TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/18 W166 2128746-1

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Entscheidungsdatum

18.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HVG §1
HVG §2
HVG §4
HVG §6
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 1 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  5. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  6. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. HVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1972
  1. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 830/1995
  4. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W166 2128746-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, betreffend den Antrag vom 06.10.2015 auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, betreffend den Antrag vom 06.10.2015 auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.1982 bei einem Dienstunfall eine "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung" erlitten, die mit Bescheid vom 24.09.1985 nach dem Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 von Hundert anerkannt wurde.

Am 06.10.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für eine physiotherapeutische Behandlung auf Grund seines anerkannten Dienstunfalles bzw. dessen Folgen.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellten Arzthilfeschein vom 11.07.2015, eine Honorarnote einer Physiotherapeutin vom 28.08.2015, und ein Schreiben der BVA vom 15.09.2015 vor.

In dem Arzthilfeschein wird als Diagnose ein "akutes Cervikalsyndrom" angeführt.

Zum gegenständlichen Antrag wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme zu der Fragestellung eingeholt, ob die auf dem vorgelegten Arzthilfeschein vom 11.07.2015 angeführte physiotherapeutische Behandlung auf Grund eines "akuten Cervikalsyndroms" im Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung, Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 v.H." stehe.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 wurde ausgeführt, dass die im Arzthilfeschein angeführte Heilmaßnahme nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung erforderlich ist. Es liegt kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Cervikalsyndrom und der Dienstbeschädigung vor.

Auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes für Kosten der Heilfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetzes mit Bescheid vom 12.11.2015 abgewiesen.

Am 24.06.2016 brachte der Beschwerdeführer einen "Devolutionsantrag", nunmehr Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht ein, und brachte vor, dass er am 05.10.2015 einen Antrag auf Refundierung eines Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 im Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall gestellt, und bis dato keinerlei Entscheidung bekommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den gegenständlichen Antrag zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat den gegenständlichen Antrag zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, weitergeleitet.

Die belangte Behörde hat die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016 vorgelegt und festgehalten, dass über den Antrag auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes bereits mit Bescheid vom 12.11.2015 entschieden worden, und der Antrag abgewiesen worden sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 24.11.2017, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (ärztliche Stellungnahme vom 09.11.2015) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 24.11.2017, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (ärztliche Stellungnahme vom 09.11.2015) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die belangte Behörde wurde ebenfalls mit Schreiben vom 21.11.2017 über die Übermittlung der ärztlichen Stellungnahme an den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 4.12.2017 eingelangter Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom Sozialministeriumsservice bis dato keine Informationen zu seinem Antrag betreffend Refundierung des Selbstbehaltes von Euro 156,13 bekommen, und daher einen Devolutionsantrag gestellt. Überdies wisse er nicht, was in der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 ausgeführt worden sei. Zum Beweis dafür, dass seine Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden einzig und allein auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien, lege er das Statusblatt vom 14.10.1981 der Stellungskommission Graz, das medizinische Gutachten von Dr. Rachl vom 02.10.2015 sowie einen Beschluss des BVwG vom 31.07.2014, GZ. G305 2007827-1/3E vor, und ersuche um Anerkennung des Selbstbehaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.1982 bei einem Dienstunfall eine "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung" erlitten, die mit Bescheid vom 24.09.1985 nach dem Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 von Hundert anerkannt wurde.

Am 06.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für eine physiotherapeutische Behandlung auf Grund seines anerkannten Dienstunfalles bzw. dessen Folgen.

Am 24.06.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht ein, da über den gegenständlichen Antrag bis dato nicht entschieden wurde.

Der über den Antrag entscheidende Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 liegt im Verwaltungsakt auf, und wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangte Behörde auch mit Vorlage der Säumnisbeschwerde der Bescheid vom 12.11.2015 mit dem Vermerk "Kopie" vorgelegt.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 12.11.2015 auf dem Postweg erfolgreich zugestellt wurde. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Bescheidinhalt und der dort wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahme Kenntnis erlangt hat.

Die gutachterliche ärztliche Stellungnahme vom 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.11.2017 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Die physiotherapeutische Heilbehandlung dient zur Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms. Die Heilbehandlung ist nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen erforderlich.

Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Cervikalsyndrom und der anerkannten Dienstbeschädigung. Das Cervikalsyndrom ist ein akausales Leiden.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur anerkannten Dienstbeschädigung gründen auf dem Akteninhalt und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zum ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren des Beschwerdeführers zum Heeresversorgungsgesetz zu Zl. W166 2128139-1/17E.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.11.2015 ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Die Negativfeststellung zur Bescheidzustellung war aufgrund des Umstandes zu treffen, dass der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht und darin ausgeführt hat, dass über seinen Antrag auf Kostenübernahme des beantragten Selbstbehaltes im Zusammenhang mit seinem anerkannten Dienstunfall bis dato nicht entschieden wurde.

Mangels eines postalischen Nachweises, beispielsweise in der Form eines den Erhalt bestätigenden Rückscheines war auch nicht vom Gegenteil auszugehen. Auch der handschriftliche Vermerk der belangten Behörde auf dem im Akt aufliegenden Bescheid "abgef. 13.11.2015" dient nicht als Beweis dafür, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde.

Die Feststellung, dass die physiotherapeutische Heilbehandlung zur Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms verordnet wurde, ist dem Arzthilfeschein einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.07.2015 zu entnehmen.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge im Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen nicht vorliegen, basieren auf der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015.

Der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die physiotherapeutische Heilbehandlung der Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms dient, und die Heilbehandlung nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen erforderlich ist. Überdies besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Cervikalsyndrom und der anerkannten Dienstbeschädigung. Das Cervikalsyndrom ist ein akausales Leiden.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.12.2017, er wisse nicht, was in der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 ausgeführt sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer genau mit diesem Parteiengehör (Schreiben vom 21.11.2017) der Inhalt der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 zur Kenntnis gebracht wurde.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren schon mehrfach Anträge dieser Art gestellt und von der belangten Behörde diesbezüglich mehrere Gutachten und ärztliche Stellungnahmen, wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, eingeholt wurden, welche die Beurteilung der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 bestätigen. In diesen dem Gericht vorliegenden und dem Beschwerdeführer bekannten ärztlichen Sachverständigengutachten und medizinischen Stellungnahmen wird von den ärztlichen Gutachtern übereinstimmend festgestellt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung folgenlos ausgeheilt ist, und keine Folgeschäden bzw. therapiebedürftigen Funktionseinschränkungen vorliegen. Die glaubhaften Beschwerden der Wirbelsäule (Schmerzen, Abnützungserscheinungen) sind nicht als Folgen des Dienstunfalles anzusehen, sondern es handelt sich dabei um akausale Gesundheitsschädigungen.

Zu dem vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme zum Parteiengehör am 04.12.2017 vorgelegten medizinischen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. Johannes Rachl vom 02.10.2015 ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch dieses Gutachten in den Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetzes bereits vorgelegt und aus ärztlicher Sicht berücksichtigt wurde. Überdies ist festzuhalten, dass dieses Gutachten im Zusammenhang mit einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz erstellt wurde, und daher nicht zur Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz zu klärenden Frage herangezogen werden kann, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Cervikalsyndrom und der anerkannten Dienstbeschädigung besteht bzw. darüber keine Aussage trifft, und nach anderen Kriterien erstellt wurde.

Ebenso sind das vom Beschwerdeführer vorgelegte Statusblatt der Stellungskommission aus dem Jahr 1981, die Gesundheitskarte, sowie die ärztliche Meldung des Militärkommandos vom 07.05.1982 bereits bekannt, und für den gegenständlichen Antrag keine zweckdienlichen Beweismittel.

Auch aus dem vorgelegten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014 können keine Schlüsse für das gegenständliche Verfahren gezogen werden.

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2015, die in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Holt die Behörde gemäß Absatz 2, leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt. Am 24.06.2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid bzw. dessen nachweisliche Zustellung nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde am 26.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt. Am 24.06.2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid bzw. dessen nachweisliche Zustellung nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde am 26.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Festzuhalten ist auch, dass aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.07.2016 keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

Versorgungsberechtigte Personen

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

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Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.

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Gegenstand der Versorgung

Gemäß § 4 Abs. 1 Z HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf RehabilitationGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung;

c) berufliche und soziale Maßnahmen.

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Rehabilitation

Gemäß § 5 Abs. 1 HVG sollen Beschädigte durch die Rehabilitation bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HVG sollen Beschädigte durch die Rehabilitation bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

Gemäß § 5 Abs. 2 HVG dienen diesem Zweck die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HVG dienen diesem Zweck die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.

Gemäß § 5 Abs. 3 HVG sind die erforderlichen Maßnahmen nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, HVG sind die erforderlichen Maßnahmen nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.

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Gemäß § 6 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern (...).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HVG hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern (...).

Gemäß § 6 Abs. 2 HVG Z 1 umfasst die Heilfürsorge als HeilbehandlungGemäß Paragraph 6, Absatz 2, HVG Ziffer eins, umfasst die Heilfürsorge als Heilbehandlung

a) Ärztliche Hilfe;

b) Zahnbehandlung;

c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d) Hauskrankenpflege;

e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten;

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Aus der Beweiswürdigung und den Feststellungen geht hervor, dass mangels Nachweises nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 12.11.2015 postalisch erfolgreich zugestellt wurde. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Bescheidinhalt und der dort wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahme Kenntnis erlangt hat. Daher wurde die gutachterliche ärztliche Stellungnahme vom 10.11.2015 dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.11.2017 zur Kenntnis gebracht, und ihm die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene ärztlichen Sachverständige, unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in schlüssiger Weise ausgeführt, dass die Heilbehandlung nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen erforderlich, und das Cervikalsyndrom ein akausales Leiden ist.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Demnach liegen die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge im Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. allfälliger Folgen nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt, dem vorliegenden Verwaltungsakt zu Zl. W166 2128746-1/17E sowie der eingeholten schlüssigen gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer sowie den Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt, dem vorliegenden Verwaltungsakt zu Zl. W166 2128746-1/17E sowie der eingeholten schlüssigen gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer sowie den Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, worauf sich das Bundesverwaltungsgericht stützen konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, worauf sich das Bundesverwaltungsgericht stützen konnte.

Schlagworte

Dienstbeschädigung, Kostenersatz, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2128746.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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