TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W107 2119587-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2119587-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 13.04.2012 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer XXXX als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurde.Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer römisch 40 als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv EUR 1.735,86 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 67,70 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 50,30 und eine beantragte sowie ermittelte Heimfläche im Ausmaß von 34,51 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm habe laut Bescheidbegründung vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv EUR 1.735,86 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 67,70 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 50,30 und eine beantragte sowie ermittelte Heimfläche im Ausmaß von 34,51 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm habe laut Bescheidbegründung vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 13.08.2013 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres festgestellt wurden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und den Beschwerdeführern nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 544,14 eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 2.480,34 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung iHv EUR 744,48. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 67,70 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nunmehr EUR 50,29 zu Grunde gelegt. Zudem wurde nunmehr eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,55 ha (davon Almfläche 31,04 ha), eine ermittelte Fläche nach "VWK" im Ausmaß von 60,14 ha (davon Almfläche 25,63 ha) und eine Differenzfläche von 5,41 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und den Beschwerdeführern nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 544,14 eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 2.480,34 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung iHv EUR 744,48. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 67,70 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nunmehr EUR 50,29 zu Grunde gelegt. Zudem wurde nunmehr eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,55 ha (davon Almfläche 31,04 ha), eine ermittelte Fläche nach "VWK" im Ausmaß von 60,14 ha (davon Almfläche 25,63 ha) und eine Differenzfläche von 5,41 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 3.231,37 gewährt. Eine Sanktion wurde nicht mehr verhängt. Es erfolgte eine weitere Zahlung iHv EUR 751,03. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 67,70 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 50,29 und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,55 ha (davon Almfläche 31,04 ha) zu Grunde gelegt. Nunmehr wurde jedoch eine ermittelte Fläche nach "VOK" im Ausmaß von 64,26 ha (davon Almfläche nunmehr 29,75 ha) und eine Differenzfläche von nur mehr 1,29 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 3.231,37 gewährt. Eine Sanktion wurde nicht mehr verhängt. Es erfolgte eine weitere Zahlung iHv EUR 751,03. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 67,70 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 50,29 und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,55 ha (davon Almfläche 31,04 ha) zu Grunde gelegt. Nunmehr wurde jedoch eine ermittelte Fläche nach "VOK" im Ausmaß von 64,26 ha (davon Almfläche nunmehr 29,75 ha) und eine Differenzfläche von nur mehr 1,29 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.02.2014 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 2.531,57 gewährt und eine Rückforderung von EUR 699,80 vorgenommen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 67,14 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nur mehr EUR 39,40 zu Grunde gelegt. Die beantragte und ermittelte Fläche blieb im Vergleich zum abgeänderten Bescheid unverändert. Nunmehr wurde jedoch eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen und begründend ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke, sodass eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge.6. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.02.2014 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 2.531,57 gewährt und eine Rückforderung von EUR 699,80 vorgenommen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 67,14 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nur mehr EUR 39,40 zu Grunde gelegt. Die beantragte und ermittelte Fläche blieb im Vergleich zum abgeänderten Bescheid unverändert. Nunmehr wurde jedoch eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen und begründend ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke, sodass eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge.

7. Gegen diesen Bescheid, den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 29.09.2014 zugestellt, erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, welcher Liftbilder der verfahrensgegenständlichen Alm in Kopie beigefügt wurden. Die Beschwerde behauptet, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Im Rahmen des Abgleichs der Almfutterflächen 2008-2011 hätten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Futterflächenverringerung übermittelt. Diese sei seitens der AMA positiv beurteilt worden. Im Jahr 2013 sei auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, im Zuge derer rückwirkend für das Jahr 2010 eine Futterfläche von nur mehr 84,21 ha ermittelt worden sei. Dieses Ergebnis für das Jahr 2010 sei falsch, da den Tieren damals wesentlich mehr Futterfläche zur Verfügung gestanden sei. Zudem wendet die Beschwerde ein mangelndes Ermittlungsverfahren, mangelndes Verschulden, eine mangelnde Verrechnung von Untererklärungen, die Änderung der Messsysteme sowie Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und moniert die gleichheitswidrige des Sanktionskatalogs sowie eine unangemessen hohe Strafe.

8. Am 15.01.2016 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführer vom 14.06.2014 sowie eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX vom 30.01.2014 ein.8. Am 15.01.2016 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" der Beschwerdeführer vom 14.06.2014 sowie eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 30.01.2014 ein.

9. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 wurde die AMA um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.

11. Mit Eingabe vom 14.11.2017 langte – nach gewährter Fristerstreckung – eine Stellungnahme der AMA zum Beschwerdevorbringen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2012 für die Fläche ihres Heimbetriebs im Ausmaß von 34,51 ha.

Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer XXXX als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 87,86 ha beantragt wurde.Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer römisch 40 als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 87,86 ha beantragt wurde.

Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Antragsjahr 2012 auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Großvieheinheiten war den Beschwerdeführern eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 31,04 ha zuzurechnen.

Die Beschwerdeführer beantragten im Antragsjahr 2012 somit bei ursprünglich 67,70 vorhandenen ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von ursprünglich EUR 50,30 eine Fläche im Ausmaß von 65,55 ha.

Im Zuge einer auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 13.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) wurde für das Antragsjahr 2012 gegenüber der mit 87,86 beantragten Fläche eine vorhandene Fläche von nur 84,20 ha vorgefunden. Zugleich wurden im Zuge dieser VOK Flächenabweichungen betreffend die vorangegangenen Antragsjahre 2010 und 2011 ermittelt. Die Ergebnisse der VOK werden als richtig festgestellt.

Die VOK vom 13.08.2013 wurde im Beisein des Beschwerdeführers XXXX als Almobmann durchgeführt. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013 übermittelt.Die VOK vom 13.08.2013 wurde im Beisein des Beschwerdeführers römisch 40 als Almobmann durchgeführt. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013 übermittelt.

Mit Bescheid vom 26.02.2014 wurde den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung von 67,70 vorhandenen ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 50,29 eine EBP 2012 iHv EUR 3.231,37 für eine beantragte und nach VOK ermittelte Fläche im Ausmaß 64,26 ha (davon Almfläche 29,75 ha) gewährt. Zugleich wurde eine Differenzfläche von 1,29 ha ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Die im Zuge der VOK 2013 betreffend die Antragsjahre 2010 und 2011 nachträglich festgestellten Flächendifferenzen bewirkten zudem, dass ZA in den Jahren 2010 und 2011 nachträglich als nicht genutzt vermerkt bzw. für verfallen erklärt wurden. Durch das Ergebnis der VOK kam es hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 zudem zu einer Änderung des durchschnittlichen ZA-Wertes, da auch eine Neuberechnung der in den Jahren 2010 und 2011 genehmigten Kompressionen erfolgte.

So änderte sich mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 betreffend die EBP 2010 der durchschnittliche ZA-Wert nachträglich auf EUR 36,09 und wurden 20,45 ZA aufgrund ihrer Nichtnutzung infolge der Ergebnisse der VOK 2013 nachträglich für verfallen erklärt.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 wurde betreffend die EBP 2011 aufgrund der nachträglichen Nichtnutzung der ZA infolge der Reduzierung der vorhandenen Almfläche nachträglich der Verfall von weiteren 0,55 ZA ausgesprochen. Aufgrund der damit einhergehenden Neuberechnung der auch im Antragsjahr 2011 beantragten Kompression änderte sich auch der durchschnittliche ZA-Wert im Antragsjahr 2011 auf EUR 39,40.

Infolge der Ergebnisse der VOK vom 13.08.2013 und der nachträglichen Neuberechnungen der ZA bis in das Antragsjahr 2010 zurück, verringerte sich der durchschnittliche ZA Wert für das gegenständliche Antragsjahr 2012 gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 26.02.2014 nachträglich auf EUR 39,40.

Das Ergebnis der VOK für das Antragsjahr 2012 und das im Zuge dessen ermittelte Flächenausmaß wirkten sich in der gegenständlich vorgenommenen Rückforderung nicht aus, da diese Werte bereits im unangefochten gebliebenen Bescheid vom 26.02.2014 berücksichtigt und – mit der Abweichung, dass nunmehr eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen wurde – in den gegenständlich angefochtenen Bescheid unverändert übernommen wurden.

Die im angefochtenen Bescheid zur EBP 2012 vorgenommene Rückforderung basiert somit einzig auf der nachträglichen Änderung des durchschnittlichen Wertes der vorhandenen ZA.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2013 ermittelten Futterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm für die angeführten Antragsjahre ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle und der Einsichtnahme in das – auch den Parteien zugängliche – INVEKOS-GIS. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Feldstücke und Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der Beschwerdeführer weder ausreichend substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Zwar führt die Beschwerde eine schlagbezogene Tabelle an, welche eine Gegenüberstellung der vom Prüforgan ermittelten Werte mit jener von den Beschwerdeführern vorgenommenen Einstufung der Flächen enthält, doch legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend genau dar, aufgrund welcher Erwägungen sie zu der vom Prüforgan abweichenden Bewertung gelangen. Die Beschwerdeführer führen zudem weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde erfolgt sei, noch legen sie ausreichend substantiiert dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus ihrer Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und den dem Akt zu W107 2112913-1 (selbe Beschwerdeführer, Antragsjahr 2013) einliegenden Bescheiden betreffend die EBP 2010 und 2011. Aus all diesen Dokumenten konnten insbesondere die nachträgliche Nichtnutzung der ZA, der nachträgliche Verfall der ZA sowie die Änderung des durchschnittlichen ZA-Wertes in den vorangegangenen Antragsjahren zweifelsfrei nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ].

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1)

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

[ ].

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[ ]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung keine Sanktion (Kürzungen und Ausschlüsse) iSd Art. 58 VO (EG) 1122/2009 darstellt. Die ausgesprochene Rückzahlung basiert aufgrund einer Änderung des durchschnittlichen Wertes der Zahlungsansprüche (ZA), die sich aufgrund einer Neuberechnung früherer Antragsjahre infolge der Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ergeben hat. Weder legt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung des zu viel bezahlten Beihilfebetrags an.3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung keine Sanktion (Kürzungen und Ausschlüsse) iSd Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, darstellt. Die ausgesprochene Rückzahlung basiert aufgrund einer Änderung des durchschnittlichen Wertes der Zahlungsansprüche (ZA), die sich aufgrund einer Neuberechnung früherer Antragsjahre infolge der Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ergeben hat. Weder legt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung des zu viel bezahlten Beihilfebetrags an.

Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere, insbesondere der Einwand, dass die Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe und die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig sei. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Auseinandersetzung mit der zum Beweis eines mangelnden Verschuldens vorgelegten Dokumente ("Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" und "Bestätigung gemäß Task Force Almen") unterbleiben.Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere, insbesondere der Einwand, dass die Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe und die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig sei. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Auseinandersetzung mit der zum Beweis eines mangelnden Verschuldens vorgelegten Dokumente ("Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" und "Bestätigung gemäß Task Force Almen") unterbleiben.

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Eine im Jahr 2013 auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab für die Antragsjahre 2010 und 2011 zum einen eine nachträgliche Änderungen der beantragten Kompressionen der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführer sowie in weiterer Folge eine nachträgliche Änderung der Anzahl und des durchschnittlichen Wertes der vorhandenen Zahlungsansprüche (siehe die Ausführungen unter Punkt II.1.). Die hierdurch erforderlich gewordene Nachberechnung der Zahlungsansprüche durch die belangte Behörde führte dazu, dass sich der durchschnittliche ZA-Wert für das gegenständliche Antragsjahr auf EUR 39,40 je Zahlungsanspruch verringerte. Diese Verringerung konnte anhand der Bescheide aus den Jahren 2010 und 2011 sowie den darin vermerkten Nichtnutzungen und dem ausgesprochenen Verfall von Zahlungsansprüchen in Folge zweijähriger Nichtnutzung zweifelsfrei nachvollzogen werden und ist daher nicht zu beanstanden.Eine im Jahr 2013 auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab für die Antragsjahre 2010 und 2011 zum einen eine nachträgliche Änderungen der beantragten Kompressionen der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführer sowie in weiterer Folge eine nachträgliche Änderung der Anzahl und des durchschnittlichen Wertes der vorhandenen Zahlungsansprüche (siehe die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.). Die hierdurch erforderlich gewordene Nachberechnung der Zahlungsansprüche durch die belangte Behörde führte dazu, dass sich der durchschnittliche ZA-Wert für das gegenständliche Antragsjahr auf EUR 39,40 je Zahlungsanspruch verringerte. Diese Verringerung konnte anhand der Bescheide aus den Jahren 2010 und 2011 sowie den darin vermerkten Nichtnutzungen und dem ausgesprochenen Verfall von Zahlungsansprüchen in Folge zweijähriger Nichtnutzung zweifelsfrei nachvollzogen werden und ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.3. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht substantiiert entgegengetreten (siehe die Ausführungen unter Punkt II.2.). Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).3.3.3. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht substantiiert entgegengetreten (siehe die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich das Ergebnis der VOK für das gegenständliche Antragsjahr 2012 und das im Zuge dessen ermittelte Flächenausmaß in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Rückforderung nicht auswirkt, da diese Werte bereits im unangefochten gebliebenen Bescheid vom 26.02.2014 berücksichtigt und – mit der Abweichung, dass nunmehr eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen wurde – in den gegenständlich angefochtenen Bescheid unverändert übernommen wurden.

Dass eine in Form eines Flächenabgleichs der in den Jahren 2008-2011 beantragten Flächen durchgeführte Verwaltungskontrolle – wie von den Beschwerdeführern eingewendet – andere Ergebnisse hinsichtlich des Futterflächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm gebracht haben mag, ist vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde nachträglich ohnedies eine Überprüfung der Flächen vor Ort durchgeführt hat, nicht entscheidungswesentlich und war daher nicht weiter zu erörtern.

3.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens einer mangelnden Verrechnung von Untererklärungen beruft sich die Beschwerde auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens einer mangelnden Verrechnung von Untererklärungen beruft sich die Beschwerde auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 57, Absatz eins, leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

3.3.5. Da gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet wird, wenn die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, waren der Berechnung der EBP 2012 bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 65,55 ha somit die ermittelte Fläche von 64,26 ha und daher 64,26 ausbezahlte Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von je EUR 39,40 zu Grunde zu legen.3.3.5. Da gemäß Artikel 57, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet wird, wenn die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, waren der Berechnung der EBP 2012 bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 65,55 ha somit die ermittelte Fläche von 64,26 ha und daher 64,26 ausbezahlte Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von je EUR 39,40 zu Grunde zu legen.

Unter Zugrundelegung dieses – sich nachträglich geänderten – durchschnittlichen ZA-Wertes und der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche ergibt sich demnach für das Antragsjahr 2012 ein Beihilfebetrag in Höhe von EUR 2.531,57.

3.3.6. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.3.3.6. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabs. 2 VO (EG) 1122 aus 2009, und ist nicht zu beanstanden.

3.3.7. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern3.3.7. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern

Die belangte Behörde war daher gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Die belangte Behörde war daher gemäß Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.8. Gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.8. Gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die musterartig gehaltene Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung der Messsysteme zur Flächenermittlung auf Almen vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind somit nicht ersichtlich.

3.3.9. Die von den Beschwerdeführern bezüglich der Verjährung der Rückforderung ins Treffen geführte VO (EG) 796/2004 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Die Frage der Verjährung ist jedoch stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für (gegenständlich nicht verhängte) verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2013 ist auf Art. 3 Abs. 1 3. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.3.3.9. Die von den Beschwerdeführern bezüglich der Verjährung der Rückforderung ins Treffen geführte VO (EG) 796 aus 2004, ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Die Frage der Verjährung ist jedoch stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel eins, Absatz eins, Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für (gegenständlich nicht verhängte) verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2013 ist auf Artikel 3, Absatz eins, 3. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zudem bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung ebenfalls unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Wie dem Bescheid vom 28.12.2012 selbst zu entnehmen ist, wurde die ursprünglich gewährte EBP 2012 am 19.12.2012 überwiesen. Die Überweisung der weiteren Zahlung erfolgte laut Bescheid vom 26.02.2014 am 26.02.2014. Die am 13.08.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle fand somit jedenfalls vor Ablauf von vier Jahren statt.

Die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags ist somit jedenfalls nicht verjährt.

3.3.10. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Beschwerdeführers als Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der zuständigen Almbewirtschafterin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.11. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3.12. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.13. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher auch ins Leere.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,
Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,
Nachvollziehbarkeit, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,
Verfall, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2119587.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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