Entscheidungsdatum
19.12.2017Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L523 2177144-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2017, Zl. XXXX bzw. richtig Zl. XXXX , wegen der Zurückweisung einer Vorstellung betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.07.2017, Zl. römisch 40 bzw. richtig Zl. römisch 40 , wegen der Zurückweisung einer Vorstellung betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Zahlungsauftrag vom 13.01.2017, XXXX , betreffend des diesbezüglichen Grundverfahrens am XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt 573,00 Euro aufgefordert.1. Mit Zahlungsauftrag vom 13.01.2017, römisch 40 , betreffend des diesbezüglichen Grundverfahrens am römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt 573,00 Euro aufgefordert.
2. Gegen diesen am 19.01.2017 zugestellten Zahlungsauftrag, langte mit Fax-Eingabe vom 31.1.2017, das Deckblatt hinsichtlich einer diesen Zahlungsauftrag betreffenden Vorstellung beim Landesgericht Salzburg ein.
3. Mit Schreiben vom 19.05.2017 wurde die rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, binnen zwei Wochen die Originaleingabe der Vorstellung bei Gericht einzubringen, widrigenfalls die Vorstellung entsprechend § 13 AVG zurückgewiesen würde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde mittels RSB nachweislich zur Abholung ab 30.05.2017 hinterlegt und noch am selben Tag übernommen.3. Mit Schreiben vom 19.05.2017 wurde die rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, binnen zwei Wochen die Originaleingabe der Vorstellung bei Gericht einzubringen, widrigenfalls die Vorstellung entsprechend Paragraph 13, AVG zurückgewiesen würde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde mittels RSB nachweislich zur Abholung ab 30.05.2017 hinterlegt und noch am selben Tag übernommen.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.07.2017, Zl. XXXX bzw. richtig Zl. XXXX , wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag XXXX XXXX gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 bzw. richtig Zl. römisch 40 , wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag römisch 40 römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend die Vorstellung am 31. Jänner 2017 lediglich das Deckblatt beim Landesgericht Salzburg eingelangt sei und dem daraufhin erfolgten Verbesserungsauftrag vom 19. Mai 2017 mit der Aufforderung die Originaleingabe der Vorstellung binnen zwei Wochen vorzulegen, nicht nachgekommen worden sei.
5. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorstellung rechtzeitig erhoben worden sei und die belangte Behörde über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht reagiert habe und sie somit ihrer Pflicht zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen sei, sodass der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Auch sei kein Schreiben vom 19.5.2017 bei der Beschwerdeführerin bzw. der Rechtsvertretung eingelangt.5. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorstellung rechtzeitig erhoben worden sei und die belangte Behörde über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht reagiert habe und sie somit ihrer Pflicht zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen sei, sodass der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Auch sei kein Schreiben vom 19.5.2017 bei der Beschwerdeführerin bzw. der Rechtsvertretung eingelangt.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 02.11.2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt, wo sie 20.11.2017 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. angeführten Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.Die unter Punkt römisch eins. angeführten Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Dem entsprechend ist insbesondere festzustellen, dass die mittels Fax-Eingabe vom 31.1.2017 erfolgte Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag XXXX XXXX zwar fristgerecht erfolgte, allerdings beinhaltete diese nur das Deckblatt, sodass sie mangelhaft war.Dem entsprechend ist insbesondere festzustellen, dass die mittels Fax-Eingabe vom 31.1.2017 erfolgte Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag römisch 40 römisch 40 zwar fristgerecht erfolgte, allerdings beinhaltete diese nur das Deckblatt, sodass sie mangelhaft war.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 19.5.2017 ein Verbesserungsauftrag erlassen, in dem die Vorlage der Originaleingabe binnen zwei Wochen entsprechend § 13 AVG eingefordert wurde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass sollte binnen dieser Frist kein verbessertes Anbringen einlagen, die Vorstellung zurückzuweisen ist. Der Verbesserungsauftrag wurde – wie aus der im Akt befindlichen RSB Hinterlegungsmitteilung und Übernahmebestätigung hervorgeht – ab 30.05.2017 zur Abholung – Empfänger XXXX – hinterlegt und noch am selben Tag übernommen.Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am 19.5.2017 ein Verbesserungsauftrag erlassen, in dem die Vorlage der Originaleingabe binnen zwei Wochen entsprechend Paragraph 13, AVG eingefordert wurde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass sollte binnen dieser Frist kein verbessertes Anbringen einlagen, die Vorstellung zurückzuweisen ist. Der Verbesserungsauftrag wurde – wie aus der im Akt befindlichen RSB Hinterlegungsmitteilung und Übernahmebestätigung hervorgeht – ab 30.05.2017 zur Abholung – Empfänger römisch 40 – hinterlegt und noch am selben Tag übernommen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.
Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest und ist erwiesen, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.2. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:
Entsprechend der angeführten und gegenständlich heranzuziehenden Feststellungen und rechtlichen Grundlagen, konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Das erkennende Gericht schließt sich vielmehr den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde an.
So wurde zwar mittels Fax-Eingabe vom 31.01.2017 fristgerecht mit dem Deckblatt einer Vorstellung dieses Rechtsmittel angekündigt, die Vorstellung an sich allerdings langte beim Landesgericht Salzburg nicht ein. Folglich war dieses Anbringen mit einem verbesserungsfähigen Mangel belastet.
Da dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde – aufgrund der Hinterlegungs- und Übernamemitteilung im Akt ist von einer rechtsgültigen Zustellung desselben auszugehen – nicht entsprochen wurde und die Zurückweisung der mangelhaften Vorstellung als deren Folge angekündigt wurde, erfolgte die Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht.Da dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde – aufgrund der Hinterlegungs- und Übernamemitteilung im Akt ist von einer rechtsgültigen Zustellung desselben auszugehen – nicht entsprochen wurde und die Zurückweisung der mangelhaften Vorstellung als deren Folge angekündigt wurde, erfolgte die Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht.
Die weiters in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die belangte Behörde binnen zwei Wochen Ermittlungsschritte einleiten hätte müssen, entspricht inzwischen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage (Änderung durch BGBl I 2015/156, Art 2 Z 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015).Die weiters in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die belangte Behörde binnen zwei Wochen Ermittlungsschritte einleiten hätte müssen, entspricht inzwischen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage (Änderung durch BGBl römisch eins 2015/156, Artikel 2, Ziffer 4,, Gerichtsgebühren-Novelle 2015).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vorstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2177144.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018