Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2121889-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 18.01.2016, Zl BMVIT-635.540/0450-III/FBL/2015, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 18.01.2016, Zl BMVIT-635.540/0450-III/FBL/2015, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 43, VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde wie folgt:
"XXXX, geb. am XXXX, hat in den Wohnräumen am Standort ‚XXXX‘ entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 44/2014, eine Funkanlage, nämlich einen Black 3G Mobilfunk-Repeater, Marke/Type: WCDMA 950, Seriennr.: XXXX am 12.11.2015 von 10:00 bis 10:30 Uhr, im Frequenzbereich 1920,000 MHz bis 2170,000 MHz, also auf Frequenzen, die alleine von Mobilfunkbetreibern genutzt werden dürfen, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.""XXXX, geb. am römisch 40 , hat in den Wohnräumen am Standort ‚XXXX‘ entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014,, eine Funkanlage, nämlich einen Black 3G Mobilfunk-Repeater, Marke/Type: WCDMA 950, Seriennr.: römisch 40 am 12.11.2015 von 10:00 bis 10:30 Uhr, im Frequenzbereich 1920,000 MHz bis 2170,000 MHz, also auf Frequenzen, die alleine von Mobilfunkbetreibern genutzt werden dürfen, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein "Black 3G Mobilfunk-Repeater, Marke/Type: WCDMA 950, Seriennr.: XXXX" und ein "Netzgerät Leader Electronic, Type: MU06-1050080.C5" zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein "Black 3G Mobilfunk-Repeater, Marke/Type: WCDMA 950, Seriennr.: XXXX" und ein "Netzgerät Leader Electronic, Type: MU06-1050080.C5" zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 17.02.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde.
3. Mit hg am 22.02.2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführte Entscheidung und die angeführten Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Abs 1 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:3.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[ ]"
§ 31 Abs 1 VwGVG ("Beschlüsse") ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ("Beschlüsse") ordnet Folgendes an:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[ ]"
§ 50 Abs 1 VwGVG ("Erkenntnisse") legt fest:Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG ("Erkenntnisse") legt fest:
"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
3.2. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Abs 1 leg.cit. werden die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 leg.cit. und § 51 leg.cit. nicht eingerechnet (§ 43 Abs 2 VwGVG).3.2. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Absatz eins, leg.cit. werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. und Paragraph 51, leg.cit. nicht eingerechnet (Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG).
Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am 17.02.2016 per Fax bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des 17.05.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 VwGVG ist nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall langte die rechtzeitige und zulässige Beschwerde am 17.02.2016 per Fax bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende Straferkenntnis ist damit mit Ablauf des 17.05.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG ist nicht gegeben.
3.3. § 109 Abs 3 TKG 2003 ("Verwaltungsstrafbestimmungen") lautet wortwörtlich:3.3. Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003 ("Verwaltungsstrafbestimmungen") lautet wortwörtlich:
"(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden."
Die Verwaltungsvorschriften können den Verfall als Strafe sowohl als zu den Hauptstrafen hinzutretende Nebenstrafe oder als Hauptstraße festlegen. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt aber jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht wird (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 17 Anm 3).Die Verwaltungsvorschriften können den Verfall als Strafe sowohl als zu den Hauptstrafen hinzutretende Nebenstrafe oder als Hauptstraße festlegen. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt aber jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht wird vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 17, Anmerkung 3).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Ausspruch einer Verfallsstrafe (vgl. VwGH 21.04.2010, 2007/03/0198), und zwar um eine Nebenstrafe (vgl. Wessely, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 109 Anm 9), für welche dieselbe Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG gilt wie für die Hauptstrafe (vgl. VwGH 04.04.2017, Fr 2016/03/0005).Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Ausspruch einer Verfallsstrafe vergleiche VwGH 21.04.2010, 2007/03/0198), und zwar um eine Nebenstrafe vergleiche Wessely, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 109, Anmerkung 9), für welche dieselbe Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG gilt wie für die Hauptstrafe vergleiche VwGH 04.04.2017, Fr 2016/03/0005).
3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 43 VwGVG einzustellen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 15 zu § 43 VwGVG; BVwG 11.04.2014, W194 2002404-1).3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 43, VwGVG einzustellen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 15 zu Paragraph 43, VwGVG; BVwG 11.04.2014, W194 2002404-1).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (vgl. VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus vergleiche VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Bewilligung, Einstellung, Funkanlage, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2121889.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018