfehlt wäre, wenn sie durch eine konträre Feststellung im nächsten Bescheid umgangen werden könnte. Betreffend den Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie den bekämpften Bescheid bereits am 14.10.2013 erlassen habe, obwohl noch eine Frist für die Beantwortung eines Fragenkatalogs bis 21.10.2013 offen gewesen sei, konterte die belangte Behörde, dass für die Zwecke des Kostenermittlungsverfahrens aus der Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien, vielmehr sei die Frage der Kostenanerkennung der römisch 40 bereits entscheidungsreif gewesen, weshalb das Einlagen der Antworten nicht mehr abgewartet werden habe müssen. Betreffend das neue Vorbringen zum Thema Wirtschaftlichkeit hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus den weiteren von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, "wenn überhaupt", allenfalls eine "sehr überschaubare Erhöhung des Absatzpotentials" ableiten lasse.

Sie regte an, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren XXXX auszusetzten. In der Sache stellte die belangte Behörde den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Sie regte an, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren römisch 40 auszusetzten. In der Sache stellte die belangte Behörde den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

2.5. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.10.2014, nahm die beschwerdeführende Partei zu der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18.08.2014 an die Verfahrensparteien übermittelten Äußerung der belangten Behörde (vgl. oben I.2.4.) Stellung.2.5. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.10.2014, nahm die beschwerdeführende Partei zu der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18.08.2014 an die Verfahrensparteien übermittelten Äußerung der belangten Behörde vergleiche oben römisch eins.2.4.) Stellung.

Sie ergänzte zum Thema Lichtwellenleiter, dass § 79 Abs. 1 GWG 2011 vorgebe, dass sämtliche dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten zu berücksichtigen seien. Auch die Regulierungssystematik lasse "nicht einmal annähernd" erkennen, weshalb Lichtwellenleiter in Bezug auf den Investitionsfaktor anders zu behandeln sein sollten als sonstige Investitionen in das Netz. Die Regulierungssystematik habe jedoch nicht den Rechtscharakter einer bindenden Verordnung.Sie ergänzte zum Thema Lichtwellenleiter, dass Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 vorgebe, dass sämtliche dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten zu berücksichtigen seien. Auch die Regulierungssystematik lasse "nicht einmal annähernd" erkennen, weshalb Lichtwellenleiter in Bezug auf den Investitionsfaktor anders zu behandeln sein sollten als sonstige Investitionen in das Netz. Die Regulierungssystematik habe jedoch nicht den Rechtscharakter einer bindenden Verordnung.

Betreffend die Anmerkung der belangten Behörde, dass der Fragenkatalog, der am 07.10.2013 an die beschwerdeführende Partei übermittelt worden sei, keine für den Erlass des gegenständlichen Bescheides entscheidenden Fragen enthalten habe, weshalb der Bescheiderlass nicht verfrüht stattgefunden habe, konterte die beschwerdeführende Partei, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Behörde den für ihre Entscheidung erheblichen Sachverhalt solange zu ermitteln habe, als es dafür ausreichende Anhaltspunkte gebe. Solche Anhaltspunkte habe es im vorliegenden Fall "genügend" gegeben.

Betreffend die Wirtschaftlichkeit und das verfehlte Verständnis der Angemessenheit der XXXX führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit konkreten Zahlen auseinandergesetzt habe, was für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aber unabdingbar sei. Außerdem hätte sie auch Langfrist- und Zukunftsaspekte angemessen berücksichtigen müssen.Betreffend die Wirtschaftlichkeit und das verfehlte Verständnis der Angemessenheit der römisch 40 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit konkreten Zahlen auseinandergesetzt habe, was für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aber unabdingbar sei. Außerdem hätte sie auch Langfrist- und Zukunftsaspekte angemessen berücksichtigen müssen.

Betreffend die Missachtung der Verpflichtung, die Marktintegration zu fördern, ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass § 79 Abs. 1 GWG 2011 die Förderung der Marktintegration ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Kosten bei Verteilerleitungen auftrage. Daraus folge, dass die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der XXXX derzeit Verteilernetzbetreiberin sei, an der Plicht der belangten Behörde, bei der Feststellung der Kosten der XXXX der Marktintegration Rechnung zu tragen, nichts ändere.Betreffend die Missachtung der Verpflichtung, die Marktintegration zu fördern, ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 die Förderung der Marktintegration ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Kosten bei Verteilerleitungen auftrage. Daraus folge, dass die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der römisch 40 derzeit Verteilernetzbetreiberin sei, an der Plicht der belangten Behörde, bei der Feststellung der Kosten der römisch 40 der Marktintegration Rechnung zu tragen, nichts ändere.

Weiters wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zusammengefasst ihre bisherigen Standpunkte betreffend die Missachtung der Rechtswirkungen der Anerkennung des vorliegenden Vorhabens als TEN-Projekt, betreffend die Nichtanerkennung der Opportunitätskostens einer Stichleitung, betreffend den Vertrauensschutz und betreffend das neue Vorbringen zur Wirtschaftlichkeit.

Abschließend merkte die beschwerdeführende Partei an, dass sie gegen eine Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Einwände habe. Im Übrigen halte sie ihre Beschwerde unverändert aufrecht.

2.6. Mit Beschluss vom 14.10.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, XXXX bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof in dem dort anhängigen Verfahren zu XXXX aus.2.6. Mit Beschluss vom 14.10.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, römisch 40 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof in dem dort anhängigen Verfahren zu römisch 40 aus.

3. Zu Spruchpunkt A) III.:3. Zu Spruchpunkt A) römisch drei.:

3.1. Mit Beschluss vom 21.02.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 69 GWG 2011 betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein.3.1. Mit Beschluss vom 21.02.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 69, GWG 2011 betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein.

Mit Bescheid vom 04.10.2014, XXXX, sprach die belangte Behörde nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingelangten Stellungnahmen an die Verfahrensparteien wie folgt aus:Mit Bescheid vom 04.10.2014, römisch 40 , sprach die belangte Behörde nach Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens inklusive Zustellung der eingelangten Stellungnahmen an die Verfahrensparteien wie folgt aus:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

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2. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

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3. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden agbewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach allgemeinen Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen und Berechnungsmethoden insbesondere aus, dass sie sich in Bezug auf die Anerkennung der Kosten für die XXXX an die rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung der Regulierungskommission gebunden sehe; dies gelte ungeachtet einer allfälligen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerde. Daher sei keine Anerkennung von weiteren Kosten der XXXX möglich.Begründend führte die belangte Behörde nach allgemeinen Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen und Berechnungsmethoden insbesondere aus, dass sie sich in Bezug auf die Anerkennung der Kosten für die römisch 40 an die rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung der Regulierungskommission gebunden sehe; dies gelte ungeachtet einer allfälligen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerde. Daher sei keine Anerkennung von weiteren Kosten der römisch 40 möglich.

3.2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.11.2014, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde mit denselben Argumenten, die sie bereits gegen die Kostenbescheide der Jahre 2012 und 2013 vorgebracht hatte (vgl. oben I.1.2. und I.2.2.).Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde mit denselben Argumenten, die sie bereits gegen die Kostenbescheide der Jahre 2012 und 2013 vorgebracht hatte vergleiche oben römisch eins.1.2. und römisch eins.2.2.).

Ausdrücklich wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie ihr seinerzeitiges im Verfahren iSd § 69 GWG 2011 für das vorvorangegangene Jahr (2012) bzw. das Vorjahr (2013) an die belangte Behörde und die Regulierungskommission erstattete Vorbringen zum Vorbringen auch der gegenständlichen Beschwerde erhebe.Ausdrücklich wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie ihr seinerzeitiges im Verfahren iSd Paragraph 69, GWG 2011 für das vorvorangegangene Jahr (2012) bzw. das Vorjahr (2013) an die belangte Behörde und die Regulierungskommission erstattete Vorbringen zum Vorbringen auch der gegenständlichen Beschwerde erhebe.

Ergänzend führte sie aus, dass Materialkosten iHv 394,8 TEUR nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei deswegen rechtswidrig, weil diese zu den Kosten iSv § 73 Abs. 1 GWG 2011 zählen würden und die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb sie diese Kosten nicht im Rahmen des Kostenpfades berücksichtige. Diese Kosten seien offenbar aufgrund eines Versehens der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, aber auch für die Tarifierung ab 01.01.2014, nicht korrekt angesetzt worden.Ergänzend führte sie aus, dass Materialkosten iHv 394,8 TEUR nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei deswegen rechtswidrig, weil diese zu den Kosten iSv Paragraph 73, Absatz eins, GWG 2011 zählen würden und die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb sie diese Kosten nicht im Rahmen des Kostenpfades berücksichtige. Diese Kosten seien offenbar aufgrund eines Versehens der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, aber auch für die Tarifierung ab 01.01.2014, nicht korrekt angesetzt worden.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass im Rahmen der Feststellung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt im Rahmen des Investitionsfaktors auch die Kosten für den Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlage berücksichtigt werden, sämtliche Kosten der XXXX zu 100% anerkannt werden und auch die Materialkosten wie dargelegt anerkannt und berücksichtigt werden. Die Änderung solle gem. § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass im Rahmen der Feststellung der Kosten für das Systemnutzungsentgelt im Rahmen des Investitionsfaktors auch die Kosten für den Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlage berücksichtigt werden, sämtliche Kosten der römisch 40 zu 100% anerkannt werden und auch die Materialkosten wie dargelegt anerkannt und berücksichtigt werden. Die Änderung solle gem. Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.

3.3. Am 12.12.2014 erließ die belangte Behörde (XXXX) eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie aussprach wie folgt:3.3. Am 12.12.2014 erließ die belangte Behörde (römisch 40 ) eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie aussprach wie folgt:

"Der Bescheid der E-Control vom 4. Oktober 2014,XXXX, wird in seinem Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:"Der Bescheid der E-Control vom 4. Oktober 2014,römisch 40 , wird in seinem Spruchpunkt 1 dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

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Im Übrigen bleibt der Bescheid unverändert. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen."

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hielt die belangte Behörde zum Thema Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlage fest, dass über die Anerkennung der Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen in der regulären Kostenbasis weder im Vorjahresbescheid noch im bekämpften Bescheid abgesprochen worden sei. Dies ergebe sich aus der Systematik der Anreizregulierung, derzufolge die Kostenbasis nicht jährlich zur Gänze neu ermittelt werde, sondern lediglich am Beginn einer neuen Regulierungsperiode eine vertiefte Kostenprüfung stattfinde, bei der die gesamte Kostenbasis analysiert und für die kommende Periode festgestellt werde. Verfahrensgegenständlich sei also nur die Frage, ob die während der laufenden Regulierungsperiode neu hinzukommenden Kosten im Investitionsfaktor abzubilden seien. Eine Aussage über die Angemessenheit der Kosten dem Grunde und der Höhe nach sei damit nicht verbunden.

Zur XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das Vorbringen gegen den Kostenbescheid aus dem Jahr 2013 wiederholt habe und sie daher auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren zu W157 2000942-1 sowie die dazu ihrerseits eingebrachte Äußerung verweise.Zur römisch 40 hielt die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das Vorbringen gegen den Kostenbescheid aus dem Jahr 2013 wiederholt habe und sie daher auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren zu W157 2000942-1 sowie die dazu ihrerseits eingebrachte Äußerung verweise.

Betreffend die Materialkosten hielt die belangte Behörde fest, dass der beschwerdeführenden Partei betreffend die nicht erfolgte Anpassung des Kostenpfades zuzustimmen sei; tatsächlich hätten die Auswirkungen der Entscheidung der Regulierungskommission vom 19.06.2013, XXXX, auch zu einer Anpassung des Kostenpfades führen müssen. Die belangte Behörde habe daher die angepassten Istkosten 2011 um die zu berücksichtigenden Materialkosten iHv 394,8 TEUR erhöht und einen neuen Kostenpfad ermittelt. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufrollung der nicht berücksichtigten Kosten aus dem Bescheid XXXX sei nicht Gegenstand des Verfahrens.Betreffend die Materialkosten hielt die belangte Behörde fest, dass der beschwerdeführenden Partei betreffend die nicht erfolgte Anpassung des Kostenpfades zuzustimmen sei; tatsächlich hätten die Auswirkungen der Entscheidung der Regulierungskommission vom 19.06.2013, römisch 40 , auch zu einer Anpassung des Kostenpfades führen müssen. Die belangte Behörde habe daher die angepassten Istkosten 2011 um die zu berücksichtigenden Materialkosten iHv 394,8 TEUR erhöht und einen neuen Kostenpfad ermittelt. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufrollung der nicht berücksichtigten Kosten aus dem Bescheid römisch 40 sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Ergebnis könne dem dritten Beschwerdegrund gefolgt werden und werde daher Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides geändert. Hinsichtlich des ersten und zweiten Beschwerdegrundes bleibe die belangte Behörde bei ihrer Rechtsansicht und sei die Beschwerde daher abzuweisen.

3.4. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.3.4. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG betreffend die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.

Begründend verwies sie auf ihre Beschwerde vom 06.11.2014, weil mit der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben worden sei und daher die Kosten für den Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlage weiterhin nicht im Rahmen des Investitionsfaktors berücksichtigt sowie die Kosten der XXXX nicht vollständig anerkannt würden.Begründend verwies sie auf ihre Beschwerde vom 06.11.2014, weil mit der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben worden sei und daher die Kosten für den Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlage weiterhin nicht im Rahmen des Investitionsfaktors berücksichtigt sowie die Kosten der römisch 40 nicht vollständig anerkannt würden.

4. Am 24.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand die Behandlung der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde war (verbundenes Verfahren). Sowohl auf Seite der beschwerdeführenden Partei als auch auf Seite der belangten Behörde nahmen Vertreter an der Verhandlung teil. Außerdem nahmen Vertreter der Bundesarbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer Österreich (Legalparteien) teil. Die Verfahrensakten wurden erörtert sowie zwei Zeugen zur weiteren Sachverhaltsermittlung einvernommen.

5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, Mag. Norbert FÜRST, Leiter der Abteilung Tarife in der E-Control, als Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft den gegenständlichen Verfahren zwecks Berechnung von Kosten beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Äußerung binnen Frist.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 äußerte sich die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass die Beiziehung von Amtssachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht aus dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigenapparat grundsätzlich zulässig sei. Mangels genauer Kenntnis des Gutachtensauftrags und im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne eine abschließende Stellungnahme jedoch im konkreten Fall nicht abgegeben werden; etwaige Bedenken wären jedenfalls dann entkräftet, wenn der Gutachtensauftrag darin bestünde, die Kostenbasis der bekämpften Bescheide aufgrund klarer Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts neu zu berechnen.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 teilte Mag. Norbert FÜRST dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er nicht befangen sei und übermittelte einen aktuellen Lebenslauf.

6. Mit Beschluss vom 27.03.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht Mag. Norbert FÜRST als Amtssachverständigen den gegenständlichen Beschwerdeverfahren bei. Der Amtssachverständige wurde ersucht, binnen Frist folgende Berechnungen vorzunehmen:

"A)

1) Für die Jahre 2013 und 2014 den Kostenanpassungsfaktor (Zielvorgabe) sowie die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 jeweils unter folgenden Annahmen zu berechnen und tabellarisch darzustellen:1) Für die Jahre 2013 und 2014 den Kostenanpassungsfaktor (Zielvorgabe) sowie die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 jeweils unter folgenden Annahmen zu berechnen und tabellarisch darzustellen:

  • -Strichaufzählung
    Der von der belangten Behörde durchgeführte Abzug der Kosten für die Messdifferenz aus dem Materialaufwand in der Berechnung für das Jahr 2013 war nicht korrekt, da diese Kosten nicht in den Netzkosten enthalten waren. Dieser Bereinigungs- bzw. Zuordnungsfehler wirkt sich auf die Folgejahre aus und muss daher korrigiert werden.

  • -Strichaufzählung
    Betreffend den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der XXXX wird jener Anteil der Investitionskosten anerkannt, der der maximalen Kapazität der Verteilerfunktion entspricht (10.000m3/h bei einer möglichen Gesamtkapazität von 140.000m3/h).Betreffend den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der römisch 40 wird jener Anteil der Investitionskosten anerkannt, der der maximalen Kapazität der Verteilerfunktion entspricht (10.000m3/h bei einer möglichen Gesamtkapazität von 140.000m3/h).

2) Für das Jahr 2015 zu überprüfen, ob die unter A) 1) genannten Annahmen in die Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (12.12.2014,XXXX) eingeflossen sind und ob sie (auf Basis dieser Annahmen) korrekt durchgeführt wurden; sollten Rechenfehler erkannt werden, diese zu korrigieren.2) Für das Jahr 2015 zu überprüfen, ob die unter A) 1) genannten Annahmen in die Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (12.12.2014,römisch 40 ) eingeflossen sind und ob sie (auf Basis dieser Annahmen) korrekt durchgeführt wurden; sollten Rechenfehler erkannt werden, diese zu korrigieren.

3) Für den Fall, dass in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (12.12.2014,XXXX) auf Basis anderer Annahmen als jener, die unter A) 1) genannt sind, gerechnet wurde: Auch für das Jahr 2015 die unter A) 1) angeforderten Berechnungen durchzuführen.3) Für den Fall, dass in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (12.12.2014,römisch 40 ) auf Basis anderer Annahmen als jener, die unter A) 1) genannt sind, gerechnet wurde: Auch für das Jahr 2015 die unter A) 1) angeforderten Berechnungen durchzuführen.

B)

Für die Jahre 2013, 2014 und 2015 den Kostenanpassungsfaktor (Zielvorgabe) sowie die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 unter folgenden Annahmen zu berechnen und tabellarisch darzustellen:Für die Jahre 2013, 2014 und 2015 den Kostenanpassungsfaktor (Zielvorgabe) sowie die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 unter folgenden Annahmen zu berechnen und tabellarisch darzustellen:

  • -Strichaufzählung
    Der von der belangten Behörde durchgeführte Abzug der Kosten für die Messdifferenz aus dem Materialaufwand in der Berechnung für das Jahr 2013 war nicht korrekt, da diese Kosten nicht in den Netzkosten enthalten waren. Dieser Bereinigungs- bzw. Zuordnungsfehler wirkt sich auf die Folgejahre aus und muss daher korrigiert werden.

  • -Strichaufzählung
    Betreffend den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der XXXX werden 100% der Investitionskosten anerkannt."Betreffend den verfahrensgegenständlichen Abschnitt der römisch 40 werden 100% der Investitionskosten anerkannt."

Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Verfahrensparteien über die Beiziehung des Amtssachverständigen.

7. Am 13.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des Amtssachverständigen inklusive Beilagen ein. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte das Gutachten des Amtssachverständigen inklusive Beilagen. Es gab den Verfahrensparteien Gelegenheit, sich binnen Frist zu äußern und eine (neuerliche) mündliche Verhandlung zu beantragen.

Die belangte Behörde übermittelte am 11.05.2017 eine Stellungnahme, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst auf vorherige Schriftsätze verwies sowie bekanntgab, dass gegen die Anpassung der Zielvorgabe (Kostenanpassungsfaktor) durch den Amtssachverständigen keine Bedenken bestünden, weshalb sie bestimmte, näher bezeichnete Berechnungsergebnisse als sachgerecht und rechtskonform erachte.

Nach Ersuchen um Fristerstreckung übermittelte die beschwerdeführende Partei am 06.06.2017 eine Stellungnahme, mit der sie auf das Wesentliche zusammengefasst auf bestimmte "Widersprüche und Unschlüssigkeiten" im Gutachten des Amtssachverständigen hinwies und eigene Berechnungen vorlegte. Das Gutachten des Amtssachverständigen könne keine Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bilden, das Ergebnis sei unrichtig, es sei jedenfalls ein Ergänzungsgutachten aufzutragen. Die beschwerdeführende Partei hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens.

Am 28.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahmen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei an die Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens.

8. Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen um Erstattung eines Ergänzungsgutachtens, d.h. darum, auf die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Kritikpunkte (Rz. 17 bis 36 der Stellungnahme) einzugehen und die aufgeworfenen Fragen zu beantworten sowie, wenn und soweit notwendig, eine Richtigstellung seines Gutachtens vom 13.04.2017 vorzunehmen.

9. Am 18.08.2017 erstattete der Amtssachverständige ein Ergänzungsgutachten.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen. Es gab den Verfahrensparteien Gelegenheit, sich binnen Frist zum Gutachten zu äußern und eine (neuerliche) mündliche Verhandlung zu beantragen.

Am 25.08.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, mit der sie bekanntgab, dass gegen die Methodik und Durchführung der Szenarienrechnung im Ergänzungsgutachten keine Bedenken bestünden.

Am 29.08.2017 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass aus ihrer Sicht der Amtssachverständige die "Unschlüssigkeiten in der ursprünglichen Berechnung korrigiert" habe. Betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie eine solche bereits beantragt habe.

10. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand insbesondere die Erörterung von Gutachten und Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen war. Neben Mag. Norbert FÜRST nahmen Vertreter sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die beschwerdeführende Partei hat in den bescheidrelevanten Zeiträumen Investitionen in eine Fernmeldeanlage und einen Lichtwellenleiter getätigt.

Die Messdifferenz war in der Kontoführung der beschwerdeführenden Partei betreffend die bescheidrelevanten Zeiträume nicht in den beeinflussbaren Kosten enthalten und nicht dem Netz zugeordnet.

Das als Teil einer geplanten Transitleitung gebaute fragliche Teilstück der XXXX dient seit seiner Inbetriebnahme als regionale Versorgungsleitung (Verteilerleitung) für Gemeinden XXXX. Es ist für diese Funktion überdimensioniert. Es wurden dafür in Hinblick auf das grenzüberschreitende Projekt XXXX von der beschwerdeführenden Partei bereits Investitionen getätigt, bevor eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie, die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Bauprojektes enthalten sollte, fertiggestellt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass von der beschwerdeführenden Partei andere Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des fraglichen Teilstücks der XXXX (Studien, Berechnungen, Absatzanalysen etc.) vorgenommen wurden. Das auslösende Moment für die Errichtung des fraglichen Teilstücks stellte für die beschwerdeführende Partei der Transittransport von Gas dar. Die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Versorgungsleitung (Verteilerleitung) für die derzeit über das Teilstück der XXXX versorgten Gemeinden des XXXX ist fragwürdig. Spätestens ab April 2012 war klar, dass das Projekt XXXX vom XXXX Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei vorerst nicht wie geplant umgesetzt wird. Die beschwerdeführende Partei hat sich gegen Verzögerungen oder andere Leistungsstörungen auf Seiten ihrer XXXX Vertragspartner hinsichtlich des Baus der XXXX (vertraglich) nicht abgesichert.Das als Teil einer geplanten Transitleitung gebaute fragliche Teilstück der römisch 40 dient seit seiner Inbetriebnahme als regionale Versorgungsleitung (Verteilerleitung) für Gemeinden römisch 40 . Es ist für diese Funktion überdimensioniert. Es wurden dafür in Hinblick auf das grenzüberschreitende Projekt römisch 40 von der beschwerdeführenden Partei bereits Investitionen getätigt, bevor eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie, die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Bauprojektes enthalten sollte, fertiggestellt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass von der beschwerdeführenden Partei andere Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des fraglichen Teilstücks der römisch 40 (Studien, Berechnungen, Absatzanalysen etc.) vorgenommen wurden. Das auslösende Moment für die Errichtung des fraglichen Teilstücks stellte für die beschwerdeführende Partei der Transittransport von Gas dar. Die Wirtschaftlichkeit einer regionalen Versorgungsleitung (Verteilerleitung) für die derzeit über das Teilstück der römisch 40 versorgten Gemeinden des römisch 40 ist fragwürdig. Spätestens ab April 2012 war klar, dass das Projekt römisch 40 vom römisch 40 Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei vorerst nicht wie geplant umgesetzt wird. Die beschwerdeführende Partei hat sich gegen Verzögerungen oder andere Leistungsstörungen auf Seiten ihrer römisch 40 Vertragspartner hinsichtlich des Baus der römisch 40 (vertraglich) nicht abgesichert.

Der für die Jahre 2013, 2014 und 2015 anzuwendende Kostenanpassungsfaktor ist 5,06%. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für die Jahre 2013, 2014 und 2015 werden festgestellt wie in Spruchpunkt A) ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten inklusive den der Regulierungskommission der E-Control im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 und am 07.11.2017. Insbesondere die Investitionen in Fernmeldeanlage und Lichtwellenleiter ergeben sich aus den Akten und blieben in der Verhandlung unbestritten.

Betreffend das laut beschwerdeführender Partei nicht rechtmäßige Ausscheiden der Messdifferenz aus dem Materialaufwand ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Regulierungskommission der E-Control als (damalige) Berufungsbehörde hat in ihrem – mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen – Bescheid vom 19.06.2013, XXXX, dargestellt, dass die Messdifferenz (iHv 394,8 TEUR) in der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei nicht auf einem eigenen Konto ausgewiesen und "fälschlicherweise" nicht dem Netz zugeordnet worden sei. Da sie daher auch nicht in den beeinflussbaren Kosten enthalten sei, sei sie nicht aus diesen zu streichen, jedoch den nicht beeinflussbaren Kosten zuzurechnen, da diese vom Netz zu tragen seien (vgl. S. 14ff des Bescheids der Regulierungskommission vom 19.06.2013, XXXX). Die belangte Behörde merkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 an, dass sie diesbezüglich der Meinung der Regulierungskommission der E-Control folge (vgl. S. 21, 5.1. der Verhandlungsschrift vom 24.03.2015). In der Beschwerdevorentscheidung zum Kostenverfahren 2014 (12.12.2014, XXXX, vgl. oben I.3.3.) ist diese Auffassung auch schriftlich dokumentiert und wurde im Vorlageantrag von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nicht bestritten.Betreffend das laut beschwerdeführender Partei nicht rechtmäßige Ausscheiden der Messdifferenz aus dem Materialaufwand ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Regulierungskommission der E-Control als (damalige) Berufungsbehörde hat in ihrem – mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen – Bescheid vom 19.06.2013, römisch 40 , dargestellt, dass die Messdifferenz (iHv 394,8 TEUR) in der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei nicht auf einem eigenen Konto ausgewiesen und "fälschlicherweise" nicht dem Netz zugeordnet worden sei. Da sie daher auch nicht in den beeinflussbaren Kosten enthalten sei, sei sie nicht aus diesen zu streichen, jedoch den nicht beeinflussbaren Kosten zuzurechnen, da diese vom Netz zu tragen seien vergleiche S. 14ff des Bescheids der Regulierungskommission vom 19.06.2013, römisch 40 ). Die belangte Behörde merkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 an, dass sie diesbezüglich der Meinung der Regulierungskommission der E-Control folge vergleiche S. 21, 5.1. der Verhandlungsschrift vom 24.03.2015). In der Beschwerdevorentscheidung zum Kostenverfahren 2014 (12.12.2014, römisch 40 , vergleiche oben römisch eins.3.3.) ist diese Auffassung auch schriftlich dokumentiert und wurde im Vorlageantrag von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nicht bestritten.

Betreffend die XXXX ist beweiswürdigend auf folgende Punkte hinzuweisen:Betreffend die römisch 40 ist beweiswürdigend auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • -Strichaufzählung
    Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass bereits im Dezember 2007 ein Teilstück der XXXX für die regionale Versorgung XXXX in Betrieb genommen wurde, und dass dieses Teilstück für seine momentane Funktion als regionale Verteilerleitung überdimensioniert ist.Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass bereits im Dezember 2007 ein Teilstück der römisch 40 für die regionale Versorgung römisch 40 in Betrieb genommen wurde, und dass dieses Teilstück für seine momentane Funktion als regionale Verteilerleitung überdimensioniert ist.

* Vgl. Punkt VII.1. des "2. Durchführungsbericht, Projekt XXXX (A), XXXX" der beschwerdeführenden Partei an die Europäische Kommission sowie vor allem Punkt VII. 1. des "Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages,XXXX", wo es ausdrücklich heißt: "Die Umsetzung (bauliche Errichtung) des ersten Teilstücks des Projektes XXXX erfolgte gleichzeitig mit der Fertigstellung der Machbarkeitsstudie [ ]. Der frühe Baubeginn war deshalb notwendig, weil mehrere Gemeinden XXXX nur über diese Rohrleitung mit Erdgas versorgt werden können. [ ] Deshalb wurde ein 7,8 km langes Teilstück des zweiten Bauabschnittes der XXXX vorgezogen. Dieses Teilstück wird vorerst mit einem maximalen Betriebsdruck von 6 bar betrieben. Selbstverständlich ist die Rohrleitung für den geplanten Betriebsdruck von 70 bar dimensioniert, gebaut und geprüft, sodass diese ohne weitere Maßnahmen in die XXXX integriert werden kann.".* Vgl. Punkt römisch sieben.1. des "2. Durchführungsbericht, Projekt römisch 40 (A), XXXX" der beschwerdeführenden Partei an die Europäische Kommission sowie vor allem Punkt römisch sieben. 1. des "Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages,XXXX", wo es ausdrücklich heißt: "Die Umsetzung (bauliche Errichtung) des ersten Teilstücks des Projektes römisch 40 erfolgte gleichzeitig mit der Fertigstellung der Machbarkeitsstudie [ ]. Der frühe Baubeginn war deshalb notwendig, weil mehrere Gemeinden römisch 40 nur über diese Rohrleitung mit Erdgas versorgt werden können. [ ] Deshalb wurde ein 7,8 km langes Teilstück des zweiten Bauabschnittes der römisch 40 vorgezogen. Dieses Teilstück wird vorerst mit einem maximalen Betriebsdruck von 6 bar betrieben. Selbstverständlich ist die Rohrleitung für den geplanten Betriebsdruck von 70 bar dimensioniert, gebaut und geprüft, sodass diese ohne weitere Maßnahmen in die römisch 40 integriert werden kann.".

* Vgl. den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 21.12.2005, XXXX.* Vgl. den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 21.12.2005, römisch 40 .

  • -Strichaufzählung
    Dass die Machbarkeitsstudie ebenfalls im Dezember 2007 fertiggestellt wurde, geht aus dem im Verwaltungsakt vorhandenen Dokument selbst hervor.

* Vgl. XXXX, XXXX vom 07.12.2007; die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der XXXX finden sich auf dessen S. 21f.* Vgl. römisch 40 , römisch 40 vom 07.12.2007; die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der römisch 40 finden sich auf dessen S. 21f.

  • -Strichaufzählung
    Dass nicht festgestellt werden kann, dass von der beschwerdeführenden Partei weitere Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des fraglichen Teilstücks der XXXX (Studien, Berechnungen, Absatzanalysen etc.) vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die beschwerdeführende Partei diesbezüglich keine Unterlagen vor.Dass nicht festgestellt werden kann, dass von der beschwerdeführenden Partei weitere Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des fraglichen Teilstücks der römisch 40 (Studien, Berechnungen, Absatzanalysen etc.) vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die beschwerdeführende Partei diesbezüglich keine Unterlagen vor.

* Vgl. S. 13, 4.3.8. der Verhandlungsschrift vom 24.03.2015, wo es heißt:

Richterin (VR): "Eine Frage an die BF: Zu den von Ihnen angesprochenen unzähligen Berichten zur Wirtschaftlichkeit - möchten Sie dazu noch etwas vorlegen?"

Beschwerdeführende Partei (XXXX): "Nein. Aber die Aspekte Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit sind immer Thema bei uns. Es wäre sonst auch nicht die Genehmigung für die Realisierung des Projektes vorhanden. [ ]".Beschwerdeführende Partei (römisch 40 ): "Nein. Aber die Aspekte Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit sind immer Thema bei uns. Es wäre sonst auch nicht die Genehmigung für die Realisierung des Projektes vorhanden. [ ]".

Hingegen gab es laut glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Dezember 2004 eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend eine regionale Stichleitung, die ab dem neunten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis vorausgesagt hatte. Die Entscheidung sei dann trotzdem gegen diese Stichleitung und zugunsten der XXXX als Transitleitung gefallen.Hingegen gab es laut glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Dezember 2004 eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend eine regionale Stichleitung, die ab dem neunten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis vorausgesagt hatte. Die Entscheidung sei dann trotzdem gegen diese Stichleitung und zugunsten der römisch 40 als Transitleitung gefallen.

* Vgl. S. 7 der Beschwerde vom 22.10.2012.

  • -Strichaufzählung
    Die belangte Behörde stellt in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise dar, dass die Wirtschaftlichkeit einer Erdgasversorgung durch eine regionale Verteilerleitung XXXX zumindest fragwürdig ist, da es sich entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um kein dicht besiedeltes Wohngebiet mit zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben handelt; ganz im Gegenteil erscheint das Absatzpotential der Region beschränkt (lässt man die Nutzung der Synergien, welche beim Bau als Transitleitung zu erreichen wären, außer Acht).Die belangte Behörde stellt in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise dar, dass die Wirtschaftlichkeit einer Erdgasversorgung durch eine regionale Verteilerleitung römisch 40 zumindest fragwürdig ist, da es sich entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um kein dicht besiedeltes Wohngebiet mit zahlreichen Gewerbe- und Industriebetrieben handelt; ganz im Gegenteil erscheint das Absatzpotential der Region beschränkt (lässt man die Nutzung der Synergien, welche beim Bau als Transitleitung zu erreichen wären, außer Acht).

* Vgl. S. 35f des angefochtenen Bescheides vom 05.10.2012.

  • -Strichaufzählung
    Dass spätestens ab April 2012 klar war, dass das Projekt XXXX aufgrund von Problemen beim XXXX Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei vorerst nicht wie geplant umgesetzt wird, geht aus dem Abschlussbericht betreffend die Förderung der Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission hervor.Dass spätestens ab April 2012 klar war, dass das Projekt römisch 40 aufgrund von Problemen beim römisch 40 Vertragspartner der beschwerdeführenden Partei vorerst nicht wie geplant umgesetzt wird, geht aus dem Abschlussbericht betreffend die Förderung der Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission hervor.

* Vgl. Punkt VII. Project Progress des "Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, XXXX, April 2012", wo es heißt: "[ ] Zwischenzeitlich ist jedoch bekannt geworden, dass die XXXX das Projekt für den XXXX Teil der XXXX derzeit nicht verwirklicht. Dieser Umstand entzieht der gegenständlichen Studie die wesentliche energiewirtschaftliche Grundlage. Nach Wegfall des XXXX Teils der XXXX ist das gegenständliche Projekt energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen und kann derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden. Eine abschließende Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Ausklammerung des XXXX Teils der XXXX führt zu keinem derzeit weitere Projektschritte rechtfertigenden Ergebnis [ ]".* Vgl. Punkt römisch sieben. Project Progress des "Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, römisch 40 , April 2012", wo es heißt: "[ ] Zwischenzeitlich ist jedoch bekannt geworden, dass die römisch 40 das Projekt für den römisch 40 Teil der römisch 40 derzeit nicht verwirklicht. Dieser Umstand entzieht der gegenständlichen Studie die wesentliche energiewirtschaftliche Grundlage. Nach Wegfall des römisch 40 Teils der römisch 40 ist das gegenständliche Projekt energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen und kann derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden. Eine abschließende Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Ausklammerung des römisch 40 Teils der römisch 40 führt zu keinem derzeit weitere Projektschritte rechtfertigenden Ergebnis [ ]".

* Vgl. S. 10, 4.3.3. der Verhandlungsschrift vom 24.03.2015, wo es heißt:

Richterin: "Ab wann wussten Sie also, dass nicht gebaut wird?"

Beschwerdeführende Partei (XXXX): "2010 bis 2012 ist das durchgesickert, als das österreichische Teilstück schon lange fertig war. Wäre es uns bekannt gewesen, hätten wir das Verbindungsstück als Regionalleitung gebaut. [ ]".Beschwerdeführende Partei (römisch 40 ): "2010 bis 2012 ist das durchgesickert, als das österreichische Teilstück schon lange fertig war. Wäre es uns bekannt gewesen, hätten wir das Verbindungsstück als Regionalleitung gebaut. [ ]".

  • -Strichaufzählung
    Dass die beschwerdeführende Partei sich hinsichtlich des Baus der XXXX durch die XXXX Partner nicht (vertraglich) abgesichert hat, ergibt sich mangels entsprechender Dokumente aus dem Verwaltungsakt und wurde durch die entsprechenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.Dass die beschwerdeführende Partei sich hinsichtlich des Baus der römisch 40 durch die römisch 40 Partner nicht (vertraglich) abgesichert hat, ergibt sich mangels entsprechender Dokumente aus dem Verwaltungsakt und wurde durch die entsprechenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

* Vgl. S. 10, 4.3.3. der Verhandlungsschrift vom 24.03.2015, wo es heißt:

Richterin: "Trifft die XXXX vertragliche Absicherungen bei internationalen Projekten für den Fall, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält?"Richterin: "Trifft die römisch 40 vertragliche Absicherungen bei internationalen Projekten für den Fall, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält?"

Beschwerdeführende Partei (XXXX): "Wir haben nur dieses eine internationale Projekt. Wir hätten das XXXX nicht erschließen können. Man sagte, dass wir von der XXXX klare Signale bekamen und auch von der EU, dass das Projekt unterstützt wird und es gab auch klare Signale am Markt, dass ein hohes Interesse am Zusammenschluss besteht und es notwendig ist, das XXXX zu erschließen.".Beschwerdeführende Partei (römisch 40 ): "Wir haben nur dieses eine internationale Projekt. Wir hätten das römisch 40 nicht erschließen können. Man sagte, dass wir von der römisch 40 klare Signale bekamen und auch von der EU, dass das Projekt unterstützt wird und es gab auch klare Signale am Markt, dass ein hohes Interesse am Zusammenschluss besteht und es notwendig ist, das römisch 40 zu erschließen.".

Die Feststellungen (Berechnungen) zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten für das Systemnutzungsentgelt stützen sich auf die – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 ausführlich erläuterten und rechnerisch unbestrittenen – Berechnungen im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen vom 18.08.2017. Es ist darauf hinzuweisen, dass es betreffend die Berücksichtigung des Investitionsfaktors bereits in den bekämpften Bescheiden Inkonsistenzen in Bezug auf die XXXX gegeben hat, welche in den Beschwerden nicht beanstandet wurden. Diese sind erstmalig im Zuge der Berechnungen durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen und wurde eine entsprechende Korrektur vorgenommen (vgl. dazu klarstellend auch unten II.3.3.4.).Die Feststellungen (Berechnungen) zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten für das Systemnutzungsentgelt stützen sich auf die – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 ausführlich erläuterten und rechnerisch unbestrittenen – Berechnungen im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen vom 18.08.2017. Es ist darauf hinzuweisen, dass es betreffend die Berücksichtigung des Investitionsfaktors bereits in den bekämpften Bescheiden Inkonsistenzen in Bezug auf die römisch 40 gegeben hat, welche in den Beschwerden nicht beanstandet wurden. Diese sind erstmalig im Zuge der Berechnungen durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen und wurde eine entsprechende Korrektur vorgenommen vergleiche dazu klarstellend auch unten römisch zwei.3.3.4.).

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerden gegen die hier bekämpften, auf § 69 Abs. 1 GWG 2011 gestützten Bescheide der belangten Behörde zuständig (vgl. die Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs. 1 E-ControlG und des § 1 GWG 2011, denen zufolge die hier relevanten Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können; vgl. auch § 69 Abs. 3 GWG 2011, dem zufolge die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß § 69 Abs 1 und 2 GWG 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben können – somit muss auch für eine Beschwerde des Netzbetreibers gegen einen auf § 69 Abs. 1 GWG 2011 gestützten Bescheid der belangten Behörde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein).3.1. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerden gegen die hier bekämpften, auf Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 gestützten Bescheide der belangten Behörde zuständig vergleiche die Verfassungsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG und des Paragraph eins, GWG 2011, denen zufolge die hier relevanten Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können; vergleiche auch Paragraph 69, Absatz 3, GWG 2011, dem zufolge die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 2 GWG 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben können – somit muss auch für eine Beschwerde des Netzbetreibers gegen einen auf Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 gestützten Bescheid der belangten Behörde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt anhand der Verfahrensakten sowie des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 und am 07.11.2017 festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. § 69 GWG 2011 lautet:3.2. Paragraph 69, GWG 2011 lautet:

"Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

§ 79 GWG 2011 lautet:Paragraph 79, GWG 2011 lautet:

"Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber

§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;

2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."

3.3. Zu Spruchpunkt A) I., II. und III:3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch eins., römisch zwei. und III:

3.3.1. Zum Investitionsfaktor (Fernmeldeanlage, Lichtwellenleiter):

§ 79 Abs. 1 GWG 2011 normiert, dass Investitionen in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen sind.Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 normiert, dass Investitionen in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang ist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/05/0092 vom 18.11.2014) hinzuweisen, in dem das Höchstgericht betreffend die Kostenanerkennung nach § 59 Abs. 1 ElWOG ausgesprochen hat: "Der Behörde ist somit ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt (K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4), weshalb die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung in einer Weise zu begründen ist, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat." Dasselbe muss konsequenterweise auch für die Parallelbestimmung in § 79 Abs. 1 GWG 2011 gelten.In diesem Zusammenhang ist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/05/0092 vom 18.11.2014) hinzuweisen, in dem das Höchstgericht betreffend die Kostenanerkennung nach Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG ausgesprochen hat: "Der Behörde ist somit ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt (K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4), weshalb die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung in einer Weise zu begründen ist, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat." Dasselbe muss konsequenterweise auch für die Parallelbestimmung in Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 gelten.

In der "Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS 1.1.2013 – 31.12.2017" (vgl. jeweils die Anhänge zu den angefochtenen Bescheiden), die die belangte Behörde als Richtschnur für ihre Ermessensausübung heranzieht, ist auf S. 41f erläutert, was der Investitionsfaktor sei und wozu er diene: Die belangte Behörde habe demgemäß in der ersten Regulierungsperiode den Investitionsfaktor eingeführt, der neben Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen auf Buchwertbasis berücksichtige. Ebenso würden Investitionen in Messgeräte als Ausbauinvestitionen erfasst. Da im Rahmen der Anreizregulierung bereits Investitionen berücksichtigt würden, handle es sich beim Investitionsfaktor um eine darüber hinausgehende, zusätzliche Förderung von Investitionen im Ermessen der belangten Behörde. Bei der rechnerischen Ermittlung des Investitionsfaktors würden maximal 70% der nachgewiesenen Investitionskosten als Ausbauinvestitionen berücksichtigt.In der "Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS 1.1.2013 – 31.12.2017" vergleiche jeweils die Anhänge zu den angefochtenen Bescheiden), die die belangte Behörde als Richtschnur für ihre Ermessensausübung heranzieht, ist auf S. 41f erläutert, was der Investitionsfaktor sei und wozu er diene: Die belangte Behörde habe demgemäß in der ersten Regulierungsperiode den Investitionsfaktor eingeführt, der neben Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen auf Buchwertbasis berücksichtige. Ebenso würden Investitionen in Messgeräte als Ausbauinvestitionen erfasst. Da im Rahmen der Anreizregulierung bereits Investitionen berücksichtigt würden, handle es sich beim Investitionsfaktor um eine darüber hinausgehende, zusätzliche Förderung von Investitionen im Ermessen der belangten Behörde. Bei der rechnerischen Ermittlung des Investitionsfaktors würden maximal 70% der nachgewiesenen Investitionskosten als Ausbauinvestitionen berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Ermessen im Sinne des – in diesem Falle allein verbindlichen – § 79 Abs. 1 GWG 2011 ausgeübt, als sie die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Nachrüstung der Fernmeldeanlage nicht anerkannt hat: Sie hat ihre Vorgehensweise ausführlich begründet, indem sie die in einem transparenten Konsultationsprozess erstellte Regulierungssystematik, mit der sie eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber den betroffenen Unternehmen sicherstellt, ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Entscheidend ist hierbei, dass die belangte Behörde Fernmeldeanlagen nicht als Messgeräte qualifiziert, weil sie der Datenübertragung (durch Umwandlung von Informationen in elektrische Signale) und eben nicht dem Messvorgang (von direkt nicht zugänglichen Erscheinungen und Eigenschaften) an sich dienen (vgl. dazu auch die entsprechenden Definitionen im Duden, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Fernmeldeanlage und http://www.duden.de/rechtschreibung/Messgeraet (05.12.2017)). Nur Messgeräte, Gasdruckregelanlagen und Rohrleitungen sind aber – gemäß der Regulierungssystematik – vom Investitionsfaktor umfasst. Da die beschwerdeführende Partei kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde aufgezeigt hat und diese ihre Ermessensentscheidung in nachvollziehbarer, einer Überprüfung standhaltenden Weise begründet hat, kann – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht von einer Überschreitung des Ermessensspielraums und damit nicht von einem rechtswidrigen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden.Die belangte Behörde hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Ermessen im Sinne des – in diesem Falle allein verbindlichen – Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 ausgeübt, als sie die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Nachrüstung der Fernmeldeanlage nicht anerkannt hat: Sie hat ihre Vorgehensweise ausführlich begründet, indem sie die in einem transparenten Konsultationsprozess erstellte Regulierungssystematik, mit der sie eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber den betroffenen Unternehmen sicherstellt, ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Entscheidend ist hierbei, dass die belangte Behörde Fernmeldeanlagen nicht als Messgeräte qualifiziert, weil sie der Datenübertragung (durch Umwandlung von Informationen in elektrische Signale) und eben nicht dem Messvorgang (von direkt nicht zugänglichen Erscheinungen und Eigenschaften) an sich dienen vergleiche dazu auch die entsprechenden Definitionen im Duden, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Fernmeldeanlage und http://www.duden.de/rechtschreibung/Messgeraet (05.12.2017)). Nur Messgeräte, Gasdruckregelanlagen und Rohrleitungen sind aber – gemäß der Regulierungssystematik – vom Investitionsfaktor umfasst. Da die beschwerdeführende Partei kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde aufgezeigt hat und diese ihre Ermessensentscheidung in nachvollziehbarer, einer Überprüfung standhaltenden Weise begründet hat, kann – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht von einer Überschreitung des Ermessensspielraums und damit nicht von einem rechtswidrigen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden.

Die beschwerdeführende Partei beruft sich weiters auf § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011 und darauf, dass die Fernmeldeanlage ein Bestandteil der Erdgasleitungsanlage sei, da sie für deren Funktion unabdingbare Voraussetzung sei, und es sich daher um eine untrennbar mit der Hauptsache verbundene Nebensache handle. Diese Argumentation der beschwerdeführenden Partei würde zur Folge haben, dass alle technischen Vorrichtungen, die für die Funktion einer Gasleitung notwendig sind, zur Erdgasleitungsanlage zählen und in Folge für den Investitionsfaktor zu berücksichtigen wären. Gegen eine derartige Interpretation spricht aber der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011, der insbesondere Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen zur Erdgasleitung zählt; Fernmeldeanlagen sind in der (demonstrativen) Aufzählung nicht vorhanden. Wie aufgezeigt hat sich auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung nachvollziehbar gegen die Anerkennung der Kosten der Nachrüstung der Fernmeldeanlage entschieden und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass sie dadurch das Ermessen nicht im Sinne von § 79 Abs. 1 GWG 2011 ausgeübt hätte.Die beschwerdeführende Partei beruft sich weiters auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011 und darauf, dass die Fernmeldeanlage ein Bestandteil der Erdgasleitungsanlage sei, da sie für deren Funktion unabdingbare Voraussetzung sei, und es sich daher um eine untrennbar mit der Hauptsache verbundene Nebensache handle. Diese Argumentation der beschwerdeführenden Partei würde zur Folge haben, dass alle technischen Vorrichtungen, die für die Funktion einer Gasleitung notwendig sind, zur Erdgasleitungsanlage zählen und in Folge für den Investitionsfaktor zu berücksichtigen wären. Gegen eine derartige Interpretation spricht aber der Wortlaut von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011, der insbesondere Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen zur Erdgasleitung zählt; Fernmeldeanlagen sind in der (demonstrativen) Aufzählung nicht vorhanden. Wie aufgezeigt hat sich auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung nachvollziehbar gegen die Anerkennung der Kosten der Nachrüstung der Fernmeldeanlage entschieden und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass sie dadurch das Ermessen nicht im Sinne von Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 ausgeübt hätte.

Dasselbe gilt für die Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Lichtwellenleiter: Analog zu den Fernmeldeanlagen dienen auch Lichtwellenleiter der Übertragung von Messdaten. Sie fallen unter keine der in der Regulierungssystematik genannten Anlageklassen. Es gibt vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch hier keinen Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die belangte Behörde.

Wenn die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem Investitionsfaktor anführt, dass die Regulierungssystematik keine Verordnung sei, sondern bestenfalls als "antizipiertes Sachverständigengutachten" qualifiziert werden könne, jedoch die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht erfülle, weshalb zur Frage, ob die durch die belangte Behörde vorgenommene Behandlung des Lichtwellenleiters zulässig sei, in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, so ist für sie daraus nichts zu gewinnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie ausgeführt, (in Bezug auf das ElWOG) festgehalten, dass die belangte Behörde einen weiten Ermessensspielraum betreffend die Festsetzung der Kosten hat und daher ihre Ermessensentscheidung so begründen muss, dass deren Überprüfbarkeit gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall verwendet die belangte Behörde die Regulierungssystematik, die sie überdies den regulierten Unternehmen ex ante bekannt gemacht und damit den Rahmen der Regulierung und der Ermessensausübung transparent gestaltet hat, für die Begründung ihrer Ermessensentscheidungen. Diese werden dadurch nachprüfbar im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

3.3.2. Zum Materialaufwand (Messdifferenz):

Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Messdifferenz (iHv 394,8 TEUR) nicht aus dem Materialaufwand auszuscheiden, da sie aufgrund der Kontoführung der beschwerdeführenden Partei darin nicht enthalten sei. Der Höhe nach wurde der Betrag von der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage gestellt.

Die Messdifferenz bezeichnet jene Menge, die aufgrund von Netzverlusten und Messungenauigkeiten bei Zählern in einem Verteilernetz zwischen Einspeisung und Abgabe entsteht (vgl. "Sonstige Marktregeln Gas - Begriffsbestimmungen", abrufbar auf der Homepage der E-Control (08.03.2017)). § 79 Abs. 6 Z 3 GWG 2011 zählt die Kosten zur Deckung von Netzverlusten explizit zu den nicht beeinflussbaren Kosten. Sind daher Netzverluste im Materialaufwand enthalten, so sind sie aus den beeinflussbaren Kosten auszuscheiden und den nicht beeinflussbaren Kosten zuzuordnen.Die Messdifferenz bezeichnet jene Menge, die aufgrund von Netzverlusten und Messungenauigkeiten bei Zählern in einem Verteilernetz zwischen Einspeisung und Abgabe entsteht vergleiche "Sonstige Marktregeln Gas - Begriffsbestimmungen", abrufbar auf der Homepage der E-Control (08.03.2017)). Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 3, GWG 2011 zählt die Kosten zur Deckung von Netzverlusten explizit zu den nicht beeinflussbaren Kosten. Sind daher Netzverluste im Materialaufwand enthalten, so sind sie aus den beeinflussbaren Kosten auszuscheiden und den nicht beeinflussbaren Kosten zuzuordnen.

Wie in der Beweiswürdigung (vgl. oben II.2.) dargestellt, ist davon auszugehen, dass die Messdifferenz in der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei fälschlicherweise nicht dem Netz zugeordnet worden ist. Da sie daher auch nicht in den beeinflussbaren Kosten enthalten ist, ist sie nicht aus diesen zu streichen, jedoch gemäß § 79 Abs 6 Z 3 GWG 2011 den nicht beeinflussbaren Kosten zuzurechnen, welche vom Netz zu tragen sind.Wie in der Beweiswürdigung vergleiche oben römisch zwei.2.) dargestellt, ist davon auszugehen, dass die Messdifferenz in der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei fälschlicherweise nicht dem Netz zugeordnet worden ist. Da sie daher auch nicht in den beeinflussbaren Kosten enthalten ist, ist sie nicht aus diesen zu streichen, jedoch gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 3, GWG 2011 den nicht beeinflussbaren Kosten zuzurechnen, welche vom Netz zu tragen sind.

3.3.3. Zur XXXX:

Allgemeines:

Da die XXXX – wie ausgeführt – derzeit als regionale Versorgungsleitung (Verteilerleitung) dient und auch so bewilligt wurde, gelten für sie die Grundsätze der §§ 79ff GWG 2011 für die Kostenermittlung.Da die römisch 40 – wie ausgeführt – derzeit als regionale Versorgungsleitung (Verteilerleitung) dient und auch so bewilligt wurde, gelten für sie die Grundsätze der Paragraphen 79 f, f, GWG 2011 für die Kostenermittlung.

Das Gaswirtschaftsrecht wird, was die Gasnetztarifierung betrifft, vom Grundsatz der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit sowie vom Grundsatz der Kostenwahrheit getragen. Zweck der Bestimmungen des GWG 2011, die die Beurteilung von Investitionen im Rahmen der "Kostenanerkennung" regeln, ist, dass nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Es wird also nicht jede beliebige Investition, die ein Unternehmen in beliebiger Höhe tätigt, anerkannt, sondern werden gemäß dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit nur Kosten für jene Projekte, für die ein Bedarf besteht und die wirtschaftlich zweckmäßig sind, berücksichtigt (vgl. zB. § 79 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 GWG 2011). Nur solche Kosten dürfen daher schlussendlich auf das "Verbraucherkollektiv" überwälzt werden.Das Gaswirtschaftsrecht wird, was die Gasnetztarifierung betrifft, vom Grundsatz der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit sowie vom Grundsatz der Kostenwahrheit getragen. Zweck der Bestimmungen des GWG 2011, die die Beurteilung von Investitionen im Rahmen der "Kostenanerkennung" regeln, ist, dass nur angemessene Kosten berücksichtigt werden. Es wird also nicht jede beliebige Investition, die ein Unternehmen in beliebiger Höhe tätigt, anerkannt, sondern werden gemäß dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit nur Kosten für jene Projekte, für die ein Bedarf besteht und die wirtschaftlich zweckmäßig sind, berücksichtigt vergleiche zB. Paragraph 79, Absatz eins, Satz 2 und Satz 4 GWG 2011). Nur solche Kosten dürfen daher schlussendlich auf das "Verbraucherkollektiv" überwälzt werden.

Hierbei sind neben allgemeinen Angemessenheitsbeurteilungen auch Vergleiche mit anderen Unternehmen – vor allem mit anderen Netzbetreibern – zu berücksichtigen. Die ermittelten und anerkannten Kosten können somit von den durch die Netzbetreiber ausgewiesenen Kosten abweichen, falls diese nicht mit einem vergleichbaren und rationell geführten Unternehmen vergleichbar sind. Falls Investitionskosten dem Grunde und der Höhe nach nicht angemessen sind, kann die Regulierungsbehörde diese nicht anerkennen, falls zB. die Investition nicht für den Netzbetrieb erforderlich oder die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war. Bei der Ermittlung der angemessenen Netzkosten ist auch auf wesentliche Faktoren wie Netzsicherheit, Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, Marktintegration und Energieeffizienz zu achten (vgl. dazu EB RV zu § 79 Abs. 1 GWG 2011, 1081 BlgNR. XXIV. GP).Hierbei sind neben allgemeinen Angemessenheitsbeurteilungen auch Vergleiche mit anderen Unternehmen – vor allem mit anderen Netzbetreibern – zu berücksichtigen. Die ermittelten und anerkannten Kosten können somit von den durch die Netzbetreiber ausgewiesenen Kosten abweichen, falls diese nicht mit einem vergleichbaren und rationell geführten Unternehmen vergleichbar sind. Falls Investitionskosten dem Grunde und der Höhe nach nicht angemessen sind, kann die Regulierungsbehörde diese nicht anerkennen, falls zB. die Investition nicht für den Netzbetrieb erforderlich oder die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war. Bei der Ermittlung der angemessenen Netzkosten ist auch auf wesentliche Faktoren wie Netzsicherheit, Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, Marktintegration und Energieeffizienz zu achten vergleiche dazu EB Regierungsvorlage zu Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011, 1081 BlgNR. römisch 24 . GP).

Für ein Unternehmen, das eine Verbindungsleitung plant, gibt es seit Juni 2006 die Möglichkeit, ex ante eine "Ausnahme" vom Regulierungs- bzw. Tarifierungsregime gemäß § 42 GWG 2011 zu beantragen und dadurch etwaige Investitionskosten zu minimieren. Dadurch können gesonderte Entgelte verrechnet werden und sind in diesem Fall grundsätzlich die Vorschriften zur Feststellung der Kostenbasis und zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte nicht anwendbar. Für eine grenzüberschreitende Transitleitung wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 GWG 2011 eine Freistellung möglich. Es muss also ein derart hohes Investitionsrisiko vorliegen, dass die Investition ohne die Ausnahme nicht getätigt werden würde. Eine Amortisierung wäre ohne Freistellung unter Berücksichtigung des beträchtlichen Risikos schwer möglich und die Investition daher nicht finanzierbar. Die Freistellung dient also der ex ante-Risikominimierung. Ob die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen würden, ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts.Für ein Unternehmen, das eine Verbindungsleitung plant, gibt es seit Juni 2006 die Möglichkeit, ex ante eine "Ausnahme" vom Regulierungs- bzw. Tarifierungsregime gemäß Paragraph 42, GWG 2011 zu beantragen und dadurch etwaige Investitionskosten zu minimieren. Dadurch können gesonderte Entgelte verrechnet werden und sind in diesem Fall grundsätzlich die Vorschriften zur Feststellung der Kostenbasis und zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte nicht anwendbar. Für eine grenzüberschreitende Transitleitung wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, GWG 2011 eine Freistellung möglich. Es muss also ein derart hohes Investitionsrisiko vorliegen, dass die Investition ohne die Ausnahme nicht getätigt werden würde. Eine Amortisierung wäre ohne Freistellung unter Berücksichtigung des beträchtlichen Risikos schwer möglich und die Investition daher nicht finanzierbar. Die Freistellung dient also der ex ante-Risikominimierung. Ob die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen würden, ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Wenn die beschwerdeführende Partei sich darauf beruft, dass durch die belangte Behörde eine ex post-Beurteilung der Investition in das fragliche Leitungsstück erfolgt sei, welche § 79 GWG 2011 widerspreche, so ist dazu rechtlich Folgendes zu sagen:Wenn die beschwerdeführende Partei sich darauf beruft, dass durch die belangte Behörde eine ex post-Beurteilung der Investition in das fragliche Leitungsstück erfolgt sei, welche Paragraph 79, GWG 2011 widerspreche, so ist dazu rechtlich Folgendes zu sagen:

Das fragliche Teilstück der XXXX ist bereits in Betrieb gegangen, bevor eine Studie Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Projektes XXXX gemacht hat. Dennoch hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Projektes XXXX die Kosten für den fraglichen Leitungsabschnitt erst im Kostenbescheid für das Jahr 2013 – als also bereits feststand, dass der Bau der Leitung XXXX nicht erfolgt und das daher ausschließlich als Verteilerleitung dienende Leitungsstück auf österreichischer Seite aufgrund der Überdimensionierung kostenmäßig nicht (mehr) als wirtschaftlich zu betrachten war – iSd § 79 Abs. 1 GWG 2011 nicht (mehr) anerkannt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde insofern (trotz gegenteiliger Beurteilung über mehrere Jahre anhand der vor dem GWG 2011 anzuwendenden Bestimmungen des Gaswirtschaftrechts) in Einklang mit § 79 Abs. 1 GWG 2011 vorgegangen, weil sie ab dem Jahr 2012 in ihrer Beurteilung von Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen in die XXXX aufgrund neuer Angaben der beschwerdeführenden Partei zu dem Ergebnis gelangen musste, dass eine weitere positive Prognose nicht (mehr) vorlag und sie daher die Kosten pro futuro nicht (mehr) anerkannt hat. Sie hatte einen im Vergleich zu den Vorjahren neuen Sachverhalt zu beurteilen. Wenn nun die beschwerdeführende Partei meint, dass es sich ab dem Bescheid des Jahres 2012 um eine reine ex post-Betrachtung der belangten Behörde handelt, welche im Regime des § 79 GWG 2011 nicht zulässig sei, so irrt sie: Es stand zwar im Jahr 2012 fest, dass das grenzüberschreitende Projekt der XXXX nicht wie geplant umgesetzt wird, jedoch konnte (und kann auch heute noch) eine Fortsetzung des Projektes nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hat ab dem Bescheid des Jahres 2012 die Kostenanerkennung für einen unbestimmten Zeitraum de facto "ausgesetzt" und dies auch im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt (vgl. S. 37 des angefochtenen Bescheides). Natürlich wurde im Nachhinein, also ex post, befunden, dass das fragliche Teilstück überdimensioniert ist. Wäre es aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses 2012 noch nicht gebaut gewesen, hätte die belangte Behörde eine geplante Verteilerleitung mit dieser Transportkapazität (einer Transitleitung) aber auch nicht als wirtschaftlich angemessen beurteilen können. Insofern besteht im Regime des GWG 2011 grundsätzlich einerseits die Verpflichtung einer Beurteilung von Investitionen ex ante anhand von Angemessenheits- und Wirtschaftlichkeitskriterien, andererseits aber – wie der konkrete Fall zeigt – auch die Möglichkeit, in einem Folgejahr hinsichtlich eines realisierten Bauabschnitts zu fragen, ob er in dieser Form (Transitleitungsabschnitt mit der Funktion einer reinen Verteilerleitung) von Anfang an als angemessen iSd § 79 Abs 1 GWG 2011 zu beurteilen gewesen wäre – diese Frage ist wohl aufgrund der starken Überdimensionierung eindeutig mit nein zu beantworten.Das fragliche Teilstück der römisch 40 ist bereits in Betrieb gegangen, bevor eine Studie Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Projektes römisch 40 gemacht hat. Dennoch hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Projektes römisch 40 die Kosten für den fraglichen Leitungsabschnitt erst im Kostenbescheid für das Jahr 2013 – als also bereits feststand, dass der Bau der Leitung römisch 40 nicht erfolgt und das daher ausschließlich als Verteilerleitung dienende Leitungsstück auf österreichischer Seite aufgrund der Überdimensionierung kostenmäßig nicht (mehr) als wirtschaftlich zu betrachten war – iSd Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 nicht (mehr) anerkannt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde insofern (trotz gegenteiliger Beurteilung über mehrere Jahre anhand der vor dem GWG 2011 anzuwendenden Bestimmungen des Gaswirtschaftrechts) in Einklang mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 vorgegangen, weil sie ab dem Jahr 2012 in ihrer Beurteilung von Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen in die römisch 40 aufgrund neuer Angaben der beschwerdeführenden Partei zu dem Ergebnis gelangen musste, dass eine weitere positive Prognose nicht (mehr) vorlag und sie daher die Kosten pro futuro nicht (mehr) anerkannt hat. Sie hatte einen im Vergleich zu den Vorjahren neuen Sachverhalt zu beurteilen. Wenn nun die beschwerdeführende Partei meint, dass es sich ab dem Bescheid des Jahres 2012 um eine reine ex post-Betrachtung der belangten Behörde handelt, welche im Regime des Paragraph 79, GWG 2011 nicht zulässig sei, so irrt sie: Es stand zwar im Jahr 2012 fest, dass das grenzüberschreitende Projekt der römisch 40 nicht wie geplant umgesetzt wird, jedoch konnte (und kann auch heute noch) eine Fortsetzung des Projektes nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hat ab dem Bescheid des Jahres 2012 die Kostenanerkennung für einen unbestimmten Zeitraum de facto "ausgesetzt" und dies auch im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt vergleiche S. 37 des angefochtenen Bescheides). Natürlich wurde im Nachhinein, also ex post, befunden, dass das fragliche Teilstück überdimensioniert ist. Wäre es aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses 2012 noch nicht gebaut gewesen, hätte die belangte Behörde eine geplante Verteilerleitung mit dieser Transportkapazität (einer Transitleitung) aber auch nicht als wirtschaftlich angemessen beurteilen können. Insofern besteht im Regime des GWG 2011 grundsätzlich einerseits die Verpflichtung einer Beurteilung von Investitionen ex ante anhand von Angemessenheits- und Wirtschaftlichkeitskriterien, andererseits aber – wie der konkrete Fall zeigt – auch die Möglichkeit, in einem Folgejahr hinsichtlich eines realisierten Bauabschnitts zu fragen, ob er in dieser Form (Transitleitungsabschnitt mit der Funktion einer reinen Verteilerleitung) von Anfang an als angemessen iSd Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 zu beurteilen gewesen wäre – diese Frage ist wohl aufgrund der starken Überdimensionierung eindeutig mit nein zu beantworten.

Für diese Vorgehensweise der belangten Behörde sprechen auch die zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 79 Abs. 1 GWG 2011, die klarstellen, dass die belangte Behörde Investitionskosten zB. dann nicht anerkennen kann, wenn diese nicht für den Netzbetrieb erforderlich sind. Im gegenständlichen Streckenabschnitt ist eine dermaßen groß dimensionierte Leitung – im Sinne einer aktuell getroffenen, in die nähere Zukunft gerichteten Beurteilung – eindeutig nicht für den Netzbetrieb (als Verteilerleitung) erforderlich.Für diese Vorgehensweise der belangten Behörde sprechen auch die zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011, die klarstellen, dass die belangte Behörde Investitionskosten zB. dann nicht anerkennen kann, wenn diese nicht für den Netzbetrieb erforderlich sind. Im gegenständlichen Streckenabschnitt ist eine dermaßen groß dimensionierte Leitung – im Sinne einer aktuell getroffenen, in die nähere Zukunft gerichteten Beurteilung – eindeutig nicht für den Netzbetrieb (als Verteilerleitung) erforderlich.

Wenn die beschwerdeführende Partei sich darauf beruft, dass der Wissensstand zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung für das unternehmerische Risiko und die Kostenanerkennung durch die belangte Behörde maßgebend sei, so ist ebenso auf die zitierten Erläuternden Bemerkungen hinzuweisen: Eine getätigte Investition kann dann nicht anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war. Das betreffende Leitungsstück wurde bereits gebaut, bevor der beschwerdeführenden Partei die entsprechende Machbarkeitsstudie mit Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des grenzüberschreitenden Projekts vorlag. Auch gab es laut Angaben der beschwerdeführenden Partei eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend eine regionale Stichleitung, die ab dem neunten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis vorausgesagt hatte; die Entscheidung sei dann aber trotzdem gegen diese Stichleitung und zugunsten der XXXX als Transitleitung gefallen (vgl. II.2.). Im Sinne der Erläuternden Bemerkungen bedeutet dies wohl, dass das für die überregionale Leitung errichtete Teilstück gegenüber der regionalen Stichleitung im Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu qualifizieren gewesen sein könnte, wobei die Anerkennung der Projektkosten in früheren Jahren hier nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Interpretiert man § 79 Abs. 1 GWG 2011 anhand der Materialien, kommt man jedenfalls für die hier zu beurteilenden Jahre zum Ergebnis, dass die Kosten für das fragliche Teilstück der XXXX nicht als angemessen iSd § 79 Abs. 1 GWG 2011 zu qualifizieren sind.Wenn die beschwerdeführende Partei sich darauf beruft, dass der Wissensstand zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung für das unternehmerische Risiko und die Kostenanerkennung durch die belangte Behörde maßgebend sei, so ist ebenso auf die zitierten Erläuternden Bemerkungen hinzuweisen: Eine getätigte Investition kann dann nicht anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu identifizieren war. Das betreffende Leitungsstück wurde bereits gebaut, bevor der beschwerdeführenden Partei die entsprechende Machbarkeitsstudie mit Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit des grenzüberschreitenden Projekts vorlag. Auch gab es laut Angaben der beschwerdeführenden Partei eine Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend eine regionale Stichleitung, die ab dem neunten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis vorausgesagt hatte; die Entscheidung sei dann aber trotzdem gegen diese Stichleitung und zugunsten der römisch 40 als Transitleitung gefallen vergleiche römisch zwei.2.). Im Sinne der Erläuternden Bemerkungen bedeutet dies wohl, dass das für die überregionale Leitung errichtete Teilstück gegenüber der regionalen Stichleitung im Zeitpunkt der Herstellung nicht als bestmögliche Alternative zu qualifizieren gewesen sein könnte, wobei die Anerkennung der Projektkosten in früheren Jahren hier nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Interpretiert man Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 anhand der Materialien, kommt man jedenfalls für die hier zu beurteilenden Jahre zum Ergebnis, dass die Kosten für das fragliche Teilstück der römisch 40 nicht als angemessen iSd Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 zu qualifizieren sind.

Auch die Formulierung des § 69 GWG 2011 spricht für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde: Gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 hat die belangte Behörde die Kosten von Verteilernetzbetreibern periodisch mit Bescheid festzustellen. Dies bedeutet, dass für die dem jeweiligen Bescheid unterliegende Periode jeweils ein neues Verfahren zu führen ist. Bei der Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit kann die belangte Behörde betreffend eine bestimmte Investition durchaus über mehrere Perioden hinweg immer wieder zu einem für das betroffene Energieunternehmen (identen) positiven Ergebnis kommen, wenn sich die Investition wie geplant entwickelt. Es muss sich aber – wie im vorliegenden Fall – auch etwas an der Beurteilung der belangten Behörde ändern dürfen, wenn sie betreffend eine Investition neue relevante Informationen erhält. Mit anderen Worten: Es lässt sich aus § 69 Abs. 1 GWG 2011 oder einer anderen Bestimmung des GWG 2011 keine Verpflichtung zur "Fortschreibung" einer einmal erfolgten Beurteilung einer Investition durch die belangte Behörde für die weiteren periodisch zu erlassenden Bescheide ableiten. Es kann daher der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, in den Jahren vor der Erarbeitung des Kostenbescheids des Jahres 2012 nicht "vorhergesehen" zu haben, dass sich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der XXXX in ihrer Beurteilung etwas ändern wird (müssen).Auch die Formulierung des Paragraph 69, GWG 2011 spricht für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde: Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 hat die belangte Behörde die Kosten von Verteilernetzbetreibern periodisch mit Bescheid festzustellen. Dies bedeutet, dass für die dem jeweiligen Bescheid unterliegende Periode jeweils ein neues Verfahren zu führen ist. Bei der Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit kann die belangte Behörde betreffend eine bestimmte Investition durchaus über mehrere Perioden hinweg immer wieder zu einem für das betroffene Energieunternehmen (identen) positiven Ergebnis kommen, wenn sich die Investition wie geplant entwickelt. Es muss sich aber – wie im vorliegenden Fall – auch etwas an der Beurteilung der belangten Behörde ändern dürfen, wenn sie betreffend eine Investition neue relevante Informationen erhält. Mit anderen Worten: Es lässt sich aus Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 oder einer anderen Bestimmung des GWG 2011 keine Verpflichtung zur "Fortschreibung" einer einmal erfolgten Beurteilung einer Investition durch die belangte Behörde für die weiteren periodisch zu erlassenden Bescheide ableiten. Es kann daher der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, in den Jahren vor der Erarbeitung des Kostenbescheids des Jahres 2012 nicht "vorhergesehen" zu haben, dass sich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der römisch 40 in ihrer Beurteilung etwas ändern wird (müssen).

Wenn sich nun die beschwerdeführende Partei auf den (verfassungsrechtlichen) Vertrauensschutz beruft, so ist ihr wiederrum § 69 Abs. 1 GWG 2011 entgegenzuhalten: Eine periodische Kostenfeststellung durch die belangte Behörde wäre sinnlos, würde das, was einmal betreffend eine Investition festgestellt wurde, über alle weiteren Perioden hinweg bindend sein, selbst wenn sich im zu beurteilenden Sachverhalt etwas ändert. Aus den Formulierungen der §§ 69 und 79 GWG 2011 lässt sich keinesfalls entnehmen, dass nur neue, also in Vorperioden noch nicht begonnene und beurteilte Investitionen, hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu beurteilen sind. Ebenfalls lässt sich – wie bereits ausgeführt – aus diesen Bestimmungen nicht herauslesen, dass das betroffene Energieunternehmen damit rechnen kann, dass eine einmal erfolgte Wirtschaftlichkeits- und Angemessenheitsbeurteilung unter allen Umständen perpetuiert wird, also die Bescheide der Folgejahre diesbezüglich immer die gleiche Beurteilung treffen, selbst wenn sich die Betrachtungsweise der Investition aufgrund einer neuen Sachlage – wie im vorliegenden Fall aufgrund eines "de facto-Projektabbruchs" – ändern muss. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist aufgrund des seit Inkrafttreten des GWG 2011 unveränderten Wortlauts der §§ 69 und 79 leg. cit. nicht ersichtlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs müssen die Rechtsunterworfenen mit einer Veränderung der Rechtslage für die Zukunft und damit auch einer ungünstigeren Gestaltung dieser Rechtslage rechnen, im wirtschaftlichen Verkehr insbesondere auch damit, dass sich Preise, Tarife und Abgaben ändern (vgl. VfSlg 15.739/2000, 14.868/1997, 19.740/2013). Der Gleichheitsgrundsatz setzt im Hinblick auf wirtschaftliche Investitionsentscheidungen daher nur dort allenfalls bestimmte Grenzen, wo staatliche Maßnahmen das konkrete Investitionsverhalten gezielt hervorgerufen haben (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 15.739/2000, 19.740/2013). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Fragen der Systemnutzungstarifierung bereits mehrfach betont, dass die Annahme, wonach das gesetzlich geregelte System der Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts und die darauf gegründete Tarifierung einen Anreiz für Investitionen in bestimmte Anlagen schaffen sollen, nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung Vertrauen zu begründen vermag (VfGH 15.3.2012, V26/11 ua.; 12.10.2012, V22/12 ua.). Da seit dem Jahr 2002 beinahe jährlich eine Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung erfolgt ist oder sie neu erlassen wurde, kann das Vertrauen der Marktteilnehmer sich jedenfalls nur auf diesen Regelungsmechanismus beziehen, nicht auf die inhaltlichen Aspekte. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Jahr 2012 aufgrund des Systemwechsels im Gaswirtschaftsrecht durch das GWG 2011 zum ersten Mal einen Kostenbescheid für die beschwerdeführende Partei zur Feststellung der Kostenbasis erlassen hat. Das GWG 2011 hat maßgebliche materiellrechtliche Änderungen zur Kostenfeststellung mit sich gebracht, weshalb auch aus diesem Grund die beschwerdeführende Partei sich nicht erfolgreich auf ihr Vertrauen in Festlegungen, die basierend auf anderen Rechtsquellen einer anderen normsetzenden Behörde getätigt wurden, berufen kann. Wenn die beschwerdeführende Partei sich im konkreten Fall durch die Neugestaltung des Gaswirtschaftsrechts mit einer aus ihrer Sicht ungünstigeren Beurteilung ihrer Investitionen konfrontiert sieht, so ist das eben gerade nicht auf eine falsche Kostenfeststellung der belangten Behörde zurückzuführen.Wenn sich nun die beschwerdeführende Partei auf den (verfassungsrechtlichen) Vertrauensschutz beruft, so ist ihr wiederrum Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 entgegenzuhalten: Eine periodische Kostenfeststellung durch die belangte Behörde wäre sinnlos, würde das, was einmal betreffend eine Investition festgestellt wurde, über alle weiteren Perioden hinweg bindend sein, selbst wenn sich im zu beurteilenden Sachverhalt etwas ändert. Aus den Formulierungen der Paragraphen 69 und 79 GWG 2011 lässt sich keinesfalls entnehmen, dass nur neue, also in Vorperioden noch nicht begonnene und beurteilte Investitionen, hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu beurteilen sind. Ebenfalls lässt sich – wie bereits ausgeführt – aus diesen Bestimmungen nicht herauslesen, dass das betroffene Energieunternehmen damit rechnen kann, dass eine einmal erfolgte Wirtschaftlichkeits- und Angemessenheitsbeurteilung unter allen Umständen perpetuiert wird, also die Bescheide der Folgejahre diesbezüglich immer die gleiche Beurteilung treffen, selbst wenn sich die Betrachtungsweise der Investition aufgrund einer neuen Sachlage – wie im vorliegenden Fall aufgrund eines "de facto-Projektabbruchs" – ändern muss. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist aufgrund des seit Inkrafttreten des GWG 2011 unveränderten Wortlauts der Paragraphen 69 und 79 leg. cit. nicht ersichtlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs müssen die Rechtsunterworfenen mit einer Veränderung der Rechtslage für die Zukunft und damit auch einer ungünstigeren Gestaltung dieser Rechtslage rechnen, im wirtschaftlichen Verkehr insbesondere auch damit, dass sich Preise, Tarife und Abgaben ändern vergleiche VfSlg 15.739 aus 2000,, 14.868 aus 1997,, 19.740 aus 2013,). Der Gleichheitsgrundsatz setzt im Hinblick auf wirtschaftliche Investitionsentscheidungen daher nur dort allenfalls bestimmte Grenzen, wo staatliche Maßnahmen das konkrete Investitionsverhalten gezielt hervorgerufen haben vergleiche VfSlg 12.944 aus 1991,, 13.655 aus 1993,, 15.739 aus 2000,, 19.740 aus 2013,). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Fragen der Systemnutzungstarifierung bereits mehrfach betont, dass die Annahme, wonach das gesetzlich geregelte System der Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts und die darauf gegründete Tarifierung einen Anreiz für Investitionen in bestimmte Anlagen schaffen sollen, nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung Vertrauen zu begründen vermag (VfGH 15.3.2012, V26/11 ua.; 12.10.2012, V22/12 ua.). Da seit dem Jahr 2002 beinahe jährlich eine Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung erfolgt ist oder sie neu erlassen wurde, kann das Vertrauen der Marktteilnehmer sich jedenfalls nur auf diesen Regelungsmechanismus beziehen, nicht auf die inhaltlichen Aspekte. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Jahr 2012 aufgrund des Systemwechsels im Gaswirtschaftsrecht durch das GWG 2011 zum ersten Mal einen Kostenbescheid für die beschwerdeführende Partei zur Feststellung der Kostenbasis erlassen hat. Das GWG 2011 hat maßgebliche materiellrechtliche Änderungen zur Kostenfeststellung mit sich gebracht, weshalb auch aus diesem Grund die beschwerdeführende Partei sich nicht erfolgreich auf ihr Vertrauen in Festlegungen, die basierend auf anderen Rechtsquellen einer anderen normsetzenden Behörde getätigt wurden, berufen kann. Wenn die beschwerdeführende Partei sich im konkreten Fall durch die Neugestaltung des Gaswirtschaftsrechts mit einer aus ihrer Sicht ungünstigeren Beurteilung ihrer Investitionen konfrontiert sieht, so ist das eben gerade nicht auf eine falsche Kostenfeststellung der belangten Behörde zurückzuführen.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch wesentlich, dass die belangte Behörde zwar die gesetzlichen Vorgaben des Gaswirtschaftsrechts angewendet hat, jedoch nie andere vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt hat, aufgrund derer die beschwerdeführende Partei dann genau diese Investition in das Teilstück der Transitleitung gesetzt hat. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich vorbringt, dass die Förderung des Projekts XXXX durch die Europäische Kommission als staatliche Förderung und damit als vertrauensbildende Maßnahme anzusehen ist, so ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Förderung erst beantragt wurde, nachdem mit dem Bau des fraglichen Teilstücks bereits begonnen worden war. Die Förderung war also offensichtlich nicht kausal für die Entscheidung zum Bau des XXXX und ist daher die Frage, ob sie einer staatlichen Förderung gleichzuhalten ist, im vorliegenden Fall irrelevant. Ebenso tut es für die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zur Sache, ob die EU-Förderung zurückgezahlt werden musste, weil XXXX vorerst nicht wie geplant ausgeführt wird, oder nicht. Vor diesem Hintergrund hilft es rechtlich auch nicht weiter, dass die beschwerdeführende Partei sich auf den XXXX aus Dezember 2007 und die positive Prognose für das grenzüberschreitende Projekt im Rahmen der TEN-Förderung der Europäischen Kommission beruft: Diese Wirtschaftlichkeitsanalysen wurden von der belangten Behörde so lange berücksichtigt, bis sie davon ausgehen musste, dass die Investition in das fragliche Teilstück der XXXX aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen eben pro futuro nicht mehr als wirtschaftlich angemessen bezeichnet werden konnte – dies auch unter dem Prüfmaßstab der Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht (§ 79 Abs. 1 4. Satz GWG 2011). Der geänderte Sachverhalt und die neue zu prüfende Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Transitleitung mit reiner regionaler Versorgungsfunktion wurde von der Europäischen Kommission aber nicht beurteilt, sondern fußen ihre Wirtschaftlichkeitsanalysen auf dem internationalen Transitprojekt. Ob die Europäische Kommission die Tatsache, dass das Projekt nicht zustande gekommen ist wie geplant, für ihre Förderungen (und eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung) in der Zukunft ebenfalls berücksichtigt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahren.Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch wesentlich, dass die belangte Behörde zwar die gesetzlichen Vorgaben des Gaswirtschaftsrechts angewendet hat, jedoch nie andere vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt hat, aufgrund derer die beschwerdeführende Partei dann genau diese Investition in das Teilstück der Transitleitung gesetzt hat. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich vorbringt, dass die Förderung des Projekts römisch 40 durch die Europäische Kommission als staatliche Förderung und damit als vertrauensbildende Maßnahme anzusehen ist, so ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Förderung erst beantragt wurde, nachdem mit dem Bau des fraglichen Teilstücks bereits begonnen worden war. Die Förderung war also offensichtlich nicht kausal für die Entscheidung zum Bau des römisch 40 und ist daher die Frage, ob sie einer staatlichen Förderung gleichzuhalten ist, im vorliegenden Fall irrelevant. Ebenso tut es für die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zur Sache, ob die EU-Förderung zurückgezahlt werden musste, weil römisch 40 vorerst nicht wie geplant ausgeführt wird, oder nicht. Vor diesem Hintergrund hilft es rechtlich auch nicht weiter, dass die beschwerdeführende Partei sich auf den römisch 40 aus Dezember 2007 und die positive Prognose für das grenzüberschreitende Projekt im Rahmen der TEN-Förderung der Europäischen Kommission beruft: Diese Wirtschaftlichkeitsanalysen wurden von der belangten Behörde so lange berücksichtigt, bis sie davon ausgehen musste, dass die Investition in das fragliche Teilstück der römisch 40 aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen eben pro futuro nicht mehr als wirtschaftlich angemessen bezeichnet werden konnte – dies auch unter dem Prüfmaßstab der Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht (Paragraph 79, Absatz eins, 4. Satz GWG 2011). Der geänderte Sachverhalt und die neue zu prüfende Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Transitleitung mit reiner regionaler Versorgungsfunktion wurde von der Europäischen Kommission aber nicht beurteilt, sondern fußen ihre Wirtschaftlichkeitsanalysen auf dem internationalen Transitprojekt. Ob die Europäische Kommission die Tatsache, dass das Projekt nicht zustande gekommen ist wie geplant, für ihre Förderungen (und eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung) in der Zukunft ebenfalls berücksichtigt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahren.

Die beschwerdeführende Partei bezieht sich betreffend die von der belangten Behörde angekündigte Notwendigkeit einer Neubewertung des Sachverhalts für den Fall, dass das Projekt XXXX fortgesetzt werde, zusätzlich auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 19.655/2012), die eine Nachholung der Berücksichtigung von in vergangenen Perioden angefallenen Kosten für nicht zulässig erklärt. Wie bereits weiter oben ausgeführt teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, weil sich der konkrete Fall von den vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Sachverhalten in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Während es dort um eine jährlich wiederkehrende Abgabenschuld ging, muss im vorliegenden Fall genau aufgrund des im VfGH-Erkenntnis betonten Prinzips der Kostenwahrheit und der periodengenauen Zuordnung der Kosten bei einer Bau-Fortsetzung der XXXX (als Transitleitung) der – dann aufgrund der Verwendungszwecks der Leitung komplett andere – Sachverhalt neu bewertet werden.Die beschwerdeführende Partei bezieht sich betreffend die von der belangten Behörde angekündigte Notwendigkeit einer Neubewertung des Sachverhalts für den Fall, dass das Projekt römisch 40 fortgesetzt werde, zusätzlich auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 19.655 aus 2012,), die eine Nachholung der Berücksichtigung von in vergangenen Perioden angefallenen Kosten für nicht zulässig erklärt. Wie bereits weiter oben ausgeführt teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, weil sich der konkrete Fall von den vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Sachverhalten in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Während es dort um eine jährlich wiederkehrende Abgabenschuld ging, muss im vorliegenden Fall genau aufgrund des im VfGH-Erkenntnis betonten Prinzips der Kostenwahrheit und der periodengenauen Zuordnung der Kosten bei einer Bau-Fortsetzung der römisch 40 (als Transitleitung) der – dann aufgrund der Verwendungszwecks der Leitung komplett andere – Sachverhalt neu bewertet werden.

Die beschwerdeführende Partei sieht das Vorgehen der belangten Behörde als dem Sozialisierungsgedanken des Gaswirtschaftsrechts widersprechend und nicht dem für Verteilernetze geltenden Briefmarken-Tarif-System des GWG 2011 entsprechend an. Sie führt aus, dass nicht jedes einzelne Leitungsbauvorhaben per se wirtschaftlich sinnvoll sein müsse, um für die Höhe des Systemnutzungsentgelts herangezogen zu werden. Da es sich im vorliegenden Fall aber um ein Transitleitungsprojekt handelt, das aufgrund seiner Dimensionierung um ein Vielfaches teurer ist als eine Versorgungsleitung, stößt der Sozialisierungsgedanke aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts an seine Grenzen: Eine vollständige Sozialisierung der Kosten im Verteilernetzsystem ist aufgrund der Leitungsausgestaltung als – insoweit ungenutzte – Transitleitung nicht zu rechtfertigen, weil die Endverbraucher (das Verbraucherkollektiv) von der Transitdimension des XXXX (derzeit) in keiner Weise profitieren. Eine vollständige Kostensozialisierung würde also ausschließlich zu Lasten der Endverbraucher (des Verbraucherkollektivs) gehen, ohne ihnen einen Vorteil zu bringen. Eine derartige Interpretation von § 79 Abs. 1 GWG 2011 geht über den Zweck dieser Bestimmung hinaus und helfen der beschwerdeführenden Partei auch die Verweise auf § 59 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 GWG 2011 nicht weiter. Die Bezugnahme auf die herrschende Lehre zum ElWOG führt in diesem Fall ebenfalls nicht zum Ziel, da zwar viele Analogien zwischen Elektrizitätswirtschaftsrecht und Gaswirtschaftsrecht möglich sind, jedoch die Marktmodelle für den Transit rechtlich völlig unterschiedlich ausgestaltet sind (Inter-TSO Compensation zwischen den europäischen Übertragungsnetzbetreibern im Stromsektor, Entry-Exit-Entgelte der Netzbenutzer im Gassektor, vgl. § 72 Abs. 2 iVm § 82 GWG 2011 sowie zB. Ennser/Görlich, Das Regulierungskonto im Elektrizitäts- und Gaswirtschaftsrecht, ZTR 2013, 232). Im Gaswirtschaftsrecht erfolgt eine sehr genaue Zurechnung der Kosten zu den Verursachern, was auch durch die klare Trennung der Entgelte für Fernleitungsanlagen und Verteileranlagen zum Ausdruck kommt (vgl. § 84 GWG 2011).Die beschwerdeführende Partei sieht das Vorgehen der belangten Behörde als dem Sozialisierungsgedanken des Gaswirtschaftsrechts widersprechend und nicht dem für Verteilernetze geltenden Briefmarken-Tarif-System des GWG 2011 entsprechend an. Sie führt aus, dass nicht jedes einzelne Leitungsbauvorhaben per se wirtschaftlich sinnvoll sein müsse, um für die Höhe des Systemnutzungsentgelts herangezogen zu werden. Da es sich im vorliegenden Fall aber um ein Transitleitungsprojekt handelt, das aufgrund seiner Dimensionierung um ein Vielfaches teurer ist als eine Versorgungsleitung, stößt der Sozialisierungsgedanke aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts an seine Grenzen: Eine vollständige Sozialisierung der Kosten im Verteilernetzsystem ist aufgrund der Leitungsausgestaltung als – insoweit ungenutzte – Transitleitung nicht zu rechtfertigen, weil die Endverbraucher (das Verbraucherkollektiv) von der Transitdimension des römisch 40 (derzeit) in keiner Weise profitieren. Eine vollständige Kostensozialisierung würde also ausschließlich zu Lasten der Endverbraucher (des Verbraucherkollektivs) gehen, ohne ihnen einen Vorteil zu bringen. Eine derartige Interpretation von Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 geht über den Zweck dieser Bestimmung hinaus und helfen der beschwerdeführenden Partei auch die Verweise auf Paragraph 59, Absatz eins und 2 und Paragraph 83, Absatz eins, GWG 2011 nicht weiter. Die Bezugnahme auf die herrschende Lehre zum ElWOG führt in diesem Fall ebenfalls nicht zum Ziel, da zwar viele Analogien zwischen Elektrizitätswirtschaftsrecht und Gaswirtschaftsrecht möglich sind, jedoch die Marktmodelle für den Transit rechtlich völlig unterschiedlich ausgestaltet sind (Inter-TSO Compensation zwischen den europäischen Übertragungsnetzbetreibern im Stromsektor, Entry-Exit-Entgelte der Netzbenutzer im Gassektor, vergleiche Paragraph 72, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 82, GWG 2011 sowie zB. Ennser/Görlich, Das Regulierungskonto im Elektrizitäts- und Gaswirtschaftsrecht, ZTR 2013, 232). Im Gaswirtschaftsrecht erfolgt eine sehr genaue Zurechnung der Kosten zu den Verursachern, was auch durch die klare Trennung der Entgelte für Fernleitungsanlagen und Verteileranlagen zum Ausdruck kommt vergleiche Paragraph 84, GWG 2011).

Auch der Auftrag des § 79 Abs. 1 GWG 2011 an die belangte Behörde, bei der Kostenermittlung der Marktintegration Rechnung zu tragen, ändert nichts an der bisher dargestellten Rechtsauffassung: Selbst wenn die Erwähnung der Marktintegration auf den ersten Blick dafür sprechen würde, dass die Kosten des für die grenzüberschreitende Gasleitung geplanten Teilstücks anzuerkennen sind, so hilft dieses Kriterium bei näherer Betrachtung nicht weiter, weil die Marktintegration über die (XXXX) Grenze derzeit ja gerade nicht zustande kommt.Auch der Auftrag des Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 an die belangte Behörde, bei der Kostenermittlung der Marktintegration Rechnung zu tragen, ändert nichts an der bisher dargestellten Rechtsauffassung: Selbst wenn die Erwähnung der Marktintegration auf den ersten Blick dafür sprechen würde, dass die Kosten des für die grenzüberschreitende Gasleitung geplanten Teilstücks anzuerkennen sind, so hilft dieses Kriterium bei näherer Betrachtung nicht weiter, weil die Marktintegration über die (römisch 40 ) Grenze derzeit ja gerade nicht zustande kommt.

Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass hinsichtlich der "potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit" gerade bei überregionalen Leitungsprojekten ein Jahrzehnte umspannender, langfristiger Betrachtungszeitraum zu Grunde zu legen sei und dass der Denkansatz der belangten Behörde, Kosten für ein Projekt, dass sich vorerst nicht entsprechend den gerechtfertigten Annahmen entwickle, nicht anzuerkennen, massiv in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreife, so ist dazu neuerlich Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat die Kosten für die XXXX erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt, ab dem für sie feststand, dass das Projekt sich auf unabsehbare Zeit, wahrscheinlich auf Jahre hinaus, nicht so entwickeln wird wie geplant. Diese Betrachtungsweise entspricht den Vorgaben von § 79 Abs. 1 GWG 2011, weil sonst der Fall eintreten könnte, dass eine Investition in ein Projekt, das entgegen anfänglicher Annahmen niemals realisiert wird, dennoch über weitere Kostenperioden hinweg anerkannt (und damit auf das Verbraucherkollektiv übergewälzt) würde. Eine derart weite Auslegung von § 79 GWG 2011 ist teleologisch nicht zu rechtfertigen, ist es doch auch eines der Ziele des GWG 2011, "durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken" (vgl. § 4 Abs. 3 GWG 2011). Auch das Argument des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit hilft nicht weiter, denn der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgend müsste jede Investition eines Verteilernetzbetreibers von der belangten Behörde im Rahmen der Kostenanerkennung akzeptiert werden, womit das unternehmerische Risiko gleich null wäre. Dass dies im Regime des GWG 2011 aber so nicht gewollt ist, ergibt sich u. a. daraus, dass vom Netzbetreiber eingegangene Investitionsrisiken im Zuge der Berechnung der Verzinsung einer angemessenen Rendite berücksichtigt bzw. finanziell abgegolten werden. Wäre das unternehmerische Risiko gleich null, wäre eine derartige Abgeltung überschießend.Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass hinsichtlich der "potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit" gerade bei überregionalen Leitungsprojekten ein Jahrzehnte umspannender, langfristiger Betrachtungszeitraum zu Grunde zu legen sei und dass der Denkansatz der belangten Behörde, Kosten für ein Projekt, dass sich vorerst nicht entsprechend den gerechtfertigten Annahmen entwickle, nicht anzuerkennen, massiv in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreife, so ist dazu neuerlich Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat die Kosten für die römisch 40 erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt, ab dem für sie feststand, dass das Projekt sich auf unabsehbare Zeit, wahrscheinlich auf Jahre hinaus, nicht so entwickeln wird wie geplant. Diese Betrachtungsweise entspricht den Vorgaben von Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011, weil sonst der Fall eintreten könnte, dass eine Investition in ein Projekt, das entgegen anfänglicher Annahmen niemals realisiert wird, dennoch über weitere Kostenperioden hinweg anerkannt (und damit auf das Verbraucherkollektiv übergewälzt) würde. Eine derart weite Auslegung von Paragraph 79, GWG 2011 ist teleologisch nicht zu rechtfertigen, ist es doch auch eines der Ziele des GWG 2011, "durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken" vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, GWG 2011). Auch das Argument des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit hilft nicht weiter, denn der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgend müsste jede Investition eines Verteilernetzbetreibers von der belangten Behörde im Rahmen der Kostenanerkennung akzeptiert werden, womit das unternehmerische Risiko gleich null wäre. Dass dies im Regime des GWG 2011 aber so nicht gewollt ist, ergibt sich u. a. daraus, dass vom Netzbetreiber eingegangene Investitionsrisiken im Zuge der Berechnung der Verzinsung einer angemessenen Rendite berücksichtigt bzw. finanziell abgegolten werden. Wäre das unternehmerische Risiko gleich null, wäre eine derartige Abgeltung überschießend.

Überdies kann sich auch ein Energieunternehmen im regulierten Markt wie ein ordentlicher Kaufmann (vertraglich) gegen ein Scheitern eines Investitionsprojektes absichern bzw. Risiken zB. in Form von Pönalen o.ä. minimieren. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vertragspartner/mit ihren Vertragspartnern in XXXX keine derartige Vereinbarung getroffen. Nach eigenen Angaben hat sie ihr Risiko nur durch die "schrittweise Realisierung des Baus der XXXX" reduziert. Es stimmt zwar, dass, wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, das GWG 2011 in keiner Bestimmung eine derartige (vertragliche) Absicherung vorschreibt, jedoch ist eine solche auch nicht verboten und entspräche der Vorgehensweise eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens (vgl. den Prüfmaßstab gemäß § 79 Abs. 1 4. Satz GWG 2011 und die Erläuternden Bemerkungen (vgl. oben II.3.3.3.)). Eine komplette Risikoabsicherung durch die Kostenanerkennung gemäß § 79 GWG 2011 auch für ein nicht rationelles unternehmerisches Agieren ist hingegen nicht Zweck dieser Bestimmung. Die beschwerdeführende Partei konnte aus den genannten Gründen nicht damit rechnen, die Kosten für das gebaute Teilstück von der belangten Behörde trotz Scheitern des Projekts in den Folgeperioden gemäß §§ 69 iVm 79 GWG 2011 anerkannt zu bekommen.Überdies kann sich auch ein Energieunternehmen im regulierten Markt wie ein ordentlicher Kaufmann (vertraglich) gegen ein Scheitern eines Investitionsprojektes absichern bzw. Risiken zB. in Form von Pönalen o.ä. minimieren. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vertragspartner/mit ihren Vertragspartnern in römisch 40 keine derartige Vereinbarung getroffen. Nach eigenen Angaben hat sie ihr Risiko nur durch die "schrittweise Realisierung des Baus der XXXX" reduziert. Es stimmt zwar, dass, wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, das GWG 2011 in keiner Bestimmung eine derartige (vertragliche) Absicherung vorschreibt, jedoch ist eine solche auch nicht verboten und entspräche der Vorgehensweise eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens vergleiche den Prüfmaßstab gemäß Paragraph 79, Absatz eins, 4. Satz GWG 2011 und die Erläuternden Bemerkungen vergleiche oben römisch zwei.3.3.3.)). Eine komplette Risikoabsicherung durch die Kostenanerkennung gemäß Paragraph 79, GWG 2011 auch für ein nicht rationelles unternehmerisches Agieren ist hingegen nicht Zweck dieser Bestimmung. Die beschwerdeführende Partei konnte aus den genannten Gründen nicht damit rechnen, die Kosten für das gebaute Teilstück von der belangten Behörde trotz Scheitern des Projekts in den Folgeperioden gemäß Paragraphen 69, in Verbindung mit 79 GWG 2011 anerkannt zu bekommen.

Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Anfechtung der Höhe nach die belangte Behörde kritisiert, weil diese die anteiligen Kosten der regionalen Versorgung XXXX über das fragliche Teilstück der XXXX falsch berechnet habe, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits dargelegt wurde das Teilstück als Abschnitt der Transitleitung für das grenzüberschreitende Projekt XXXX geplant und dimensioniert. Bei einer gemeinsamen Nutzung der Leitung für Transit und Versorgung wären die Kosten verursachungsgerecht aufzuteilen und nur die anteiligen Kosten der regionalen Versorgung den regionalen Gas-Endkunden zuzurechnen. Das muss auch gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der für den Transit dimensionierten, entsprechend teuren Leitung, letztendlich kein Transit erfolgt (dieser Teil also "leer" bleibt), sondern nur Gaskapazitäten für die regionale Versorgung transportiert werden. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die Zielbestimmung des § 4 Z 3 GWG 2011 betreffend die angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu verweisen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Anerkennung von Kosten basiert auf dem Anteil der Kapazitäten der regionalen Versorgung an der Gesamtkapazität der XXXX (140.000 m3/h). Wenn die belangte Behörde weiters die maximale Transportkapazität einer regionalen Stichleitung gemäß den Angaben der beschwerdeführenden Partei mit 10.000m3/h heranzieht, so kommt sie damit der beschwerdeführenden Partei sogar entgegen, weil die im Verwaltungsakt vorhandenen diesbezüglichen Dokumente es zulassen würden, von einem geringeren Absatzpotential XXXX und damit einem geringeren Kapazitätsbedarf für die Gasleitung auszugehen. Die teilweise Kostenanerkennung iHv 7,1% des Buchwertes des Bauabschnitts 2 der XXXX durch die belangte Behörde ist aus den genannten Gründen nicht zu niedrig.Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Anfechtung der Höhe nach die belangte Behörde kritisiert, weil diese die anteiligen Kosten der regionalen Versorgung römisch 40 über das fragliche Teilstück der römisch 40 falsch berechnet habe, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits dargelegt wurde das Teilstück als Abschnitt der Transitleitung für das grenzüberschreitende Projekt römisch 40 geplant und dimensioniert. Bei einer gemeinsamen Nutzung der Leitung für Transit und Versorgung wären die Kosten verursachungsgerecht aufzuteilen und nur die anteiligen Kosten der regionalen Versorgung den regionalen Gas-Endkunden zuzurechnen. Das muss auch gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der für den Transit dimensionierten, entsprechend teuren Leitung, letztendlich kein Transit erfolgt (dieser Teil also "leer" bleibt), sondern nur Gaskapazitäten für die regionale Versorgung transportiert werden. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die Zielbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, GWG 2011 betreffend die angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu verweisen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Anerkennung von Kosten basiert auf dem Anteil der Kapazitäten der regionalen Versorgung an der Gesamtkapazität der römisch 40 (140.000 m3/h). Wenn die belangte Behörde weiters die maximale Transportkapazität einer regionalen Stichleitung gemäß den Angaben der beschwerdeführenden Partei mit 10.000m3/h heranzieht, so kommt sie damit der beschwerdeführenden Partei sogar entgegen, weil die im Verwaltungsakt vorhandenen diesbezüglichen Dokumente es zulassen würden, von einem geringeren Absatzpotential römisch 40 und damit einem geringeren Kapazitätsbedarf für die Gasleitung auszugehen. Die teilweise Kostenanerkennung iHv 7,1% des Buchwertes des Bauabschnitts 2 der römisch 40 durch die belangte Behörde ist aus den genannten Gründen nicht zu niedrig.

In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass in Bezug auf die Ausscheidung der Auflösung der TEN-Förderung der Europäischen Kommission (92,9% bzw. 13,3 TEUR) von der belangten Behörde analog zur Anerkennung der Investitionskosten vorgegangen wurde. Auch dieses Vorgehen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts korrekt, da darin keine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde zu erkennen ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei moniert, dass von der belangten Behörde zumindest die Opportunitätskosten für eine regionale Versorgungsleitung XXXX anerkannt werden hätten müssen, so liegt sie falsch: Wie dargestellt hat sich die beschwerdeführende Partei selbst gegen eine regionale Stichleitung entschieden und ist deren Wirtschaftlichkeit fraglich. Noch wesentlicher ist jedoch, dass die belangte Behörde die Kostenanerkennung gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei, also anhand von Ist-Kosten, vornimmt. Eine regionale Versorgungsleitung wurde auf der fraglichen Strecke nie gebaut und sind derartige Ist-Kosten daher nicht vorhanden. Die Anerkennung von Opportunitätskosten wäre daher eine Anerkennung fiktiver Kosten einer in dieser Form nicht existierenden Leitung und lässt sich daher nicht auf die Vorschriften des GWG 2011 stützen. Festzuhalten ist, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten positiven Effekte einer allenfalls fertig gestellten XXXX auf Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Versorgungsquellen nicht bezweifelt werden. Jedoch sind sie im gegenständlichen Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht irrelevant, da es hier um die Ermittlung angemessener Kosten in Bezug auf die bestehende Verteilerfunktion des Leitungsstückes geht.Wenn die beschwerdeführende Partei moniert, dass von der belangten Behörde zumindest die Opportunitätskosten für eine regionale Versorgungsleitung römisch 40 anerkannt werden hätten müssen, so liegt sie falsch: Wie dargestellt hat sich die beschwerdeführende Partei selbst gegen eine regionale Stichleitung entschieden und ist deren Wirtschaftlichkeit fraglich. Noch wesentlicher ist jedoch, dass die belangte Behörde die Kostenanerkennung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei, also anhand von Ist-Kosten, vornimmt. Eine regionale Versorgungsleitung wurde auf der fraglichen Strecke nie gebaut und sind derartige Ist-Kosten daher nicht vorhanden. Die Anerkennung von Opportunitätskosten wäre daher eine Anerkennung fiktiver Kosten einer in dieser Form nicht existierenden Leitung und lässt sich daher nicht auf die Vorschriften des GWG 2011 stützen. Festzuhalten ist, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten positiven Effekte einer allenfalls fertig gestellten römisch 40 auf Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Versorgungsquellen nicht bezweifelt werden. Jedoch sind sie im gegenständlichen Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht irrelevant, da es hier um die Ermittlung angemessener Kosten in Bezug auf die bestehende Verteilerfunktion des Leitungsstückes geht.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass dem Denkansatz der belangten Behörde folgend jeder weitere Ausbau des Erdgasnetzes in Österreich vereitelt werde, weil jedes einzelne Leitungsbauvorhaben bei isolierter Betrachtung wirtschaftlich sein müsste, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Ein rationell geführtes Unternehmen legt seinen Investitionsentscheidungen regelmäßig Wirtschaftlichkeitsprognosen zugrunde und sichert sich für den Fall ab, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird wie geplant (wie ausgeführt muss dies wohl auch für Energieunternehmen im regulierten Markt gelten). Ersteres hat die beschwerdeführende Partei wie erwähnt erst nach Baubeginn des fraglichen Abschnitts der XXXX gemacht, letzteres gar nicht. Aus der Nichtanerkennung der Kosten durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieser Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei kann nicht auf eine allgemeine Verunmöglichung des Leitungsausbaus geschlossen werden.Wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass dem Denkansatz der belangten Behörde folgend jeder weitere Ausbau des Erdgasnetzes in Österreich vereitelt werde, weil jedes einzelne Leitungsbauvorhaben bei isolierter Betrachtung wirtschaftlich sein müsste, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Ein rationell geführtes Unternehmen legt seinen Investitionsentscheidungen regelmäßig Wirtschaftlichkeitsprognosen zugrunde und sichert sich für den Fall ab, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird wie geplant (wie ausgeführt muss dies wohl auch für Energieunternehmen im regulierten Markt gelten). Ersteres hat die beschwerdeführende Partei wie erwähnt erst nach Baubeginn des fraglichen Abschnitts der römisch 40 gemacht, letzteres gar nicht. Aus der Nichtanerkennung der Kosten durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieser Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei kann nicht auf eine allgemeine Verunmöglichung des Leitungsausbaus geschlossen werden.

Abschließend ist zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Anmerkung der beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde Kosten für andere, ebenfalls überdimensionierte Leitungen in Österreich sehr wohl anerkannt habe, nicht eingeht bzw. nicht eingehen kann, da das Bundesverwaltungsgericht sich nur mit jenen Entscheidungen der belangten Behörde befasst, gegen die Beschwerde erhoben wird. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht alle Entscheidungen der belangten Behörde bezüglich Investitionsentscheidungen von Netzbetreibern und deren Anerkennung in den Kostenbescheiden bekannt.

Schließlich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei monierten Verfahrensfehler der belangten Behörde – die Dokumente zur mangelnden Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung seien nie vorgehalten worden; ein Bescheid sei erlassen worden, bevor eine für die Beantwortung eines Fragenkataloges anberaumte Frist verstrichen sei – nicht mehr notwendig ist, weil das Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nach mündlicher Verhandlung in der Sache entscheidet. Ebenso muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr mit der von der belangten Behörde vorgebrachten "Bindungswirkung" des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control befassen, weil dieser mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde (vgl. oben I.1.5).Schließlich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei monierten Verfahrensfehler der belangten Behörde – die Dokumente zur mangelnden Wirtschaftlichkeit einer regionalen Stichleitung seien nie vorgehalten worden; ein Bescheid sei erlassen worden, bevor eine für die Beantwortung eines Fragenkataloges anberaumte Frist verstrichen sei – nicht mehr notwendig ist, weil das Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nach mündlicher Verhandlung in der Sache entscheidet. Ebenso muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr mit der von der belangten Behörde vorgebrachten "Bindungswirkung" des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control befassen, weil dieser mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde vergleiche oben römisch eins.1.5).

3.3.4. Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Jahre 2012 und 2013 mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Spruchpunkte betreffend den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß der Berechnungen des Amtssachverständigen abgeändert wurden, wie im Spruch ersichtlich (vgl. oben Spruchpunkt A) I. und II.). Zur ergänzenden Klarstellung: Es war deshalb nicht eine teilweise Stattgabe auszusprechen, weil die (rechnerischen) Korrekturen nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens erfolgt sind, sondern dieser – vom Beschwerdevorbringen unabhängige – Korrekturbedarf erstmalig im Zuge der Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom Amtssachverständigen aufgezeigt wurde (vgl. dazu oben II.2.).3.3.4. Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Jahre 2012 und 2013 mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Spruchpunkte betreffend den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß der Berechnungen des Amtssachverständigen abgeändert wurden, wie im Spruch ersichtlich vergleiche oben Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei.). Zur ergänzenden Klarstellung: Es war deshalb nicht eine teilweise Stattgabe auszusprechen, weil die (rechnerischen) Korrekturen nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens erfolgt sind, sondern dieser – vom Beschwerdevorbringen unabhängige – Korrekturbedarf erstmalig im Zuge der Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom Amtssachverständigen aufgezeigt wurde vergleiche dazu oben römisch zwei.2.).

Ebenso aus den genannten Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid des Jahres 2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen (vgl. oben Spruchpunkt A) III.).Ebenso aus den genannten Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid des Jahres 2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen vergleiche oben Spruchpunkt A) römisch drei.).

Zur ergänzenden Klarstellung: Hier war im Unterschied zu den Beschwerden betreffend die Vorjahre eine teilweise Stattgabe deswegen auszusprechen, weil dem Beschwerdevorbringen teilweise zu folgen war. Die entsprechende Änderung (des Spruchs des Bescheides) erfolgte zwar schon mit der Beschwerdevorentscheidung, jedoch musste deren Spruch ebenfalls aufgrund der vom Amtssachverständigen aufgezeigten notwendigen rechnerischen Korrekturen neuerlich angepasst werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich behandelt wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich behandelt wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es im Gaswirtschaftsrecht zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber gemäß § 79 GWG 2011 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es im Gaswirtschaftsrecht zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 79, GWG 2011 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Angemessenheit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Entgelt,
Entgeltfestlegung, Ergänzungsgutachten, Ermessen,
Ermessensspielraum, Ermessensübung, Gutachten, Kostenanteil,
Kostenbeitrag, Kostenbestimmungsbescheid, Kostenbeteiligung,
Kostenersatz, Kostenteilung, Kostentragung, Kostenvorschreibung,
mündliche Verhandlung, Revision zulässig, Sachverständigengutachten,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2006874.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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