Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AuslBG §15 Abs1Spruch
W164 2138094-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , STA Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.4.2016, GZ: RGS 960/08115/ABA 1671881/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2016, GZ: RGS 960/08115/ABA-Nr.1671881/2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.4.2017 und einer nicht öffentlicher Beratung vom 20.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris Einwallner, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.4.2016, GZ: RGS 960/08115/ABA 1671881 aus 2016,, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2016, GZ: RGS 960/08115/ABA-Nr.1671881 aus 2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.4.2017 und einer nicht öffentlicher Beratung vom 20.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.4.2016, RGS960/08115/ABA1671881/2016, hat das AMS aufgrund des vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am 16.12.2015 an das Amt der Wiener Landesregierung gestellten Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 47 Abs 4 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates festgestellt, dass für den BF die Voraussetzungen des § 15 AuslBG nicht vorliegen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf zumindest A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorgelegt habe.Mit Bescheid vom 22.4.2016, RGS960/08115/ABA1671881/2016, hat das AMS aufgrund des vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am 16.12.2015 an das Amt der Wiener Landesregierung gestellten Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates festgestellt, dass für den BF die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG nicht vorliegen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf zumindest A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und lebe seit mehr als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich. Seine Schwiegertochter sei österreichische Staatsbürgerin, deren Ehemann bzw. der Sohn des Beschwerdeführers sei türkischer Staatsbürger und auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger für Österreich. Er beabsichtige in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinne des ARB 1/1980 (Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei) und erfülle die Voraussetzungen des Art 7, erster Unterabsatz, dieses Abkommens. Ihm sei schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglichen würde. Auch die Voraussetzungen des §§ 15 AuslBG seien erfüllt, weil Sprachkenntnisse lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellen würden, die fortgeschrittene Integration nachzuweisen. Diese sei daher nicht schon deshalb zu verneinen, weil kein A2-Sprachzertifikat vorliege. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in Österreich, auf enge soziale und familiäre Bindungen sowie auf das Vorhandensein eines rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Gemäß den Erläuterungen zu § 15 AuslBG sei die fortgeschrittene Integration anhand der demonstrativen also beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beurteilen sei. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sei nur ein Beispiel für eine fortgeschrittene Integration, aber keine zwingende Voraussetzung dafür. Im Vordergrund stehe die Frage der sozialen und familiären Verankerung, die aber immer eine Einzelfallsentscheidung erfordere, wobei auf die konkreten Lebensumstände der betroffenen Person Bedacht zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2011 in Österreich auf. Seine Angehörigen (Sohn mit Familie, Tochter, Verwandte) seien rechtmäßig in Österreich aufhältig. Zum Sohn und zur Schwiegertochter bestehe eine intensive Bindung. Diese würden den BF in den verschiedensten Belangen unterstützen, in regelmäßig treffen und in engem Kontakt zu ihm stehen. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren rechtmäßig niedergelassen und verfüge über einen rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, so dass auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren Deutsch-Grundkenntnisse erworben, so dass er den Alltag in Österreich jedenfalls bewältigen könne. Er habe auch alle relevanten sozialen Kontakte, Freunde und Bekannte in Österreich. Er erfülle die Voraussetzungen des §§ 15 Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer beantragte eine Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die Voraussetzungen des § 15 AuslBG erfüllt sind bzw. in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und lebe seit mehr als fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich. Seine Schwiegertochter sei österreichische Staatsbürgerin, deren Ehemann bzw. der Sohn des Beschwerdeführers sei türkischer Staatsbürger und auf Dauer und rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger für Österreich. Er beabsichtige in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinne des ARB 1 aus 1980, (Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei) und erfülle die Voraussetzungen des Artikel 7,, erster Unterabsatz, dieses Abkommens. Ihm sei schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglichen würde. Auch die Voraussetzungen des Paragraphen 15, AuslBG seien erfüllt, weil Sprachkenntnisse lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellen würden, die fortgeschrittene Integration nachzuweisen. Diese sei daher nicht schon deshalb zu verneinen, weil kein A2-Sprachzertifikat vorliege. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in Österreich, auf enge soziale und familiäre Bindungen sowie auf das Vorhandensein eines rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 15, AuslBG sei die fortgeschrittene Integration anhand der demonstrativen also beispielhaften Aufzählung des Paragraph 15, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beurteilen sei. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung sei nur ein Beispiel für eine fortgeschrittene Integration, aber keine zwingende Voraussetzung dafür. Im Vordergrund stehe die Frage der sozialen und familiären Verankerung, die aber immer eine Einzelfallsentscheidung erfordere, wobei auf die konkreten Lebensumstände der betroffenen Person Bedacht zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2011 in Österreich auf. Seine Angehörigen (Sohn mit Familie, Tochter, Verwandte) seien rechtmäßig in Österreich aufhältig. Zum Sohn und zur Schwiegertochter bestehe eine intensive Bindung. Diese würden den BF in den verschiedensten Belangen unterstützen, in regelmäßig treffen und in engem Kontakt zu ihm stehen. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren rechtmäßig niedergelassen und verfüge über einen rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, so dass auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren Deutsch-Grundkenntnisse erworben, so dass er den Alltag in Österreich jedenfalls bewältigen könne. Er habe auch alle relevanten sozialen Kontakte, Freunde und Bekannte in Österreich. Er erfülle die Voraussetzungen des Paragraphen 15, Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer beantragte eine Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG erfüllt sind bzw. in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, RGS960/08115/ABA1671881/2016, wies das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde als unbegründet ab, und führte aus: Gemäß den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, verfüge der Beschwerdeführer seit 14.08.2013 über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich. Damit sei eine mehr als zwei -jährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet dokumentiert. Weitere Nachweise seien nicht übermittelt worden. Nach der Aktenlage sei ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF vom 30.08.2013 gemäß § 4c Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz i.V.m. Art. 7 erster Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei-ARB-Nr.1/1980 (ARB Nr. 1/1980) mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26.11.2013, GZ 3/08114/3646490 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen worden. Zu einem früheren Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer rot-weiß-rot Karte plus vom 09.06.2015 sei mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.07.2015 GZ ABA 1657830/AM2 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen gemäß § 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz mangels Nachweises von Deutschkenntnissen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zur Behauptung, einer besonderen sozialen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.04.2016 angeführt habe, sein Sohn namens XXXX und dessen Gattin würden in Österreich leben, könne dies mangels weiterführender Angaben - etwa Geburtsdaten oder Namen der Gattin - nicht überprüft werden. Meldenachweise oder Dokumente seien nicht übermittelt worden. Eine entsprechende familiäre Anbindung, die den Nachweis von Deutschkenntnissen ersetzen könne, sei nicht dokumentiert.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, RGS960/08115/ABA1671881/2016, wies das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde als unbegründet ab, und führte aus: Gemäß den Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, verfüge der Beschwerdeführer seit 14.08.2013 über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich. Damit sei eine mehr als zwei -jährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet dokumentiert. Weitere Nachweise seien nicht übermittelt worden. Nach der Aktenlage sei ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF vom 30.08.2013 gemäß Paragraph 4 c, Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Artikel 7, erster Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei-ARB-Nr.1 aus 1980, (ARB Nr. 1 aus 1980,) mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26.11.2013, GZ 3/08114/3646490 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen worden. Zu einem früheren Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer rot-weiß-rot Karte plus vom 09.06.2015 sei mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.07.2015 GZ ABA 1657830/AM2 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, Ausländerbeschäftigungsgesetz mangels Nachweises von Deutschkenntnissen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zur Behauptung, einer besonderen sozialen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.04.2016 angeführt habe, sein Sohn namens römisch 40 und dessen Gattin würden in Österreich leben, könne dies mangels weiterführender Angaben - etwa Geburtsdaten oder Namen der Gattin - nicht überprüft werden. Meldenachweise oder Dokumente seien nicht übermittelt worden. Eine entsprechende familiäre Anbindung, die den Nachweis von Deutschkenntnissen ersetzen könne, sei nicht dokumentiert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung sei im Hinblick auf dessen besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.4.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem BF und seiner Rechtsvertreterin, sowie einer Vertreterin des AMS die ZeugInnen XXXX (Z1) XXXX (Z2) XXXX (Z3) XXXX (Z4) XXXX (Z5) erschienen und unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin vernommen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.4.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem BF und seiner Rechtsvertreterin, sowie einer Vertreterin des AMS die ZeugInnen römisch 40 (Z1) römisch 40 (Z2) römisch 40 (Z3) römisch 40 (Z4) römisch 40 (Z5) erschienen und unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin vernommen wurden.
Der BF legte ein Deutschzeugnis der Stufe A1 vor, weiters eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs der Stufe A2, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins und drei Vorverträge zum Beweis dafür, dass mehrere Arbeitgeber bemüht seien, den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einzustellen.
Das gesamte Beschwerdevorbringen werde aufrechterhalten, die Anwendbarkeit des Abkommens ARB 1/80 werde bezogen auf die Schwiegertochter behauptet.
Der BF gab an, er sei in der Türkei ab seinem 15. Lebensjahr als Maurer tätig gewesen. Von seiner Ehefrau, die in der Türkei lebe, sei er seit 14 Jahren geschieden. Vor etwa fünf Jahren sei der BF nach Österreich gezogen, da seine Familie hier lebe. Er sei illegal eingereist und habe in Österreich zuerst um Asyl angesucht, habe einen negativen Bescheid bekommen, und habe dann eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Familienzusammenführung erhalten. Der BF legte eine Niederlassungsbewilligung mit dem Ausstellungsdatum 31.03.2015 vor.
Der BF bestätigte, dass er (wie aus dem Zentralmelderegister ersichtlich) im Jahr 2011 zunächst ca. 5 Monate bei seinem Sohn XXXX (Z3) gewohnt habe. Dann sei er aufgrund der beengten räumlichen Situation – die Wohnung habe 45 m² betragen und der Sohn habe drei Kinder - zu seinem Bruder XXXX (Z1) gezogen, der eine 80 m² Wohnung habe. Da auch dessen Kinder größer wurden, bewohne der BF seit Juni 2014 allein eine Mietwohnung, die auf seinen Namen laute. Seine Brüder und sein Sohn würden ihn finanziell unterstützten. Der zweite Bruder XXXX (Z2) sei erst nach dem BF nach Österreich gekommen. Dieser führe ein Geschäft und begleiche 50% der Ausgaben des BF. Die Miete (Inkl. BK €356) bezahle der letztgenannte Bruder.Der BF bestätigte, dass er (wie aus dem Zentralmelderegister ersichtlich) im Jahr 2011 zunächst ca. 5 Monate bei seinem Sohn römisch 40 (Z3) gewohnt habe. Dann sei er aufgrund der beengten räumlichen Situation – die Wohnung habe 45 m² betragen und der Sohn habe drei Kinder - zu seinem Bruder römisch 40 (Z1) gezogen, der eine 80 m² Wohnung habe. Da auch dessen Kinder größer wurden, bewohne der BF seit Juni 2014 allein eine Mietwohnung, die auf seinen Namen laute. Seine Brüder und sein Sohn würden ihn finanziell unterstützten. Der zweite Bruder römisch 40 (Z2) sei erst nach dem BF nach Österreich gekommen. Dieser führe ein Geschäft und begleiche 50% der Ausgaben des BF. Die Miete (Inkl. BK €356) bezahle der letztgenannte Bruder.
Der BF beschäftige sich viel mit seinen drei Enkelkindern. Er gehe mit ihnen in den Park spielen und einkaufen. Weiters besuche er seinen jüngsten Bruder im Geschäft. Auch sein Kontakt zur Schwiegertochter und zur Tochter gestalte sich gut und bestehe mehrmals in der Woche. Der BF helfe, wenn es etwas in der Wohnung zu reparieren gebe. Auch beim Ausbau der Wohnung seines Sohnes habe er mitgearbeitet.
Ehrenamtlich habe der BF in Österreich nicht gearbeitet. Mitglied in einem österreichischen Verein sei er nicht.
In der Türkei habe der BF fünf Jahre die Schule besucht. An Deutschkursen habe er nicht erst 2017 teilgenommen, sei aber schon einmal durchgefallen.
Die vorgelegten Vorverträge seien von Arbeitgebern, die die Arbeit, welche der BF in der Türkei gemacht habe, kennen würden. Einer der Arbeitgeber stamme aus derselben Ortschaft wie der BF.
Der Z1, ein jüngerer Bruder des BF, gab an, er lebe seit 26 Jahren in Österreich und sei seit 1999 österreichischer Staatsbürger. Mit dem BF habe er mehrmals wöchentlich Kontakt. Als der BF bei ihm gewohnt habe, seien sie zu sechst gewesen. Der Z1 habe eine Frau und 4 Kinder.
Der Z2, ein noch jüngerer Bruder des BF gab an, er lebe seit 6 Jahre in Österreich und sei türkischer Staatsbürger. Der Kontakt zum BF sei immer eng gewesen. Dieser sei für den Z2 Vaterersatz gewesen. In der Türkei hätten sie in einer Doppelwohnung gewohnt. Auch jetzt sehe man sich fast jeden Tag. In Österreich habe der BF nie beim Z2 gewohnt. Der Z2 habe eine ca. 45 qm große Wohnung und habe eine Frau und drei Kinder. Der Z2 sei in Österreich seit etwa drei Jahren als Friseur selbständig erwerbstätig. Davor habe er etwa zwei Jahre unselbständig gearbeitet. Der Z2 bezahle die Miete für den BF.
Der Z3, Sohn des BF, gab an, er sei türkischer Staatsbürger, und lebe seit 2008 in Österreich. Er habe regelmäßig Kontakt zum Vater. Man kaufe gemeinsam ein, esse gemeinsam, der Vater kümmere sich um die Kinder. Der Vater habe etwa ein halbes Jahr bei ihm gewohnt, sei dann aber ausgezogen, da die Wohnung zu klein war. (46 bis 50 m²). Der Z3 habe in Österreich mehrere Jahre bei vier Unternehmen als Arbeitnehmer gearbeitet. Derzeit mache er übers AMS eine Friseurausbildung.
Die Z4, Schwiegertochter des BF gab an, sie sei in Österreich geboren und sei österreichische Staatsbürgerin. Seit 2006 sei sie verheiratet. Der BF hole meist die Kinder von der Schule/vom Kindergarten ab und komme zum Abendessen. Er wohne in der Nähe. Als der Schwiegervater bei ihrem Mann und ihr gewohnt hat, habe es erst zwei Enkelkinder gegeben. Jetzt seien es drei. Die Z4 habe bis 2006 das Gymnasium besucht und dann über eine Leihfirma in einer Schokofabrik gearbeitet, danach habe sie geheiratet und sei dann zu Hause geblieben wegen ihrer drei Kinder. Die Z4 habe die Deutschkursbesuche für den Schwiegervater organisiert. Der BF habe Deutsch-A1 vor kurzem geschafft, Deutsch-A2 habe er ein paar Mal versucht, aber nicht geschafft. Zunächst habe man im gesagt, dass er gleich mit Deutsch-A2 beginnen könne, aber dann sei er nicht mitgekommen.
Die Z5 (Tochter des BF) gab an, sie lebe seit 9 Jahren in Österreich, sei verheiratet und sei türkische Staatsbürgerin. Sie habe Wirtschaftsinformatik studiert aber nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich habe sie 5 bis 6 Monate in einer Bäckerei und ca sieben Monate als Bürokauffrau gearbeitet. Jetzt studiere sie Orientalistik auf der Uni Wien. Die Z5 lebe mit ihrem Mann bei dessen Familie. Der Mann der Z5 habe österreichische Staatsbürgerschaft. Der Kontakt zum Vater gestalte sich gut. Die Z5 verbringe viel Zeit mit der Familie, da der Mann unter der Woche auswärts arbeite.
Die Vertreterin des BF erhielt im Zuge der mündlichen Verhandlung die Versicherungsdatenauszüge der vernommenen ZeugInnen zur Kenntnis und erhielt eine Frist von drei Wochen zur ergänzenden Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 11.05.2017 legte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin ergänzend Versicherungsdatenauszüge betreffend den BF, den Z1 und den Z2, weiters AMS-Bezugsbestätigungen vom 20.3.2017 und 8.5.2017 betreffend die Z4 und den Z3, eine Privatentnahme- bzw. Einkommensbestätigung für den Z2 vom 8.5.2017; einen Lohnzettel für März 2017 für den Z1, weiters einen Nachweis über eine vom Bf nicht bestandene Deutschprüfung A2, eine Teilnahmebestätigung und einen Zahlungsbeleg betreffend einen aktuellen Kursbesuch Deutsch A2 vor.
Der BF stützte sein Begehren erneut auf folgende Argumente: Er sei mittlerweile mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und könne eine fortgeschrittene Integration aufgrund seiner besonderen sozialen und Verankerung in Österreich vorweisen. Die Brüder, der Sohn und die Tochter würden jeweils mit Familie in Österreich leben, würden zum BF in engem Kontakt stehen und diesen finanziell unterstützen. Die Angehörigen seien finanziell zur Unterhaltsleistung in der Lage, da sowohl die beiden Brüder als auch der Sohn und die Tochter über ein Einkommen verfügen würden. Auch AMS-Bezüge seien als Einkommen zu werten. Von Bedeutung sei dabei auch, dass der BF drei verbindliche Arbeitsplatzzusagen habe, sohin nach Erteilung der Arbeitsbewilligung zwischen drei Beschäftigungsmöglichkeiten auswählen könne. Der BF habe - leider erfolglos – versucht, ein A2 Sprachzertifikat zu erwerben. Grund für den Misserfolg sei gewesen, dass man den BF gleich in den A2-Kurs gegeben habe, statt mit einem A1 Kurs zu beginnen. Der BF verfüge jedoch über Deutschkenntnisse und habe mittlerweile das A1 Sprachzertifikat abgelegt. Aktuell besuche er den Deutsch Sprachkurs A2. Somit seien die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AuslBG erfüllt. Der BF habe auch als Familienangehöriger eines türkischen Angehörigen, nämlich des Z3 und seiner Gattin der Z4, das Recht erhalten, sich in Österreich niederzulassen. Er sei somit Familienangehöriger iSd ARB 1/80 und erfülle Abs 7 erster Unterabsatz, da er (mittlerweile) seit mehr als drei Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe.Der BF stützte sein Begehren erneut auf folgende Argumente: Er sei mittlerweile mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und könne eine fortgeschrittene Integration aufgrund seiner besonderen sozialen und Verankerung in Österreich vorweisen. Die Brüder, der Sohn und die Tochter würden jeweils mit Familie in Österreich leben, würden zum BF in engem Kontakt stehen und diesen finanziell unterstützen. Die Angehörigen seien finanziell zur Unterhaltsleistung in der Lage, da sowohl die beiden Brüder als auch der Sohn und die Tochter über ein Einkommen verfügen würden. Auch AMS-Bezüge seien als Einkommen zu werten. Von Bedeutung sei dabei auch, dass der BF drei verbindliche Arbeitsplatzzusagen habe, sohin nach Erteilung der Arbeitsbewilligung zwischen drei Beschäftigungsmöglichkeiten auswählen könne. Der BF habe - leider erfolglos – versucht, ein A2 Sprachzertifikat zu erwerben. Grund für den Misserfolg sei gewesen, dass man den BF gleich in den A2-Kurs gegeben habe, statt mit einem A1 Kurs zu beginnen. Der BF verfüge jedoch über Deutschkenntnisse und habe mittlerweile das A1 Sprachzertifikat abgelegt. Aktuell besuche er den Deutsch Sprachkurs A2. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AuslBG erfüllt. Der BF habe auch als Familienangehöriger eines türkischen Angehörigen, nämlich des Z3 und seiner Gattin der Z4, das Recht erhalten, sich in Österreich niederzulassen. Er sei somit Familienangehöriger iSd ARB 1/80 und erfülle Absatz 7, erster Unterabsatz, da er (mittlerweile) seit mehr als drei Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe.
Mit Schreiben vom 13.11.2017 legte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein Zertifikat des ÖSD vom 22.9.2017 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF erneut zur Deutschprüfung A2 angetreten ist, diese aber erneut nicht bestanden hat. Der BF verwies erneut seine in Österreich liegenden familiären und sozialen Beziehungen. Er habe insbesondere zu seinen in Österreich lebenden Enkelkindern eine enge familiäre Beziehung. Der BF verfüge über verbindliche Arbeitsplatzzusagen von in Österreich ansässigen Unternehmen. Damit seien seine Selbsterhaltungsfähigkeit und seine berufliche Integration belegt. Da der BF seit Mai 2011 in Österreich aufhältig sei, befinde sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Somit sei auch eine besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat beim Amt der Wiener Landesregierung erstmals am 13.02.2012 in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragt. Aufgrund dieses Antrages erhielt der BF für die Zeit von 14.08.2013 bis 14.08.2014 den Aufenthaltstitel "Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung". Aufgrund seines Antrages vom 06.06.2014 erhielt der BF für die Zeit von 31.03.2015 bis 31.03.2016 eine Niederlassungsbewilligung gem. § 46 Abs 2 NAG. Am 16.12.2015 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag.Der BF hat beim Amt der Wiener Landesregierung erstmals am 13.02.2012 in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragt. Aufgrund dieses Antrages erhielt der BF für die Zeit von 14.08.2013 bis 14.08.2014 den Aufenthaltstitel "Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung". Aufgrund seines Antrages vom 06.06.2014 erhielt der BF für die Zeit von 31.03.2015 bis 31.03.2016 eine Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 46, Absatz 2, NAG. Am 16.12.2015 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag.
In Österreich leben zwei jüngere Brüder des BF, sein Sohn, seine Tochter, alle mit ihren Ehepartnern und Kindern. Der BF pflegt engen Kontakt zu seiner Familie und wird von dieser unterstützt. Er bewohnt allein eine Mietwohnung, die sein jüngster Bruder finanziert.
Der BF trat am 22.6.2015 zur Deutschprüfung A2, bestand diese aber nicht. Am 06.04.2017 legte der BF die Deutschprüfung A1 erfolgreich ab. Am 22.9.2017 trat der BF erneut zur Deutschprüfung A2 an, bestand diese aber nicht.
Der BF war in Österreich nicht ehrenamtlich tätig, er ist nicht Mitglied eines österreichischen Vereins.
Der BF verfügt über Arbeitsplatzzusagen der folgenden Unternehmen:
XXXX Handelsges.m.b.H, 1200 Wien, XXXX bau GmbH, 1220 Wien, XXXX Handels GmbH, 1230 Wien.römisch 40 Handelsges.m.b.H, 1200 Wien, römisch 40 bau GmbH, 1220 Wien, römisch 40 Handels GmbH, 1230 Wien.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Befragung des BF und der vom BF beantragten ZeugInnen und Zeugen, anlässlich der am 20.4.2017 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung, weiters durch Einsicht in das österreichische Zentralmelderegister und in die Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, betreffend den BF und die vernommenen ZeugInnen, sowie durch Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Zeugnisse.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
Gemäß § 47 Abs 4 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt werden, wennGemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" besitzen (Absatz 3,), ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine schriftliche Mitteilung im Sinne des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG zu erteilen ist:Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu erteilen ist:
Gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der AusländerGemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG erfüllt oder1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, AuslBG erfüllt oder
2.(...)
3.(..)
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß § 20e Abs. 3 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der dem nach den NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.Gemäß Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der dem nach den NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 1 AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt, wenn sieGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt, wenn sie
1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins sind oder
3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief-und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z. 1 oder zwei und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief-und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, oder zwei und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
Zu den Kriterien des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG:Zu den Kriterien des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG:
a) Zur Frage, ob der BF im Bundesgebiet seit zwei Jahren rechtmäßig niedergelassen ist:
Eine rechtmäßige Niederlassung liegt vor, wenn der Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 - 9 NAG erfolgte (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 378.)Eine rechtmäßige Niederlassung liegt vor, wenn der Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, - 9 NAG erfolgte vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 378.)
Zufolge § 8 Abs. 1 Z. 6 berechtigt der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-Angehöriger zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur aufgrund einer nachträglichen Quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.Zufolge Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, berechtigt der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-Angehöriger zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur aufgrund einer nachträglichen Quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Der BF verfügt seit 31.3.2015 über den Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-Angehöriger. Er hat rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag eingebracht. Der BF im Bundesgebiet ist seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig niedergelassen.
b) Zur Frage, ob der BF in Österreich fortgeschritten integriert ist:
Gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z. 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiären Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (...)Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiären Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (...)
Der BF war noch nicht erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt. Er stützt die von ihm geltend gemachte fortgeschrittene Integration auf seine besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich.
Modul I der Integrationsvereinbarung iSd zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages geltenden Rechtslage diente dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Dies entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 400.)Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung iSd zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages geltenden Rechtslage diente dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Dies entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 400.)
Die Aufzählung der Personengruppen, die als fortgeschritten integriert gelten, ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage demonstrativ. Dementsprechend können auch Personen die weder beschäftigt waren noch Familienangehörige sind, aber aus anderen Gründen besonders integriert sind, als fortgeschritten integriert gelten. Als Anhaltspunkt wird auch die bisherige Judikatur zum Begriff fortgeschrittene Integration des § 4 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 98 / 2012 heranzuziehen sein. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 380.)Die Aufzählung der Personengruppen, die als fortgeschritten integriert gelten, ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage demonstrativ. Dementsprechend können auch Personen die weder beschäftigt waren noch Familienangehörige sind, aber aus anderen Gründen besonders integriert sind, als fortgeschritten integriert gelten. Als Anhaltspunkt wird auch die bisherige Judikatur zum Begriff fortgeschrittene Integration des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung BGBl. 1 Nr. 98 / 2012 heranzuziehen sein. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 380.)
Hinsichtlich des Begriffes der fortgeschrittenen Integration hat der VwGH auch in seinen neueren Entscheidungen stets auf sein Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 verwiesen und im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen:Hinsichtlich des Begriffes der fortgeschrittenen Integration hat der VwGH auch in seinen neueren Entscheidungen stets auf sein Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, verwiesen und im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen:
-Konkrete private oder familiäre Beziehungen von ausreichender Intensität;
-familiäre Sorgepflichten;
-die besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft.
Der BF pflegt intensive familiäre Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Brüdern, Kindern, Schwiegerkindern und Enkelkindern und unterstützt diese im Alltag. Intensive familiäre Beziehungen iSd der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur liegen daher vor.
Den BF treffen keine Sorgepflichten zu Mitgliedern seiner in Österreich lebenden Familie. Familiäre Sorgepflichten iSd der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur liegen daher nicht vor.
Da der BF nur eines der bisher genannten Kriterien erfüllt, ist dem dritten Kriterium der besonderen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft im vorliegenden Fall erhöhtes Gewicht beizumessen.
Der BF hat Modul I der Integrationsvereinbarung iSd zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages geltenden Rechtslage nicht erfüllt.Der BF hat Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung iSd zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages geltenden Rechtslage nicht erfüllt.
Zwar wendet er zu Recht ein, dass das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zwingend gegen die Anwendbarkeit des § 15 AuslBG sprechen müsse, jedoch ist aus der Formulierung des § 15 AuslBG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass im Fall des Fehlens der genannten Anspruchsvoraussetzung ausgeprägte sonstige Merkmale einer besonderen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft gegeben sein müssten.Zwar wendet er zu Recht ein, dass das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zwingend gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 15, AuslBG sprechen müsse, jedoch ist aus der Formulierung des Paragraph 15, AuslBG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass im Fall des Fehlens der genannten Anspruchsvoraussetzung ausgeprägte sonstige Merkmale einer besonderen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft gegeben sein müssten.
Aktivitäten, die eine besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft bewirken würden, wie etwa die Übernahme ehrenamtlicher gemeinnütziger Arbeiten, hat der BF aber nicht getätigt. Er ist auch nicht etwa Mitglied eines inländischen Vereins.
Zwar ist einzuräumen, dass der BF durch sein Engagement für seine Enkelkinder an deren geordnetem Aufwachsen mitwirkt, was langfristig der österreichischen Gesellschaft insgesamt zu Gute kommen kann – die in Österreich aufwachsenden Enkelkinder des BF sind potentielle zukünftige Steuer- und BeitragszahlerInnen; da aber infolge des Fehlens von Modul I der Integrationsvereinbarung eine in einer Art besonders ausgeprägte Eingliederung in die österreichische Gesellschaft zu fordern war, die das Fehlen der sprachlichen Integration wettmachen könnte, reicht dieses Engagement im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht aus.Zwar ist einzuräumen, dass der BF durch sein Engagement für seine Enkelkinder an deren geordnetem Aufwachsen mitwirkt, was langfristig der österreichischen Gesellschaft insgesamt zu Gute kommen kann – die in Österreich aufwachsenden Enkelkinder des BF sind potentielle zukünftige Steuer- und BeitragszahlerInnen; da aber infolge des Fehlens von Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung eine in einer Art besonders ausgeprägte Eingliederung in die österreichische Gesellschaft zu fordern war, die das Fehlen der sprachlichen Integration wettmachen könnte, reicht dieses Engagement im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht aus.
Auch die vom BF diesbezüglich ins Treffen geführten Arbeitsplatzzusagen österreichischer Unternehmen weisen zwar auf die Bereitschaft dieser Unternehmen hin, mit dem BF ein Arbeitsverhältnis zu beginnen. Eine ausgeprägte Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, die das Fehlen der sprachlichen Integration wettmachen könnte kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
Der BF erfüllt nicht die gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG geforderten Kriterien.Der BF erfüllt nicht die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG geforderten Kriterien.
Zu der in der Beschwerde behaupteten Berechtigung gemäß Art 7 Abs 1 erster Unterabsatz ARB 1/80:Zu der in der Beschwerde behaupteten Berechtigung gemäß Artikel 7, Absatz eins, erster Unterabsatz ARB 1/80:
Soweit der BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Berechtigung nach Art 7 Abs 1 erster Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigefügt ist (kurz ARB 1/80) behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist:Soweit der BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Berechtigung nach Artikel 7, Absatz eins, erster Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigefügt ist (kurz ARB 1/80) behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist:
Die belangte Behörde hat mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides nur über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus entschieden. Sache eines Rechtsmittelverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. (vgl. VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015). Es ist der Rechtsmittelbehörde verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).Die belangte Behörde hat mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides nur über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus entschieden. Sache eines Rechtsmittelverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. vergleiche VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015). Es ist der Rechtsmittelbehörde verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der BF – rechtlich vertretene - hat mit seiner Beschwerde eine Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt, dass festgestellt werden möge, dass die Voraussetzungen des § 15 AuslBG erfüllt sind bzw. in eventu, dass der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Die vom BF hinsichtlich des Art 7 Abs 1, erster Unterabsatz ARB 1/80 gemachten Ausführungen sind aber nicht geeignet, die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Zweifel zu ziehen.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der BF – rechtlich vertretene - hat mit seiner Beschwerde eine Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt, dass festgestellt werden möge, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG erfüllt sind bzw. in eventu, dass der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Die vom BF hinsichtlich des Artikel 7, Absatz eins,, erster Unterabsatz ARB 1/80 gemachten Ausführungen sind aber nicht geeignet, die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag des BF vom 16.12.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Zweifel zu ziehen.
Einen Antrag iSd § 4c Abs 1 AuslBG - dies wäre der im innerstaatlichen Verfahrensrecht vorgesehene Weg, eine Berechtigung iSd Art 7 Abs 1 erster Unterabsatz des Beschlusses ARB 1/80 feststellen zu lassen - hat der BF im vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Eine Entscheidung gem. § 4c Abs 1 AuslBG könnte daher nur in einem gesonderten in erster Instanz zu beginnenden Verfahren erfolgen. Anzumerken ist, dass die Antragslegitimation zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung iSd § 4c Abs 1 AuslBG dem Arbeitgeber zukommt (vgl. Deutsch Nowotny Seitz, AuslBG, ÖGB Verlag, 2014, RZ 185 zu § 4c).Einen Antrag iSd Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG - dies wäre der im innerstaatlichen Verfahrensrecht vorgesehene Weg, eine Berechtigung iSd Artikel 7, Absatz eins, erster Unterabsatz des Beschlusses ARB 1/80 feststellen zu lassen - hat der BF im vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Eine Entscheidung gem. Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG könnte daher nur in einem gesonderten in erster Instanz zu beginnenden Verfahren erfolgen. Anzumerken ist, dass die Antragslegitimation zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG dem Arbeitgeber zukommt vergleiche Deutsch Nowotny Seitz, AuslBG, ÖGB Verlag, 2014, RZ 185 zu Paragraph 4 c,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderungsantrag, Deutschkenntnisse, Integration, Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2138094.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018