TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 W266 2144916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §46
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

W266 2144916-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und durch den fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, vom 29.11.2016 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision gegen den Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2009 betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.06.2009-19.07.2009, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und durch den fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vom 29.11.2016 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision gegen den Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2009 betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.06.2009-19.07.2009, beschlossen:

A)

Der Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdnerstraße des Arbeitsmarktservice vom 16.6.2009 wurde der Verlust des Anspruchs des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.6.2009-19.7.2009 gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber die Annahme einer von der belangten Behörde vermittelten, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Stelle bei der Firma XXXX verweigert habe. berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdnerstraße des Arbeitsmarktservice vom 16.6.2009 wurde der Verlust des Anspruchs des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.6.2009-19.7.2009 gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber die Annahme einer von der belangten Behörde vermittelten, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Stelle bei der Firma römisch 40 verweigert habe. berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Dagegen erhob der Wiedereinsetzungswerber am 19.6.2009 fristgerecht Berufung, in der er im Wesentlichen die Richtigkeit des Bescheides bestritt und angab keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt zu haben.

Mit Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1.10.2009 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust bestätigt. Eine Beschwerde an den VwGH bzw. VfGH wurde vom Wiedereinsetzungswerber nicht erhoben.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 stellte der Wiedereinsetzungswerbers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Berufungsbescheid vom 1.10.2009.

Nach Aufforderung der belangten Behörde gab der Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 10.1.2017 die Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Auf Grund von Aushilfetätigkeiten (abgegolten durch Aufwandsentschädigungen, Verköstigung, bedingt durch den Anspruchsverlust) zeitaufwendige Termine in physikalischen Instituten, am Arbeits- und Sozialgericht, AMS Kursen ua. sei es ihm bis dato nicht möglich gewesen eine erfolgreiche Berufung gegen den Anspruchsverlust vom 08.6.2009-19.7.2009 zu erbringen.

Am 18.1.2017 langten der Wiedereinsetzungsantrag und der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlageschreiben des AMS wurde bekannt gegeben, dass das letzte Dienstverhältnis des Wiedereinsetzungswerbers am 30.4.2009 geendet wäre. Aushilfetätigkeiten seien vom Wiedereinsetzungswerber nie gemeldet worden und haben diese auch zu keiner (geringfügigen) Versicherung geführt. Die Dauer des Pensionsverfahrens sei seit dem Jahr 2013 beendet. Die Zeiten der Absolvierung von AMS- Kursen betrügen maximal 25 Wochenstunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdnerstraße des Arbeitsmarktservice vom 16.6.2009 wurde der Verlust des Anspruchs des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.6.2009-19.7.2009 gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Dresdnerstraße des Arbeitsmarktservice vom 16.6.2009 wurde der Verlust des Anspruchs des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.6.2009-19.7.2009 gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ausgesprochen.

Mit Berufungsbescheid der der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1.10.2009 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust bestätigt. Der Berufungsbescheid wurde nach vorhergehendem Zustellversuch hinterlegt und ab dem 5.10.2009 zur Abholung bereitgehalten.

Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof wurde trotz der im Bescheid angeführten Rechtsmittelbelehrung nicht erhoben.

Ob der Wiedereisetzungswerber seit der Zustellung des Berufungsbescheides Aushilfetätigkeiten (abgegolten durch Aufwandsentschädigungen, Verköstigung, bedingt durch den Anspruchsverlust) zeitaufwendige Termine in physikalischen Instituten bzw. am Arbeits- und Sozialgericht oder AMS Kurse besuchte kann nicht festgestellt werden.

Mit 11.4.2010 endete der Anspruch des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld und erhielt dieser ab dem 12.4.2010 Notstandshilfe. Der Notstandshilfeantrag wurde am 31.3.2010 an ihn ausgegeben und am 14.4.2010 von ihm beim AMS abgegeben. Spätestens zum Zeitpunkt dieser Antragstellung wäre auch die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Berufungsbescheid vom 1.10.2009.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber zum einen über die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geänderte Rechtslage informiert und zum anderen über die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung belehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend des Zustellversuches und der Hinterlegung des Berufungsbescheides vom 1.10.2009 ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein.

Die Feststellung dass der Wiedereisetzungswerber keine Beschwerde gegen den obzitierten Berufungsbescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Antrag des Wiedereinsetzungswerbers bzw. dessen Ergänzung.

Die Nichtfeststellbarkeit der vom Wiedereinsetzungswerber genannten Gründe für eine Wiedereinsetzung erfolgt aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben des Wiedereinsetzungswerbers.

Die Feststellung zum Leistungsbezug und zum Übergang des Anspruches auf Arbeitslosengeld zum Anspruch auf Notstandshilfe ergibt sich aus der im Akt befindlichen Übersicht über den Leistungsbezug es Wiedereinsetzungswerbers. Die Feststellungen zur Ausgabe des Notstandshilfeantrages und der Abgabe dessen beim AMS gründen auf eine eingeholte Auskunft der belangten Behörde. Da der Wiedereisetzungswerber somit jedenfalls am oder vor dem 12.4.2017 in der Lage war einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen, ergibt sich, dass er jedenfalls zum und ab diesem Zeitpunkt auch nicht an der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert war.

Schließlich weist der Wiedereinsetzungsantrag das Datum 29.11.2016 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

Daraus folgt:

Da gegenständlich noch keine Vorlage einer Revision an den VwGH erfolgte, ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag das Bundesverwaltungsgericht berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Das Ereignis muss für das Versäumen der First oder der mündlichen Verhandlung kausal sein, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen (vgl. VwGH 20.11.1980, Zl. 3315/78; 31.01.1990, Zl. 89/03/0254; 26.06.2008, Zl. 2008/01/0073). Weiters muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vgl. VwGH 21.09.1990, Zl. 90/11/0145, 09.10.1990, Zl. 90/11/0177; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Das Ereignis muss für das Versäumen der First oder der mündlichen Verhandlung kausal sein, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen vergleiche VwGH 20.11.1980, Zl. 3315/78; 31.01.1990, Zl. 89/03/0254; 26.06.2008, Zl. 2008/01/0073). Weiters muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein vergleiche VwGH 21.09.1990, Zl. 90/11/0145, 09.10.1990, Zl. 90/11/0177; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrage neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrage neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

Selbst wenn, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, der Wiedereinsetzungswerber eine Zeit lang durch die von ihm genannten Gründe tatsächlich an der Erhebung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 1.10.2009 gehindert gewesen wäre, wären diese Hinderungsgründe spätestens am 14.4.2010 weggefallen. Da mit dem 11.4.2010 der Anspruch des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld endete und dieser am 14.4.2010 in der Lage war einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde zu stellen, wäre er daher auch spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen bzw. sich diesbezüglich z.B. an einen Rechtsanwalt zu wenden. Es ist daher auch zeitgleich vom Wegfall allenfalls vorhandener Hinderungsgründe auszugehen. Da sohin der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 3 VwGG versäumt hat, war der Antrag als verspätet zurückzuweisen.Selbst wenn, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, der Wiedereinsetzungswerber eine Zeit lang durch die von ihm genannten Gründe tatsächlich an der Erhebung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 1.10.2009 gehindert gewesen wäre, wären diese Hinderungsgründe spätestens am 14.4.2010 weggefallen. Da mit dem 11.4.2010 der Anspruch des Wiedereinsetzungswerbers auf Arbeitslosengeld endete und dieser am 14.4.2010 in der Lage war einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde zu stellen, wäre er daher auch spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen bzw. sich diesbezüglich z.B. an einen Rechtsanwalt zu wenden. Es ist daher auch zeitgleich vom Wegfall allenfalls vorhandener Hinderungsgründe auszugehen. Da sohin der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG versäumt hat, war der Antrag als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch im Falle, dass der Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht anzusehen wäre, dieser jedoch als unbegründet abzuweisen wäre.

Soweit der Wiedereinsetzungswerber nämlich vorbringt, dass er aufgrund von Aushilfstätigkeiten (abgegolten durch Aufwandsentschädigungen, Verköstigung, bedingt durch den Anspruchsverlust), zeitaufwändigen Terminen in physikalischen Instituten, am Arbeits-und Sozialgericht, AMS Kursen und so weiter an der Erhebung einer erfolgreiche Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Anspruchsverlust vom 8.6. bis 19.7.2009 gehindert gewesen wäre, ist dazu auszuführen: Selbst wenn der Wiedereinsetzungswerber in der Zeit von der Zustellung des Berufungsbescheides bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages durchgehend die von ihm angeführten Kurse bzw. die genannten Termine wahrgenommen hätte, so waren diese angeführten Gründe für diesen nicht unvorhersehbar. Sowohl Gerichtstermine als auch Termine in physikalischen Instituten und AMS Kurse sind zumindest Tage, wenn nicht Wochen vor dem jeweiligen Termin bekannt und stellten, selbst wenn sie im konkreten doch unvorhersehbar gewesen wären, keinen tauglichen Grund für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Selbst wenn diese "Beschäftigungen" des Wiedereinsetzungswerbers das Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hätten, läge alleine darin – ohne Hinzutreten anderer Gründe – jedenfalls kein tauglicher Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da ansonsten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsmittelfristen ad absurdum geführt werden würden. Dass hingegen weitere Gründe (Beispielsweise die Unkenntnis des Berufungsbescheids vom 1.10.2009) dazu geführt hätten, die Beschwerde an den VwGH bzw. VfGH fristgerecht zu erheben, hat der Wiedereinsetzungswerber selbst nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde nicht vorgebracht. Da den Wiedereinsetzungswerber nach der Rechtsprechung des VwGH die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und eine amtswegige Prüfung, anderer – vom Antragsteller nicht geltend gemachter – Umstände, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nicht zu erfolgen hat (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/01/0180), wäre im Gegenstand der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen. Im Übrigen hat es der Wiedereisetzungswerber auch unterlassen, gleichzeitig mit dem Antrag auch die versäumte Rechtshandlung, gegenständlich die – auch nach der damals maßgeblichen Rechtslage – von einem Rechtsanwalt zu unterschreibende Beschwerde bzw. nunmehr Revision nachzuholen.

Auch ein minderer Grad des Versehens kann nicht angenommen werden, da der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, und der Wiedereinsetzungswerber im Umgang mit Behörden, insbesondere mit der belangten Behörde, Erfahrung hat. Da er sich dennoch nicht rechtzeitig über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert hat, ist nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Da in der gegenständlichen Rechtssache auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, wäre dem Antrag auch aus diesem Grund der Erfolg versagt geblieben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Verspätung, vorhersehbare Umstände,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W266.2144916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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