TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 W101 2123185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AVG §57 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W101 2123185-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.02.2016, Zl. Jv 657/15g-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.02.2016, Zl. Jv 657/15g-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 14.11.2014, Zl. 25 E 9850/14w-9 (22 E 2339/15s), verhängte das Bezirksgericht Linz (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv €Mit (auf Antrag der römisch 40 ergangenem) Beschluss vom 14.11.2014, Zl. 25 E 9850/14w-9 (22 E 2339/15s), verhängte das Bezirksgericht Linz (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv €

10.000,00. Mit Beschluss vom 04.02.2015, Zl. 32 R 140/14k, gab das Landesgericht Linz (im Folgenden: LG) dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge. Der Beschluss vom 14.11.2014 erwuchs folglich in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 25.02.2015 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafe iHv € 10.000,00 an.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.02.2015, Zl. 22 E 2339/15s, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer die genannte Geldstrafe iHv € 10.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 10.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.03.2015 rechtswirksam zugestellt worden.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.02.2015, Zl. 22 E 2339/15s, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer die genannte Geldstrafe iHv € 10.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 10.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.03.2015 rechtswirksam zugestellt worden.

Mit einem am 11.03.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Unter einem beantragte er, das Verfahren gemäß § 7 Abs. 6 GEG auszusetzen.Mit einem am 11.03.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Unter einem beantragte er, das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG auszusetzen.

In Folge war die am 11.03.2015 eingelangte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.02.2015 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 24.03.2015, Zl. Jv 657/15g-33, setzte die Präsidentin des LG gemäß § 7 Abs. 6 GEG die Entscheidung über die o. a. Vorstellung des Beschwerdeführers antragsgemäß aus.Mit Bescheid vom 24.03.2015, Zl. Jv 657/15g-33, setzte die Präsidentin des LG gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG die Entscheidung über die o. a. Vorstellung des Beschwerdeführers antragsgemäß aus.

Mit Bescheid vom 03.02.2016, Zl. Jv 657/15g-33, (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.02.2016 zugestellt) sprach die Präsidentin des LG in Spruchpunkt A) die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens aus und gab in Spruchpunkt B) der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 11.03.2015 keine Folge.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Durch die Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 24.03.2015 sei der für dieses Verfahren geltenden Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG Rechnung getragen worden. Das gegenständliche Verfahren sei nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015, Zl. W188 2108787-1/2E (betreffend die zuvor verhängte Geldstrafe) fortzusetzen gewesen.Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Durch die Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 24.03.2015 sei der für dieses Verfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG Rechnung getragen worden. Das gegenständliche Verfahren sei nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015, Zl. W188 2108787-1/2E (betreffend die zuvor verhängte Geldstrafe) fortzusetzen gewesen.

Der Zahlungsauftrag erfülle die gesetzlichen Erfordernisse. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg komme weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in Betracht. Die belangte Behörde sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe bestehe nicht. Das BG habe mit Beschluss vom 14.11.2014 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 10.000,00 verhängt. Dieser sei nach erfolgloser Rekurserhebung in Rechtskraft erwachsen und der Vorstellung daher der Erfolg zu versagen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 02.03.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf, da der Begründung keine bzw. keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei.

Da im vorliegenden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen worden seien, sei des Weiteren der Mandatsbescheid unter Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E) ex lege außer Kraft getreten.

Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glücksspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.

Die belangte Behörde habe bei der Verhängung der Geldstrafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal €

100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 14.03.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 14.11.2014, Zl. 25 E 9850/14w-9 (22 E 2339/15s), mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv €

10.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar.

Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem sie mit Bescheid vom 24.03.2015 die Aussetzung des Verfahrens verfügt hat.Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 binnen der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem sie mit Bescheid vom 24.03.2015 die Aussetzung des Verfahrens verfügt hat.

Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 14.11.2014 verhängten Geldstrafe iHv € 10.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 14.11.2014 verhängten Geldstrafe iHv € 10.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung, wonach die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid vom 24.03.2015, mit dem die Aussetzung des Verfahrens verfügt wurde.Die Feststellung, wonach die belangte Behörde innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid vom 24.03.2015, mit dem die Aussetzung des Verfahrens verfügt wurde.

Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des BG vom 14.11.2014, Zl. 25 E 9850/14w-9 (22 E 2339/15s), mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 10.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in dessen Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die gemäß Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Gemäß Abs. 2 leg. cit idF BGBl. I Nr. 190/2013 kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Gemäß Absatz 2, leg. cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

Gemäß § 19a Abs. 15 GEG tritt § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 (wonach bei rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt) mit 01.01.2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG tritt Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, (wonach bei rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt) mit 01.01.2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.

Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund der Erhebung der Vorstellung am 11.03.2015 die vor 01.01.2016 geltende Rechtslage idF BGBl. I Nr. 190/2013 anzuwenden und das etwaige Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nach § 57 Abs. 3 AVG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund der Erhebung der Vorstellung am 11.03.2015 die vor 01.01.2016 geltende Rechtslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, anzuwenden und das etwaige Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG zu beurteilen.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.

Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 14.11.2014 gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv €Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 14.11.2014 gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv €

10.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der wie im gegenständlichen Fall vorliegende erwähnte erste Blick durch den Aktenvermerk vom 18.12.2015 stellt somit per se noch keinen Verfahrensschritt dar (vgl. VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen vergleiche etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der wie im gegenständlichen Fall vorliegende erwähnte erste Blick durch den Aktenvermerk vom 18.12.2015 stellt somit per se noch keinen Verfahrensschritt dar vergleiche VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202).

Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, Zl. 87/11/0115). Nichts anderes kann für die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 6 GEG gelten.Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, Zl. 87/11/0115). Nichts anderes kann für die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG gelten.

Fallbezogen hat die Präsidentin des LG – nach Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 – mit Bescheid vom 24.03.2015 die vom Beschwerdeführer selbst beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 6 GEG verfügt. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.Fallbezogen hat die Präsidentin des LG – nach Einlangen der Vorstellung am 11.03.2015 – mit Bescheid vom 24.03.2015 die vom Beschwerdeführer selbst beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG verfügt. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Ermittlungspflicht, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,
Justizverwaltung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2123185.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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