TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/20 W128 2109607-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

AVG §38
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
UG §103 Abs10
UG §103 Abs3 Z3
UG §103 Abs8
UG §103 Abs9
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2109607-2/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BREITENFELD Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Allgemeinmedizin gemäß § 103 UG vom 30.04.2011, durch das Rektorat der Medizinischen Universität Wien.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BREITENFELD Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 103, UG vom 30.04.2011, durch das Rektorat der Medizinischen Universität Wien.

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

a) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG stattgegeben und der Bescheid vom 12.10.2015, Zl. 116-2010/11 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.a) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben und der Bescheid vom 12.10.2015, Zl. 116-2010/11 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

a) Der Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Oktober 2014 wird gemäß § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, zurückverwiesen.a) Der Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Oktober 2014 wird gemäß Paragraph 103, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, zurückverwiesen.

b) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission ausgesetzt.b) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 30.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 103 UG die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin.1. Am 30.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 103, UG die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin.

2. In der Folge beauftragte die belangte Behörde zwei Gutachter mit der Evaluierung der schriftlichen Arbeiten. Das Gutachten des externen Gutachters Prof. XXXX langte am 05.09.2011 bei der belangten Behörde ein. Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX langte am 15.11.2011 ein.2. In der Folge beauftragte die belangte Behörde zwei Gutachter mit der Evaluierung der schriftlichen Arbeiten. Das Gutachten des externen Gutachters Prof. römisch 40 langte am 05.09.2011 bei der belangten Behörde ein. Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 langte am 15.11.2011 ein.

Am 27.01.2012 gaben die fachbereichsnahen Professoren eine Stellungnahme zu den Gutachten ab.

3. Am 30.03.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 12 VwGVG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht ein.3. Am 30.03.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 12, VwGVG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 25.06.2015 fand ein Habilitationskolloquium statt in dessen Anschluss die Habilitationskommission den Beschluss fasste, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis nicht gegeben sind.

4. Am 12.10.2015 erließ die belangte Behörde gemäß § 103 Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 UG einen Bescheid mit dem sie den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis wegen Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen zum Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualität gemäß § 103 Abs. 2 UG abwies.4. Am 12.10.2015 erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, UG einen Bescheid mit dem sie den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis wegen Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen zum Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualität gemäß Paragraph 103, Absatz 2, UG abwies.

Der Bescheid wurde am 20.10.2015 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid, und stellte aus Gründen der prozessualen Vorsicht eventualiter den Antrag die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht zu behandeln, da der Bescheid, von der auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 30.03.2015 nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassen worden sei.

6. Mit Schreiben vom 14.01.2016 legte die belangte Behörde die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht

Mit Schreiben vom 30.4.2011 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 103 UG den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin an die belangte Behörde.Mit Schreiben vom 30.4.2011 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, UG den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin an die belangte Behörde.

Am 30.03.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und berechtigt, da die Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits abgelaufen war. Gründe, die gegen ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde sprechen, liegen nicht vor.

Diese Frist zur Nachholung des Bescheids lief mit dem 30.06.2015 ab. Innerhalb dieser Frist wurde von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen.

1.2. Zur Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission

Das mit 30.08.2011 datierte und in englischer Sprache verfasste, 2-seitige Gutachten von Herrn Professor XXXX langte am 05.09.2011 bei der belangten Behörde ein. Zusammengefasst ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass der Gutachter die Habilitation befürworte. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten seien methodisch einwandfrei durchgeführt, enthielten neue und für die österreichische Allgemeinmedizin sowie die Österreichische Gesellschaft wichtige Erkenntnisse und würden die Fähigkeit des Antragstellers, das Wissen im Bereich der Allgemeinmedizin durch Forschung voranzutreiben, beweisen.Das mit 30.08.2011 datierte und in englischer Sprache verfasste, 2-seitige Gutachten von Herrn Professor römisch 40 langte am 05.09.2011 bei der belangten Behörde ein. Zusammengefasst ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass der Gutachter die Habilitation befürworte. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten seien methodisch einwandfrei durchgeführt, enthielten neue und für die österreichische Allgemeinmedizin sowie die Österreichische Gesellschaft wichtige Erkenntnisse und würden die Fähigkeit des Antragstellers, das Wissen im Bereich der Allgemeinmedizin durch Forschung voranzutreiben, beweisen.

Das 12 Seiten umfassende Gutachten von Professor Doktor XXXX langte am 15.11.2011 bei der belangten Behörde ein. Dem Gutachten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass aus Sicht des Gutachters die Frage der einwandfreien Methodik nur mit Einschränkungen positiv beantwortet werden könne. Die Frage nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen könne weitgehend positiv beantwortet werden. Die Frage, ob die wissenschaftlichen Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches in seiner Gesamtheit und die Fähigkeit zu seiner Förderung bewiesen, sei negativ zu beantworten.Das 12 Seiten umfassende Gutachten von Professor Doktor römisch 40 langte am 15.11.2011 bei der belangten Behörde ein. Dem Gutachten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass aus Sicht des Gutachters die Frage der einwandfreien Methodik nur mit Einschränkungen positiv beantwortet werden könne. Die Frage nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen könne weitgehend positiv beantwortet werden. Die Frage, ob die wissenschaftlichen Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches in seiner Gesamtheit und die Fähigkeit zu seiner Förderung bewiesen, sei negativ zu beantworten.

Die zur Stellungnahme aufgeforderten Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs gaben am 27.01.2012 eine gemeinsame Stellungnahme zu den Gutachten ab. Aufgrund der vorliegenden divergierenden Gutachten – "aufgrund der [ ] skizzierten Einwände und der Diskrepanz zum externen Gutachten [könne] das Gutachten von Herrn Kollegen XXXX [nicht nachvollzogen werden]" - wurde die Bestellung eines neuen Gutachters aus dem Fach Allgemeinmedizin vorgeschlagen.Die zur Stellungnahme aufgeforderten Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs gaben am 27.01.2012 eine gemeinsame Stellungnahme zu den Gutachten ab. Aufgrund der vorliegenden divergierenden Gutachten – "aufgrund der [ ] skizzierten Einwände und der Diskrepanz zum externen Gutachten [könne] das Gutachten von Herrn Kollegen römisch 40 [nicht nachvollzogen werden]" - wurde die Bestellung eines neuen Gutachters aus dem Fach Allgemeinmedizin vorgeschlagen.

Ein weiteres Gutachten wurde jedoch nicht eingeholt, da nach Ansicht der Habilitationskommission die relevanten Fragestellungen seitens der beiden Gutachter ausreichend behandelt worden seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Verletzung der Entscheidungspflicht ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde brachte keine Gründe vor, die gegen ein überwiegendes Verschulden ihrerseits sprechen würden. Solche Gründe sind auch objektiv nicht feststellbar, zumal die für die Entscheidung herangezogenen Gutachten bereits seit dem Jahr 2011 vorliegen. Die Feststellungen zu den eingeholten Gutachten ergeben sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.2. Zu A)

ad I. (Säumnisbeschwerde und Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2015)ad römisch eins. (Säumnisbeschwerde und Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2015)

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat. Das UG sieht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Frist vor.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat. Das UG sieht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Lehrbefugnis keine von Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abweichende Frist vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).

Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG 2014 - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG 2014 nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG 2014 zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann, umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014 - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG 2014 zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann, umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer am 30.03.2015 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Damit endete die gesetzlich eingeräumte Nachfrist mit Ablauf des 30.06.2015. Der Bescheid vom 12.10.2015 ist daher mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet und war daher aufzuheben. Die Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung und Weiterführung des Verfahrens ist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

ad II.ad römisch zwei.

a) § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet:a) Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lautet:

"Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)."

Gemäß § 103 Abs. 8 UG 2002 hat die Kommission ihre Entscheidung auf Grund der Gutachten (und Stellungnahmen) zu treffen, die ihrerseits fachlich fundiert darzulegen haben, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, ob sie neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und ob sie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG 2002 hat die Kommission ihre Entscheidung auf Grund der Gutachten (und Stellungnahmen) zu treffen, die ihrerseits fachlich fundiert darzulegen haben, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, ob sie neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und ob sie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die Habilitationskommission entscheidet gemäß § 103 Abs. 8 UG aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Das bedeutet, dass die Kommission als solche sowohl die Gutachten der internen und externen Gutachter heranzuziehen hat als auch die Stellungnahmen. Insbesondere die Gutachten müssen sich auf die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 2 leg. cit. beziehen, somit auf die hervorragende wissenschaftliche künstlerische Qualifikation und die didaktischen Fähigkeiten. Sollten verschiedene Meinungen in den Gutachten und Stellungnahmen auftreten, obliegt es der Kommission, sich ein Bild aufgrund der differenzierten Gutachten und Stellungnahmen zu machen und möglicherweise weitere Gutachten einzuholen, um zu einer eindeutigen Aussage zu gelangen (siehe Rainer in Perthold-Stoitzner, UG3 § 103 RZ 17).Die Habilitationskommission entscheidet gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Das bedeutet, dass die Kommission als solche sowohl die Gutachten der internen und externen Gutachter heranzuziehen hat als auch die Stellungnahmen. Insbesondere die Gutachten müssen sich auf die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 2, leg. cit. beziehen, somit auf die hervorragende wissenschaftliche künstlerische Qualifikation und die didaktischen Fähigkeiten. Sollten verschiedene Meinungen in den Gutachten und Stellungnahmen auftreten, obliegt es der Kommission, sich ein Bild aufgrund der differenzierten Gutachten und Stellungnahmen zu machen und möglicherweise weitere Gutachten einzuholen, um zu einer eindeutigen Aussage zu gelangen (siehe Rainer in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 103, RZ 17).

Die Habilitationskommission hat - insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten - im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen. Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Die Gutachten und Stellungnahmen sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der - gemäß § 103 Abs. 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen (siehe VwGH vom 27.03.2014, Zl. 2011/10/0130).Die Habilitationskommission hat - insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten - im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen. Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Habilitationskommission sind somit die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Die Gutachten und Stellungnahmen sind auf die oben dargestellte Weise zu würdigen, wobei es den Mitgliedern der - gemäß Paragraph 103, Absatz 7, UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und -professoren bestehenden - Habilitationskommission nicht verwehrt ist, das eigene Fachwissen einfließen zu lassen (siehe VwGH vom 27.03.2014, Zl. 2011/10/0130).

Gegenständlich ist die Habilitationskommission ohne eine durch Gutachten oder Stellungnahmen untermauerte, fachlich fundierte und nachvollziehbare Begründung dem Gutachten von Prof. XXXX gefolgt. Dies wiegt umso schwerer, als Prof. XXXX, aus dem verfahrensgegenständlichen Fachgebiet stammt. Auch spricht die Stellungnahme der fachbereichsnahen Professoren nachvollziehbar eine eindeutige Sprache in Richtung Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Kommission stützt ihre Entscheidung zu großen Teilen auf die Ergebnisse des Habilitationskolloquiums und übersieht dabei, dass ein solches kein eigenständiges Beurteilungskriterium darstellen kann, sondern der Beurteilung der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen dient. Hier ist auch anzumerken, dass einer "Publikation in einem internationalen wissenschaftlichen Journal", wie auch vom Beschwerdeführer aufgegriffen wurde, für gewöhnlich ein Peer Review vorangeht, welches der fachlich-inhaltlichen Qualitätssicherung dient und entgegen der Ansicht der Kommission sehr wohl von Relevanz sein kann, und daher nicht mit einem Satz abzutun sein wird. Dies, zumal auch die, mit auf der Homepage veröffentlichten Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Wien 1.1/2016 auf das "Peer - Review - System" verweisen (siehe Punkt 1.3 der Habilitationsrichtlinien). Die im Kolloquium zu Tage getretenen Bedenken der Kommissionsmitglieder wären daher durch ein weiteres Gutachten einer Klärung zuzuführen gewesen. Die Kommission hat damit - entgegen § 103 Abs. 8 UG - nicht aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen entschieden.Gegenständlich ist die Habilitationskommission ohne eine durch Gutachten oder Stellungnahmen untermauerte, fachlich fundierte und nachvollziehbare Begründung dem Gutachten von Prof. römisch 40 gefolgt. Dies wiegt umso schwerer, als Prof. römisch 40 , aus dem verfahrensgegenständlichen Fachgebiet stammt. Auch spricht die Stellungnahme der fachbereichsnahen Professoren nachvollziehbar eine eindeutige Sprache in Richtung Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Kommission stützt ihre Entscheidung zu großen Teilen auf die Ergebnisse des Habilitationskolloquiums und übersieht dabei, dass ein solches kein eigenständiges Beurteilungskriterium darstellen kann, sondern der Beurteilung der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen dient. Hier ist auch anzumerken, dass einer "Publikation in einem internationalen wissenschaftlichen Journal", wie auch vom Beschwerdeführer aufgegriffen wurde, für gewöhnlich ein Peer Review vorangeht, welches der fachlich-inhaltlichen Qualitätssicherung dient und entgegen der Ansicht der Kommission sehr wohl von Relevanz sein kann, und daher nicht mit einem Satz abzutun sein wird. Dies, zumal auch die, mit auf der Homepage veröffentlichten Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Wien 1.1 aus 2016, auf das "Peer - Review - System" verweisen (siehe Punkt 1.3 der Habilitationsrichtlinien). Die im Kolloquium zu Tage getretenen Bedenken der Kommissionsmitglieder wären daher durch ein weiteres Gutachten einer Klärung zuzuführen gewesen. Die Kommission hat damit - entgegen Paragraph 103, Absatz 8, UG - nicht aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen entschieden.

Die Habilitationskommission hat, indem sie ohne ausreichende Ermittlungsgrundlage die Erfüllung der Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 Z. 3 UG 2002 verneint hat, wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt. Der Beschluss der Habilitationskommission vom 25.06.2015 war daher gemäß Abs. 10 leg. cit. zurückzuverweisen.Die Habilitationskommission hat, indem sie ohne ausreichende Ermittlungsgrundlage die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, UG 2002 verneint hat, wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt. Der Beschluss der Habilitationskommission vom 25.06.2015 war daher gemäß Absatz 10, leg. cit. zurückzuverweisen.

Die Habilitationskommission wird daher ein weiteres Gutachten aus dem Fach Allgemeinmedizin einzuholen und gemäß § 103 Abs. 8 UG (erneut) zu beschließen haben, ob der Beschwerdeführer den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation für das Fach "Allgemeinmedizin" habe erbringen können oder nicht. Dabei hat die Habilitationskommission im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen einem Gutachten gegenüber anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde, wobei sie sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den sonstigen eingeholten Stellungnahmen nachvollziehbar auseinander zu setzen haben wird, um eine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 103 Abs. 9 UG zu geben.Die Habilitationskommission wird daher ein weiteres Gutachten aus dem Fach Allgemeinmedizin einzuholen und gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG (erneut) zu beschließen haben, ob der Beschwerdeführer den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation für das Fach "Allgemeinmedizin" habe erbringen können oder nicht. Dabei hat die Habilitationskommission im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen einem Gutachten gegenüber anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde, wobei sie sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den sonstigen eingeholten Stellungnahmen nachvollziehbar auseinander zu setzen haben wird, um eine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG zu geben.

b) Das zur Entscheidung zuständige Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) hat gemäß § 103 Abs. 9 UG den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission zu Erlassen. Bis zur Vorlage dieses Beschlusses wird das Verfahren daher gemäß § 38 AVG ausgesetzt.b) Das zur Entscheidung zuständige Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) hat gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission zu Erlassen. Bis zur Vorlage dieses Beschlusses wird das Verfahren daher gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie unter Punkt 3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Entscheidungspflicht, Habilitationskommission,
Habilitationsverfahren, Lehrbefugnis, Nachfrist, Rektorat,
Sachverständigengutachten, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit,
Verfahrensmangel, verspätete Entscheidung, Zuständigkeit BVwG,
Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2109607.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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