Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AVG §34 Abs2Spruch
I413 2154972-2/6.E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen die erlassene Einstweilige Verfügung nach § 382b EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen die erlassene Einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17, beschlossen:
A)
Über XXXX emeritierter Rechtsanwalt, XXXX wird gemäß § 34 Abs 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Ordnungsstrafe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert) verhängt, weil er sich in seinem als "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen" bezeichneten Schriftsatz vom 04.08.2017 einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.Über römisch 40 emeritierter Rechtsanwalt, römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Ordnungsstrafe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert) verhängt, weil er sich in seinem als "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen" bezeichneten Schriftsatz vom 04.08.2017 einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit schriftlicher, Eingabe ("1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach § 39 Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z") bekämpfte der XXXX die gegen ihn erlassene Einstweilige Verfügung nach § 382b EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17 und beantragte die Feststellung, dass das bezeichnete Betretungsverbot rechtswidrig erfolgt sei.Mit schriftlicher, Eingabe ("1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z") bekämpfte der römisch 40 die gegen ihn erlassene Einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO des Bezirksgerichts Josefstadt zu 30 C 12/17 und beantragte die Feststellung, dass das bezeichnete Betretungsverbot rechtswidrig erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Diese Eingabe ("1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach § 39 Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z") hatte ua folgenden Wortlaut (auszugsweise):Diese Eingabe ("1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z") hatte ua folgenden Wortlaut (auszugsweise):
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Gerichtsakt eiliegenden Schriftsatz "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach § 39 Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z".Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Gerichtsakt eiliegenden Schriftsatz "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG betreffs das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde – gemäß Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.
Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).
Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Im gegebenen Fall handelt es sich bei XXXX um einen ehemaligen Rechtsanwalt, der aufgrund seiner früheren Funktion weiß bzw wissen muss, welche Mindestanforderungen des Anstandes zu erwarten sind.Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Im gegebenen Fall handelt es sich bei römisch 40 um einen ehemaligen Rechtsanwalt, der aufgrund seiner früheren Funktion weiß bzw wissen muss, welche Mindestanforderungen des Anstandes zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz.
In diesem Schriftsatz werden die in Pkt. II. 1. getätigten Beleidigungen und Schmähungen von namentlich genannten Personen – es handelt sich um Organe der Polizei und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die wiederholte Bezeichnung von Gerichtspersonen als "Gehirn amputierten Fotzenschlampe von Hochverratsnutte", "Dreckshurenfotze", "Dreckshurenhochverratsfotze", "hyper-dämliche Dreckshure" udgl, die Titulierung der Wiener Polizei als "Wiener Hurenpolizei" und eines Organwalters der Polizei als "Rotznase" sowie die Bezeichnung von weiteren Personen als "Hochverratsschwein" und als "Drecksratte" sind offensichtliche Beleidigungen und Schmähungen, die jeglichen Anstand missen lassen. Die in Verbindung mit diesen Beleidigungen getätigten Vorwürfe des "Hochverrats" der "Versklavung" usw sind abstrus und keinem Beweis zugänglich. Die Art der Abfassung des Schriftsatzes, sein – mehr als krauser – Inhalt und seine unbegründeten Anwürfe gegenüber Organwaltern des Staates entsprechen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form. Im Gegenteil: Sie sind grob sexistisch, diffamierend und schmähend. Es liegt daher in der gegenständlichen Eingabe eine beleidigende Schreibweise vor.In diesem Schriftsatz werden die in Pkt. römisch zwei. 1. getätigten Beleidigungen und Schmähungen von namentlich genannten Personen – es handelt sich um Organe der Polizei und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die wiederholte Bezeichnung von Gerichtspersonen als "Gehirn amputierten Fotzenschlampe von Hochverratsnutte", "Dreckshurenfotze", "Dreckshurenhochverratsfotze", "hyper-dämliche Dreckshure" udgl, die Titulierung der Wiener Polizei als "Wiener Hurenpolizei" und eines Organwalters der Polizei als "Rotznase" sowie die Bezeichnung von weiteren Personen als "Hochverratsschwein" und als "Drecksratte" sind offensichtliche Beleidigungen und Schmähungen, die jeglichen Anstand missen lassen. Die in Verbindung mit diesen Beleidigungen getätigten Vorwürfe des "Hochverrats" der "Versklavung" usw sind abstrus und keinem Beweis zugänglich. Die Art der Abfassung des Schriftsatzes, sein – mehr als krauser – Inhalt und seine unbegründeten Anwürfe gegenüber Organwaltern des Staates entsprechen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form. Im Gegenteil: Sie sind grob sexistisch, diffamierend und schmähend. Es liegt daher in der gegenständlichen Eingabe eine beleidigende Schreibweise vor.
Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall sind die im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierten Ordnungsstrafen jedenfalls erforderlich, um XXXX in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten; dies ist deshalb der Fall, da er sich in dem in der Beschwerde Bezug genommenen weiteren Beschwerdesache sich ebenfalls eine anstößigen Ausdrucksweise bedient hat und es sich hierbei aus objektiver Sicht um ein gewohnheitsmäßiges Verhalten handelt. Zudem ist zu bedenken, dass XXXX ein ehemaliger Rechtsanwalt ist, der aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit über die Grenzen des gerade noch nicht Anstößigen bestens Bescheid weiß. Es ist in einem solchen Fall ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb die Ordnungsstrafe aufgrund der Schwere der Beleidigungen und um XXXX von weiteren Schmähungen und Beleidigungen in Schriftsätzen abzuhalten, ein im oberen Drittel des zulässigen Strafrahmens anzusetzender Betrag zu wählen war. Bei der Höhe der Ordnungsstrafen wurde die Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt, sodass ihm eine Zahlung in dieser Höhe möglich ist und keine außerordentliche Belastung darstellt.Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall sind die im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierten Ordnungsstrafen jedenfalls erforderlich, um römisch 40 in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten; dies ist deshalb der Fall, da er sich in dem in der Beschwerde Bezug genommenen weiteren Beschwerdesache sich ebenfalls eine anstößigen Ausdrucksweise bedient hat und es sich hierbei aus objektiver Sicht um ein gewohnheitsmäßiges Verhalten handelt. Zudem ist zu bedenken, dass römisch 40 ein ehemaliger Rechtsanwalt ist, der aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit über die Grenzen des gerade noch nicht Anstößigen bestens Bescheid weiß. Es ist in einem solchen Fall ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb die Ordnungsstrafe aufgrund der Schwere der Beleidigungen und um römisch 40 von weiteren Schmähungen und Beleidigungen in Schriftsätzen abzuhalten, ein im oberen Drittel des zulässigen Strafrahmens anzusetzender Betrag zu wählen war. Bei der Höhe der Ordnungsstrafen wurde die Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt, sodass ihm eine Zahlung in dieser Höhe möglich ist und keine außerordentliche Belastung darstellt.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt im gegebenen Fall eine Einzelfallbeurteilung vor, die grundsätzlich nicht reversibel istDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt im gegebenen Fall eine Einzelfallbeurteilung vor, die grundsätzlich nicht reversibel ist
Schlagworte
Anstandverletzung, Beleidigung, Betretungsverbot, Eingabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2154972.2.01Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018