Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2114287-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 16.06.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 16.06.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 12.03.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.1. Am 12.03.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX 45 ha und für XXXX 210 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 45 ha und für römisch 40 210 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 08.04.2011 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,88 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,42 ha festgestellt.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607335, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607335, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 45 ha nur eine solche im Ausmaß von 23,21 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815935, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 45 ha nur eine solche im Ausmaß von 23,21 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815935, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Bewirtschafterin dieser Alm, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 137,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 19.09.2012, AZ GB/I/TPD/117826842, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.7. Am 17.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Bewirtschafterin dieser Alm, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 137,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 19.09.2012, AZ GB/I/TPD/117826842, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Am 19.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 137,49 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.8. Am 19.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 137,49 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der römisch 40 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.
9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2013 Berufung.
11. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 weiterhin keine EBP gewährt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.11. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 weiterhin keine EBP gewährt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.11.2013 Berufung.
13. Am 25.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.13. Am 25.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015, GZ W225 2017150-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
15. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX mit Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.15. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 mit Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde.
Dabei wurde von 67,69 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 60,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,53 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der XXXX – eine Differenzfläche von 20,78 ha.Dabei wurde von 67,69 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 60,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,53 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der römisch 40 – eine Differenzfläche von 20,78 ha.
In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX und zusätzlich in Höhe von EUR XXXX verfügt und von der Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 Abstand genommen worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 und zusätzlich in Höhe von EUR römisch 40 verfügt und von der Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 Abstand genommen worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.06.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden.
Die Behörde hätte in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Aufgrund der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Rückzahlungsansprüche wären zwischenzeitig bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.
Weiters enthält die Beschwerde eine schlagbezogene Darstellung zum MFA 2012 hinsichtlich der XXXX und zu den für das Jahr 2012 auf dieser Alm festgestellten Abweichungen.Weiters enthält die Beschwerde eine schlagbezogene Darstellung zum MFA 2012 hinsichtlich der römisch 40 und zu den für das Jahr 2012 auf dieser Alm festgestellten Abweichungen.
Zu der auf der XXXX durchgeführten VOK führte der BF zudem aus, zum Zeitpunkt der Durchführung (September) sei die Alm entsprechend abgefressen gewesen, weshalb vor allem Flächen mit Zwergstrauchbewuchs nicht richtig bewertet worden seien.Zu der auf der römisch 40 durchgeführten VOK führte der BF zudem aus, zum Zeitpunkt der Durchführung (September) sei die Alm entsprechend abgefressen gewesen, weshalb vor allem Flächen mit Zwergstrauchbewuchs nicht richtig bewertet worden seien.
17. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 12.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX 45 ha und für XXXX 210 ha Almfutterfläche beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 und Auftreiber auf die römisch 40 . In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2009 für die römisch 40 45 ha und für römisch 40 210 ha Almfutterfläche beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 08.04.2011 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 12,88 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 12,42 ha festgestellt.
1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607335, nur mehr ein Betrag von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607335, nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.6. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 45 ha nur eine solche im Ausmaß von 23,21 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815935, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.6. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 45 ha nur eine solche im Ausmaß von 23,21 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815935, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.7. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Bewirtschafterin der XXXX , die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 137,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 19.09.2012, AZ GB/I/TPD/117826842, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.7. Am 17.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Bewirtschafterin der römisch 40 , die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 137,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 19.09.2012, AZ GB/I/TPD/117826842, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.8. Am 19.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 137,49 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.1.8. Am 19.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 137,49 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der römisch 40 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.
1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären.1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären.
1.10. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, dem BF für das Antragsjahr 2009 weiterhin keine EBP gewährt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.1.10. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, dem BF für das Antragsjahr 2009 weiterhin keine EBP gewährt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.11.2013 Berufung.
1.12. Am 25.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.12. Am 25.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015, GZ W225 2017150-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984327, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314738, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
1.14. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX mit Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.1.14. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Berücksichtigung der vorgelegten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 mit Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/09-126284763, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde.
Dabei wurde von 67,69 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 60,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,53 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der XXXX – eine Differenzfläche von 20,78 ha.Dabei wurde von 67,69 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 60,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 47,91 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 25,53 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der aufgrund der vorgelegten §8i MOG-Erklärung vorgenommenen Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich der römisch 40 – eine Differenzfläche von 20,78 ha.
Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha bedeuten 20,78 ha eine Abweichung von etwas mehr als 54,87 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 37,87 ha bedeuten 20,78 ha eine Abweichung von etwas mehr als 54,87 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten werde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Drei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche bzw. der beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX , deren Bewirtschafter er ist, anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Drei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche bzw. der beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 , deren Bewirtschafter er ist, anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
( )"
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 50 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (54,87 % ) und damit 82,31 % beträgt.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 50 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (54,87 % ) und damit 82,31 % beträgt.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vergleiche Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014,. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche bzw. beihilfefähigen Fläche auf der XXXX , der XXXX sowie auf dem Heimbetrieb des BF als beantragt wurde – nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche bzw. beihilfefähigen Fläche auf der römisch 40 , der römisch 40 sowie auf dem Heimbetrieb des BF als beantragt wurde – nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.
Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktion nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktion nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.3. Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 – bis auf die Vorlage der von der AMA bereits zu Recht berücksichtigten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX – dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.3.3.3. Gemäß Artikel 68, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 – bis auf die Vorlage der von der AMA bereits zu Recht berücksichtigten §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 – dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.
3.3.4. Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.Die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2009 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch die im April 2011 sowie im September 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb des BF sowie der XXXX und der XXXX unterbrochen, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635299, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2009 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch die im April 2011 sowie im September 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb des BF sowie der römisch 40 und der römisch 40 unterbrochen, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte vergleiche VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
3.3.5. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem MFA 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
3.3.6. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist auf das gegenständliche Antragsjahr 2009 jedoch nicht anzuwenden und hat dieser Erwägungsgrund auch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.3.6. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist auf das gegenständliche Antragsjahr 2009 jedoch nicht anzuwenden und hat dieser Erwägungsgrund auch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
3.3.7. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035 oder zuletzt VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
3.3.8. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).3.3.8. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von dem Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von dem Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten.
3.3.9. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2114287.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018