Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
AVG §18 Abs3Spruch
W150 2151250-1/4E
W150 2151231-1/6E
W150 2151238-1/4E
W150 2151243-1/4E
W150 2151233-1/4E
W150 2151248-1/4E
W150 2151235-1/5E
W150 2151246-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau XXXX , geb XXXX 1977, StA. SYRIEN, 2.) Frau XXXX , geb. XXXX .1999, StA. SYRIEN, 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX 2000, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 4.) der mj. XXXX , geb. XXXX 2002, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 5.) dem mj. XXXX , geb. XXXX 2004, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 6.) der mj. XXXX , geb. XXXX .2007, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 7.) der mj. XXXX , geb. XXXX 2012, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und 8.) dem mj. XXXX , geb. XXXX .2014, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau römisch 40 , geb römisch 40 1977, StA. SYRIEN, 2.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .1999, StA. SYRIEN, 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2000, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2002, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 5.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2004, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 6.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 .2007, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, 7.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 2012, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und 8.) dem mj. römisch 40 , geb. römisch 40 .2014, StA. SYRIEN, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen
-) die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX ,-) die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 ,
-) die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zl. 3.) XXXX , und-) die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zl. 3.) römisch 40 , und
-) die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen. 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX und 8.) XXXX , den Beschluss:-) die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen. 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 und 8.) römisch 40 , den Beschluss:
A)
1) Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zl. 1098130110-161196426, wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1) Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zl. 1098130110-161196426, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2) In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2) In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 16.02.2017, Verfahrens Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer reisten am 29.08.2016 legal in das Bundesgebiet ein. Am 31.08.2016 stellten sie bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeianhaltezentrum St. Pölten, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und wurden erstbefragt. Dabei gaben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zusammengefasst an, zum jeweils im Spruch angeführten Datum in Syrien geboren zu sein, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag zu stellen, da ihr Ehemann bzw. leiblicher Vater in Österreich Schutz erhalten hätte. Die Erstbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Identität und der der anderen Beschwerdeführer die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführer vor. Die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wurden dabei als – damals – minderjährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin von dieser gesetzlich vertreten. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wurden dabei von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin einvernommen. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erklärten weiters, auf eine förmliche Vernehmung vor dem BFA zu verzichten und einverstanden zu sein, dass die Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben ergehe.
2. Am 15.02.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte zu den Geburtsdaten ihrer Kinder, dass die Siebtbeschwerdeführerin im Jahr 2011 geboren sei und nicht wie angegeben im Jahr 2012.
3. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 16.02.2017 - zugestellt am 27.02.2017 - wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.3. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 16.02.2017 - zugestellt am 27.02.2017 - wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheiden vom 16.02.2017 - zugestellt am 27.02.2017 - wies das BFA die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Achtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern, sowie den Viert- bis Achtbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 16.02.2017 - zugestellt am 27.02.2017 - wies das BFA die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Achtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern, sowie den Viert- bis Achtbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA sowohl in der Erledigung als auch in den Bescheiden im Wesentlichen auf Basis folgender Beweismittel, nämlich: die Reisepässe aller Beschwerdeführer, sowie bezüglich der Erstbeschwerdeführerin deren Heiratsurkunde, Personenstandsregister, Bestätigung eines Deutschkurses, eines Unterstützungsschreibens von "Gmünd hilft", den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Syrien, den niederschriftlichen Einvernahmen und der weiteren Akteninhalte – auch bezüglich des Asylaktes des Ehegatten, bzw. Vaters (z.Zl XXXX ) aus, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsbürger seien. Explizit festgestellt wurden seitens des BFA Identität, Personenstandsdaten und Familienverhältnisse der Beschwerdeführer, sowie der Umstand, dass die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer ledig und kinderlos seien. Die Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt.Begründend führte das BFA sowohl in der Erledigung als auch in den Bescheiden im Wesentlichen auf Basis folgender Beweismittel, nämlich: die Reisepässe aller Beschwerdeführer, sowie bezüglich der Erstbeschwerdeführerin deren Heiratsurkunde, Personenstandsregister, Bestätigung eines Deutschkurses, eines Unterstützungsschreibens von "Gmünd hilft", den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Syrien, den niederschriftlichen Einvernahmen und der weiteren Akteninhalte – auch bezüglich des Asylaktes des Ehegatten, bzw. Vaters (z.Zl römisch 40 ) aus, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsbürger seien. Explizit festgestellt wurden seitens des BFA Identität, Personenstandsdaten und Familienverhältnisse der Beschwerdeführer, sowie der Umstand, dass die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer ledig und kinderlos seien. Die Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt.
Alle Beschwerdeführer litten an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Das BFA führte weiter aus, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege.Alle Beschwerdeführer litten an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Das BFA führte weiter aus, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege.
Beweiswürdigend führte das BFA dazu aus, dass die Angaben zur jeweiligen Person sich aus den vorliegenden Dokumenten ergäben. Bezüglich der Fluchtgründe führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund gleichlautender Aussagen Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hätten. Die Feststellungen zum Heimatland der Beschwerdeführer basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 05.01.2017.
Zu Spruchpunkt II und III führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer alle nicht straffällig seien und gegen ihre Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet sei und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit der Geltungsdauer für ein Jahr zu erteilen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer alle nicht straffällig seien und gegen ihre Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet sei und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit der Geltungsdauer für ein Jahr zu erteilen gewesen sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung und gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass sich diese gegen falsche Tatsachenfeststellung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtet und beantragten, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zurückzuverweisen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung und gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass sich diese gegen falsche Tatsachenfeststellung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtet und beantragten, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zurückzuverweisen.
Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass das Geschlecht der Siebtbeschwerdeführerin im bekämpften Bescheid falsch, nämlich männlich ("Herr") statt korrekterweise weiblich, angegeben sei und dass diese im Jahr 2011 und nicht 2012 geboren sei.
Weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die drei über 14-jährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen einzuvernehmen, diese jedoch eigene Fluchtgründe hätten, "da die kurdische Partei PYD Kinder (Jungen und Mädchen) ab dem 15. Lebensjahr zum Kämpfen" rekrutiere. Vor allem der 17-jährige Sohn, der im Mai 2017 volljährig würde, würde bei einer Rückkehr Gefahr laufen, auch von Seiten der syrischen Armee rekrutiert zu werden. Insgesamt stellte auch für alle Beschwerdeführer ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen Risikofaktor dar und würden alle aufgrund ihrer mittlerweile langen Abwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen.
5. Mit Schreiben vom 23.03.2017 - eingelangt am 27.03.2017 - legte das BFA die gegenständlichen Verfahrensakte, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
6. Mit Schreiben vom 09.06.2017 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Vollmacht der inzwischen volljährig gewordenen Zweitbeschwerdeführerin nach.
7. Mit Schreiben vom 04.08.2017 übermittelte das BFA die unbeglaubigte Kopie (mit Übersetzung in die Deutsche Sprache) einer neuen Geburtsurkunde der Siebtbeschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 31.08.2016, der Einvernahmen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtene Erledigung und die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Lichtbilder, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und geschlechtliche Identität und sind – ausgenommen die Siebtbeschwerdeführerin – zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren und syrische Staatsbürger. Ihre Identität steht insoweit fest.
Das genaue Geburtsdatum der Siebtbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zum Geburtsdatum der Siebtbeschwerdeführerin getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Siebtbeschwerdeführerin im Asylverfahren.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer. Die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer sind ledig. Die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer sind minderjährig.
1.2. Zu den angefochtenen Bescheiden bzw. zur angefochtenen Erledigung
Die die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffende, als "Bescheid" bezeichnete, Erledigung vom 16.02.2017 enthält weder die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten noch eine Amtssignatur, noch ist eine andere Form einer elektronischen Genehmigung erkennbar.
Die die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie die Viert- bis Achtbeschwerdeführer betreffenden Bescheide vom 16.02.2017 enthalten demgegenüber jeweils die Unterschrift des Genehmigenden.
Den Beschwerdeführern wurden die als Beweismittel in der Erledigung bzw. den Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland nicht zur Kenntnis gebracht und somit auch kein Parteiengehör eingeräumt. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt einvernommen; die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wurden lediglich von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, PAZ St. Pölten) am 31.08.2016 und zwar ohne Beisein eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters einvernommen.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführerin ist die belangte Behörde bei ihrer jeweiligen Erledigung bzw. Bescheiderlassung von einem falschen Geschlecht, nämlich dem männlichen (Anrede: "Herr") statt dem – tatsächlich zutreffenden – weiblichen, ausgegangen.
Bezüglich der Siebtbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde den Bescheid zur Verfahrens Zl. der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) statt, wie richtig, zu ihrer eigenen Verfahrens Zl. ( XXXX ), erlassen.Bezüglich der Siebtbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde den Bescheid zur Verfahrens Zl. der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) statt, wie richtig, zu ihrer eigenen Verfahrens Zl. ( römisch 40 ), erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung bzw. den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und den vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Reisepässen. Das Geschlecht der Zweit-, Viert- und Siebtbeschwerdeführerinnen ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Reisepässen, den beglaubigten und ungeprüften Kopien der Geburtsurkunden (mit Übersetzung in die Deutsche Sprache) und nicht zuletzt anhand der beigeschlossenen Lichtbilder. Lediglich auf einer beglaubigten und ungeprüften Kopie eines in die Deutsche Sprache übersetzten syrischen Personenstandsregisterauszuges vom 02.04.2015 (AS. 27 XXXX ), in dem alle Familienmitglieder tabellarisch aufgelistet sind, scheint bei der Viertbeschwerdeführerin die Geschlechtsbezeichnung "männlich" auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler des Übersetzungsbüros, da sich in der entsprechenden Spalte/Zeile einer Kopie des beigehefteten Originals– im Gegensatz zu jenen Spalten/Zeilen, die in diesem Dokument den Vater und die Brüder der Viertbeschwerdeführerin betreffen – die gleichen arabischen Schriftzeichen befinden, wie in jenen Spalten/Zeilen, die die Mutter und die Schwestern der Viertbeschwerdeführerin betreffen. Jedenfalls zeigen alle anderen Beweismittel, insbesondere ihr Reisepass mit farbigem Lichtbild in dem ihr Geschlecht als weiblich ("Sex/Sexe: F") angegeben ist, die Kopie ihrer beglaubigten und ungeprüften Geburtsurkunde (mit Übersetzung in die Deutsche Sprache) und ein weiteres sie betreffendes farbiges Lichtbild (im Original beigeheftet auf AS. 1 XXXX ), dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um eine Person weiblichen Geschlechtes handelt.Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung bzw. den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und den vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Reisepässen. Das Geschlecht der Zweit-, Viert- und Siebtbeschwerdeführerinnen ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Reisepässen, den beglaubigten und ungeprüften Kopien der Geburtsurkunden (mit Übersetzung in die Deutsche Sprache) und nicht zuletzt anhand der beigeschlossenen Lichtbilder. Lediglich auf einer beglaubigten und ungeprüften Kopie eines in die Deutsche Sprache übersetzten syrischen Personenstandsregisterauszuges vom 02.04.2015 (AS. 27 römisch 40 ), in dem alle Familienmitglieder tabellarisch aufgelistet sind, scheint bei der Viertbeschwerdeführerin die Geschlechtsbezeichnung "männlich" auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler des Übersetzungsbüros, da sich in der entsprechenden Spalte/Zeile einer Kopie des beigehefteten Originals– im Gegensatz zu jenen Spalten/Zeilen, die in diesem Dokument den Vater und die Brüder der Viertbeschwerdeführerin betreffen – die gleichen arabischen Schriftzeichen befinden, wie in jenen Spalten/Zeilen, die die Mutter und die Schwestern der Viertbeschwerdeführerin betreffen. Jedenfalls zeigen alle anderen Beweismittel, insbesondere ihr Reisepass mit farbigem Lichtbild in dem ihr Geschlecht als weiblich ("Sex/Sexe: F") angegeben ist, die Kopie ihrer beglaubigten und ungeprüften Geburtsurkunde (mit Übersetzung in die Deutsche Sprache) und ein weiteres sie betreffendes farbiges Lichtbild (im Original beigeheftet auf AS. 1 römisch 40 ), dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um eine Person weiblichen Geschlechtes handelt.
Die Unklarheit bezüglich des genauen Geburtsdatums der Siebtbeschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA, bei der sie ausdrücklich auf ein falsches Geburtsjahr (2012 statt korrekterweise 2011) hinwies und der unbeglaubigten und ungeprüften Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Einwohnermeldeamt XXXX , Stadt XXXX , datiert mit 19.01.2012) (AS. 19-21 XXXX ) und der unbeglaubigten und ungeprüften Kopie des Auszuges aus dem Personenstandesregister mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, Meldeamt, datiert mit 02.04.2015) (AS. 15-17 XXXX ) einerseits, sowie andererseits der nachgereichten der unbeglaubigten und ungeprüften Geburtsurkunde mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Ärztekammer der Arabischen Republik Syrien, datiert mit 16.03.2011), die sich beide auf die Siebtbeschwerdeführerin beziehen aber völlig unterschiedliche Geburtsdaten ( XXXX .2012 bzw. XXXX 2011) aufweisen. Nichtsdestotrotz ist aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und des vorgelegten syrischen Reisepasses der Siebtbeschwerdeführerin, in dem auch die Namen ihrer Eltern, somit auch jener der Erstbeschwerdeführerin vermerkt sind sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vor dem BFA davon auszugehen, dass die Siebtbeschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist. Auch kam sonst im bisherigen Verfahren diesbezüglich nichts Gegenteiliges hervor.Die Unklarheit bezüglich des genauen Geburtsdatums der Siebtbeschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA, bei der sie ausdrücklich auf ein falsches Geburtsjahr (2012 statt korrekterweise 2011) hinwies und der unbeglaubigten und ungeprüften Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Einwohnermeldeamt römisch 40 , Stadt römisch 40 , datiert mit 19.01.2012) (AS. 19-21 römisch 40 ) und der unbeglaubigten und ungeprüften Kopie des Auszuges aus dem Personenstandesregister mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, Meldeamt, datiert mit 02.04.2015) (AS. 15-17 römisch 40 ) einerseits, sowie andererseits der nachgereichten der unbeglaubigten und ungeprüften Geburtsurkunde mit Übersetzung in die Deutsche Sprache (Behörde: Ärztekammer der Arabischen Republik Syrien, datiert mit 16.03.2011), die sich beide auf die Siebtbeschwerdeführerin beziehen aber völlig unterschiedliche Geburtsdaten ( römisch 40 .2012 bzw. römisch 40 2011) aufweisen. Nichtsdestotrotz ist aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und des vorgelegten syrischen Reisepasses der Siebtbeschwerdeführerin, in dem auch die Namen ihrer Eltern, somit auch jener der Erstbeschwerdeführerin vermerkt sind sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vor dem BFA davon auszugehen, dass die Siebtbeschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist. Auch kam sonst im bisherigen Verfahren diesbezüglich nichts Gegenteiliges hervor.
Die Feststellungen zu der als Bescheid bezeichneten Erledigung und den Bescheiden vom 16.02.2017 ergeben sich aus dem jeweiligen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) 1):
3.1. § 18 Abs. 3 AVG idgF lautet:3.1. Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF lautet:
"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.""(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024; siehe auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 108, 112).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024; siehe auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 108, 112).
3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG).
Ob eine Erledigung einer der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,Ob eine Erledigung einer der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH
19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46]).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn ein angefochtenes Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung eines Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn ein angefochtenes Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung eines Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
3.3. Die belangte Behörde hat die Erledigung vom 16.02.2017 betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin durch das Fehlen der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift mit einem Mangel behaftet, da diese Urschrift weder die Unterschrift des Genehmigenden trägt, noch eine Amtssignatur, noch eine andere Form der elektronischen Genehmigung erkennbar ist. Diese Erledigung stellt somit einen "Nichtbescheid" dar.
Der von der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.Der von der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt A) 2):
3.4. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).3.5. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).
3.6. § 34 Asylgesetz 2005 lautet:3.6. Paragraph 34, Asylgesetz 2005 lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.7. Im Gegensatz zu dem oben unter A) 1) Ausgeführten, wurden die Bescheide hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Achtbeschwerdeführer vom Genehmigenden unterfertigt und weisen auch die übrigen Bescheidmerkmale auf und stellen somit Bescheide im Sinne des AVG dar. Die Bescheide sind auch rechtswirksam zugestellt worden. Die diesbezüglichen Beschwerden sind somit zulässig. Die Bescheide sind aber aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.7.1. Alle Bescheide bzw. die Erledigung sind - zutreffenderweise - im Rahmen eines Familienverfahrens ergangen, wie aus § 34 AsylG 2005 iVm der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt. Asylverfahren von Familienangehörigen im Familienverfahren sind aber gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. unter einem zu führen. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie müssen diese gesetzlich vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Familienverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).3.7.1. Alle Bescheide bzw. die Erledigung sind - zutreffenderweise - im Rahmen eines Familienverfahrens ergangen, wie aus Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt. Asylverfahren von Familienangehörigen im Familienverfahren sind aber gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. unter einem zu führen. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie müssen diese gesetzlich vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Familienverfahren zur Anwendung gelangen vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).
Nach dem oben zu A) 1) Ausgeführten ist das Verfahren der Drittbeschwerdeführerin nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig (Anm.: dieser gegenüber wurde noch kein Bescheid erlassen). Daher kann ausgehend von der auch im Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Achtbeschwerdeführer allenfalls möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren somit das BFA noch gar nicht alle notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes durchgeführt haben. Es hat vielmehr die von der Drittbeschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anträge vorzubringenden Gründe (vgl. auch VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063) in Betracht zu ziehen, weil sie sich auch auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie die Viert- bis Achtbeschwerdeführer auswirken würden (VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Nach dem oben zu A) 1) Ausgeführten ist das Verfahren der Drittbeschwerdeführerin nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig Anmerkung, dieser gegenüber wurde noch kein Bescheid erlassen). Daher kann ausgehend von der auch im Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie der Viert- bis Achtbeschwerdeführer allenfalls möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren somit das BFA noch gar nicht alle notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes durchgeführt haben. Es hat vielmehr die von der Drittbeschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anträge vorzubringenden Gründe vergleiche auch VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063) in Betracht zu ziehen, weil sie sich auch auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie die Viert- bis Achtbeschwerdeführer auswirken würden (VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).
Diese Gründe konnte die Drittbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren übrigens noch gar nicht vorbringen, denn sie wurde von der belangten Behörde noch gar nicht dazu befragt. Die belangte Behörde übersah zudem oder hielt es für ausreichend, dass die Drittbeschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, PAZ St. Pölten) am 31.08.2016 entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 19 Abs. 5 zweiter Satz Asylgesetz 2005 insofern ohne Beisein ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen wurde, als dabei weder die gesetzliche Vertreterin, noch ein gewillkürter Vertreter, noch ein Rechtsberater oder eine Vertrauensperson anwesend war. Allein dadurch hätte die belangte Behörde das von ihr abgeführte Verfahren mit einem Mangel behaftet (vgl. VwGH 25.5.2004, 2003/01/0567; 21.12.2006, 2005/20/0267). Aus den Materialien ergibt sich, dass durch diese Norm der Z 26 der Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren, ABl. 1996 C 274, 13 (16), entsprochen werden soll (RV 952 BlgNR XXII. GP, 45). Die Drittbeschwerdeführerin hat bei dieser Einvernahme mittels offensichtlich EDV-generiertem Formular (Ankreuzboxen mit vorgefertigten Inhalten) u.a. auf eine förmliche Vernehmung vor dem BFA verzichtet. Die belangte Behörde hat des Weiteren dabei auch übersehen, dass sich eine Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 2005 gar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Somit hat die belangte Behörde insgesamt jedenfalls notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes bezüglich des Vorliegens allfälliger Fluchtgründe unterlassen.Diese Gründe konnte die Drittbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren übrigens noch gar nicht vorbringen, denn sie wurde von der belangten Behörde noch gar nicht dazu befragt. Die belangte Behörde übersah zudem oder hielt es für ausreichend, dass die Drittbeschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, PAZ St. Pölten) am 31.08.2016 entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz Asylgesetz 2005 insofern ohne Beisein ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen wurde, als dabei weder die gesetzliche Vertreterin, noch ein gewillkürter Vertreter, noch ein Rechtsberater oder eine Vertrauensperson anwesend war. Allein dadurch hätte die belangte Behörde das von ihr abgeführte Verfahren mit einem Mangel behaftet vergleiche VwGH 25.5.2004, 2003/01/0567; 21.12.2006, 2005/20/0267). Aus den Materialien ergibt sich, dass durch diese Norm der Ziffer 26, der Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren, Amtsblatt 1996 C 274, 13 (16), entsprochen werden soll Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 45). Die Drittbeschwerdeführerin hat bei dieser Einvernahme mittels offensichtlich EDV-generiertem Formular (Ankreuzboxen mit vorgefertigten Inhalten) u.a. auf eine förmliche Vernehmung vor dem BFA verzichtet. Die belangte Behörde hat des Weiteren dabei auch übersehen, dass sich eine Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz Asylgesetz 2005 gar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Somit hat die belangte Behörde insgesamt jedenfalls notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes bezüglich des Vorliegens allfälliger Fluchtgründe unterlassen.
3.7.2. Die belangte Behörde ist aber bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in genau gleicher Weise vorgegangen und hat damit auch dieses von ihr abgeführte Verfahren mit einem Mangel behaftet, indem sie deren Fluchtgründe nicht durch eine selbst durchgeführte Einvernahme, sondern lediglich durch eine Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, PAZ St. Pölten) am 31.08.2016 entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 19 Abs. 5 zweiter Satz Asylgesetz 2005 und zudem auch noch ohne Beisein des gesetzlichen Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin, also durch völlig ungeeignete Schritte ermittelt hat. Sie hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes insbesondere bezüglich der Fluchtgründe auch der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen.3.7.2. Die belangte Behörde ist aber bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in genau gleicher Weise vorgegangen und hat damit auch dieses von ihr abgeführte Verfahren mit einem Mangel behaftet, indem sie deren Fluchtgründe nicht durch eine selbst durchgeführte Einvernahme, sondern lediglich durch eine Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, PAZ St. Pölten) am 31.08.2016 entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz Asylgesetz 2005 und zudem auch noch ohne Beisein des gesetzlichen Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin, also durch völlig ungeeignete Schritte ermittelt hat. Sie hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes insbesondere bezüglich der Fluchtgründe auch der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen.
3.7.3. Weiters wurde die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mündige minderjährige Viertbeschwerdeführerin überhaupt nicht einvernommen, weder im Rahmen einer Erstbefragung noch von der belangten Behörde selbst, die solcherart jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. So hat sie jedenfalls die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes insbesondere bezüglich der Fluchtgründe auch der Viertbeschwerdeführerin unterlassen.
3.7.4. Weiters hat die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt im von ihr durchgeführten Verfahren die als Beweismittel in der Erledigung bzw. den Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht und somit auch kein Parteiengehör eingeräumt. Wenn § 28 Abs. 3 VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von fehlerfreiem Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. Die belangte Behörde hat also insoferne bezüglich aller Beschwerdeführer notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes insbesondere bezüglich deren Fluchtgründe unterlassen.3.7.4. Weiters hat die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt im von ihr durchgeführten Verfahren die als Beweismittel in der Erledigung bzw. den Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht und somit auch kein Parteiengehör eingeräumt. Wenn Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von fehlerfreiem Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln gemäß Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. Die belangte Behörde hat also insoferne bezüglich aller Beschwerdeführer notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes insbesondere bezüglich deren Fluchtgründe unterlassen.
3.7.5. Die Ermittlungen waren darüber hinaus insgesamt offensichtlich derart mangelhaft, dass die belangte Behörde bezüglich dreier Kinder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführerin bei Erledigung bzw. Bescheiderlassung von einem falschen Geschlecht (männlich statt weiblich) ausging. Bei der Siebtbeschwerdeführerin ging sie zudem auch noch von einem möglicherweise falschen Geburtsdatum aus. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin auf diesen Umstand anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich hingewiesen hatte, versuchte die belangte Behörde nicht, das korrekte Geburtsdatum amtswegig zu ermitteln. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und somit eine notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen.
Dass der Bescheid betreffend die Siebtbeschwerdeführerin fälschlicherweise zur gleichen Verfahrens Zl. wie jener der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich " XXXX " statt, wie richtig, " XXXX " erlassen wurde, wird zusätzlich angemerkt.Dass der Bescheid betreffend die Siebtbeschwerdeführerin fälschlicherweise zur gleichen Verfahrens Zl. wie jener der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich " römisch 40 " statt, wie richtig, " römisch 40 " erlassen wurde, wird zusätzlich angemerkt.
3.8. Die belangte Behörde hat sich somit erneut mit den oben beschriebenen Punkten, insbesondere mit den widersprüchlichen Beweismitteln betreffend das Geburtsdatum der Siebtbeschwerdeführerin gründlich auseinanderzusetzen. Sie hat in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit alle erforderlichen Sachverhaltselemente einschließlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer umfassend zu ermitteln. Sie wird jedenfalls Einvernahmen von minderjährigen ledigen Beschwerdeführern nur im Beisein eines gesetzlichen Vertreters durchführen. Unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel wird sie im Familienverfahren umfassend und abschließend beurteilen und hat den Beschwerdeführern hiezu Parteiengehör zu gewähren.
Zu Spruchpunkt B):
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Genehmigung, Nichtbescheid, Unterschrift, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2151238.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018