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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. des FP und 2. der R P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2013, Zl. N- 105429/39-2013-Has/Jo, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und A II. aufgehoben insoweit damit dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen wird, den vorherigen Zustand auf dem näher bezeichneten Grundstück, KG H., wiederherzustellen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und A römisch zwei. aufgehoben insoweit damit dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen wird, den vorherigen Zustand auf dem näher bezeichneten Grundstück, KG H., wiederherzustellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 663,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) traf mit Bescheid vom 21. September 2012, N10-106-2003, N10-131-2003 und N10-103- 2008, folgende naturschutzbehördliche Feststellung:
"1. Der Antrag der (Zweitbeschwerdeführerin) vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass durch den beantragten Um- und Zubau des 'Wildunterstandes' öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden.
2. Der Antrag (der beschwerdeführenden Parteien) vom 3. Juli 2009 wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass durch die beantragte Zufahrtsstraße samt 'Wendeplatz' öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden."
Zudem traf die BH folgende besondere administrative Verfügung:
"1.1. (Dem Erstbeschwerdeführer) wird aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den vorherigen Zustand auf dem Grundstück Nr. 908, KG H., insoweit wieder herzustellen, als
1.2. (Der Zweitbeschwerdeführerin) wird aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den vorherigen Zustand auf dem Grundstück Nr. 908, KG H., insoweit wieder herzustellen, als
...
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
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§ 10 Paragraph 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
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2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
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§ 58 Paragraph 58
Besondere administrative Verfügungen
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In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde rügen die beschwerdeführenden Parteien zunächst als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde bestimmte Gutachten nicht berücksichtigt habe. Dieser Vorwurf ist allerdings unzutreffend, da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vielmehr mit den Gutachten aller Sachverständigen und Naturschutzbeauftragten auseinander gesetzt und in nicht zu beanstandender Weise auch ihre Gedankengänge aufgezeigt hat, die sie veranlasst haben, dem von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einen höheren Beweiswert zuzubilligen als der ebenfalls von ihr beauftragten agrarfachlichen Stellungnahme (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2007/10/0138). Auch fehlt bei Erhebung des Vorwurfs der Nichtberücksichtigung von Gutachten durch die belangte Behörde eine Darstellung, zu welchem anderen Ergebnis im Einzelnen die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers hätte gelangen können; der in der Beschwerde enthaltene - unsubstantiierte - Verweis darauf, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, entspricht dem Erfordernis der Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind.In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde rügen die beschwerdeführenden Parteien zunächst als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde bestimmte Gutachten nicht berücksichtigt habe. Dieser Vorwurf ist allerdings unzutreffend, da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vielmehr mit den Gutachten aller Sachverständigen und Naturschutzbeauftragten auseinander gesetzt und in nicht zu beanstandender Weise auch ihre Gedankengänge aufgezeigt hat, die sie veranlasst haben, dem von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einen höheren Beweiswert zuzubilligen als der ebenfalls von ihr beauftragten agrarfachlichen Stellungnahme vergleiche , in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2007/10/0138). Auch fehlt bei Erhebung des Vorwurfs der Nichtberücksichtigung von Gutachten durch die belangte Behörde eine Darstellung, zu welchem anderen Ergebnis im Einzelnen die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers hätte gelangen können; der in der Beschwerde enthaltene - unsubstantiierte - Verweis darauf, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, entspricht dem Erfordernis der Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen im Weiteren vor, dass die Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens durch die belangte Behörde zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge untauglich gewesen sei. Darauf ist zu erwidern, dass sich die belangte Behörde bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen sehr wohl auf das jagdfachliche Gutachten stützen konnte: So erachtete der jagdfachliche Sachverständige einen Wildunterstand samt Futterlager in Massivbauweise mit umbauter Fläche von rund 120 m2 und einer Terrasse von 30 m2 samt einem Dachgeschoss inklusive Balkon von etwa 80 m2 aus jagdfachlicher Sicht als weder notwendig noch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Des Weiteren befand er die "Futtertröge" für die Vorlage von Getreide mit einer Trogtiefe von lediglich 3 cm als nur bedingt brauchbar, die vorgesehene Bodenvorlage von Futter aufgrund der dadurch bedingten Parasitierung des Wildes als unüblich und abzulehnen, darüber hinaus eine Nutzung des Dachgeschosses für die Einlagerung von Futtermitteln in Kleinballen als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend; insgesamt qualifizierte der Sachverständige das Bauwerk als charakteristisches Ferienhaus samt Veranda und Balkon. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheides konnte die belangte Behörde daraus schließen, dass dieses derart ausgestaltete Gebäude nicht primär für die Erhaltung des Rotwildes errichtet worden war. Des Weiteren konnte die belangte Behörde aufgrund des jagdfachlichen Gutachtens die mangelnde Wirtschaftlichkeit des Wildunterstandes angesichts der vom jagdfachlichen Sachverständigen erhobenen Baukosten inklusive Eigenleistung in Höhe von EUR 50.000,-- bis EUR 60.000,-- feststellen und der von ihr vorzunehmenden Interessenabwägung zugrunde legen. Auch stellte das Gutachten die Ausmaße des tatsächlich angelegten Wildgeheges mit 0,7 ha fest, woraus die belangte Behörde auf eine unzulässige Überschreitung der bewilligten Größe des Wildgeheges schließen konnte. Angesichts der im jagdfachlichen Gutachten behandelten Fragen ist - entgegen der Beschwerdebehauptungen - nicht ersichtlich, dass das jagdfachliche Gutachten zur Beweisführung untauglich gewesen wäre.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien des Weiteren bemängeln, dass die belangte Behörde das von ihnen beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet des Tierschutzes einzuholen gehabt hätte, so fehlt dabei eine Darlegung, zu welchem anderen Ergebnis im Einzelnen die belangte Behörde bei Einholung dieses Gutachtens gekommen wäre.
Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid - entgegen der Beschwerdeausführungen - eine den Anforderungen der hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/10/0171) entsprechende Beschreibung des Landschaftsbildes als weitgehend unberührtes Bachufer mit einem Bestockungsgürtel von relativ hoher Wertigkeit sowie der Veränderungen, die durch die beantragte Maßnahme bewirkt werden, nämlich eine erheblich dominante und fernwirksame Erscheinung des Gebäudes, welches sich aufgrund der - im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Gebäude geänderten - architektonischen Formensprache in Kubatur, Höhenentwicklung und Detailgestaltung negativ auf das Landschaftsbild auswirkt. Bei diesem Vergleich ließ die belangte Behörde auch zu Recht all jene Elemente außer Acht, die konsenslos bzw. rechtswidrig vorhanden waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. 2012/10/0011).Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid - entgegen der Beschwerdeausführungen - eine den Anforderungen der hg. Judikatur vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/10/0171) entsprechende Beschreibung des Landschaftsbildes als weitgehend unberührtes Bachufer mit einem Bestockungsgürtel von relativ hoher Wertigkeit sowie der Veränderungen, die durch die beantragte Maßnahme bewirkt werden, nämlich eine erheblich dominante und fernwirksame Erscheinung des Gebäudes, welches sich aufgrund der - im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Gebäude geänderten - architektonischen Formensprache in Kubatur, Höhenentwicklung und Detailgestaltung negativ auf das Landschaftsbild auswirkt. Bei diesem Vergleich ließ die belangte Behörde auch zu Recht all jene Elemente außer Acht, die konsenslos bzw. rechtswidrig vorhanden waren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. 2012/10/0011).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien dem Auftrag, das Wildgehege auf die bewilligte Größe von 0,5 ha zu reduzieren, entgegen halten, dass durch den Begriff "ca." im Bewilligungsbescheid eine geringfügige Über- bzw. Unterschreitung der Größe gedeckt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommenen Vergrößerung auf 0,7 ha um eine Größenüberschreitung von 40 % handelt, was objektiv nicht als geringfügig angesehen werden kann. Der belangten Behörde kann daher auch in diesem Punkt nicht entgegen getreten werden.
Zwar ist die Beschwerde damit im Recht, dass über die Berufung gegen die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien auf naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 bezüglich der Zufahrtsstraße samt Wendeplatz nicht entschieden worden ist, allerdings hindert dies eine administrative Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 nicht, weil eine solche auch trotz eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden kann, wenn das Vorhaben - so wie im vorliegenden Fall - konsenslos ausgeführt worden ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0004, sowie Zl. 2005/10/0145).Zwar ist die Beschwerde damit im Recht, dass über die Berufung gegen die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien auf naturschutzrechtliche Feststellung gemäß Paragraph 10, Oö. NSchG 2001 bezüglich der Zufahrtsstraße samt Wendeplatz nicht entschieden worden ist, allerdings hindert dies eine administrative Verfügung gemäß Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 nicht, weil eine solche auch trotz eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden kann, wenn das Vorhaben - so wie im vorliegenden Fall - konsenslos ausgeführt worden ist vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0004, sowie Zl. 2005/10/0145).
Jedoch ist die Beschwerde damit im Recht, dass der dieses Verfahren abschließende Bescheid vom 21. September 2012, mit dem u. a. die besondere administrative Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 verhängt wurde, soweit sie die Beseitigung des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes samt Fundament betraf, nicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen worden war. Sache des Berufungsverfahrens ist nämlich der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Im vorliegenden Fall durfte die Rechtsmittelinstanz daher keine Sachentscheidung hinsichtlich des Auftrages, das Gebäude zu entfernen, gegenüber dem Erstbeschwerdeführer treffen, da die Erstbehörde lediglich der Zweitbeschwerdeführerin diesen Auftrag erteilt hatte. Daher hat die Rechtsmittelbehörde in diesem Punkt ihre Ermächtigung zur Entscheidung in der Sache überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013).Jedoch ist die Beschwerde damit im Recht, dass der dieses Verfahren abschließende Bescheid vom 21. September 2012, mit dem u. a. die besondere administrative Verfügung gemäß Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 verhängt wurde, soweit sie die Beseitigung des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes samt Fundament betraf, nicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen worden war. Sache des Berufungsverfahrens ist nämlich der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Im vorliegenden Fall durfte die Rechtsmittelinstanz daher keine Sachentscheidung hinsichtlich des Auftrages, das Gebäude zu entfernen, gegenüber dem Erstbeschwerdeführer treffen, da die Erstbehörde lediglich der Zweitbeschwerdeführerin diesen Auftrag erteilt hatte. Daher hat die Rechtsmittelbehörde in diesem Punkt ihre Ermächtigung zur Entscheidung in der Sache überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013).
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Der Aufwandersatz gemäß § 1 Z 1 lit. a) der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 war zu halbieren, weil von den beiden beschwerdeführenden Parteien, die einen einzigen Verwaltungsakt - den Bescheid vom 18. März 2013 - in einem Schriftsatz angefochten haben, lediglich eine Partei als obsiegende Partei anzusehen ist.Der Aufwandersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 war zu halbieren, weil von den beiden beschwerdeführenden Parteien, die einen einzigen Verwaltungsakt - den Bescheid vom 18. März 2013 - in einem Schriftsatz angefochten haben, lediglich eine Partei als obsiegende Partei anzusehen ist.
Das (auch auf den Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete) Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der bereits genannten Aufwandersatzverordnung außerhalb des pauschalierten Ersatzes ein weiterer Ersatz nicht vorgesehen ist.
Die Verpflichtung zum Aufwandersatz durch die Zweitbeschwerdeführerin (halber Pauschalbetrag) gründet sich in gleicher Weise auf § 1 Z 2 lit. a) und b) der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Verpflichtung zum Aufwandersatz durch die Zweitbeschwerdeführerin (halber Pauschalbetrag) gründet sich in gleicher Weise auf Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a,) und b) der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. April 2015
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Verfahrensbestimmungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100155.X00Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015