TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W112 2165108-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2165108-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Somalia, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 17-1158976608/170789353 sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Somalia, vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 17-1158976608/170789353 sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2017 im Regionalzug XXXX vom XXXX nach XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich betreten, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.07.2017, die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung an. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2017 im Regionalzug römisch 40 vom römisch 40 nach römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich betreten, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.07.2017, die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung an. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Das Bundesamt stellte ein Wiederaufnahmegesuch an XXXX; mit Schreiben vom 06.07.2017 stimmte XXXX der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 iVm 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung; unter einem stellte es gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach XXXX zulässig ist. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte es der Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig zur Seite.Mit Schreiben vom 05.07.2017 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Das Bundesamt stellte ein Wiederaufnahmegesuch an römisch 40 ; mit Schreiben vom 06.07.2017 stimmte römisch 40 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit 58 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung; unter einem stellte es gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach römisch 40 zulässig ist. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte es der Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig zur Seite.

2. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017, hg. eingebracht am 21.07.2017, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.07.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 20.07.2017 hielt das Bundesamt fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz von der Beschwerdeführerin zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen aufrecht bleibe.

3. Das Bundesamt legte am 21.07.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragt.

Am 22.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Asylverfahren polizeilich erstbefragt; dabei wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form mit XXXX führe und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht mehr gelte.Am 22.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Asylverfahren polizeilich erstbefragt; dabei wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form mit römisch 40 führe und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht mehr gelte.

4. Am 26.07.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sie gab bei der Asylantragsstellung in XXXX ein anderes Geburtsdatum an, als in Österreich und in XXXX.Die volljährige Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sie gab bei der Asylantragsstellung in römisch 40 ein anderes Geburtsdatum an, als in Österreich und in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin, die am 05.07.2017 im Regionalzug aus Richtung XXXX kommend festgenommen wurde, stellte zuvor bereits am 19.08.2014 in XXXX, am 08.03.2016 in XXXX, am 22.07.2016 in XXXX und am 10.02.2017 in XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Ihr Asylantrag in XXXX wurde abgewiesen, die Anträge in XXXX, XXXX und XXXX wurden zurückgewiesen, wobei die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung in XXXX noch gerichtsanhängig, jedoch durchführbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde von XXXX und XXXX nach XXXX abgeschoben; der bevorstehenden Abschiebung durch XXXX entzog sich die Beschwerdeführerin durch Weiterreise nach XXXX und ÖSTERREICH trotz Gewährung von Grundversorgung, medizinischer Behandlung und einer Wohnsitzauflage in XXXX.Die Beschwerdeführerin, die am 05.07.2017 im Regionalzug aus Richtung römisch 40 kommend festgenommen wurde, stellte zuvor bereits am 19.08.2014 in römisch 40 , am 08.03.2016 in römisch 40 , am 22.07.2016 in römisch 40 und am 10.02.2017 in römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Ihr Asylantrag in römisch 40 wurde abgewiesen, die Anträge in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden zurückgewiesen, wobei die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung in römisch 40 noch gerichtsanhängig, jedoch durchführbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 abgeschoben; der bevorstehenden Abschiebung durch römisch 40 entzog sich die Beschwerdeführerin durch Weiterreise nach römisch 40 und ÖSTERREICH trotz Gewährung von Grundversorgung, medizinischer Behandlung und einer Wohnsitzauflage in römisch 40 .

Österreich stellte ein Wiederaufnahmegesuch an XXXX; XXXX stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.07.2017 zu. Die mit Bescheid vom 19.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung nach XXXX ist durchsetzbar.Österreich stellte ein Wiederaufnahmegesuch an römisch 40 ; römisch 40 stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.07.2017 zu. Die mit Bescheid vom 19.07.2017 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung nach römisch 40 ist durchsetzbar.

Die Beschwerdeführerin stellte am Tag nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, um die Vollstreckung ihrer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Sie wurde am 22.07.2017 polizeilich erstbefragt, die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 wurde Ihr am 25.07.2017 ausgefolgt. Am 27.07.2017 wird die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren stattfinden. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach XXXX ist für den 10.08.2017 organisiert.Die Beschwerdeführerin stellte am Tag nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, um die Vollstreckung ihrer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Sie wurde am 22.07.2017 polizeilich erstbefragt, die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 wurde Ihr am 25.07.2017 ausgefolgt. Am 27.07.2017 wird die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren stattfinden. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach römisch 40 ist für den 10.08.2017 organisiert.

Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von einem Bekannten in XXXX keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Falle einer Haftentlassung würde die Beschwerdeführerin wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen.Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von einem Bekannten in römisch 40 keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Falle einer Haftentlassung würde die Beschwerdeführerin wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen.

Die Beschwerdeführerin leidet an geschlossener, nicht mehr behandlungsbedürftiger Tuberkulose. Sie ist uneingeschränkt haftfähig. Sie befindet sich im Stande der Schubhaft, die seit 07.07.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Die Beschwerdeführerin leidet an geschlossener, nicht mehr behandlungsbedürftiger Tuberkulose. Sie ist uneingeschränkt haftfähig. Sie befindet sich im Stande der Schubhaft, die seit 07.07.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben, ihren XXXX Dokumenten und der Mitteilung XXXXS sowie dem IZR; daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin um vier Jahre abweichende Geburtsdaten führt, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung auch bestätigte. Dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR.Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben, ihren römisch 40 Dokumenten und der Mitteilung XXXXS sowie dem IZR; daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin um vier Jahre abweichende Geburtsdaten führt, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung auch bestätigte. Dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR.

Die Angaben zum Asylverfahren in XXXX, insbesondere zum Ausschlagen der Grundversorgung und der medizinischen Behandlung ergeben sich aus der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums, die durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Die Angaben zu den weiteren Asylverfahren der Beschwerdeführerin fußen auf dem EURODAC-Auszug, der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums und dem Schreiben XXXXS; die Beschwerdeführerin trat dem in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Angaben zum Asylverfahren in römisch 40 , insbesondere zum Ausschlagen der Grundversorgung und der medizinischen Behandlung ergeben sich aus der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums, die durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Die Angaben zu den weiteren Asylverfahren der Beschwerdeführerin fußen auf dem EURODAC-Auszug, der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums und dem Schreiben XXXXS; die Beschwerdeführerin trat dem in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, sich der drohenden Überstellung nach XXXX durch XXXX durch Weiterreise nach XXXX bzw. Österreich zu entziehen, steht auf Grund Ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass die Beschwerdeführerin erst am Weg nach XXXX gewesen sei, als sie festgenommen wurde, kann auf Grund des Umstandes, dass Sie im Zug in die Gegenrichtung festgenommen wurde, nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann auf Grund der Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums festgestellt werden, dass sie an der österreichisch-XXXX Grenze zurückgewiesen wurde.Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, sich der drohenden Überstellung nach römisch 40 durch römisch 40 durch Weiterreise nach römisch 40 bzw. Österreich zu entziehen, steht auf Grund Ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass die Beschwerdeführerin erst am Weg nach römisch 40 gewesen sei, als sie festgenommen wurde, kann auf Grund des Umstandes, dass Sie im Zug in die Gegenrichtung festgenommen wurde, nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann auf Grund der Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums festgestellt werden, dass sie an der österreichisch-XXXX Grenze zurückgewiesen wurde.

Dass die Beschwerdeführerin vor dem 20.07.2017 keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, steht auf Grund des Akteninhalts entgegen ihrer vor dem Hintergrund ihrer Englischkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren unglaubwürdigen Angaben fest. Dass die Beschwerdeführerin vor dem 20.07.2017 keine Möglichkeit hatte, um Asyl anzusuchen, kann auf Grund der niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2017, dem schriftlich eingeräumten Parteiengehör und den drei Rechtsberatungsterminen in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bis auf einen Bekannten über keine weiteren Anknüpfungspunkte verfügt und zu diesem keine näheren Angaben machte, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin, zur Anordnung der Außerlandesbringung und den Dublin-Konsultationen mit XXXX sowie zur Organisation der Überstellung ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin, zur Anordnung der Außerlandesbringung und den Dublin-Konsultationen mit römisch 40 sowie zur Organisation der Überstellung ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde, ergibt sich sowohl aus ihrem Vorverhalten als auch auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vom Amtsarzt vorgelegten medizinischen Befunden. Dass die Beschwerdeführerin den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.07.2017.

Die Angaben zur Festnahme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2017

1. Die Beschwerdeführerin ist als XXXX Drittstaatsangehörige. Das Wiederaufnahmegesuch an XXXX datiert vom 06.07.2017. Daher ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar und die belangte Behörde stützte die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.1. Die Beschwerdeführerin ist als römisch 40 Drittstaatsangehörige. Das Wiederaufnahmegesuch an römisch 40 datiert vom 06.07.2017. Daher ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar und die belangte Behörde stützte die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2017 in Österreich beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 06.07.2017 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft der Beschwerdeführerin. XXXX stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 06.07.2017 zu. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO sind sohin gewahrt.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.07.2017 in Österreich beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 06.07.2017 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft der Beschwerdeführerin. römisch 40 stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 06.07.2017 zu. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO sind sohin gewahrt.

3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und b FPG: Auf Grund der EURODAC-Treffer kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Beschwerdeführerin hat in mehreren Mitgliedstaaten - XXXX 2014, XXXX und XXXX 2016 sowie XXXX 2017 -mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Schubhaft keine Standard-Maßnahme in Dublin-Verfahren sein dürfe, auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Dass sie richtige Angaben zu Reiseroute und Identität gemacht habe, konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an einem rechtsstaatlichen Asylverfahren interessiert sei, vermochte die Annahme von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme keinen Antrag gestellt hatte, ebensowenig zu entkräften. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber angab, sie habe versucht, nach XXXX weiterzureisen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Annahme von Fluchtgefahr auch auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG stützte.3. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b FPG: Auf Grund der EURODAC-Treffer kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Beschwerdeführerin hat in mehreren Mitgliedstaaten - römisch 40 2014, römisch 40 und römisch 40 2016 sowie römisch 40 2017 -mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Schubhaft keine Standard-Maßnahme in Dublin-Verfahren sein dürfe, auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Dass sie richtige Angaben zu Reiseroute und Identität gemacht habe, konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an einem rechtsstaatlichen Asylverfahren interessiert sei, vermochte die Annahme von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme keinen Antrag gestellt hatte, ebensowenig zu entkräften. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber angab, sie habe versucht, nach römisch 40 weiterzureisen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Annahme von Fluchtgefahr auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG stützte.

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, da die Beschwerdeführerin über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen: Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen Wohnsitz, noch ausreichende Existenzmittel oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet; der von ihr relevierte Bekannte in XXXX, zu dem sie keine näheren Angaben machte, steht, wie die belangte Behörde zutreffend annahm, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen.Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, da die Beschwerdeführerin über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen: Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen Wohnsitz, noch ausreichende Existenzmittel oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet; der von ihr relevierte Bekannte in römisch 40 , zu dem sie keine näheren Angaben machte, steht, wie die belangte Behörde zutreffend annahm, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen.

Im Falle der Beschwerdeführerin liegt sohin erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens nicht das Auslangen gefunden werden konnte:

Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der Beschwerdeführerin damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie habe keine hinreichenden Bindungen zu Österreich, um eine sofortige Weiterreise bzw. ein Untertauchen zu verhindern.

Die Beschwerde brachte vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die angeordnete Unterkunftnahme naheliegend gewesen sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 GVG-Bund Anspruch auf Grundversorgungsleistungen, was auch eine geeignete Unterbringung inkludiere. Dieses Vorbringen geht jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ins Leere. Darüber hinaus trifft es im Falle der Beschwerdeführerin, die sich bereits der drohenden Überstellung nach XXXX durch XXXX während des Verfahrens über ihre Beschwerde trotz der Gewährung von Grundversorgung, Krankenbehandlung und der Anordnung der Wohnsitznahme entzog, nicht zu.Die Beschwerde brachte vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die angeordnete Unterkunftnahme naheliegend gewesen sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-Bund Anspruch auf Grundversorgungsleistungen, was auch eine geeignete Unterbringung inkludiere. Dieses Vorbringen geht jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ins Leere. Darüber hinaus trifft es im Falle der Beschwerdeführerin, die sich bereits der drohenden Überstellung nach römisch 40 durch römisch 40 während des Verfahrens über ihre Beschwerde trotz der Gewährung von Grundversorgung, Krankenbehandlung und der Anordnung der Wohnsitznahme entzog, nicht zu.

5. Die Beschwerdeführerin ist haftfähig und leidet an keinen derzeit behandlungsbedürftigen Erkrankungen.

6. Mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war auch tatsächlich zu rechnen: XXXX stimmte am 06.07.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu, die Überstellungsfrist nach XXXX ist offen; mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO zu rechnen.6. Mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war auch tatsächlich zu rechnen: römisch 40 stimmte am 06.07.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu, die Überstellungsfrist nach römisch 40 ist offen; mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO zu rechnen.

7. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin - drei Asylanträge nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens in XXXX in drei Mitgliedstaaten trotz zweifacher Überstellung nach XXXX, der Angabe abweichender Geburtsdaten in Österreich und XXXX, dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren in XXXX entzog - steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung ebenso wie in XXXX entziehen würde.7. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin - drei Asylanträge nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens in römisch 40 in drei Mitgliedstaaten trotz zweifacher Überstellung nach römisch 40 , der Angabe abweichender Geburtsdaten in Österreich und römisch 40 , dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren in römisch 40 entzog - steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung ebenso wie in römisch 40 entziehen würde.

8. Auch die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG war rechtmäßig: Der belangten Behörde kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass der am Tag nach der Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt Asylantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, da die Beschwerdeführerin zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, obwohl sie niederschriftlich einvernommen wurde, ihr schriftlich Parteiengehör eingeräumt und sie drei Mal rechtsberaten wurde.8. Auch die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG war rechtmäßig: Der belangten Behörde kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass der am Tag nach der Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt Asylantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, da die Beschwerdeführerin zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, obwohl sie niederschriftlich einvernommen wurde, ihr schriftlich Parteiengehör eingeräumt und sie drei Mal rechtsberaten wurde.

Auf Grund ihres Vorverhaltens steht fest, dass auch der Umstand, dass sie als Asylwerberin nun Anspruch auf Grundversorgung hat, nicht dazu führen würde, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könnte, zumal im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung gegen sie bestand und sie von der Zustimmung XXXXS zu ihrer Wiederaufnahme in Kenntnis war.

Die Dauer der Schubhaft, die sich durch die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin nach Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verlängerte, ist vor dem Hintergrund der zügigen Verfahrensführung durch das Bundesamt nicht unverhältnismäßig.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr steht im Fall der Beschwerdeführerin auf Grund der hg. Verhandlung fest, dass diese im Falle der Haftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Zudem behinderte sie die Abschiebung durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz nach der Zustellung der Anordnung zur Außerlandesbringung (§76 Abs. 3 Z 1 FPG).Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr steht im Fall der Beschwerdeführerin auf Grund der hg. Verhandlung fest, dass diese im Falle der Haftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Zudem behinderte sie die Abschiebung durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz nach der Zustellung der Anordnung zur Außerlandesbringung (§76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Es liegt sohin - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nunmehr nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens in XXXX vier weitere Anträge auf internationalen Schutz in vier Mitgliedstaaten und den Antrag in Österreich erst nach Zustellung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte - weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt.Es liegt sohin - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nunmehr nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens in römisch 40 vier weitere Anträge auf internationalen Schutz in vier Mitgliedstaaten und den Antrag in Österreich erst nach Zustellung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte - weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin haftfähig. Das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wird zügig geführt und die Außerlandesbringung ist innerhalb der in Art. 28 Dublin III-VO vorgesehenen Höchstfrist am 10.08.2017 organisiert. Sohin ist die Dauer der Schubhaft auch weiterhin nicht unverhältnismäßig.Die Beschwerdeführerin ist weiterhin haftfähig. Das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wird zügig geführt und die Außerlandesbringung ist innerhalb der in Artikel 28, Dublin III-VO vorgesehenen Höchstfrist am 10.08.2017 organisiert. Sohin ist die Dauer der Schubhaft auch weiterhin nicht unverhältnismäßig.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €

368,80. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, Mitgliedstaat, mündliche
Verkündung, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2165108.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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